Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1936. Bestand LBI
- Issue
- September 1936
- Date
- 1936-09-01
- Page
- Seite 43 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
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9. Wer nicht die Ausübung eines erlaubten Berufes oder den Besitz ausreichender Mittel zu seinem und der von ihm abhängigen Personen Unterhalt nachweisen kann. 10. Wer des Lesens und Schreibens unkundig ist. 11. Wer sich der Prostitution hingibt oder von dieser lebt und offensichtlich unmoralische Eigenschaften kundgibt. 12. Wer ein offensichtlich der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit nachteiliges Verhalten zeigt. 13. Wer früher aus Brasilien ausgewiesen wurde, es sei denn, daß die Ausweisung widerrufen worden ist. 14. Wer in einem anderen Lande wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, dessen Art die Ausweisung aus Brasilien zur Folge haben würde. Ausnahmen können nur von der Einwanderungsbehörde bewilligt werden. 3. Gebühren Visum für Ein- oder Durchreise je 10 RAI. 4. Zollbestimmungen a) Reisegepäck: Wäsche oder gebrauchte Kleidungsstücke, die Reisenden zum täglichen Gebrauche oder zur Ausübung ihres Berufes dienen, gebrauchte Koffer, Mantelsäcke und Reisesäcke, die zum Gepäck gehören, Juwelen zum Gebrauch der Reisenden sind zollfrei. b) Umzugsgut: Als Umzugsgut werden zollfrei zugelassen Wäsche, Kleider, Küchengegenstände und etwas Werkzeug, das zur Ausübung des Berufes des Einwanderers bestimmt ist. Für Möbel, auch gebrauchte, Fahrräder, Werkzeug, falls in größerer Menge mitgebracht, Werkstätteneinrichtung, z. B. Schlossereieinrichtungen und ähnliches, dazu Luxuswaren, d. h. solche, die über den unmittelbaren Lebensbedarf eines Siedlers und Handwerkers hinausgehen, ist Einfuhrzoll zu entrichten, der unverhältnismäßig hoch ist. Z. B. beträgt der Zoll für einen Eßtisch bis 3 m Länge Rs. 218.400 und außerdem 10 o/o vom Wert. c) Begleitpapiere: Es empfiehlt sich in jedem Falle, sich von der zuständigen heimischen Polizeibehörde eine Bescheinigung darüber ausstellen zu lassen, daß die mitgefühlten Gegenstände seit längeren Jahren im Besitz des Auswanderers gewesen sind. Diese Bescheinigung müßte durch die zuständige brasilianische Vertretung beglaubigt werden. (Die Zolldeklaration und Zolluntersucliung vor der Landung sind durchaus ernst zu nehmen. Man empfiehlt, aul die Frage: „Haben Sie zollpflichtige Dinge?" auf jeden Fall mit „ja" („sim") zu antworten, da dem Einreisenden die Gepflogenheiten der brasilianischen Zollbehörde bezüglich der Frage, ob ein Gegenstand „zum persönlichen Gebrauch bestimmt" sei oder nicht usw., häufig unbekannt sind.) 5. Arbeitserlaubnis Es steht dem Einwanderer frei, jede Arbeit anzunehmen. Natürlich ist der auf Landarbeiter-Chamada Einreisende verpflichtet, auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Anfordernden zu arbeiten. Eine Beschränkung der Freiheit der Arbeits wähl besteht lediglich darin, daß sämtliche Betriebe Brasiliens verpflichtet sind, unter ihren Arbeitnehmern mindestens zwei Drittel Brasilianer zu haben. (Nach: „Deutsche Paßvorschriften und Einreisehrst immungen des Auslandes", herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Stuttgart, Juni 1936) II. Das Land 1. Natur und Haupteinteilung des Landes A. Allgemeine geographische Uebersicht Brasilien übertrifft an Größe bei weitem alle anderen Länder Südamerikas; fast so groß wie ganz Europa, ist es mit seinen 8 511000 qkm zirka 15 mal so groß wie Deutschland. Da seine Bevölkerung etwa 47 795 000 zählt, beträgt seine durchschnittliche Bevölkerungsdichte nur 5,6 pro qkm. Es ist noch ein „Land ohne Volk". Seiner Ausdehnung und seiner natürlichen Struktur nach ist es eher einem Kontinent als einem Staat vergleichbar. Es verfügt über Gebiete tropischen, subtropischen und gemäßigten Charakters. „Einige der 21 Einzelstaaten haben einen größeren Gebietsumfang als bedeutende Weltstaaten. So ist Matto Grosso doppelt so groß wie Frankreich, Amazonas hat das fünffache Areal von Groß-Britannien und Minas Geraes ist größer als Deutschland." (Heinrich Jonen, „Die Wirtschafts- und V erkehr sproblenu: im modernen Brasilien".) Gegründet 1851 Eigene Vertretunsen in Palästina, Amerika, England, Frankreich etc. 43