Mannheim
Compact Memory

Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-02-01 · Februar 1933 · p. Seite 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand LBI
Issue
Februar 1933
Date
1933-02-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/6492417-9587552-10032085--153-9587562
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Beschäftigung gegen Entlohnung, sei es als Handarbeiter, sei es im technischen, künstlerischen oder Lehrfach, auch in leitender Stellung ausübt oder auszuüben sucht (mit Ausnahme des für Letztgenannte im Artikel 6 vorgesehenen Sonderfalles), einerlei in welcher Form oder Höhe sie für ihre Dienste entlohnt worden, und ferner alle diejenigen anderen Personen gleichen Rechtsbegriffes, die für eigene Rechnung arbeiten und dabei ihnen gehörende Arbeitswerkzeuge oder Geräte wirtschaftlichen Erträgnisses verwenden oder sich für eigene Rechnung dem Hausierhandel widmen oder Beschäftigungen ausüben, die keine andere persönliche Befähigung erfordern als die einfacher körperlicher Anstrengung entspringende. Art. 2. Das ausländische Personal, sowohl Techniker, Handarbeiter als auch Büroangestellle, das in spanischen oder fremden Handels-, Industrie- oder Landwirtschaftsbetrieben (die, ob in Einzel- oder Gesellschaftsform, ihre Tätigkeit in irgendeinem Teile der Republik ausüben) angestellt ist, kann in seinen gegenwärtigen Siellungen verbleiben, sofern es die Vorschriften der Artikel 3, 4 und 5 dieses Erlasses befolgt; für die Zukunft indessen und nach Maßgabe der sich ergebenden Vakanzen müssen diese gemäß den vom Arbeits- und Fürsorgeministerium, nach vorheriger gutachtlicher Stellungnahme des Arbeitendes zu erlassenden Richtlinien durch spanische Arbeiter, Techniker oder Angestellte, die unfreiwillig arbeitslos und beruflich befähigt sind, die in Frage kommenden Plätze auszufüllen, besetzt werden. Zu diesem Zweck werden den einheimischen Arbeitnehmern diejenigen ausländischen gleichgestellt, die wenigstens fünf Jahre in Spanien ansässig sind, und ferner solche, die ohne diese Voraussetzung eine Familie hierzulande gegründet oder Nachkommen im Lande aufzuweisen haben. Art. 3. Jeder in Spanien ansässige ausländische Arbeitnehmer bedarf der besonderen Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge, um in seinem Berufe tätig zu sein oder um sich irgendeiner anderen Tätigkeit im Lande zu widmen. Wenn er für fremde Rechnung arbeitet, muß er außerdem mit einem Arbeitsverlrage versehen sein, der \on den zuständigen „Jurados mixtos" beglaubigt und bei der Dienststelle für Arbeitsnachweis und Abwehr gegen Beschäftigungsstillstand (Servicios de Colocaciön y Defensa contra el paro) eingetragen ist. In jedem Falle, ob er nun für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten (tercero) arbeitet, muß der ausländische Arbeitnehmer sich den Berufspaß (carta de identidad profesional) verschaffen, dessen Besitz (der zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als unerläßlich erklärt wird) als Bescheinigung rechtmäßigen Aufenthaltes in Spanien gilt. Art. 6. Die in den vorigen Artikeln getroffenen Bestimmungen finden, mit Ausnahme des unerläßlichen Berufspasses (carta de identidad profesional), der dann kostenlos erteilt wird, keine Anwendung auf folgende Personen : a) Ausländer, die Direktor- oder Geschäftsführer-Posten bekleiden, worunter aber nur solche zu verstehen sind, die unter ihrer persönlichen Verantwortung die tatsächliche Leitung der Gesamtheit des Unternehmens oder Geschäftes inne haben, und nicht diejenigen, die unter irgendeiner anderen Bezeichnung (Verwalter, kaufmännischer Leiter, Leiter der Niederlassung, Vorsteher einer technischen Abteilung usw.) nach den Anordnungen eines vorgesetzten Chefs arbeiten, der für den Betrieb oder das Unternehmen seinen Inhabern gegenüber verantwortlich ist. b) Alle diejenigen, die gemäß den Grundsätzen des Internationalen Rechts Exterritorialität genießen; ferner Personen, die zu Studienzwecken irgendeine amtliche oder private Lehranstalt literarischer, wissenschaftlicher, gewerblicher Art oder für Arbeitnehmer besuchen und solange sie in dieser Eigenschaft verbleiben; schließlich, die als Volontäre (practicantes temporales) in Handel und Industrie aufgenommenen Personen, deren Einreise und Aufenthaltsdauer in Spanien nach den Regeln unbedingter Gegenseitigkeit bestimmt wird, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo ein besonderes Abkommen in dieser Hinsicht besieht. Portugal Bevölkerungszahl: 6 033 000, Lissabon: 52Q 500 Einwohner. Währung: 100 Escudos (Papier) 12,77 Goldparität 18,556 RM, Mitteilungen des Konsulats entnehmen wir folgendes: „Der Einreise deutscher, 'belgischer, dänischer, spanischer, norwegischer, holländischer, schweizer, tschechischer, englischer, österreichischer, isländischer, schwedischer, italienischer, französischer, ungarischer Staatsangehöriger in Portugal und dem Aufenthalte daselbst steht, nichts im Wege. Ein besonderes Paßvisum ist für Portugal und die anliegenden Inseln, Azoren und Madeira, in diesen Fällen nicht erforderlich. Dagegen muß für die portugiesischen Kolonien jeder Ausländer ein Visum haben. Für die Kolonien gelten besondere Bestimmungen. Der Arbeitsmarkt in Portugal ist zurzeit für Ausländer nicht günstig." Die portugiesische Fremdenpolizei beschränkt, wie berichtet wurde, einreisenden Ausländern, die in Portugal Beschäftigung suchen, den Aufenthalt auf kurze Frist und versieht ihren Paß mit dem Vermerk, durch den die Annahme einer bezahlten Stellung verboten wird. Ist diese Zeit abgelaufen und kann ein Fremder nicht nachweisen, daß er im Besitz von Geldmitteln ist, so wird er zunächst in Haft genommen und dort behalten, bis klargestellt ist, ob gegen ihn etwas vorliegt. Nach Abschluß der Erhebungen, deren Durchführung meist längere Zeit dauert, erfolgt die Abschiebung über die Grenze. Kanada Nach der Volkszählung vpn Januar 1931 zählte die Bevölkerung von Kanada 10 353 778 Personen. — Ottawa: 107 800 Personen. Auf dem Lande wohnen 46,3 o/o, in den Städten 53,7 o/o. Währung: 1 Dollar 3,67 Goldparität 4,198 RM. Durch radikale Restriktionen ist die Einwanderung nach Kanada allgemein aufs stärkste beschränkt worden und für Angehörige der meisten Länder zum Stillsland gekommen. Gegenwärtig ist nach der Auskunft einer kanadischen . Auslandsvertretung der Eintritt von Angehörigen kontinentaler Staaten beschränkt auf; landwirtschaftliche Familien, die im Besitze genügender Mittel sind, in Kanada Landwirtschaft zu betreiben, vorausgesetzt, daß es sich bei der Ansiedlung um eine kanadische Provinz handelt, die sich nicht gegen solche Einwanderung erklär! hat. Des ferneren ist die Einwanderung gestattet Frauen oder unverheirateten Kindern unler 18 Jahren einer in Kanada gesetzlich zugelassenen und wohnhaften Person, die in der Lage ist, sie aufzunehmen und für sie zu sorgen. Bewerbern der obigen Kategorien werden Visen nur durch einen kanadischen Auswanderungskommissar auf dem Kontinent erteilt, vorausgesetzt, daß sie völlig den in ihrem Falle anwendbaren Bestimmungen genügen. Zur Ergänzung dieser Informationen seien nachstehend noch konkrete Angaben einer großen Schiffsgesellschaft vom Januar 1933 angeführt, laut welchen nachfolgende Kategorien das Visum erhalten können: 1. Landwirtsfamilien und ledige Landwirte, die außer den Überfalnlskoslen über ein Kapital von kanadischen Dollar 1000 und mehr verfügen. In diesen Fällen wird die Einreiseerlaubnis nur erleilt, wenn die Antragsteller sich verpflichten, sich in den. Seeprovinzen Kanadas, Neubraunschweig oder Neuschotlland, anzusiedeln und sich als Landwirte zu betätigen. In Frage kommen vorläufig nur die Angehörigen folgender Länder: Deutschland, Holland, Dänemark, Schweden, Norwegen und England. Das notwendige Kapital variiert je nach dem Zeitpunkt der Reise. Für die westlichen Provinzen Kanadas wie Ontario, Manitoba Saskatschewan, Alberta und Brilish-Columbien besteht zurzeit nur Aussicht auf Erteilung der Einreiseerlaubnis, wenn mindestens Dollar 2 000—3 000 zum Ankauf einer Farm vorhanden sind. Für Frauen und minderjährige Kinder, die zu ihren Gatten und Vätern reisen, wie für junge Mädchen, die, um zu heiraten, zu ihren in Kanada wohnhaften Verlobten reisen, ist eine besondere Einreiseerlaubnis erforderlich, die für letztere von bestimmten Nachweisen finanzieller Natur abhängig gemacht wird. Das Visum wird des weiteren an Personen erteilt, denen die Einreise auf Grund einer vom Arbeitsministerium gegebenen Erlaubnis gestattet wird. In Frage hierfür kommen Angehörige von Spezialberufen, wie Ärzte, Hochschullehrer, Prediger usw. Das British Oversea Settlement Committee gibt in seinem Bericht über das Jahr 1931 u. a. einen höchst interessanten Überblick über die kanadische Immigrationspolitik und deren Wirkungen. Der Bericht stellt fest, daß nach einem vollständigen Aufhören der Wanderungsbewegung während der vier Jahre des Weltkrieges deutliche Zeichen der Besserung zu Beginn der zwanziger Jahre zu erkennen waren. Diese wurden jedoch sofort gehemmt durch Restriktionen seitens der Einwanderungsländer, die durch die verminderte Fähigkeit zur Absorption neuer Ansiedler veranlaßt waren, ein Zeichen des Beginns der ökonomischen Depression. So verhinderte die kanadische Kontraktarbeitsverordnung vom 7. August 1929 die Landung jedes Immigranten, der nach Kanada kommen wollte, sei es auf Grund eines Kontraktes oder Abkommens, eines ausdrücklichen oder stillschweigenden, um Arbeit oder einen Dienst irgendwelcher Art in Kanada zu verrichten. Spezielle im Jahre 1929 und 1930 herausgegebene Verordnungen limitierten streng die Einwanderung von Personen des europäischen Kontinents. Das Committee ist der Ansicht, daß die wechselnde Absorptionsfähigkeit der Einwanderungsländer die Ilauptursache des Fluktuierens der Einwanderung ist, das -eil 1872 eingetreten ist. Der Betrag der Ozeanpassagerate und I Anstände in dem Ursprungslande, wie Abnahme der Geburtsrate, Verbesserungen in dem Lebensstandard und die .Leistung sozialer Dienste haben zweifellos ihre Wirkung ausgeübt, aber sie waren nicht die Ilauptursache. Ein Beispiel dafür ist Kanada. Die Passagerate war 1895 auf einen so geringen Betrag wie 2 Pfund reduziert, aber die Zahl der Wanderer aus dem Vereinigten Königreich (England) nach Kanada zeigte eine entschiedene Abnahme. Der Grund war, daß Kanada unter der ökonomischen Depression litt, die der finanziellen Gedrücktheit des Jahres 1893 folgte. 8'

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.