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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 57

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 57 (sequence 59)
Language
German
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3. Der Besitz einer Geldsumme als solcher berechtigt den Inhalier nicht, in die Kolonie zugelassen zu werden. 4. Der Eintritt einer Person, die bei Prüfung nicht als „verbotener Einwanderer" befunden wird, in Übereinstimmung mit der Verordnung, wird nicht beschränkt. Es wird gleichzeitig bekanntgegeben, daß ähnliche Bedingungen auf Passagiere Anwendung finden, die N o r d -11 Ii o - de sien betreten oder durch Nord-Rhodesien hindurchreisen. Dem Prospekt einer Schiffsgesellschaft entnehmen wir über die Einreisebedingungen nach Süd- und Nord-Rhodesien noch folgendes : Die für Rhodesien maßgebenden Einreisebestimmungen decken sich im großen und ganzen mit denjenigen für die Südafrikanische Union. Reisende nichtbritischer Staatsangehörigkeit benötigen für die Einreise das Visum eines britischen Konsulates. Der Betrag des etwaigen Rückreisedepots beläuft sich auf £ 100 für Nordrhodesien und auf (. 250 für Südrhodesien. Reisende nach Rhodesien, die über Beira oder Lourenço Marques fahren, benöligen außer dem britischen Visum zur Einreise in Rhodesien auch das portugiesische Visum zur Durchreise durch I'ortugiesisch-Ostafrika. Wie uns aus Süd-Rhodesien berichtet wird, bieten sich gew isse Möglichkeiten für Spezialisten in Rhodesien. Wir geben nachstehend einen Auszug aus den Mitteilungen: Gegenwärtig sind die lokalen Verhältnisse äußerst schlecht, und es besieht ein starkes Vorurteil gegen Fachleute ausländischer Staatsangehörigkeit. Die einzigen Aussichten, auf die ich gegenwärtig hinweisen kann, bieten sich für Einwanderer mit einem gewissen Kapital, die sich für Verarbeitungs-Industrien interessieren , wie die Zubereitung von Chemikalien, Nahrungsmitteln, Desinfektionsmitteln usw. Handwerker haben sehr wenig Chancen. Akademiker: Wir haben eine Bevölkerung von etwa 11000 Europäern und haben 2 jüdische Arzte und einige Rechtskundige sowie Chemiker. Spanisch-Marokko N i e d e r1 a s s u n g s v o r s c h ri fle n für ausländische Medizinalpersonen Die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für die spanische Schutzgebietszone von Marokko regeln im Abschnitt 1\ die Ausübung der medizinischen Berufe. Die . Bestimmungen lauten in Übersetzung: Art. 37: Unter medizinischen Berufen ist die gesetzmäßige Ausübung des Berufes als Arzt und Chirurg, Apotheker, Tierarzt, Zahnarzt, Hebamme, Säuglingspflegerin, Desinfektor und Krankenpfleger zu verstehen. Art. 38: Für die Ausübung der betreffenden Berufe in der spanischen Schutzgebietszone ist der Besitz eines entsprechenden, von einer spanischen oder ausländischen Universität verliehenen titels erforderlich, der von einem spanischen Konsul oder Konsularvertreter im Lande, in dem der Titel verliehen wurde, beglaubigt und visiert sein muß. Der Konsul hat gleichzeitig die Gültigkeit des Titels zur Ausübung des betreffenden Berufes im Herkunftsland des Inhabers zu bescheinigen. Nach Vorlage dieser und der sonstigen Dokumente, die den Antragsteller den geltenden Einwanderungsbestimmungen gemäß zur Einreise in die spanische Schutzgebietszone berechtigen, kann die Schutzgebietsbehörde nach Anhörung der zuständigen Abteilung die beantragte Berufsbelätigung mittels einer Verordnung des Wcsiers genehmigen. Danach ist vorgeschrieben, daß die Titel von einem spanischen Konsul beglaubigt werden müssen, und daß außerdem ein Gesuch an die Alla Gomisaria in Tetuan um Niederlassung in der Zone gerichtet werden muß. Im Paß muß ausdrücklich vermerkt werden, daß das Visum zum Zwecke der Niederlassung gegeben ist. Artikel 2 Abs. 2 der Ehiwanderungsvorschriften schreibt vor: Handell es sich um im Auslande ansässige Personen, so muß in den von den spanischen Konsulaten visierten Pässen die Einwanderereigenschafl kenntlich gemacht sein. Südafrikanische Union Einwanderungsbestimmungen Die Einwanderung nach der Südafrikanischen Union ist Eür Angehörige einer Reihe von Staaten einer sehr klein bemessenen Quote unterworfen worden. Zu den nicht von dieser Restriktion betroffenen Ländern gehören Territorien, die das British Commonwealth of Nations in sich schließt, Österreich, Belgien. Dänemark, Frankreich, Deutschland, Holland, Italien, Norwegen. Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, die Vereinigten Staaten. Diese sind nur den Bestimmungen des Immigrants' Regulation Act von 1913 unterworfen. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der Einwanderungsbestimmungen. 1. Für Personen, die in Deutschland (jetziges Gebiet) geboren sind: Diese müssen im Besitze eines gültigen deutschen Reisepasses sein. Ein Visum ist nicht erforderlich. Ferner müssen sie der Einwanderungsbehörde bei ihrer Ankunft nachweisen, daß sie über ausreichende Mittel verfügen. Eine feste Summe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Höhe des Betrages wird von der Einwanderungsbehörde an Ort und Stelle festgelegt. Es ist aber anzunehmen, daß, wenn der betreffende Einwanderer mindestens 100 Pfund pro Person besitzt, der Einreise nichts im Wege stehen dürfte. Dieser Betrag muß das Eigentum des Einwanderers sein bzw. in Südafrika zu seiner freien Verfügung stehen. Natürlich braucht diese Summe kein Bargeld zu sein. Auch kann die Einwanderungsbehörde die Hinterlegung eines Betrages verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch für Personen, die in den oben genannten Ländern geboren sind. Es ist empfehlenswert, wenn sich jeder Einwanderer vor der Abreise ein polizeiliches Führungs- und Gesundheitszeugnis beschafft. 2. Für Personen, die nicht in den obengenannten Ländern geboren sind: Diese müssen im Besitz einer besonderen ausschließlich von dem südafrikanischen Innenministerium erteilten Einreiseerlaubnis sein, ohne welche sie nicht an Land gelassen werden. Die Formulare für den zu stellenden Antrag sind im Konsulat auf Anfrage erhältlich. Für eine vorübergehende Einreise brauchen die unter diese Gruppe fallenden Personen ein Visum, welches für Deutschland vom Konsulat der Union von Südafrika. Hamburg 36, Hamburger Hof, erleilt wird, das aber keine Gewähr für die Einreise in Südafrika gibt. Die K o n s u 1 a t s g e b ü h r e n für ein Visum betragen 8,40 RM. Ferner müssen sie dann bei der Ankunft in Südafrika ein besonderes Gesuch für die vorübergehende Einreise an die Einwanderungsbehörde richten und müssen einen Betrag bis zu 250 Pfund pro Person hinterlegen. Der Aufenthalt kann bis zu höchstens 12 Monaten genehmigt werden. Staatenlose, auch wenn ihr Geburtsort in Deutschland liegt, sind nach Auskunft des Konsulats zur Einreise nach Südafrika dem Visumzwang unterworfen. Aus dem Prospekt einer Schiffslinie führen wir zur E r - g ä n z u n g noch folgendes an : Einwanderungswillige müssen entweder über ausreichende Existenzmittel verfügen oder aber einen im Beslimmungslande amtlich beglaubigten Vertrag (Form of Undertaking) vorlegen können, der von einer Bank gegengezeichnet sein muß, und aus dem hervorgeht, daß sie bei einem wohlangesehenen Arbeitgeber in angemessener Weise Arbeit erhalten oder daß Verwandte oder Freunde die Verpflichtung übernommen haben, für ihren Unterhalt und die Kosten einer evtl. nötig werdenden Rückreise im Betrage von mindestens £ 100 aufzukommen. Ein derartiges „Form of Undertaking" muß auf einem amtlichen Formular ausgefertigt und beglaubigt sein, d. h. von dem zuständigen Magistrat eines.Distrikts oder von einer entsprechenden südafrikanischen Behörde. Als Depot für etwaige Rückreise sind bei der Schiffsgesellschaft £ 35 zu hinterlegen, worüber diese eine Bescheinigung ausstellt. — Bezüglich der bei der Landung in Südafrika vorzuzeigenden Garantiesumme und der Praxis der Zulassung gehen uns noch folgende Mitteilungen zu: Deutsche Einwanderer, die bereits bei der Landung Arbeil nachweisen können und £ 100 besitzen, werden ohne weiteres eingelassen. Einwanderer, die nichl den Nachweis der Beschäftigung erbringen können, aber £ 100 besitzen, können glatt landen, wenn sie einen guten Eindruck machen und den Anschein erwecken, sofort dort Arbeit zu finden; sonst dürfen sie das Land nur mil einer zeitweisen Erlaubnis und einer Bardeponierung von £ 50 und £ 1 Taxe betreten, die von Zeit zu Zeil verlängert wird, bis die Behörden davon überzeugt sind. daß der Einwan- 57

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