Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 16 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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uv kurzem wurden vom tschechoslowakischen statistischen \ml, die folgenden Zahlen bezüglich der Auswanderung aus der Tschechoslowakei im Jahre 1933 veröffentlicht: Die Zahl der Pässe, die an Emigranten herausgegeben wurden, belief sich auf 4735 gegen 5165 im Jahre 1932; 9567 im Jahre 1931 und 25 712 im Jahre 1930. Von den 4735 Pässen wurden 3177 für europäische Länder bestimmt und 1558 nach Übersee. Nach Frankreich ging die größte Zahl: 1957 gegen 1293 im Jahre 1932. Die Zahl der Auswanderer nach der Sowjet-Union fiel von 125S im Jahre 1932 auf 121 im Jahre 1933. Es wird noch bemerkt, daß tatsächlich 1654 Personen nach Übersee auswanderten gegen 1571 im Jahre 1932. Die meisten dieser Emigranten gingen nach Kanada 673 und den Vereinigten Staaten 497. Zurück kehrten 1933 5267 Personen gegen 5512 im Jahre 1932, davon 2684 von europäischen Ländern (einschließlich 1267 von Frankreich), und 2583 aus überseeischen Ländern (einschließlich 2249 aus den Vereinigten Staaten). Die Verhältnisse liegen in der Tschechoslowakei so ungünstig für die Einwanderer, da die Mittel für die Hilfsaktion fehlen, so daß das Komitee in Prag sich veranlaßt gesehen hat, seine Tätigkeil zu liquidieren. I her die Situation der nach der Tschechoslowakei Ausgewanderten wurde bereits im Februar folgendes berichtet: Ein Teil ist zurückgekehrt, ein Teil winde mit Darlehen versehen, ein Teil hat inzwischen eine Existenz gefunden und ein weiterer Teil ist ausgewandert, zumeist nach Palästina. Die restlichen Personen, deren Zahl nur noch gering ist, sind noch ungefähr für die nächsten 3 Monate sichergestellt durch Fürsorge des Komitees, und muß inzwischen dafür gesorgt werden, auch für diese in den Überseeländern Platz zu finden. Das um so mehr, als das Asvlrccht seitens der Regierung immer mehr eingeschränkt wird, und in jedem einzelnen Falle nur mit großen Schwierigkeilen weiterer Aufenthalt durchgesetzt wird, jedoch auch wieder nur unter der Voraussetzung, daß in absehbarer Zeit von dem Komilee eine Lösung gefunden wird. Besonders schwierig wird die Lage noch dadurch gestaltet, daß die Tschechoslowakei auch für die österreichische Emigralion der nächste Zufluchtsort ist. Es folgt eine weitere Schilderung, die über die, gegenwärtigen Möglichkeiten informiert: Hier besieht die Möglichkeit, daß Juden mit Kapital sich als seihständige Unternehmer niederlassen. Lohnarbeit ist absolut für Ausländer nicht erhältlich, weder für geistige, noch für manuelle Arbeiter. Das gleiche gilt für Handwerker, die als selbständige Meister arbeiten wollen. Letztere riskieren schon beim bloßen Ansuchen um die Gcwerbebcwilligung die Androhung der Ausweisung. Dies allerdings erst, seitdem eine unverhältnismäßig große Zahl um solche Bewilligung ansuchte — im Gegensatz zu früheren Monaten, in denen es uns gelungen ist, einer ganzen Reihe von Gewerbetreibenden derartige Gewerbebewilligungen zu beschaffen. Hingegen besteht hierzulande die ausgezeichnete Möglichkeit, in Fachschulen sowohl landwirtschaftlich als auch gewerblich sich auszubilden. Dabei haben die Schulen den Vorteil, daß sie deutsche Unterrichtsprofessoren haben, und deutsche Teilnehmer infolgedessen ohne weiteres dem Unterricht folgen können, ohne irgendwelche Sprachschwierigkeiten zu haben. Unter der Ägide des Hilfskomitees sind auch jetzt bereits ungefähr t70 Leute (Männer und Frauen) in Umschichtung (Hachscharah) begriffen. Für weitere etwa 300 (eventuell mehr) wäre Platz. Es handelt sich lediglich darum, daß Mittel für diese Umschichtung zu Ausbildungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Zu welchen Folgen die Zuwanderung nach der Tschechoslowakei geführt hat, ist aus folgender Meldung ersichtlich: In den letzten Wochen und Tagen mehren sich die Fälle, daß deutsche Auswanderer in die Tschechoslowakei geschickt werden, die in anderen Ländern keine Existenz gefunden haben. Besonders gilt das für Jugoslawien, Holland und Frankreich. Die Behörden sahen sich daher veranlaßt, den Grenzstationen die Weisung zu geben, solchen deutschen Auswanderern, die nicht direkt aus Deutschland kommen, nur die Durchreise durch die Tschechoslowakei zu bewilligen, und zwar nur dann, wenn sie ein Reisebillctt bis in das nächste Land haben. Ein Aufenthalt in der Tschechoslowakei wird hier nicht bewilligt. Da Arbeitsbewilligungen und Gewerbescheine für freie Berufe jetzt Ausländern überhaupt nicht mehr gewährt werden, muß von jeder Art des Versuches, die Auswanderer aus anderen Ländern hierherzuschicken, Abstand genommen werden. Niederlassung als Drogist Das Drogistengewerbe ist in der Tschechoslowakei konzessionspflichtig. Da die Einreichim"; des Gesuches um Erteilung der Konzession in tschechischer Sprache erfolgen muß, ist die Mitwirkung eines einheimischen Rechtsanwalts unbedingt erforderlich. — Die Konzession zur Rerufsausübung als Drogist wird abci Ausländern nur in ganz seltenen Fällen erteilt. — Türkei Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, Rerufsaus sichten, Lebens- und Lohnverhältnisse (Einer Publikation der Reichsstelle für das Auswanderungswesen von Mitte Januar entnommen.) Die Türkei kommt als Einwanderungsland für Deutsche nur in Ausnahmefällen in Frage. Die Reise nach dort sollte nur in solchen Fällen angetreten werden, in denen bereits vor der Einreise feste Verträge abgeschlossen sind. Aber seihst hei \ orliegen eines Vertrages sollte — wenn die auszuübende Tätigkeil unter das Rerufssperrgesetz fällt — auf Übersendung der behördlichen Zulassungsgenehmigung bestanden werden. Vor eiper planlosen Einwanderung nach der Türkei wird eindrücklichst gewarnt. Zur Einreise bedarf es eines Sichtvermerks, der von den türkischen Auslandsvertretungen für deutsche Reichsangehörige im allgemeinen ohne weiteres erteilt wird. Er kann verweigert werden, wenn der Antragsteller als bedürftig angesehen und befürchte! wird, daß er den türkischen Inlandsbehörden zur Last fällt. Die Gebühren für einen Einreise-Sichtvermerk betragen für deutsche Reichsangehörige zurzeit 11 RM. Rei Reisen von Studierenden kann Gebührenfreiheit beantragt werden. Ein Durchreise-Sichtvermerk (Kosten 5 RM.) berechtigt nur zum 15tägigen Aufenthalt in der Türkei. Line Verlängerung dieser Frist kann praktisch nicht erreicht werden, auch ist eine l mwandlung eines Durchreise-Sichtvermerks in einen Einreise- Sichtvermerk nachträglich nicht möglich. Eine Aufenthaltsgenehmigung für mehr als 15 Tage wird auf Grund eines Transitvisums auf keinen Fall erteilt. Rei längerem Aufenthalt als 14 Tage ist außer der polizeilichen Anmeldung eine Aufenthaltsgenehmigung (Ikamet Vesika) bei der Fremdenpolizei einzuholen. Sie wird nach den bisherigen Erfahrungen anstandslos erteilt, wenn die Einreise nach der Türkei auf Grund eines Einreise- (aber nicht Durchreise-) Sichtvermerks erfolgt ist. Jeder Wohnungswechsel ist polizeilich anzumelden, er wird im Ikamet-Vesika vermerkt. Eine besondere Genehmigung für Reisen innerhalb der Türkei ist nicht mehr erforderlich, ausgenommen für Reisen in oder durch die sogenannten verbotenen militärischen Zonen (z. R. nördlich von Istanbul, im Golf von Izmir, bei Trabzon, in den östlichen Grenzgebieten usw.). Hierdurch werden Fußwanderungen nach und in der Türkei außerordentlich erschwert. Das unbefugte Retreten von militärischen Zonen wird rigoros bestraft; es kann Verhaftung, Gefängnisstrafe und Ausweisung nach sich ziehen. Es birgt auch insofern Gefahren in sich, als militärische Posten ohne vorherige Warnung scharf schießen. Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt nicht zur Ausübung einer ganzen Reihe von Rcrufen. Es sind folgende Rerufe für Ausländer verboten und ausschließlich türkischen Staatsangehörigen zur Ausübung vorbehalten: Straßcnhandel, Musiker, Photograph, Friseur, Ruchdrucker und Setzer, Rörsenmakler, Kleider-, Mützen- und Schuhmacher, Einkäufer an den Rörsen, A erkauf von Gegenständen, die unter Staatsmonopol stehen (Alkohol, Zündhölzer, Tabakwaren usw.), Fremdenführer, Rau-, Eisen- und Holzgewerbearbeiter, Arbeiter bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken, Heizung und Nachrichlenübermiltclung, Chauffeur, Lade- und Verladearbeiter auf dem Lande, Arbeiter im allgemeinen, Wächter, Pförtner und Verwalter in Hotels usw., Kellner, Rarbedienstete, Artisten, Tierärzte, Chemiker, Ärzte, Piloten, Ladeninhaber auf dem flachen Lande und in kleinen Städten. Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des Innenministeriums in Ankara zulässig. Entsprechende Anträge müssen vom Arbeitgeber gestellt werden. 16