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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-02-01 · N° 5. (1.2.1877) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 5. (1.2.1877)
Date
1877-02-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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M 5. 1877. s- -3abrrton« Wochen-Zchrist für die religiösen und soeialm Inlereffen des Iudenthums. Erscheint jeden D b nn «rstn » u. kostet sammt dem allwöchentlich erscheinenden „Jüd. Literaturblatt" von Rabb. Or.M. Rahme r bei allen Postämtern u. Bnchbandlungen vierteljährlich 8 Mark 50 Pf. Mit direkter Zusendung : in Deutschland 12 Mk. (7 fl.); nach dem Auslande: 15 Mk. (18 Frcs.) jährlich. Einzelnummern der „Wochenschrift" -i 25 Pf. deS „Literaturblatts" ä 15 Pf. Veiaimvocüicher Redakleur und Herausgeber Rabbiner I)r. Treuenfels in Stettin. -- - Magdeburg, 1. Februar. Inserate für die „W o ch e n s ch r i s t" oder das „Literaturblatt" werden mit 2 0 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile, oder deren Raum, berechnet. Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Annoncen-Expeditionen besorgen Aufträge. — Die Inserate sind bis Sonntag einzusenden direct an: Die Expedition der „Jsr. Wochenschrift" in Magdeburg. Inhalt: Leitende Artikel: Der Austritt aus der Gemeinde. — Zustimmungserklärungen. Berichte und Correspondenzen: Deutschland: Breslau. Hamburg. Cassel. Luxemburg. Aus Rheinhessen. Fulda. Oesterreich: Wien. Lemberg. Aus Böhmen. Vermischte und neueste Nachrichten: Berlin. Breslau. Graudenz. Halberstadt. London. Constantinopel. Constantinopel. Serbien- Feuilleton: Der letzte Jude. Inserate. Wschen- Februar 1877. Schewat. 5637. | Katender. i Donnerstag . . 1 18 Freitag .... 2 19 Sonnabend . . 3 20 1“irr (Ende: 5 U. 81 M.' Sonntag . . . 4 21 Montag.... 5 22 Dienstag . . - 6 23 Mittwoch . . . 7 24 Dev Austritt aus der Gemeinde. Von Rabb. 0r. I. Mayer in Meisenhein. II. Herr Hirsch bewegt sich sogar in der von uns besprochenen Flugschrift, in Bezug auf die „brennende Begräbnißfrage" (nicht etwa aber die Frage der Leichenverbrennung, wie Hirsch in etwas gar zu wohlfeilem, und zum Ernste der Sache nicht passendem, Witze meint) in einem Gedankenkreise, der nach seinen Anschauungen wiederum nicht völlig mit dem Buchstaben des Schulchan Aruch in Einklang sich befindet. Die Bestimmungen des Jore Deah 362, 5 u. 6*) hätten schon längst Hirsch und Genosten, den Männern der strikten und unverrückbaren Observanz des Schulchan Aruch, Stoff zum Nachdenken geben sollen, wie sie diesem nach ihrer Meinung offenbar vorhandenen Uebelftande abhelfen könnten. Nun aber, da man im Leben getrennte Pfade wandelt, verlangen, daß „im Tode sie nicht getrennt werden", das heißt denn doch, dem eigenen Prinzip viel vergeben und der Langmuth des Gemeindevorstandes viel zumuthen. Wir sehen, das sehr wahre Wort: „Jeder Jehudi hat seinen eigenen Schulchan Aruch" erleidet auch durch Hirsch keine Ausnahme. Im Gegentheil, Hirsch muß im Besitze eines Schulchan Aruch sein, der z. B. ganz absonderliche Bestimmungen über Meth-Mizwah enthält. Ein Jeder weiß aus Talmud und Schulchan Aruch, welche Bedingungen dazu gehören, um eine Meth-Mizwah zu einer solchen zu machen.**) *) »Man darf nicht einen Gesetzes-Uebertreter neben einen Frommm begraben, auch nicht einmal einen, der schwere Verbote übertreten, neben einen, der leichtere Sünden begangen hat" u. s. w. **) Man versteht darunter eine Leiche, die man irgendwo findet, etwa die eines Erschlagenen, Verunglückten u. drgl. — und die nicht } Hirsch coustruirt uns mit feinstem casuistischem Spürsinn eine neue Spezies. Wenn eine mit den reichsten Mitteln ausgestattete orthodoxe Separatgemeinde, deren Statur ihr unter Anderem auch die Unterhaltung eines Friedhofes zur Pflicht macht, sich von der Gesammtgeineinde lossagt uub in Folge dessen keinen Antheil an dem vorhandenen Friedhofe mehr hat und auch aus religiösen Bedenken die aconfessionellen Friedhöfe der politischen Gemeinde nicht benutzen will, wenn man also sich des Mitbesitzes eines Friedhofes freiwillig begeben hat, ohne vorher für Ersatz zu sargen, so— m u ß nach Herrn Hirsch der Gemeindevorstand für die Bergung der Leichen der Sonderbündler Sorge tragen, wenn er sich nicht dem Vorwurfe aussetzen will, daß an ihm „die letzte Ader jüdischer Pflichtgesinnung unterbunden sei". So präparirt Hirsch kalten Verstandes eine Meth Mizwah, damit ja der neologe Gemeindevorstand „Cheßed schel Emeth" üben könne. Wie aber, wenn selbiger Vorstand, der den Austritt aus der Genleinde aus religiös e n Bedenken nicht billigen und anerkennen kann, ohne sich selbst unjüdischer Gesinnung zu entziehen, wie aber, wenn nun dieser Herrn Hirsch entgegenhielte: Wir brauchen deine Todten nicht zu begraben, weil von unserem Standpunkte aus der §. 345,5 (Anmerkung) des auf eine jüdische Grabstätte gebracht werden kann. Eine solche soll, nach dem Talmud, da begraben werden, wo man sie eben findet, und es ist eine besonders heilige Pflicht, daß der Jude, der sie findet, sich mit dieser Mizwah befasse. Herr Hirsch vergleicht damit den Fall, daß ein freiwillig aus der jüd. Gemeinde Ausgetretener stirbt und nun auf dem christl. Kirchhof begraben werden müßte. Ein solcher, sagt er, ist ein Meth Mizwah, die jüd. Gemeinde muß ihn begraben; und er redet sich in wüthenden Eifer über den Gedanken, daß die Gemeinde auch diese letzte Pflicht nicht erfüllen wolle. — Allerdings ein Non plus ultra von Verdrehung der Verhältnisse. (Red.)

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