Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 16 (1885)
- Issue
- N° 45. (5.11.1885)
- Date
- 1885-11-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Magdeburg, 5. November 1885. XVI/ fallt jj. M 45. ♦ i ♦ für die religiösen und socialen Interessen I WVSienttich erscheint je eine Nunmer der t i ..«rachen fchrtst". der „fumllUn- | Matt#“ u. des ..L 1tterstarb tatt#". ' Preis sür alle drei Klatter bei allen Postämtern . u. Buchhandlungen S JVEarlc vierteljährlich. Wit dtrecler Zusendung: sährlich 14 Mark, nach dem AuSIande: 1« Mk. (8 st.. *0 Frei.. 8 Rbl.. 4 Dollars). Linzeluummeni der „Wochenschrift" b HB Pf.,; I deS „Lilkeratur-BlattS" k IB Pf. \ deS „Fnnulien-Btaicr K 10 Pf. & —■-;; Verantwortlicher Rcdactcur und Herausgeber: Rabbiner Kr. W. Kahmer in Magdeburg. fit M-hrheil, Recht »ob fritbtn! des Judenthnms. 81 # Inserats j l für die „Israelitische Wochenschrift".! i wie für daS „Jüdische Lirlerarur-Vlatt". die kleinaeipailet'c Peiitzeiic odec deren Rauni > «5 ps. sind entweder durch die Annoncen-!! Erpediiionen von G-.L.Daube Sc Co., | Üvaclolf IVEosse, Haasenstein Sc \ "Vogler u. A oder direct rin.usenden an :; Die Depsditisn der „Israelit. Wochen-! jchrift" in Magdeburg. gj --5S 3 n l| « 11: Leitende Artikel: Einige Betrachtungen über die Rothwendigkcit einer Reform der rabbinischen Gesetzgebung über die Ehescheidung. — Die Pädagogik des Scmiuardireetvrs Dr. Stein in Cassel, beleuchtet von vr. Gold schm id t-Wcilburg. lFortsetznng.) 8eri«i>te und borrespoudenze»: Deutschland: Berlin. Berlin. Aus Rhcinhesscn. Alzey. Erfurt. Frankenthal. Könitz. Oesterreich-Ungar»: Wien. Wien. — Rumänien: Bukarest. Palästina: Jerusalem. Tibcrias. Berm.feilte »»» neueste ükaclirichtc»: Magdeburg. Magdeburg. Berlin. Hamburg. Ulnt. Wien. Wien. London. Dinaburg. Bukarest. Salonichi. Mitthcilunge» aus den deutschen Loge» des U. O. B.B. Berlin. Magdeburg. Posen. Amerika. Inserate. Briefkasten. Einige Betrachtungen über die Rothlvendigkeit einer Reform der rabbinifcheir Gesetzgebung über die Ehescheidung. Unter dicser Ucbcrschrift bringt das vom Direktor des Rabbiner-Scmiuars in Paris, Herrn Professor Wozue, im orthodoxen Sinne zwar, im Uebrigen aber recht gut redigirte „L'Univcrs Jsrnslite" im letzten Monatshefte den folgenden Leitartikel, den wir anlässlich der vielen auch bei uns in Deutschland der Lösung harrenden Fragen auf eherechtlichem Gebiete den deutsche» Rabbinen zur prüfenden Durchsicht in Uebersetzung vorlegen. Der Artikel lautet: „Das Gesetz vom 27. Juli 1884, welches die Ehescheidung in Frankreich wieder entführte, hat indircct dem Judenthume und dem Rabbinat eine Menge großer Schwierigkeiten geschaffen. Diese Schwierigkeiten entstehen durch die Nothwendigkeit, in der sich die geschiedene israelitische Frau befindet, von ihrem Gatten den „Get“ MU, den „rclig. Scheidebrics", zu erhalten; und in vielen Fällen wird cs ganz unmöglich sein, die Trennung zu vollziehen, wenn man mit der rabbinischen Gesetzgebung nicht wichtige Veränderungen vornehmen wird. — Wir wollen gar nicht die Frage untersuchen, ob der „Get“ der Verkündigung der Ehescheidung durch den Beamten des bürgerlichen Staates vorhergehen kann oder nicht, diese Frage steht in zweiter Linie und scheint uns entschieden verneint werden zu müssen, den», man betrachte cs, wie man will, so muß das Einschreiten des Rabbiners vor der Beseitigung aller der möglicherweise auftauchenden gesetzlichen Schwierigkeiten sehr bedenklich erscheinen. Das Gegentheil wäre nutzlos und gefährlich: nutzlos, denn der „Get“ kann in keinerlei Weise der Gattin das Recht, sich wieder zu verheirathen, verleihen, bevor die Ehe durch die staatliche Behörde sür ausgelöst erklärt wird; gefährlich, denn der Rabbiner würde sich scheinbar in Gegensatz gegen das bürgerliche Gesetz setzen, indem er eine noch nicht bestimmt entschiedene Situation sanklioniren würde. — Wochen- November Cheschw.. KateNVek. I 1885. 5646. i Donnerstag . 5 27 Freitag. . . 0 28 mtbin (« nhe) Neumondcinicgimng. Sonnabend 7 29 Sonntag . . 8 30 1 Bosch Chodosch. Montag. . . 9 1 / Kissl ew. Dienstag . . io 2 Mittwoch . . 3 Donnerstag . 12 4 Wir halten es für wichtig, auf Mittel und Wege zu sinnen, um der bürgerlich geschiedenen israelitischen Frau die Wohlthat des in der französischen Gesetzgebung durch das angeführte Gesetz geschaffenen bedeutenden Fortschrittes sicher zu stellen, indem es ihr leichter gemacht würde, den „Get" zu erhalten. Versuchen wir einmal die beiderseitige Lage der Gatten nach der Verkündung der bürgerlichen Ehescheidung zu zeichnen. Der Gatte hat, sobald er das Standesamt verläßt, seine ganze Freiheit erlangt; er kann, sobald es ihm beliebt, sich wieder verheirathen und vom Rabbiner die Einsegnung seiner neuen Ehe verlangen.*) — Nicht so steht cs mit der Frau, sie muß, um ganz Herrin ihrer selbst zu werden, den „Get" bekommen, welchen nach dem rabbinischen Religionsgesetze einzig und allein der Man» ausliefern kann. Ist der Mann religiös und demgemäß (?) auch anständig, so wird er seinen selbst berechtigten Haß unterdrücken und ohne Schwierigkeiten diese letzte Formalität erfüllen. Allein wenn er das nicht ist; wenn er sein Gefühl nicht zum Schweigen bringen, der Versuchung, sich zu rächen, nicht widerstehen kann; wenn er sich der letzten Waffe nicht berauben und freiwillig seiner Macht als Ehegatte kein Ende machen will; welche Hilfe bleibt der Frau? Wird sie nicht der traurigen Alternative ausgesetzt sein, entweder über die religiöse Vorschrift sich hinwegzusetzen oder für immer darauf zu verzichten, sich einen neuen häuslichen Herd zu schaffen? Und wenn der Muth es auszukümpsen, die Geduld, ihre Hoffnungen zu vertrösten, oder die Mittel, um Geldespreis die religiöse Anerkennung ihrer wiedererlangten Unabhängigkeit oder Würde zu erkaufen, sie in Noth versetzen, so *) Aber ohne vorhergegangencn „Get" wird kein Rabbiner ihm diese gewähren. (Red. d. Univ) Na» dann begnügt sich der Gatte mit der bürgerlichen Eheschließung, die der Rabbiner niit allen ihren Consequcnzen anerkennen muß; die Fälle sind in Deutschland häufig und ei nützt nichts, die Augen davor zu verschließen und gelegentlich aus die Rabbiner zu schinrpscn, die bei der Bris Milah eines einer solche» Ehe entsprossenen Kindes anwesend sind, oder gar Kind und Wöchnerin im Tempel einscgncu. (Red. d. Jsr. Wochenschrift.)