Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 46. (13.11.1878)
- Date
- 1878-11-13
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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M. 46. 1878. für die religiösen und sociale« Interessen des Zudeuthums. Erscheint jeden Mittwoch u.kostet samrnt dem nllwöcbentlid erscheinenden „Jüdischen Literaturblatt" bei allen Postämtern u. Buchbandlungen vierteljährlich 8 Mark SO Pf. Mit direkter Zusendung : in Deutschlanv 12 Mk. <7 fl.); nach dem Auslande: 15 Mk. (18 Frcs.) jährlich. Verantwortlicher Redacteur und Herausgeber Rabbiner Dr. M. Wahmer in Magdeburg. Einzelnummern der „Wochenschrift" ä 25 des „Literaturblatts" ä 15 Ps. Pf- Magdeburg, 13. November. Inserate für die „W o ch e n s ch r i s t", die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 25 Pf, (für das „Literaturblatt" ii 20 Pf.,) sind durch sämmtliche Annoncen-Erpeditionen oder direct an die Expedition der Israelitischen Wochenschrift'« Magdeburg" einzusenden. — Bei Wiederholungen Rabatt. Beilagen, 2500 Stück, werden mit 15 Mark berechnet. Inhalt: Leitende Artikelr Die conservative Reform und der stabile Confervatisinus. — Vom Deutsch-Israelit. Gemeindebunde. Berichte und Corresponvenze»»: Deutschlanv- Magdeburg. Breslau. Stettin. Rostock. Darmstadt. Aus Westpreußen. Oesterreich: Prag. Frankreich: Paris. — R ußl and: Warschau, vermischte und neueste Nachrichten: Magdeburg. Berlin. Berlin. Berlin. Königsberg. Leipzig. Dresden. Würzburg. Braunscheig. Wien. Krakau. Paris. Paris. Luxemburg. Galatz. Serbien. Constantinopel. Jerusalem. Feuilleton: Vom Judenthum in der Musik. Inserate. Wochen- November 1878. Cheschwan. 5639. Kalender. Mittwoch . . - 13 17 Donnerstag . . 14 18 Freitag .... 15 19 Sonnabend . . 16 20 xmi (Ende 4Uhr 47 Min.) Sonntag . . . 17 21 Montag .... 18 22 Dienstag . . . 19 23 Die conservative Reform und der stabile Konservatismus. Bon vr. A. Lewin, Rabbiner in Coblenz. II (Schluß.) Wer ist zur Vornahme von Reformen berechtigt? Die geschtchlliche Entwickelung darstellend, gelangt Herr Vr. Adler zu einem Resultate, das etwa iu folgenden Sätzen ausgesprochen wird: „(Anhang S. 151) Was die Weisen der Vorzeit für sich, der Bibel gegenüber, für zulässig hielten, das können sie nimmermehr späteren Lehrern, gegenüber ihren Anordnungen, haben untersagen wollen: S. 36, „Das religiöse Gewissen, sowie die wünschenswerthe Einigkeit. legen den zur Zeit bestehenden Religionsbehörden, in der unsrigen den Rabbinern, die Verpflichtung zur gewlffenhaftesten Prüfung auf, ob der Grund noch vorhanden oder nicht, und im letzteren Falle die Beschränkung oder Anordnung als nicht mehr bestehend zu erklären " Dem folgt eine wohl sehr anfechtbare Deduktion, in welcher das ^{32*? *513' Y'3 TK nosra 130a rrrr® p dx *6k f'n nm auf zu gleicher Zeit bestehende Religionsbehörden bezogen und aus der Unmöglichkeit dieses Falles gefolgert wird: „Die Religionsbehörden sollen in der Praxis einander nicht entgegen treten oder gar verketzern, sondern den Grundsatz zur Geltung bringen: D^n '-Q"! 1^8" S. 66 „Schien ihm" (R. GamUel) „der uralte jüdische Standpunkt der Autorität des Majoritätsbeschlusses, der in der hl. Schrift feine Begründung hatte, nach allen Seiten hin geeignet" — Mit besonderer Vorliebe wird dann hervorgehoben, wie im Gegensätze hierzu die Ansicht einzelner Lehrer an ihrem Orte für die Praxis maßgebend wurde, wie das Herstellen eines Messers zur Beschneidung am Sabbath am Orte des R. Elieser u. s. w. S. 96. „Daß ich unter Reform nur solche Neuerungen oder Abweichungen vo II Herkommen verstehe, di. von Nubblnern au-.ingn o >er och >nu oeien Zniti iunnug erfolgten, sollte zu innntten Nicht noit,wendig Mit" Also jeder einzelne Rabbiner soll das Recht haben, an seinem Orte seiner theologischen Autorität zufolge zu reformiren? Abgesehen davon, ' daß die Autorität, welche allem das Wissen und der fromme Sinn verleihet, gar schwach ist bei so vielen, von den Gemeinden oäzu gemachten, Rabbinern, wehrt Herr vr. Adler mit Recht jede Verantwortung von sich ab für ein Gebahren, von welchem die „Wochenschrift" in Nr. 42 ein Pröbchen gebracht hat — den Fastenoispens für 3"', erlassen von Sr. Unfehlbarkeit zu Oppeln! Aber das sollte doch bedenklich machen gegen diese Befugniß zu Localreformen! Jene alten Lehrer, die in Zeiten, da der innere Zusammenhang durch politische Ereignisse gestört war, Verordnungen für ihre Orte reformirend trafen, waren Vorsteher von Lehrhäusern, die zugleich als Gerichtshöfe einem weiiern Sprengel dienten: ihre Anordnungen wurden sicherlich in Folge von Majoritätsdeschlüssen dieser Lehrhäuser und nicht kraft eines persönlichen tei est moa plaisir erlassen. Dieses fühlend, greift Herr vr. Adler auch auf dre Rabotnerversammlungen zurück. Und trotz des Schiffbruches, den diese erlitten, ist der in ihnen heroorgetrelene Gedanke, der allein berechtigt: Nicht der einzelne Rabbiner, sondern allein eine Versammlung aller, mindestens einem Lande angehörigen Rabbinen, ist berechtigte, per majora Reformen anzuordnen. D >ß den deutschen Versammlungen der Zeiten Ungunst, eigenes Mißgeschick, zu weit gehendes Bestreben und die Beimischung von Unwissenden die Autorität geraubt, erschüttert unsere Ansicht nicht. Dre Zeiten sind vorüber, wo jeder Rabbiner zur Wahrung seiner Autorität eine eigene nbari und womöglich auch einen eigenen verfaßte. Um so mehr bedauern wir, daß Herr vr. Adler seine gewichtige Stimme nicht für einen neuen Versuch einer perennlrenven Radbinerversammlung — ohne Laien —- erhoben hat. Daß an den Beschlüssen der früheren Versammlungen über den öffentlichen Gollesdienst die Zulässigkeit der Reformen in so ausschließlicher Weise — von S. 97 bis S. 147 — exemplificirt wird, will uns auch nicht ganz richtig erscheinen Dadurch wird dem Wahne Vorschub geleistet, als ob :>as We en des Judenlimmes in der Luurate rnhe. Sind rnn ui i» iniii.i itdii g!e ch. j 1 noch i h>v rer wieaenoe Fragen zu aonera? Wie it«V* atu mit mp», mit .■TOTO, mit dem zweiten Tage der Feste u. s. w, u. s. w.? Hat die conservative Reform die Pflicht, ruhig dem Verfallen zuzusehen 1