Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 22. (29.5.1878)
- Date
- 1878-05-29
- Page
- Seite 168 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 168 — Religionsunterrichts hat der Minister der geistlichen und Unter» richtsangelegenheiten auf Anlaß eines diesbezüglichen Gesuches seitens des Vorstandes einer größeren Synagogengemeinde jüngst folgenden Bescheid erlassen: „Durch Verfügung vom 30. April 1875 habe ich genehmigt, daß an den höheren Schulen bei genügender Zahl jüdischer Schüler der jüdische Religionsunterricht, und zwar als ein für die jüd. Schüler nicht obligatorischer Lehrgegenstand, in den Lehrplan der Anstalt ausgenommen werde, zugleich ist in Aussicht gestellt, daß, wenn der fragliche Fall an einer von dem Staate erhaltenen Lehranstalt eintritt, ein Beitrag zu den Kosten der Remuneration für den jüdischen Religionslehrer aus der Austaltskasse solle gewährt werden. Dagegen besteht für Kommunen keine gesetzliche Verpflichtung, zu den Kosten eines an den von ihnen erhaltenen höheren Schulen etwa eingerichteten jüdischen Religionsunterrichts einen Beitrag aus Kommunalmitteln zu leisten, sondern die Gewährung eines solchen Betrages ist, wie der Schlußsatz der angezogenen Verfügung bezeichnet, Sache eines Abkommens zwischen dem Patronat und der Synagogen- Gemeinde. Hiernach bin ich nicht in der Lage, dem Magistrat von ..., wie die Synagogengemeinde nachsucht, die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des an städtischen Relalschulen eingerichteten Religionsunterrichts aufzugeben. An den Vorstand der Synagogengemeinde zu ... gez. Falk." Erfurt. (Or.-Corr.) Vor Jahr und Tag wandte sich unser Rabbiner, vr. Jaraczewsky, im Aufträge der Gemeinde an den Magistrat, um die Ertheilung des Religionsunterrichts an den höheren städtischen Schulen zu erwirken. Es wurde in die betr. Verhandlungen eingetreten, jedoch kein Resultat erfolgte. Nachdem der Vorstand wiederholt eine Entscheidung nachgesucht hatte, übersandte der Magistrat vor ca. 8 Tagen ein Rescript der hiesigen königl. Negierung, daß die obligatorische Einführung des Rel.-Unterrichts auf Grund des Ministerialrescripts vom 23. Jan. 1867 (Centralblatt der Unterr.- Verwaltung, Jahrgang 1867 Nr. 25228) nicht gestattet werden könne. Obgleich beim Magistrat die Einführung des obligatorischen Unterrichts gar nicht beantragt war, stützte sich derselbe mit dem Bemerken auf jene Verfügung, daß er leider solange nicht in der Lage sei, den Wünschen der jüd. Gemeinde bezüglich der Einführung eines jüd. Religionsunterrichts an den betr. Anstalten nachzukommen, als nicht höheren Orts gestattet werde, daß der qu. Unterricht ein obligatorischer wird. Mit dieser Erklärung versucht es der Magistrat, sich unseren billigen und gerechten Forderungen zu entziehen, obgleich wir die Gehaltsfrage noch nicht einmal angeregt haben. (Der Magistrat zu Erfurt befindet sich offenbar in einem Rechtsirrthum, wenn er sich durch Berufung auf das ältere Rescript vom 23. Januar 1867 der Pflicht, welche das Falk'sche Reskript vom 30. April 1875 ihm auferlegt, entziehen zu können vermeint. Das letzt genannte Reskript hebt ausdrücklich die bezüglichen früheren auf, denn es beginnt mit den Worten: „Der Standpunkt, von welchem aus früher die Aufnahme des jüd. Religionsunterrichts in den Lehrplan öffentlicher höherer Schulen abgelehnt wurde, kann gegenwärtig nicht mehr festgehalten werden." Es heißt weiter darin ausdrücklich, daß der jüd. Religionsunterricht nicht als obligatorisch anzusehen sei. Daß der Erfurter Magistrat von diesem Reskript keine Kenntniß gehabt haben sollte, ist höchst sonderbar. Gestützt auf dieses Reskript ist der Antrag um Aufnahme des jüd. Religionsunterrichts in den Lectionsplan vom Vorstande der Synag-Gem. nunmehr an das Provinzial- Schulcollegium zu richten, welches sodann die nölhigen Weisungen an den Magistrat und die betr. Schuldirectoren sicherlich ergehen laffen wird.) Hannover, im Mai. Das Königliche Oberpräsidium hat mit Ermächtigung der zuständigen Königlichen Ministerien die Vorschrift im § 50 der Bekanntmachung des vormaligen Ministeriums des Innern vom 19. Januar 1844, das jüdische Synagogen-, Schul- und Armenwesen betreffend: „zur (Gemeinde-) Versammlung müffen zwei Drittel der stimmfähigen Mitglieder erschienen fein" durch folgende Bestimmung ersetzt: „In der Versammlung muß wenigstens die Hälfte der stimm - fähigen Mitglieder erschienen sein." „Eine geringere Anzahl genügt ausnahmsweise zur Beschlußfaffung, wenn die Mitglieder, nach einmaliger erfolglos gebliebener Ladung, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind." „Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden." Motivirt ist diese Aenderung dadurch, daß nach Ansicht der Königlichen Regierung die Vorsteher der Synagogengemeinden, nach § 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1873, nicht mehr befugt sind, die Gemeindemitglieder zu Gemeindeversammlungen unter Androhung einer Geldstrafe zu laden, die Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlungen aber unter allen Umständen ermöglicht werden muß. Im Anschluß an diese Verfügung erläßt der Landrabb. vr. Meyer nachstehendes Circular: „Die neue Vorschrift kann sehr leicht zum empfindlichsten Nachtheil der Gemeinde gereichen, indem bei Lässigkeit und Gleichgültigkeit der Gemeindemitglieder durch eine kleine Minorität die folgenreichsten Beschlüffe für die Gesammtgemeinde gefaßt werden können. Ich sehe mich daher veranlaßt, sowohl die Herren Vorsteher als die Gemeinden auf die ganze Tragweite dieser Bestimmung hinzuweisen und im Jntereffe des Ganzen zu mahnen und zu bitten, für Vollzähligkeit der Gemeinde-Versammlungen bei der ersten Ladung ernstlich bemüht zu sein und von der Befugniß, bei der zweiten Ladung in unvollzähliger Versammlung zu beschließen, nur in äußersten Notfällen und niemals bei bleibenden Einrichtungen und Lasten für die Gemeinde Gebrauch zu machen. — Bei Anwendung des erwähnten § 1 des Gesetzes vom 13. März 1873 auf die Verhältniffe der Synagogen-Gemeinden wird auch von Geldstrafen behufs Aufrechterhaltung der Synagogenordnung nicht mehr die Rede fein können und demnach § 37 des (hannov.) Gesetzes vom 30. Sept. 1842 über die Rechtsverhältniffe der Juden und die bezüglichen Bestimmungen der allgemeinen Synagogenordnung vom 31. Decbr. 1860 nicht mehr anzuwenden sein. Wie ich übrigens Geldstrafen schon früher nur in ganz vereinzelten Fällen auf Andringen der Vorsteher und seit Jahren gar nicht mehr erkannt habe, so kann ich auch die Herren Vorsteher und Gemeindemitglieder nur bitten und ersuchen, die Ordnung auch ohne äußeren Zwang aufrecht zu halten- In wieweit offener Auflehnung durch Ehrenstrafen zu steuern sei, wird der ernstesten Erwägung nach Belegenheil des einzelnen Falles zu unterziehen sein. Nicht dringend genug kann aber vor Anrufung der Behörden und Gerichte gewarnt werden — um jeden zu vermeiden. — Nach Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten ist ferner vom hie. sigen Königl. Provinzial-Schulcollegium nach längeren Verhandlungen verfügt worden, daß die Heranziehung der jüdischen öffentlichen Elementarlehrer hiesiger Provinz zur Provinzial - Elementarlehrer-Wittwen - und Waisenkaffe in der Weise erfolgt, daß als Anfangs-Termin für die Regelung dieser Verhältniffe der 1. October 1877 angenommen wird. Nach ß 2 der mittelst Königl. Verordnung vom 16. Sept. 1874 bestätigten „Statuten der neuen Wittwen- und Waisenkaffe für die Elementarlehrer in der Provinz Hannover" ist die Theilnahme am Institut für Inhaber öffentlicher Elementarfchulstellen, ohne Unterschied der Religion und Confession, eine nothwendige. . Jede Gemeinde muß von ihrer Stelle einen jährlichen Beitrag von 12 Mark — jeder Lehrer 15 Mark in halbjährigen Raten zahlen. Der neu angestellte Lehrer außerdem ein Antrittsgeld von 24 Mark. Dafür erhält die Wittwe bezw. die Waisen des Lehrers eine Pension, deren Höhe für jetzt 150 Mark jährlich beträgt. Die weitern Verhandlungen werden zunächst durch Ver-