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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-05-13 · N° 20. (13.5.1886) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 20. (13.5.1886)
Date
1886-05-13
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Magdeburg, 13. Mai 1886 M 20. Jalirg. XVII. für die religiösen und socialen Interessen des Judenthnms. 55- Wöchcntlich erscheint je eine Nnmmcr der „Dvochen schrist", des „Fantilien- , blatt»" u. des „Litteraturblatta". l Preis iür alle drei Klätter bei allen Postämtern , u. Buchhandlungen 8 Ädlaxls: vicNcljährttch. Mit directcr Zusendung: jährlich 14 Mark, nach dein Auslande: 16 Mk. (8 fl.. 20 Frcs., 8 Rbl., 4 Dollars). ' Einzelnummern der „Wochenschrift" k 26 Pf., des „Lttteratur-Blatts" k 15 Pf. des „Familien-Blatts b 10 Pf. Ä» ~29 Verantwortlicher Redacrcur und Herausgeber: Rabbiner Ilr. W. Ilatzmer in Magdeburg. fiir Ma!;rher!. Necht und Frieden' Inserat» . für d-c „I S r a c l i t i s ch c W o ch e n s ch r i f t", . wie für das „Jüdische Litteraiur-Blatt",! die kleingcspalt>.nc Pctitzcilc oder deren Raum! 25 Pf. sind entweder durch die Anuoncen- Expeditioncn von G. Ij-IDau/be Sz Co.,!K,u.d-olf IVCosse, Haasenstein "Vogler u. 21. oder direct einzuscnden an : Die Gepedttian der „Israelit. Wochenschrift" in Magdeburg. °S- -Hs I « 0 aIt : Leitende Artikel: Das praktische Judenthum. II. Der jüdisch-religiöse Eultus eine cnltuclle Ethik. — In Sachen des Religionsunterrichts. Von I. Klingen stein in Ober-Ingelheim. III. Beriete und Correfpondenzen: Deutschland: Berlin. Seesen. Colberg. Marienburg W.-Pr. Warburg. Mannheim. Worms a. Rh. Aus der Provinz Posen. Oesterreich: Pilsen. Rußland: Odessa. Vermischte und neueste Nachrichten: Magdeburg. Berlin. Posen. Bernburg. Könitz. Leipzig. Dresden, Danzig. Florenz. Belgrad Amerika. Mittheilungen aus dem U. U. B. B. Magdeburg. Berlin. Inserate. — Briefkasten. ' Wochen- Jjar. 5646. Kalender. Donnerstag Freitag. . Sonnabend Sonntag Montag. . Dienstag . Mittmoch . Donnerstag 13 8 14 15 * 16 11 17 12 18 13 19 14 20 15 Orusr 23. 24. TO P- 3. (§,36) Das praktische Judenthum. ii.*) Der jüdisch-religiöse Cultus eine cultuelle Ethik. Weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart haben sogenannte Glaubenslehren, Lehren des Wissens und der Erkenntnis, in der Gesammtheit Israels oder in einzelnen jüdischen Gemeinden einen trennenden Zwiespalt verursacht. Ebeu so wenig auch die Lehren der Ethik. Es ist dieses auch sehr wohl erklärlich. Die Wahrheiten, die den eigentlichen geistigen Kern des Judenthums bilden, sind an sich so faßlich und vernunftgemäß, daß eine Meinungsverschiedenheit nicht leicht entstehen kann und wenn ja, so berührt sie nicht das Wesen der Religion, sondern die Auslegung einer Bibelstelle, die von jeher im Judenthume nicht beschränkt war. Man weiß ja, wie verschiedenartig die berühmtesten Commentatoren Bibelstellen erklären und über Religionslehren sich äußern, ohne daß nur im Entferntesten hiedurch ein Zwiespalt oder eine Verdächtigung der Gläubigkeit entstand. Aber mehr noch konnte deshalb eine Hkauöensspaltung im Judenthume nicht eintreten, weil von seinen Bekennern ein Glaubensbekenntniß niemals verlangt wird. Durch seine Geburt gehört der Jude der jüdischen Religionsgemeinschaft an und Niemand auf Erden hat das Recht, ihn zu fragen, was er glaubt oder zur Verantwortung zu ziehen, wenn und weil er etwas nicht glaubt. Nur der Gotteslästerer ist nach der Bibel strafbar, daß der Gottesleugner zu strafen sei, davon findet sich in der ganzen Bibel keine Spur. Um so mehr trugen aber diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die sich aus den äußeren Cultus beziehen, dazu bei, daß ein Gegensatz, Parteibildung, und selbst gänzliche Absonderung der verschiedenen Partheien, entstanden. Die Sadducüer trennten sich und bildeten eine eigene Secte, weil sie die Tradition nicht anerkennen wollten, deren *) Aus dem Nachlasse des sel. Laudrabbiners Dr. L. Adle r. zArt. I. erschien im vor. Jahrg., der Schluß desselben in Nr. 52.) Inhalt aber ausschließlich nur das praktische Judenthum, und zwar hauptsächlich den äußeren Cultus betriffend. Ebenso die Karäer. — Man wollte bezüglich dieser Gesetze die möglichste Uebereinstimmung, theils weil sie biblische auch staatliche Gesetze waren, denn der jüdische Staat war ein theokratischer und Religio ns- und Staatsgesetze nicht von einander gesondert, theils und namentlich als es keinen jüdischen Staat mehr gab, weil die einheitliche Befolgung der Gesetze des äußeren Cultus das einzige Band war und ist, die jüdische Gesammtheit zu vereinigen und als Religionsgemeinschaft zusammen zu halten. Diese Gesetze für geringfügig oder gar für überflüssig und entbehrlich anzusehen, ist ein großer Jrrthum und kann nur bei denjenigen entstehen, die aus Unwissenheit oder Leichtfertigkeit sich, über das hinwegsetzen wollen, was ihnen irgend unbequem oder beschränkend ist. Wenn das Judenthum bestehen und erhalten werden soll, so bedarf es ganz entschieden hiezu der Beobachtung der Gesetze des äußeren Cultus, der sog. Ceremonialgesetze. Nur muß auch daran festgehalten werden, wie das im Pentateuch, in den prophetischen Schriften und vielfach auch im Talmud sehr deutlich und sehr nachdrücklich ausgesprochen und gefordert wird, daß die Befolgung eine ethische sei. Wie die Gesetze bezüglich des Verhaltens gegen die Mitmenschen, so müssen auch diese Gesetze religiös-ethisch und ethisch-religiös befolgt werden. Auch hierfür ist in dem früher angeführten Kapitel (3. B. M. 19, V. 30) der Anhaltspunkt, von dem wir ausgehen und aus den wir unsere Ausführung stützen. Der Vers lautet: ,n liOVl ’tmpöl llöim TirOttn« »Meine Sabbathe sollt ihr bewahren und mein Heiligthum sollt ihr ehrfürchten." Ist es auffallend, daß die erste Vers- Hälfte wörtliche Wiederholung der zweiten Vershälste des dritten Verses und in der zweiten dieses Verses dasselbe gegen das „Heiligthum" gefordert wird, wie im dritten Verse gegen die „Eltern"? Der Grund hierfür ist nach obiger Darstellung zweifellos, weil 1. die Anforderung der zweiten Vershälste — gegen das Heiligthum d. i. die Befolgung der Gesetze der äußeren Gottesverehrung — denen der ersteren!/j

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