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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-02-13 · N° 7. (13.2.1878) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 7. (13.2.1878)
Date
1878-02-13
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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M 7. 1878. Jahrgang IX. (ft-, SLSkljtisch- Wochen-Zchrist für die religiösen und socialen Interessen des Iudenthums. Erscheint jeden Mittwoch u. kostet sammt dein allwöchentlich erscheinenden „Jüd. Literaturblatt" von Rabb. vr. M. Rahmer bei allen Postämtern u. Buchhandlungen vierteljährlich S M a r k 50 P f. Mit direkter Zusendung : in Deutschland 12 Mk. (7 fl.); nach dem Ausland«: IS Mk. (18 FrcS.) jährlich. Einzelnummern der „Wochenschrist" a 25 Pf. deS „Literaturblatts" ä IS Pf. Veramwoctlicher Redakteur und Herausgeber Rabbiner I)r. X Treuenfels in Stettin. -- Magdeburg, 13. Februar. Inserate für die „Wochenschrif t", die dreigcsvalten« Petitzeil« oder deren Raum 35 Pf., (für daS „Literaturbl att" ä 20 Pfsind durch sämmtliche Annoncen-Txpeditionen oder direct an die Expedition der Israelitischen Wochenschriftin Magdeburg" «inzufenden. — Bei Wiederholungen Rabatt. Beilagen, 2500 Stück, werden mit 15 Mark berechnet. Inhalt: Leitende Artikel: Zur Tagesgeschichte. Berichte und Sorrespondenzen: Deutschland: Breslau. Hamburg. Darmstadt. Ems. Fr ankreich: Paris. Vermischte und neueste Nachrichten: Berlin Thorn. Aachen. Hannover. Baden. Straßburg. Mühlhausen. Colmar. Deventer. Paris. Paris. B rmingham. Bulgarien. Jerusalem. Constantinopel. Petersburg. Petersburg. Feuilleton r Dr. M. Rappaport. — Freimaurerisches. Ins erate. Wachenkedruar. 1878. Adar I. 5638. Kalender. Mittwoch . . . 13 10 Donnerstag. . 14 11 Freitag .... 15 12 Sonnabend . . 16 13 mSCfi (Ende 8 U. 88 M.) Sonntag . . . 17 14 (Klein-Purim.) Montag.... 18 15 Dienstag . . . 19 16 Zur Tagesgeschichte. II. Religionsunterrichtsaugelegeuheitcu im Abgeordnetenhanse. (Schluß). Sehr bemerkenswerth sind vor allem die Ausführungen des Abg. Prof. Gneist in der Verhandlung vom 23. Jan. Es handelte sich um Petitionen, welche die Aufhebung gewisser Bestimmungen der neuen preußischen Gesetzgebung über das Schulwesen und besonders über den Religionsunterricht verlangen. Es war der Antrag gestellt, „alle die Rechte der Kirche wie der römisch-katholischen Staatsbürger auf dem Gebiete'des Volksschulwesens verletzenden Anordnungen, insbesondere der hier hervorgehobenen, unverzüglich zu beseitigen." Im Besonderen wird verlangt, „daß über die katholischen Volksschulen ausschließlich katholische Aufsichtsbeamte gesetzt werden; daß Niemand in der katholischen Neligionslehre unterrichtet oder prüft, der nicht den Auftrag dazu von der Kirche erhalten hat; daß den von der Kirche damit beauftragten Priestern die Leitung des Religionsunterrichts ohne jede Beeinträchtigung belassen wird." Andere Anträge gingen weniger weit, sie verlangten aber, „daß da, wo die Erziehungsberechtigten (Aeltern, Vormünder) die kirchlichen Garantien dafür, daß der Religionsunterricht in der öffentlichen Schule im Sinne der römischkatholischen Kirche ertheilt wird, als zur Zeit vorhanden nicht erkennen, kein Zwang zur Theilnahme ihrer Kinder au dem Religionsunterricht geübt werde, oder daß wenigstens da, wo die normalen Garanlieen dafür, daß der Religionsunterricht im Sinne der römisch-katholischen Kirche ertheilt wird, zur Zeit fehlen, kein Zwang zur Theilnahme an dem Religionsunterrichte gegen die Kinder solcher Eltern geübt werde, welche dieser Theilnahme widersprechen." Dem gegenüber wies nun Prof. Gneist die Rechts des Staats über die Schule nach. Er sprach freilich nur iif seinem Namen, aber abgesehen vsn der hervorragenden Stellung, die er in der juristischen und staatsmännischen Welt einnimmt, und die seinen Deduktionen ein besonderes Gewicht verleiht, sanctionirte Minister Falk seine Worte noch, indem er sich auf dieselben ebenso berief wie auf die des Regierungscommiffars. Es ist nun nur nöthig, daß wir einzelne Sätze aus den Gneist'schen Ausführungen hier wiederlegen, die Anwendung auf die Juden im preußischen Staate tritt von selbst hervor, obgleich Gneist (wie alle anderen Red« ner) aus die Juden gar keine Rücksicht genommen haben, (wozu auch keine direkte Veranlassung vorlag) — aber auch weil man nicht von Juden gesprochen hat, und die Anwendung also, als nicht beabsichtigt, um so deutlicher hervortritt. Gneist deduzirt nämlich das Recht des Staats theils aus dem Schutze, den dieser der Minorität schuldig sei, theils aus der Pflicht deffelben, die Kinder gegen die Willkühr ihrer Eltern zu schützen. Er sagte: „Nach schwerem Ringen hat der prenßische Staat die nach dem westfälischen Frieden rechtlosen Minoritäten überall zur Religionsfreiheit, zur gleichberechtigten Kirche erhoben. Fünf Menschenalter hindurch hat das Königthum kraft seiner Schutzpflicht für die Unmündigen treu gewaltet und unermüdlich den Kampf gegen die Selbst« sucht und die Kurzsichtigkeit der großen arbeitenden Klaffe geführt. Nur der Staat in der Erfüllung seiner heiligsten Pflichten konnte die Schulpflicht durchführen. Die Kirche war dazu außer Stande; und sie kann nur ihre gehorsamen Mitglieder zwingen, nicht die ungehorsamen, gewiffenlosen, noch weniger die Mitglieder anderer Bekenntnisse. Seit vier Ge; nerationen hat dann unser Staat die Gemeinden gezwungen, Schulhäuser zu bauen, Lehrer zu besolden, eine wirkliche Schule

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