Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 13. (27.3.1878)
- Date
- 1878-03-27
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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M 13 1878. Jahrgang IX, für die religiösen V p»\* und soeialm Mereffen des Judenthums. Erscheint jeden Mittivbch ».kostet sammt dem allwöchentlich erscheinende« „Jüd. Liter aturblatt" von Rabb. Nr. M. Rahmer bei allen Postämtern Buchhandlungen vierteljährlich 3 Mark 50 Pf. Mit direkter Zusendung: in Deutschland 12 Mk. (7 fl.); nach dem Auslande: 15 Mk. (18 Frcs.) jährlich. Sinzelnuminern der „Wochenschrift" iv 25 Pf. des „LitrraturblattS" » 15 Pf. Beramwoctlicher Redakteur und Herausgeber Rabbiner Dr. 31. Treuenfels in Stettin. Magdeburg, 27. Mär,. Inserat« für die „Wochen sch r i f t", die dreigespaltene Petitzeile oder dere n Raum 25 Pf., (für das „Li t era tur b l a t t" ä 2 0 Pf.,) sind durch fämmtliche Annoncen « Expeditionen oder direct an die Expedition der Israelitischen Wochenschrift in Magdeburg" einzufendcn. — Bei Wied erholungen Rabatt. Beilagen, 2500 Stück, werden mit 15 Mark berechnet. Inhalt: Leitende Artikel: Etwas vom ewigen Juden. Berichte und Korrespondenzen: Deutschland: Stettin. Ber« lin. Magdeburg. Beuthen. Hannover. Hildeshetm. Oesterreich: Brünn. Frankreich: Paris. Paris. Rußland: Warschau. Vermischte und neueste Nachrichten: Berlin. Wien. Pest. Paris. London. Bukarest. Quincy. Newyork. Feuilleton: Täuschungen. Inserate. Wochen- März. 1878. Adar II. 5638. Kalender. Mittwoch . . . 27 22 Donnerstag . . 28 23 Freitag .... 29 24 (Ende 7 U.[9 M.) Sonnabend . . 30 25 Sonntag . . . 31 28 P. Hachodesch. Montag.... April 1 27 Dienstag . . . 2 28 ome- Mit dieser Nr. schließt das erste Quartal. Den geehrten Abonnenten wird die rechtzeitige Ernenernng ihres Abonnements ln freundliche Erinnerung gebracht, damit die Zusendung keine Unterbrechung erleide. Etwas vom ewigen Juden. „Es erben sich Gesetz und Rechte, wie eine ewige Krankheit fort." Dieser Spruch bewahrheitet sich ganz besonders bei den Gesetzen, die sich auf Juden beziehen, und bei denen von Rechten in der Regel nur insoweit die Rede sein kann, als durch sie Rechte entzogen werden sollten. Auch die Fortsetzung des Göthe'schen Spruches: „Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage" — findet auf die Judengesetze nicht recht Anwendung, denn Vernunft ist in denselben immer nur sehr wenig zu finden gewesen, und Wohlthat haben sie nicht gewährt, am wenigsten den Juden, aber auch denjenigen nicht, deren Privilegien sie zu wahren bestimmt gewesen sind. Aber sie haben ein zähes Dasein, sie erinnern an Napoleons Ausspruch über die russischen Soldaten: „Es sind schwer zu besiegende Gegner, es ist nicht genug, daß man sie todtschießt, man muß sie nachher auch erst Umwerfen, sonst bleiben sie immer noch stehen." So mag man auch Judengesetze zehnmal für aufgehoben und ganz und gar abgethan halten; bei gegebener Gelegenheit zeigt sich, daß irgend ein Glied des alten Polypen noch zuckt, lebt, sogar noch recht fest zugreift. Sie haben etwas vom „ewigen Juden." Unsere Leser finden weiter unten den ausführlichen Bericht über die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses, betreffend die Petition der Synagogengemeinde Mer zig. (Im vorigen Blatte unter Berlin schon kurz erwähnt). Die Gemeinde verlangt von der Stadt weiter nichts als die Einräumung eines Schulzimmers für den israelitischen Religionsunterricht- Es ist nicht gesagt, daß irgend welche Hinderungsgründe oder auch nur Vorwände geltend gemacht worden sind; der Magistrat erklärt einfach ^wir wollen nicht", weist die Petenten ab und alle Instanzen der Staatsverwaltung halten diese Zurückweisung aufrecht. Im Landtage wird dies Verfahren von allen Seiten als inhuman, intolerant bezeichnet, und Einige erklären geradezu, solches dürfe nicht geduldet werden. Die Vertreter der Regierung nehmen ihrerseits das Verfahren des Magistrats zu Merzig nicht in Schutz, aber sie geben an, derselbe stehe auf dem Boden des Gesetzes, und die Regierung könne daher den Magistrat nicht zwingen. Das Gesetz, auf welches hier Bezug genommen ist, ist das Judengesetz von 1847, welches in § 60 ff. vorschreibt, daß die Juden zu den Lasten der öffentlichen Schulen beizutragen haben, die Kosten ihres Religionsunterrichtes aber allein tragen müsien. Es entspricht dies vollständig dem Gesammt-Standpunkte jener Gesetzgebung, die allerdings nur um dreißig Jahre hinter uns liegt und uns doch jetzt schon ganz vorweitiich anmuthet. Das Prinzip derselben ist: die Juden besitzen Gleichheit aller Pflichten und Lasten, an den Rechten nehmen sie dagegen gar nicht oder nur nach Maßgabe von vielen Hunderten einschränkender Bestimmungen Theil. Es waren bekanntlich nur etwa sieben Monate vergangen, als der Märzsturm 1848 über das Land brauste• man glaubte, er habe neben so vielen anderen älteren und fester gefügten auch das Gesetz vom Juli 1847 über den Haufen geworfen, also daß kein Stein auf den anderen geblieben sei. Aber der Sturm legte sich, und die Staatsbaumeister erklärten, das Gebäude sei noch ganz gesund und haltbar und solle noch lange Vorhalten. Dann wurde die Verfassung ge« geben, amendirt, es wurde ein neuer Bund aufgerichtet, dann ein neues Reich; das Bundesgesetz von 1869 wollte entgültig "»i