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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1928-03-01 · März 1928 · p. Seite 13

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1928. Bestand LBI
Issue
März 1928
Date
1928-03-01
Page
Seite 13 (sequence 15)
Language
German
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deportierte und der Fürsorge bedürftige Frauen; Anschluß an nichtkonfessionellc nationale Komitees; Hinwirken auf strenge Handhabung und eventl. Verschärfung der den Mädchenhandel betreffenden Landesgesetze. Hinweis auf die Gefahren der Heiraten, die nicht den Landesgesetzen gemäß vollzogen werden: Gewinnung der Rabbiner, Lehrer und Lehrerinnen zur Mitwirkung und Aufklärimg der jüdischen öffentlichen Meinung Tiber Mädchenhandel durch Wort und Schrift, Aufklärung über physiologische, hygienische, moralische Fragen in Elementarschulen" unter staatlicher oder städtischer Aufsicht: Schaffung eines Zentralfonds zur I nterstützung von Komitees. Im Jahre [927 trat der Hilfsverein der „Internationalein Konferenz privater Vereinigungen für Auswandererschulz" in Genf und gleicherweise dem Flüchtlingskomitee (Refugees Advisory Committee) des Internationalen Arbeilsamts Genf bei. 4. Sitzung der Internationalen Konferenz privater Vereinigungen für Auswandererschutz in Genf. Zu der 4- Sitzung der Internationalen Konferenz vom 8. bis 9. September wurde der Generalsekretär des Hilfsvereins, Herr Dr. Wischnitzer, delegiert, der im Auszug folgenden Bericht erstaltete: Die ..Internationale Konferenz privater Vereinigungen für \uswandererschulz" ist im Jahre 1923 begründet worden mit der Aufgabe, diese Vereinigungen zu einer ständigen internationalen Körperschaft zusammenzuschließen; sie umfaßt etwa 70 Organisationen und Vereine, evangelische, katholische, jüdische und interkonfessionelle. Der Hilfsverein ist im Jahre 1927 der Internationalen Konferenz beigetreten. Eines der brennendsten Probleme des Auswandererschutzes ist die Trennung von Familienmitgliedern in den Aus-, Durch- und Einwanderungsländern. Durch das neue amerikanische Quotengesetz ist es dahin gekommen, daß oft Jahre vergehen, bevor Ehegallen, Eltern und minderjährige Kinder vereinigt werden können. Dem Hilfsverein sowie anderen Emigrationsgesellschaf len sind tragische Fälle aus der täglichen Arbeit bekannt. Die Internationale Konferenz halte sich bereits in früheren Sitzungen mit dieser Frage befaßt. Weiter hatte der Temporary- Council on Immigration Policy auf der National Conference of Social Work (Des Moines, Staat Jowa) am 18. Mai 1927 eine Reihe von Maßnahmen zur Lösung der Frage beschlossen. Auf Grund dieser Vorarbeit faßte nun die Internationale Konferenz nachfolgende Resolution über die Frage der Trennung der Familien: A. 1. In Anbetracht der in den Einwanderungs- und Aus wanderu ngs - länrlern anerkannten Nützlichkeit und Notwendigkeit der Erhaltung der Familien für die Gesamtheit und für den Einzelnen sollte dieses Prinzip sanktioniert werden, und zwar nicht nur im allgemeinen, sondern im besonderen in bezug auf die Wanderungen, in der Gesetzgebung jedes Landes, in den verschiedenen gegenseitigen Verträgen und in den von den internationalen Konferenzen aufgestellten Programmen. 2. Falls aus besonderen Gründen Maßnahmen als notwendig erachtet werden, die die Anwendung dieses Prinzips erschweren, sollten diese Maßnahmen erst nach einer Bekanntmachungsfrist, die genügend ist, um die interessierten Personen zu warnen, in Kraft treten. 3. Die Behörden und andere zuständige Organisationen sollten jeden Auswanderer oder Auswanderungswilligen vor seiner Abreise über die Einschränkungen oder sonstigen Schwierigkeiten aufklären, die sich der Aus- oder Einwanderung ganzer Familien oder der Vereinigung der Glieder einer Familie im Auslande entgegenstellen.!\. Ausgenommen, wenn es sich um eine vorübergehende Auswanderung oder um eine von den verschiedenen Gliedern einer Familie gewünschte Trennung handelt, sollten gesetzliche oder andere Maßnahmen getroffen werden: a) damit vermieden werde, daß Personen einzeln auswandern, es sei denn, daß ihren nächsten Verwandten und besonders den von ihnen abhängigen Personen die Möglichkeit gegeben ist, sich mit ihnen innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu vereinigen, h) damit unter Personen, die zur Aus-, Durch- oder Einwanderung berechtigt sind, denjenigen der Vorrang gewährt werde, die sich im Auslände mit ihren nahen Verwandten ■—■ besonders mit ihrem Ernährer — vereinigen wollen, bzw. die Rückwanderung der von ihrer Familie zu lange getrennten Ausgewanderten erleichtert werde. 5. Es ist zu wünschen, daß namentlich durch eine internationale Konvention genaue Bestimmungen erlassen werden, die die Erfüllung der Alimentalionsverpflichtungen garantieren und erleichtern, welche die in der Fremde befindlichen Verwandten ihrer Familie gegenüber his zur Vereinigung mit derselben haben. G. Die Gesellschaften für Auswandererschutz sollten in den verschiedenen Ländern, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, über die Ausführung der oben formulierten Wünsche wachen, im besonderen den Wanderern und ihren Angehörigen mit mündlichen und sonstigen Auskünften, Ratschlägen, Vermittlungen und Hilfe zur Seite stehen und tatkräftig zusammenarbeiten, um die Wanderer und ihre Angehörigen vor den Folgen längerer Trennung zu bewahren, bzw. deren Vereinigung zu erleichtern. -. Die Internationale Konferenz der Gesellschaften für Auswandererschutz sollte die in diesem Sinne unternommenen Schritte bekanntgeben und fördern, ferner die Aufmerksamkeit der öffentlichen Meinung auf die ihr hinterbrachten besonders ernsten Fälle lenken und in Zusammenarbeit mit den Gesellschaften für Frauen- und Kinderschutz in jedem gegebenen Falle die mannigfachen Ursachen der Notlage untersuchen, unter der die Familien der Wanderer, und die letzteren individuell betrachtet, zu leiden haben. (Konflikte und Schwierigkeiten in der Anwendung der Gesetze über Nationalität, Heirat, Ehescheidung. Erbfolge, Lücken in der Vertretung der Interessen der Ausgewanderten, bzw. seiner in der Heimat zurückgebliebenen Angehörigen usw.) B. In bezug auf die Einwanderung in die Vereinigten Staaten im besonderen : 1. Jede Person, die beabsichtigt, in die Vereinigten Staaten auszuwandern, müßte über die Tragweile der amerikanischen Verordnungen aufgeklärt werden: die ohne ihre Familie Auswandernden sollten auf die Schwierigkeiten besonders aufmerksam gemacht werden, die sich zur Zeit der Wiedervereinigung von Familien in diesem Lande entgegenstellen. 2. Die zuständigen Ein- und Auswanderungsbehörden sollten aufgefordert werden, zu prüfen, ob den Gesuchen zugunsten von Personen, die sich mit ihren in den Vereinigten Staaten zugelassenen und dort rechtmäßig wohnhaften nächsten Angehörigen vereinigen wollen, nicht der Vorrang gegeben werden könne, selbst dann, wenn diese ausgewanderten Angehörigen noch nicht die Möglichkeit gehabt haben, das amerikanische Bürgerrecht zu erwerben. 3. Es ist zu wünschen, daß die Vorschläge des Generalkommissars für Einwanderung und die von dem Senat oder dem Repräsentantenhause der Vereinigten Staaten angenommenen Anträge, die darauf gerichtet sind, den Vater, die Mutter und die Kinder unter 21 Jahren von amerikanischen Bürgern sowie die Männer von Frauen amerikanischer Nationalität außerhalb der Grenzen der Quote zuzulassen, genehmigt werden und in Kraft treten. Die Konferenz hat mit Befriedigung erfahren, daß das Repräsentantenhaus einen diesbezüglichen, von dem Präsidenten ihres Einwanderungsausschusses vorgelegten Gesetzentwurf Februar 1927 angenommen hat, bedauert aber auf das Lebhafteste, daß es an Zeit zur definitiven Annahme und Bekanntmachung dieses Gesetzentwurfes gefehlt hat. 4. Es ist wünschenswert, daß eine gewisse Zahl von Nummern, innerhalb oder außerhalb der Quote, für die speziellen und unvermeidlichen Fälle reservier! werde, in welchen die Anwendung der gegenwärtigen Beschränkungen eine außerordentliche Härte und besonders traurige Situationen mit sich bringt. 5. Die Konferenz nimmt mit lebhaftem Interesse und großer Befriedigung Kenntnis, von den durch die privaten Vereinigungen in den Vereinigten Staaten formulierten Ansichten und unterstützt ganz besonders die Beschlüsse, die gelegentlich der „National Conference of Social Work" (Des Moines, Iowa) von dem ,,Temporary Council on Immigration Policy" am [8. Mai 1927 angenommen wurden. Die Beschlüsse fordern: a) daß der Mann einer amerikanischen Staatsbürgerin sowie die ledigen Kinder im Aller von 18 bis 21 Jahren und der Vater und die Mutter amerikanischer Staatsbürger außerhalb der Quote in die Vereinigten Staaten zugelassen werden, und b) daß während eines am 1. Juli 1928 beginnenden und die Dauer von 2 Jahren nicht überschreitenden Zeitraumes sämtliche Visa für die der Quote unterworfenen Einwanderer reserviert werden für die Frauen und unverheirateten Kinder unter 21 Jahren der in den Vereinigten Staaten wohnhaften Ausländer, die vor dem 1. Juli 1924 dort angekommen! sind. Es ist selbstverständlich, daß besagte Frauen und ledige Kinder ohne Rücksichtnahme auf ihren Geburtsort bis zur Höhe der Gesamtquote den Vorrang genießen. Andererseits würde vom 1. Juli ig3o an das gegenwärtige System, das die Zuteilung der Visa an kontingentierte Einwanderer nach ihrem Geburtsort regelt, wieder Anwendung finden. Endlich 13

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