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Das jüdische Literaturblatt · 1880-05-05 · No. 19. (5.5.1880) · p. Seite 76

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
9 (1880)
Issue
No. 19. (5.5.1880)
Date
1880-05-05
Page
Seite 76 (sequence 4)
Language
German
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— 76;Ir SD tig und erweisbar. Vor der herrlichen Aeusserung unseres deutschen Kronprinzen schrieben resp. schrieen und schimpften die Marr, Stöcker, Waldegg und ihr Anhang ganz ebenso, wie sie es jetzt thun; einen Farbenwechsel in diesem Schmutzwasser habe ich nicht entdecken können. In der Motivirung ihrer Gehässigkeit gegen die Juden haben sie sich aber stets unterschieden. Und wenn sodann Herr Sehr, meint, dass Diejenigen, welche durchaus die Juden als Träger einer besonderen Nationalität h e r (?)stellen möchten, dieses ״einzig und allein aus dem Grande thun, weil Professor Grätz in seiner vorurtheilsvollen Geschichte der Juden eine jüdische Nationalität urgirt, worin er sich im Widerspruch mit dem heutigen Judenthum befindet‘‘, so weiss ich nicht, ob ich mich mehr über die Unart dieser Ausdrucksweise, oder die innere Unwahrheit, Hohlheit und Anmassung des Gedankens selbst wundern soll. Es muss einmal ausgesprochen werden, so wenig ich auch sonsthin es liebe und provocire, in literarischer Fehde Alles auf’s Persönliche zuzuspitzen und hinauslaufen zu lassen, dass ein so ungezogenes literarisches Betragen, wie es Herr Sehr, hier wie auch sonsthin vielfach in seinen schriftstellerischen Arbeiten beobachtet, sehr wesentlich dazu beigetragen hat, die Aufmerksamkeit nichtjüdischer Kreise in unliebsamer Weise auf uns zu ziehen und in Abneigung gegen uns umzuwandeln Ich frage jeden Unparteiischen, ob es einem noch nicht 30jährigen und allen seinen Publikationen nach in jeder Beziehung noch sehr unreifen jungen Manne, wie es Hr. Dr. Schreiher ist, wohl ansteht in einem solchen Tone von einem Gelehrten zu sprechen, der, wie man auch zu dessen geschichtlicher Auffassung stehen mag, unbestritten einen hervorragenden Rang unter den Männern der Wissenschaft einnimmt, und der, das wird doch wohl auch Herr Dr. Sehr, nicht bestreiten wollen, dem Judenthum wie der Wissenschaft überhaupt zum Stolz und zur Zierde gereicht? Weshalb also in einen Ton gegen ihn verfallen, wie etwa Herr Hassel mann, wenn er über die Bourgeois spricht? Sollte das wirklich der Sache zu Nutz und Frommen gereichen können? Aber nicht bloss pietätlos, sondern auch unerwiesen und unerweissbar ist das, was Herr Sehr, hier im Ton unumstösslichster Wahrheit hinstellt. Herr Prof Grätz soll sich im totalen Widerspruch mit dem heutigen Judenthum befinden, mit dem sich Herr Sehr, natürlich auf dem besten Fusse weiss. Ich kann es in der That nicht für so völlig ausgemacht halten, es sei denn, dass Herr Sehr, nachweist, dass die Herren Rauchmann, Rubens, Dr. Molchow, J. Wiener oder, um das Kind beim rechten Namen zu nennen, dass Herr Schreiber und Herr Stern aus Buttenhausen wirklich das ״heutige Judenthum“ repräsentiren und das wird derselbe, sowenig er auch geneigt sein mag, seinen eigenen Werth zu unterschätzen, sich doch im Ernst wohl nicht einreden. Dass aber, um wieder auf die Sache selbst zurückzukommen, Hei'r v. Treitschke, auch wenn Grätz Geschichtswerk gar nicht existirte oder, ich will nicht sagen im Tone, aber im Sinne des Herrn Sehr, geschrieben wäre, ebenso gewiss und ebenso heftig uns angegriffen haben würde, und dass ihm Grätz Geschichte lediglich als willkommener Vorwand dazu gedient hat, weiss Hr. Sehr, so gut wie wir, und ist seit Treitschke’s Angriff auf Gr. so vielfach hervorgehoben, dass es hier keiner ausführlicheren Darlegung bedarf. (Schl, f.) Wolf, G. Die alten Statuten der jüdischen Gemeinden inMähren (שי״א תקנות) sammt den nachfolgenden Synodalbeschlüssen. Wien, Alfred Hölder, 1880. (Schluss.) Ausser dem directen Werthe für die Geschichte des jüd. Gemeindewesens, den diese Statuten haben, bieten sie auch manchen interessanten Beitrag zur Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte der alten Zeiten. Wir verweisen kurz auf einige §§ zum Beweise der Reichlialtigkeit des Materials, das darin geboten ist. § 10: Die Rabbiner sollen die Talmud-Traktate in der Ordnung ganz zu Ende lehren und nicht einmal da, einmal dort. § 13: Der Lehrer der Kinder solle kein Schächter sein, da er damit zu viel Zeit verliert. § 85: Die Landesältesten sind nicht befugt, von einem Autor eine Anzahl des von ihm verfassen Buches abzunehmen und in den Gemeinden zu vertheilen. S. 98 ff.: Hohe Strafen treffen solche Landes-Functionäre, die sich zum zweiten Male wollen wählen lassen und solche höhere Personen, die ein Amt durch Einfluss von kaiserL Würdenträgern erlangen wollen. § 134: Warnung vor leichtfertiger Verleihung des Titels Chaber (die Titelfrage kommt überhaupt häufig bei den Waads zur Verhaudlung). §155: Wie viel Schatzgeld die Studenten vom Bräutigam fordern dürfen (ähnliche Ordnungen gab es auch in den Rheinprovinzen, da namentlich bei Hochzeiten viel Unfug sowohl durch unbillige Taxforderungen, als durch zu grossen Aufwand und Lustbarkeiten eingerissen war). §§ 159 bis 162: Taxen für■ Scheidebriefe und Chaliza, sowie von der Urtheilsfällung. § 166: Taxen für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden. § 170: Für die Ehestiftung. § 172: Copulationstaxen. § 180: Der von R. Lewa für Montag und Donnerstag eingeführte יהי רצון ist beizubehalten. §§ 190—191: Erleichterungen der Gelehrten betreffs der Steuerleistungen. § 250: Niemand darf das ausschliessliehe Kaufrecht auf Waaren in einem Orte erwerben. § 267: Convertiten soll man, um nicht Verdacht zu erregen, nicht beherbergen. § 284: Polnische Juden müssen ihre Waaren den Juden vor den Christen feilbieten. § 280: Verbot der Spiele. § 289: Verbot des Wuchers. § 291: Die bei einigen Gemeinden bestehende Ordnung, einen Rabbiner nur auf ein Jahr aufzunehmen, wird annullirt. §§ 297—298 : Welche kostbare Kleider, Pelze und Geschmeide verboten sind. S 108: Der Landrabbiner soll Exemplare des Talmud-Traktates, der jeweilig auf den Schulen zu lehren ist, an die Kreis- Aeltesten gegen Bezahlung schicken. Jede Gemeinde muss einen Unterweiser haben, der jeden Sabbat einen Vortrag aus der Gesetzeslehre hält. S. 119: Festsetzung der Kleidertracht, die man Töchtern nach Massgabe der Aussteuer mitgeben darf. ״Güldene Hemmeder u. dgl. Ueberschläge einer Tochter mitzugeben, ist verboten.“ Wie breit die Borten von Silber sein können, mit denen die Kleider eingefasst sein dürfen (s. auch S. 138). S 117: (Aus dem Jahre 1697) ״Böhmische und andere Umläufer des Landes (Juden), die in Dörfern hin und wieder schwärmen, unterschiedliche Waaren einkaufen, die Nahrung der Gemeinden dadurch schwächen, sollen mit allen erdenklichen Zwang abgetrieben werden.“ S. 140: Strenge Massregeln gegen Jene, die durch herrschaftliehe Recommandation Aemter erschleichen oder behaupten wollen. Im Falle des Widerspruchs möge der Landrabbiner mit den Aeltesten selbst bei S. Maj. dem Kaiser Instanzen machen. — Die Unterschriften auf den Beschlüssen der Synoden sind für die Familien-Geschichte von Werth. —m. —m. 2>ie beutfdfen ®ו*>0י>0»מןו* unb ®djuttiebet ju Feiertagen unb feftlic^en ©t* legentjetten uon C»*1tor Meatseia finb burd) ben SSerfeffer ju bejieljen. $r. 2 2JtarI. SBefanbete Siebet'Xeste k 20 $fg. Sreblau, SKai 1880. Verantwortlicher Redacteur Dr. Ra hu er in Magdeburg. Druck Y0n H. Horbach in Bartjr. Verlag T0n Robert Friese in Leipzig.

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