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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1885-11-12 · N° 46. (12.11.1885) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
16 (1885)
Issue
N° 46. (12.11.1885)
Date
1885-11-12
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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M 46« Magdeburg, 12. November 1**5. XVI. faljrg. für die religiösen und socialen Jntereffen des Jndenih uns. «-—- — - & , Wöchentlich erscheint je eine Nummer der „Machen fchrift". des „KamlNrnvlatt»" u. dck „Lilt-raturbtatt»". l Preis lür alle drei Platter bei allen Postämtern u. Buchhandlungen 3 Xwlarlt vierteljährlich. 1 Mit direkter Zusendung: jährlich 14 Mark, nach dem Au »lande: 16 Ml. ,8 st.. 20 FrcS., 8 Rbl.. 4 Dollars). j Einjelnumuiern der ..Wochenschrift" k 25 Pf., I deS »Litteratur-BlattS" k 15 Pf. I des ,Familien-vlattS & 10 Pf. fSr - - Vcramwortlichcr Rcdactcur und Herausgeber: Rabbiner Dr. W. Mahmer in Magdeburg. j»r Mehrheit, Kecht »nd Zrikdiu! 6? Knf-rat» I für die .Israelitische Wochenschrift", wie für das „Jüdische Litterarur-vlatt". die kleingespaltrne Pelilzeile oder deren Raum | «S Pf, sind entweder durch die Annoncen-! Expeditionen von G. Xj.X^aiabe Sc Co.,; Itudolf J^Toese, Ilaaßenßtein Sc | "Vogler u. ü, oder direct einiuienden an : Die Gepedttion der „-»raeltt. Machen- > fchrift" in Magdebnrg. \ \a Inhalt: Leitende Artikel r Ist die Thoravorlesung in der Synagoge vogclfrci?— Einige Betrachtungen über die Nvthwendigkeit einer Resornl der rabbinischen Gesetzgebung über die Ehescheidung. II. — Die Pädagogik des Seininardircctors Di. Stein in Cassel, beleuchtet von vr. G o l d s ch m i d t-Weilburg. (Fortsetzung statt Schluß.) Bericlite »>»d Vorresvondenz«»: Deutschland: Berlin. Aus Süddeutschland. Lyik. Bcrnburg. Oesterreich-Ungarn: Wien. Rumänien: Bukarest. Dcrmisctitc und neueste Nachrichten: Berlin. Siegen. Posen. Paris. Mittheilunge» aus dem U. O. B. B. Breslau. Stettin. Bcuthcn O.-Schl. Inserate. — Briefkasten. WochenjNo™“ber Kisslew. 5646. Kalender. Donnerstag 12 4 Freitag. . . 13 5 Kommbend 14 6 Kit'! (4,50) Sonntag . . 15 7 Montag. - - 16 8 Dienstag . . 17 9 Mittwoch . . 18 10 Donnerstag . 19 11 Ist die Thoravorlesung in der Synagoge vogelfrei? Rom. will sagen Gnescn. hat gesprochen; der ehrwürdige Rabbi dort hat in der „Jüd. Presse" jüngst unter der Tilclfrage: „Ist die Thoravorlesung als Gottesdienst im Sinne des § 167 des deutschen Strafgesetzbuchs zu bezeichnen?" sein weltbewegendes Gutachten in weltbewegender Weise begründet. Was dieser Begründung die Krone aufsctzt, ist der Anstand, den der ehrwürdige Herr heischt, nicht etwa Anstand in der Synagoge, an gottgeweihter Stätte — davon ist in dem ganzen Gutachten und in seiner Begründung kein Sterbens- und Lebenswörtchen vorhanden — sondern Anstand oder richtiger Apotheose für seine funkelnagelneue Ansicht in Betreff der Thoravorlesung fordert er im letzten Grunde. Folgen wir dem Gedankengang des hoch- und tiefgelehrten Rcsponsums. Der Herr Gutachter will den betreffenden Herrn Gerichtsvorsitzenden um (Erläuterung des Rcchtsbegriffs „Gottesdienst" ersucht und die Aufklärung empfangen haben, dieser Begriff setze den Zweck der „religiösen Erbauung und Andacht" voraus. Da nun aber das Gutachten eine solche Voraussetzung bei der Thoravorlesung nicht zutreffend fand, so folgte für ihn daraus, daß dieselbe auch unmöglich unter den bezeichneten Rcchtsbegriff fallen könne. Principiis obsta! Den allerersten Jrrthümern hätte der Gutachter widerstehen sollen, dann wäre er von gröberen frei geblieben. Ich meine: er hätte den Herrn Gerichtspräsidenten mit und ohne Anstand auch fragen sollen, wie das Recht „Andacht und Erbauung" auffasse, und wie cs diese beiden sinn ähnlichen, aber nicht sinngleichen Begriffe unterscheide; ferner, ob christliche Predigten, welche — oder soweit dieselben — Belehrung enthalten, im rechtlichen Sinne gottesdieslliche Verrichtungen seien oder nicht, und ob solche Predigten von jedem Skandalsüchtigen nach Belieben gestört werden dürfen. Rach meiner Auffassung ist Andacht das Denken an das Heilige, die Richtung der Gedanken und Gefühle aus das Göttliche, namentlich beim Gebete, wo Denken und Danken (think und thank) eins wird; Erbauung aber der Auf- und Ausbau, die Kräftigung des Geistes- und Gemüthslebens auf dem Grunde des Erhabenen, Göttlichen. Diese Definitionen entsprechen dem christlichen Beten und Predigen, noch mehr freilich dem jüdischen Kultus, in welchem der Geist in demselben Grade wie das Gemüth beschäftigt wird. In Gnesen und in Berlin ist man anderer Ansicht: „Die christliche Kirche, heißt es in einer Rote des Rcsponsums, „kennt keine andere Aufgabe als Andacht und Erbauung", d. h. gelinde gesagt, die ausschließliche Anregung des religiösen Gefühls; unsere Synagoge aber „will buchstäblich ein Lehrhaus sein," d. h. nur den Geist religiös bilden. Beiden Behauptungen muß ich entgegentreten. Man lese einmal in christlichen Gebet- und Prediglbüchern, ob sie der Belehrung so baar sind; man nehme irgend ein Lehrbuch der christlichen Homiletik zur Hand, sehe, wie dort die Predigt aufgesaßt und ob der Belehrungszweck von derselben gänzlich ausgeschlossen wird; schon die Definition der Predigt (von prasckioars) als die öffentliche Verkündigung und Erläi.terung religiöser Wahrheiten steht dem Ausschluß der Belehrung entgegen, noch mehr aber die Eintheilung der Predigten in Homilien, d. h. „bibelcrklärende, belehrende," Exhorten, d. h. „ermahnende, erbauende Predigten" u. s. w. Man werfe nur einen flüchtigen Blick in ein christliches Homiliarium und ähnliche Predigtsammlungen; man frage einmal christliche Geistliche, ob sie auch belehren, nicht einzig und allein erbauen wollen — die Fragesteller würden von manchem der Herren mit Recht eine Antwort erhalten, die ihnen nicht gar zu angenehm wäre. Ebenso unzutreffend ist die gutachtliche Behauptung in Betreff der Synagoge. Diese soll zwar auch Lehrhaus sein aber nicht ausschließlich Beth hamidrasch, vorAllem soll sie, unser BSD «Tip», gleich dem Wipon N'2, ein Bet-

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