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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-07-24 · N° 30. (24.7.1878) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 30. (24.7.1878)
Date
1878-07-24
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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M 30. 1878. Jahrgang srselttisch- Wochen-Zchrist für die religiösen und socialen Interessen des Jndenthums. / K. K. ZEIT:iS5S-QP£0 L Erscheint jfbtn Pi i tt ml» ch u. kostet sammt dein allwöchentlich erscheinenden »Jüd. Liter aturblatt" von Rabd l)r. M. Rahmer bei allen Postämtern u. Buchhandlungen vierteljährlich 2 Warf fJO Ps. Mit direkter Zusendung : in Deutschland I» Pik. (7 fl.): nach dem NuSland«: 1b Pik. (18 Frc4.) jährlich. Lin,eln»m>nern der »Wochenschrift" » 2b Ps. de« »Lireraturblatt«" » lb Ps. Beramwortlicher Redakteur und Herausgeber Rabbiner I)r. X Treuenfels in Stettin. -Hl- Magdeburg, 24. Juli. Inserat« für die »Wochenschrif t", die dreigesvaltene Petitzcile oder deren Raum 25 Pf., (für das »Literaturblatt"» 20 P f.,1 sind durch fämmtlich« Annoncen-Txpeditionen oder direct an die Expedition der Israelitischen Wochenschrift in Magdeburg" «inzusendcn. — Bei Wiederholungen Rabatt. Beilagen, 2500 Stück, werden mit 15 Mark berechnet. Der erste jüdische Gemeinde« Deutschland.- Ruhrort. I n ki a l t: Leitende Artikel r Der Berliner Friede, tag in Galizien. Berichte und «orrespondenzen: Straßburg. Danzig. München. Oesterreich: Aus Galizien. Donaufürstenthümer. vermischte und neueste Rachrtchtenr Stettin. Hannover. Luilinitz. Rawitsch. Bonn. München. Arnheim. London. Feuilleton r Bankier und Handelsjude. Inserate. W-chen- Juli. 1878. Tamm 5638 Mittwoch . . . 24 23 Donnerstag . . 25 24 Freitag .... 26 25 Sonnabend . . 27 26 Sonntag . . . 26 27 Montag .... 29 28 Dienstag . . . 30 29 Kalender. TDB mtDÜ (®. 8U.48 M.) Neumondverkündig. Perek 1. Der Berliner Friede. Der Wortlaut des Vertrages liegt jetzt in genügend beglaubigter Form vor; wir registriren daher hier wörtlich die« jenigen Artikel, welche sich aus die Gleichstellung der verschiedenen Religionsparteien in den Territorien beziehen, mit denen sich der Frieden beschäftigt. Artikel 5. „Die folgenden Dispositionen werden die Grundlagen des öffentlichen Rechts Bulgariens bilden: Der Unterschied der Religionen und Confeffionen darf Nlemandem enlgegengestellt werden als ein Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit, sofern es den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Functionen und Ehrenstellen, oder die Ausübung der verschiedenen Professionen und Industrien betrifft, in welcher Lokalität cs auch sei. Die Freibeit und die öffentliche Ausübung aller Culte sind allen Einheimischen Bulgariens so gut wie den Fremden gesichert, und kein Hinderniß darf der hicrarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgemeinschaften oder deren Beziehungen zu ihren geistlichen Häuptern eittgegengestellt werden." In Beziehung aus Ostrumelien, welches unter türkischer Hoheit bleibt, bestimmt Artikel 20: „Die hohe Pforte verpflichtet sich, dort die allgemeinen Gesetze des Reichs in Betreff der religiösen Freiheit zu Gunsten aller Culte ausfüh.en zu lassen." Dann in Beziehung aus Montenegro. Artikel 27. „Die hohen contrahirenden Parteien sind über die folgenden Bringungen einverstanden: In Montenegro darf der Unterschied des Glaubens und der Consession Niemandem enlgegengestellt werden u. s. w. (wörtlich wie im Artikel 5.)" Artikel 34. „Die hohen contrahirenden Parteien erkc..nen die Unabhängigkeit Serbiens an, indem sie dieselbe an die im nachstehenden Artikel niedergelegten Bedingungen knüpfen." Artikel 35. „In Serbien darf der Unterschied des Glaubens u. s. w. (wie Artikel 5.)" Artikel 43. „Die hohen contrahirenden Parteien erkennen die Unabhängigkeit Rumäniens an, indem sie sie an die in den beiden folgenden Artikeln aufgezählten Bedingungen knüpfen." Artikel 44. „In Rumänien darf der Unterschied u. s. w. (wie Art. 5, dann folgt): Die Unterthanen aller Mächte, Handelstreibende oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fuße vollständiger Gleichheit behandelt." Artikel 62. „Nachdem die hohe Pforte den Willen ausgesprochen hat, das Prinzip der Religionsfreiheit aufrecht zu erhalten und ihm eine stete Ausdehnung zu geben, nehmen die contrahirenden Parteien Akt von dieser freiwilligen Erklärung. In keinem Theile des ottomanischen Reiches darf der Unterschied der Religion u. s. w. . . . Jedermann soll ohne Unterschied der Religion als Zeuge vor den Gerichten zugelaffen werden." Der erste jüdische Gemeindetag in Galizien. R. B. Lemberg, 8. Juli. Eine große und vielverbeißende Idee, welche ein halbes Jahrzebent im Schooße des Comitö's des Vereines „Schomer Israel" ventilirt wurde, ist vor wenigen Wochen zur Thatsache geworden; es ist dies die Idee der Heranziehung der galiz. Gemeinden zu gemeinsamer cultursörderlicher Thäligkeit. Mil der Beschickung des ersten galiz. Gemeindetages ist der

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