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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 1

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 1 (sequence 3)
Language
German
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KORRESPONDENZBLATT AUSWANDERUNGS- UND SIEDLUNGSWESEN Herausgegeben vom Hilfsverein der Juden in Deutschland Zentralbüro für jüdische Auswanderungsangelegenheiten Vom Reichswanderungsamt anerkannte gemeinnützige Auskunftsstelle für jüdische Durchwanderung und Auswanderung BERLIN W35, Steglitzer Str. 9 ■ Fernsprecher: B2 Lützow 6238 ■ Postscheck - Konto : Berlin NW 7, Nr. 331 26 Berlin, September 1935 EINLEITUNG Die Behinderung rj}e verhängnisvolle Auswirkung der wirtschaftlichen Verhältnisse zeigt sich nicht nur der Auswanderung . d m Zurückgehen der Auswanderung, sondern in der beständigen Fortdauer der R ü c k - und Junwanderung ° durch die Wirt- Wanderung. dnrch'die Staaten. Außerordentlich werden Aus- und Einwanderung gegenwärtig durch die Beschränkungen in der Mitnahme von Geldmitteln behindert. Eine große Zahl von Ländern hat seine Währung abgewertet, viele haben Zwangsbewirtschaftung, also keine freie Währung mehr. Hemmungen mannigfacher Art für die Auslandsbeziehungen wie die Binnenwirtschaft und damit auch für den Existenzaufbau sind die Folge. In Mitleidenschaft wird auch die Nachwanderung von Familienmitgliedern gezogen. Bereits Ausgewanderte können ihren in der Heimat zunächst noch verbliebenen Angehörigen nicht mehr Mittel in dem Ausmaß wie in früheren Jahren oder überhaupt keine Mittel schicken. Die Einwanderung, sowie das Aufenthalts- und Arbeitsrecht werden durch Quotif izierung oder völligen Ausschluß aus ethnologischen oder aus wirtschaftlichen Gründen beschränkt. Es werden ev. nur wenige Berufskategorien oder nur bestimmte Verwandtenkategorien zugelassen. Es wird die Vorzeigung oder Hinterlegung von Geldsummen verlangt. Bürgschaften, sowie Einreiseerlaubnis seitens hoher Behörden im Ziellande werden gefordert. Auch die Methoden der Erteilung des Visums sind ungemein verschärft worden, durch minutiöse Prüfungen des einzelnen Falles, der Vermögensverhältnisse der Auswanderungswilligen, sowie derjenigen ihrer Verwandten im Einwanderungs- und evtl. auch im Auswanderungslande. Begünstigung der Die überseeischen Länder haben früher zur Erschließung und Bevölkerung ihrer gewal- Einwanderung in tigen Räume und zu ihrer wirtschaftlichen Expansion, für welche Zuwanderung eine Hauptder Vorkriegs- Voraussetzung ist — sowohl wegen des Zustroms von arbeitsfähigen Menschen wie von Kapital — ihre Länder gastlich geöffnet. Sie haben Propaganda zur Gewinnung von Einwanderern gemacht und zur Erreichung dieses Zieles die Einwanderung außerordentlich erleichtert. Ein früheres argentinisches Kolonisations- und Einwanderungsgesetz aus dem Jahre 1907 sah große Fonds für den Empfang, den Transport und die Unterstützung der Einwanderer vor. In Brasilien bezahlte im Jahre 1852 bereits der Staat Santos jeder Person oder Mittelsperson 90 £ Sterling, die einen europäischen Einwanderer sandte. Geschäftsleute, Industrielle und Pflanzer erhielten Darlehn des Staates für den Transport der europäischen Einwanderer nach Santos (1854). Die spätere Gesetzgebung gewährte jedem Einwanderer, der sich innerhalb zweier Jahre seit seiner Ankunft im Lande mit einer Brasilianerin oder Einwanderin verheiratete, 61,75 acres kultivierten Landes. Die Landlose wurden mit den nötigen Baulichkeiten gewährt. Auf Wunsch wurden die Einwanderer während der ersten 6 Monate ihres Aufenthaltes in der landwirtschaftlichen Kolonie mit Subsistenzmitteln für ihre Familien versehen und erhielten ärztliche Fürsorge und Medikamente während eines Jahres. Die Regierung bezahlte die Reise dritter Klasse vom Abfahrtshafen zum brasilianischen Hafen. Auf Grund der Gesetze resp. der Verfügung vom 19. April 1907 und 6. Januar 1918 u. a. wurden für Einwanderer weitere Bestimmungen getroffen. In Chile regelte das Dekret vom September 1907 den Einwanderungsdienst so, daß in Europa eine besondere Stelle dafür errichtet wurde. Durch diese Generalagentur, welche die europäische Auswanderung allgemein studieren und Propaganda für Einwanderung nach Chile machen sollte, konnten Einwanderer freie Passage 2. oder 3. Klasse bis zum chilenischen Landungshafen für sich und ihre Familie erhalten. Weitere Vergünstigungen wurden gewährt, wie z. B. auch Landzuteilung und Unterstützung mannigfacher Art. Auch Uruguay und Venezuela haben durch Gesetze und Verfügungen über Einwanderung und Kolonisation von 1908, 1915 bezw. 1918 die Einwanderung außerordentlich erleichtert. Die Einwanderungs- Nach dem Kriege brachen die Vereinigten Staaten — das größte Immigrationsbeschränkungen land — mit dem Prinzip der unbegrenzten Einwanderung. Im Mai 1921 wurde durch ein d<d ih'ew'kTï™ GeSetz die ZulassunSsquote für Einwanderer auf 3 °/o des Bevölkerungsstatus ihrer Nationalität "" "g ' in den Vereinigten Staaten im Jahre 1910 herabgesetzt. Nach dem Gesetz vom Mai 1924 finden nur 2 °/o der Angehörigen fremder Nationalität unter Zugrundelegung des Zensus vom Jahre 1890 Einlaß. /

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