Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 19. (6.5.1886)
- Date
- 1886-05-06
- Page
- Seite 154 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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154 — 2. weil diese „Erklärung" für jeden nicht blos des Hebräischen und des Schulchan-Aruch, sondern auch der Moralgesetze des Judenthums Kundigen keines Commentars bedarf. Die „Erklärung" des Herrn Rabbiner Or. Feilchenfeld lautet wörtlich wie folgt: „Bezüglich der in einer Beilage zu Nr. 17/18 der „Jsr. Wochenschrift" von Herrn Bezirksrabbiner Or. Goldschmidt gegen mich erhobenen Beschuldigung, ich habe ein ihm vor sieben Jahren ertheiltes Rabbinatsdiplom verleugnet, dürfte der nachfolgende, unter d. 25. März an den Erfurter Vorstand gerichtete Brief einigen Aufschluß zu meiner Rechtfertigung geben. Von der Absendung dieses Briefes ist Herr Or. Goldschmidt allerdings zur Zeit durch mich wegen eines vorher in sehr unhöflichem Tone an mich gerichteten, Drohungen enthaltenden Schreibens nicht unterrichtet worden, und der Erfurter Vorstand scheint ihm nach dem (freilich mir nicht ganz verständlichen) Schlüsse seines in der „Wochenschrift" veröffentlichten Briefes d. d. 4. April von dem Inhalte meines Briefes ebenfalls keine Kenntniß gegeben zu sein. Dieser mein Brief vom 25 März hatte folgenden Wort: „Posen, den 25. März 1886. Als ich dem geehrten Vorstande am 8. d. M. die Frage bezüglich eines dem Herrn Or. G. ertheilien Rabbinatsdiploms dahin beantwortete, daß ich dem Herrn weder ein solches Diplom, noch ein ähnliches Schriftstück ertheilt habe, war ich natürlich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzengt. Ich glaubte aufrichtig, daß eine Verwechselung meiner Person mit meinem gleichnainigen Vetter, dem Herrn Landesrabbiner in Schwerin, vorliege, und freute mich auf frühere empfehlende Aeußerungen. die ich über Herrn Or. G. an einzelne Vorstände und an Private gerichtet hatte, nicht zurückkommen zu müssen, da ich über solche nicht befragt worden war. Indessen ist mir jene Ueberzeugnng erschüttert worden durch ein von Herrn Or. G. an mich gerichtetes Schreiben, dessen Form und Ton hier nicht zu erörtern ist, welches aber die bestimmte Behauptung enthält, daß ich dem Herrn zur Zeit seiner Bewerbung um das Schrimmer Rabbinat und zur Unterstützung desselben eine „quasi .1X111 mn.1" zugesandt habe. Seiner Aufforderung, deswegen in Schrimm Nachforschungen anzustcllen, bin ich sofort nachgekommcn. Die mir gewordene Antwort lautet, daß die Acten über die damaligen Rabbinatswahlen nicht mehr vollständig vorhanden seien; daß eine Vorstandsmitglied und der damalige Repräsentanten-Vorsteher erklärten, sich nicht zu erinnern, daß ein derartiges von mir abgefaßtes Schriftstück Vorgelegen habe*); dagegen glaubt der damalige andere Vorsteher sich dunkel zu erinnern, daß ich allerdings in einem Briefe meine „Zustimmung" (.1020.1) zu dem von Herrn Or. Hildesheimer ertheilten Rabbinatsdiplom erklärt habe, weil gemäß einenr Gemeindebeschlusse zwei solcher Diplome gefordert worden seien. So lange mir das fragliche Schriftstück nicht einmal im Original Vorgelegen hat, vermag ich mich natürlich über die Authenticitüt desselben nicht zu äußern; i ch vermuthe aber, daß nur über die Bedeutung and Tragweite des Inhalts zwischen mir und dem Empfohlenen eine verschiedene Ansicht herrsche. Dagegen erkläre ich hiermit gleichzeitig, daß ich die Empfehlung nur auf Grund des von meinein verehrten Freunde, Herrn Rabbiner Or. Hildesheimer, früher ertheilten Diploms gegeben habe und daß dieselbe, nachdem jenes Diplom widerrufen worden, auch von mir vollständig znrückgenommen wurde. Hochachtungsvoll _ Rabbiner Or. W. Feilchenfeld." *) Ungefähr in gleichem Sinne hat sich nachher, über das Sachverhältniß befragt, der damalige dritte Vorsteher geäußert. (Or. F.) Sachlich bemerke ich, daß ein Befähigungszeugniß wesentlich von einem Rabbinatsdiplom (1X111 rnnn) , verschieden ist, indem durch letzteres (dem Wortlaute der hebräischen Bezeichnug entsprechend) zur Ausübung rabbinischer Funktionen Erlanbniß, Vollmacht ertbeilt, autorisirt wird. Diese Autorisation kann mit der üblichen Formel TYP iTTP pT pT oder in einer annähernd dasselbe bedeutenden Form gegeben werden. Aber eine An er kcn nun g v orhandener Befähigung ersetzt in keiner Weise die "JW1 13713", die Erlaubnißertheilung oder Autorisation. Solches ergiebt sich unzweifelhaft aus Ribasch R. G. A. Nr. 271, dessen Ansicht vom Schulchan Aruch rccipirt ist. Meine in dem veröffentlichten Schriftstücke gebrauchte Redewendung '22 pp 121 Tn 'tt 3^3 p: 711111°? p*» 02^0 lbl, 31,132 lTVOT 1'131 TV2?Wp 1211 1N3'2 2N1 ,11713,1 ist an zwei Stellen theils ganz unrichtig übersetzt, theils falsch gedeutet werden, um dem Zeugnisse die Bedeutung einer Autorisation aufzunöthigen. Da man nicht mit dem Herzen, sondern mit dem Munde (oder schriftlich) Entscheidungen giebt, auch dem Herzen von Menschen nichts erlaubt werden kann, so können die ersten Worte nicht übersetzt werden: „darum ist es dem Herzen meines genannten Freundes gestattet zu lehren", sondern seinem Geiste ist die Fähigkeit gegehen". Noch weniger bedeutend, wie jeder kundige Hebraist bezeugen wird, die drei letzten Worte: „Und man hat das Recht, ihn zu wählen", sondern, „er hat das Recht, zu wählen". Der ganze Satz hat also folgend.',! Sinn : „Er ist befähigt, leichtere Fragen nach eigener Einsicht, schlverere mit Hills? seiner College« oder seiner Lehrer zu entscheiden, und er darf selbst wählen", (welchen von beiden Fällen er als vorliegend anseheu will). Wie es am Anfänge des fragliche» Zeugnisses deutlich ausgesprochen ist, „daß ich nicht gewohnt sei. für andere Rabbiner und deren Amtsführung Bürgschaft zu übernehmen", so war ich mir schon bei meiner ersten dem Erfurter Vorstande ertheilten Antwort deutlich bewußt, daß ich dem Herrn Or. G. kein Rabbinatsdiplom ertheilt habe, auch nicht in einer von der üblichen Weise abweichenden Form und bezieht sich hierauf die Versicherung, daß ich auch nicht ein annähernd ähnliches Schriftstück ausgefertigt habe. Hat ja doch auch der Vorstand der Gemeinde Schrimm ungeachtet seiner auf Beibringung zweier Diplome anfangs gerichteten Forderung mein Zeugnis;, ivie oben angegeben, für eine Empfehlung, höchstens für die Anerkennung eines anderen in des Kandidaten Händen beftndlichen Diploms, angesehen. Dagegen darf ich ans das in meinem Schreiben de dato 25. März freimüthig ausgesprochene Bekenntniß Bezug nehmen, daß die ftattgehabte Ausstellung eine»} besonderen Zeugnisses meiner Erinnerung nach sieben Jahren entschwunden war, und darf hinzufügen, daß ich, wenn ich derselben mich erinnert hätte, den etwas dehnbaren und einer Mißdeutung fähigen Ansüruck „ein an ähcrnd ähnliches Schriftstück" in meinem ersten dem Erfurter Vorstande ertheilten Bescheide vermieden haben würde. Zu der Beschuldigung einer meinerseits gegen seine Wahl in Erfurt geübten Agitation hatte Herr Or. G. nicht den geringsten Anlaß. Posen, 29. April 1886. Rabb. Or. W. Feilchenfeld." Selbstverständlich gebührt nun^Herrn'Rabb. Or. Gvldschmidt das Wvrt. Doch vielleicht verlangt es'der Erfurter Vorstand znr Aufklärung manches dunklen Punktes. Kurz vor Redactionsschluß erhalten wir folgende Nachricht aus Erfurt: Der hies Vorstand hat die Wahl des Rabb. Or. Feßler cassirt. Die Repräsentanten traten dem Beschluß einstimmig bei. (Werden die beiden Körperschaften, jetzt, nachdem sie klar sehen, daß sie und Herr Rabb. Or. Goldschmidt einem Jntriguenspiel, dessen Fäden von Berlin, Hannover, über Posen nach Erfurt liefen, zum Opfer gefallen, den einzigen richtigen Schritt zu ihrer und seiner Ehrenrettung thun Y- Verantwortlicher Redakteur Or. Ra hm er, Magdeburg. Druck von D. L Wolfs, Magdeburg. Verlag von Robert Friese, Leipzig'