Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Literaturblatt · 1880-04-28 · No. 18. (28.4.1880) · p. Seite 72

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
9 (1880)
Issue
No. 18. (28.4.1880)
Date
1880-04-28
Page
Seite 72 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
83% known words query
IRI
…/5367336-6488238-9584416--1541-9584420
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

auch sonst in dieser Rede nicht an anregenden Gedanken, nur an der Einleitung finden wir das Eine auszusetzen, dass sie, an sich recht gut, für eine Festrede — eine solche ist eine am 150. Geburtstage M.’s gehaltene unstreitig — uns doch nicht ganz geeignet erscheint. Die Verlagshandlung hat das ganze Büchlein recht schön ausgestattet. R. Wolf, G. Die alten Statuten der jüdischen Gemeinden in Mähren (שי״א תקנות) sammt den nachfolgenden Synodalbeschlüssen. Wien, Alfred Holder. 1880. Das jüd. Gemeindewesen in Mähren lässt sich auf Grund der unter dem Namen ש״י תקנות erhaltenen alten Statuten ziemlich hoch hinauf geschichtlich verfolgen. Diese 310 (resp. 311) Satzungen, die im Jahre 1651 auf einer der alle drei Jahre abgehalten Versammlungen der Landesältesten codificirt wurden, waren keine durchwegs originelle Schöpfung, sondern theils nur eine schriftliche Schlussfassung von gewohnheitsrechtlich vererbten Einrichtungen und Uebungen, theils eine Confirmation älterer Ordnungen (פנקס המדינה ׳תקנה קדומה), die auf R. Lewa b. Bezalel, Rabbiner in Nicolsburg (1557—1577), nachmals in Prag, zurückgeführt wurden. Diese werden im Texte der 311 Paragraphen öfter citirt (so § 98 über Wahlen, § 177 über die Freiheit der Wahlen, § 205 über Emigranten, § 272 betreffs יין נסך uud § 297—310) und hingegen zum Schlüsse bemerkt, dass alle älteren Ordnungen, die in diese nicht mit aufgenommen seien, hiermit anullirt werden (S. 79). Die ש״י תקנות erfuhren aber im Laufe der Zeit mannigfache Abänderungen und Zusätze, theils weil die Praxis neue Bestimmungen nothwendig machte, theils weil sie selber bei aller Minutiosität viele Lücken, ja selbst Widersprüche enthielten. Diese Ergänzungen, mit denen auch Confirmationen der alten Statuten Hand in Hand gingen, ganz in der Weise der mittelalterlichen Rechts-Gepflogenheit, waren das Werk der ״Waad“ (ועד) genannten Zusammenkünfte der 9 Landesältesten, 6 Landes-Einnehmer und der 15 Wähler aus den drei Kreisen, die nebst dem Landrabbiner, Landschreiber, Landbeglaubten u, s. w. alle 3 Jahre in je einer anderen Stadt der drei Kreise zur Neuwahl der Functionäre, zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten und Festsetzung von neuen Normen stattfanden. Diese Statuten (תקנות אחרונות) sind von 16 derartigen Synoden bekannt, die in den Jahren 1653—1724 abgehalten wurden. Diese späteren Ordnungen wurden als Annexe der Haupt- Sammlung angeschlossen und bildeten insgesammt die von allen Gemeinden anerkannte und befolgte gesetzliehe Norm für alle darin befassten Angelegenheiten : das Schulwesen, die Sammlungen für Jerusalem, die Wahl der Landesältesten, Einnehmer u. s. w., deren Competenz, die Verfassung der Gemeinden, ihre Behörden, die gottesdienstlichen Ehrenbezeugungen, Titel-, Tax- und Steuer wesen, Jurisdiction sammt Strafsanctionen, Polizeimassregeln, Kleiderordnung und hunderterlei verschiedene andere Dinge Da überdiess die Anlage der verschiedenen kaiserlichen Landes- und Dominialsteuern einen Hamptgegenstand dieser Statuten bildete, so genossen dieselben bei den kaiserlichen Behörden und bei den Obrigkeiten gleichfalls hohes Ansehen und so ist es erklärlich, dass, als Maria Theresia, die ja überall ein strammes staatliches Regiment einzuführen bemüht war, auch in die jüd. Angelegenheiten eine gesetzliche Ordnung bringen wollte und zu diesem Ende eine ״General-, Polizey-, Process- und Commerzialordnung für die Judenschaft in dem Markgrafenthum Mähren“ abfassen liess (1754 promulgirt), diesem gesetzgeberischen Opus die 319 autonomen Artikel der Judengemeinden zu Grunde gelegt wurden. Hr. Dr. G. Wolf, der unermüdlich fleissige Erforscher der Österreich. Archive, fand im Ministerium des Innern eine von Amtswegen in der damaligen Curialspraehe abgefasste Translation der Takkanoth, die er in getreuer Wiedergabe hiermit sammt einer orientirenden Einleitung veröffentlichte. Obzwar das halb bebräisch, halb deutsch abgefasste Original der ש״י תקנות in mehreren Abschriften noch vorhanden ist, und in mähr. Gemeinde-Archiven verwahrt wird, ist die Veröffentlichung dieser Reproduction dennoch von Werth und Interesse, einmal weil durch dieselbe — und sie ist von sachkundiger Hand gearbeitet — ein grösseres Publikum vom Inhalte dieser alten Statuten Kenntniss erhalten kann und der ergötzliehe Curialstil, in dem sie abgefasst ist, ihren Reiz nur erhöht, und dann, weil eine Vergleichung derselben mit der Polizei-Ordnung der Kaiserin Maria Theresia das interessante Resultat ergiebt, dass diese Translation dem Autor der Polizei-Ordnung als Substrat vorgelesen und dass er dieselbe stellenweise sogar wörtlich in sein Operat aufgenommen habe. (Schluss folgt.) 3d)11limtf)cr au3 bem Verläße non 3» Äauffraantt in g r a n f f u r t a. ÜR. SBifcelUerfe 3U Sitbingerä 3teligion§buch, fje* btäifcf) mit beutfefjer Ueberfehung. 3 Auflage gtb. 307. —.60. 2)*eiftt£, Dt. ÖL, erfteS t)ebräifct)e§ Sefebüchleitt für iSraeütifct)e Schuten. 5. oerbefferte Stuflage. •Di. —.35. 3>apt)Ct, 3• Dt., ijbebrcnfdje Sprachlehre mit prattifdjen Slufgaben jum @ebraucf)e beim Unterricht in ber hebr. Sprache. 1. Slbtheilung 3. Auflage geb. Dt. 1,30. 2. ״ geb. Dt. 1,30. Dr. 3)?., §ebräifc£)e S<hreib8־efe» gibel mit lithogr., jüb.־beutfchen SSorfchriften nebft Schreib־ unb Seferegeln. 5. nenn. Stuflage geb. Di. —.50. -Seftlla fejara. @ebr. ®ebetbüchlein für ieraelitifche 3ugenb jum erften Unterricht im Ueberfeßen methobifet) eingerichtet unb mit SSocabularium u, grammatifchen SSorbemer־ Jungen oerfehen ©rfter ©urfuä. 5. Stuft, geb. Di. —. 60. — — 3 ro e ז t e r 6urfu§. 5. fef)r oerm. Stuft, geb. Di. 1. — <ed)dnfd)rci(>cf)efte, für jüb. ©urrentfdjrift. 4 ipefte ftufenmäßig eingerichtet, foeft a 12 ®chtvarj, D«•• 3h» Rabbiner, ®taube unb Pflicht. Sehrbuch ber i Sr. Religion für Schu־ len. 3. Stuft, geb. Di. 1. 40. Stern, £., (Sirector per iär. Schule in Sßütj־ bürg). Sie bibt. ®efchichte, für i§r, Schuten erjählt. 33i3 juv 3erf*Örung beä jroeiten fEempetä fortgefeht. 4. Stuft, geb. 1. 40. *£cfUla, mit wörtlicher jübifch * beutfefjer Sine« arüberfeßung oon 3• Dt. 3 a p h e1. 3. Stuft, geb. Di. 1. 70. Sei ©infüfjrung günftigfte SSebingungen. SBieberoertäufern Dabatt. 3. Hauffntatui, ®udjbanbluug. granlfurt a. Di. [2186 Durch *Ile Postanstalten (Postzeitungsliste No. 91) sovri« durch die Buchhandlangen zu beziehen: Allgemeine Moni des Jnäeatlins von Dr. L. PHILIPPSON. Preis TlerteljShrlieh 3 M. Das hervorragendste j&dische Wochenblatt nnd nur in den feinsten israelitisehen Kreisen gehalten. Sehr gesuchtes Insertionsorgan. (Per Petitzeile 20 Pf.! Inserat-Aufträge durch R. Mosse, Leipzig.) 3m Verlage oon 51. §artlebenitt 2öten erscheint foeben: <&d>n>etg errgerdjenfdfc, ׳$>aä grauenteben ber @rbe. SDit jahlreichen, t)öchft intereffanten 3£tuftra־ tionen (Sgpenbitber, tauä« unb gamilienfcenen, ©erätfje, Schmucf fachen, u. f ro.), finb burch* meg§ gelungen, unb gemährt biefe§ treffliche SBerf nicht nur eine anregenbe Schüre, fonbern e§ oertritt gemiffermafjen auch ben Slnfchauungä ־ Unterricht, ber gerabe bei einem fotdjen Suche unerläßlich ift. grauen־ leben ber @rbe", toelcheä in gtänjenber Sluä־ ftaitung, gefchmüdt mit 200 Slbbilbungen in 20 Lieferungen a 30 Jr. 60 5ßf. erfdjeint, fei fomit ber Seacfjtung unferer Seferinnen unb Seftr beftcnS empfohlen! 2)te Sudjljanblung t>on 3. Kaufmann in granJfurt a/9JI. übernimmt ben ®erlag ober commiflionet* len ®ertrieb oon Söerfen ber ^cbrätf^Ctt SHieratur, ©djulbiidiern u. f. ra. ju ben günftigften ®ebingungen. [2344 Verantwortlicher Redacteur Dr. Rahm er in Magdeburg. Druck von H. Horbach in Barty. Verlag von Robert Fries• in Leipzig.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.