Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Journal
- Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- 10/11 (November/Dezember 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 114 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 114 Mitteilungsblatt des Jüdischen Volksrats Nr. 10/11 land im grösserem Stile stattfinden wird, ist heute nicht zu übersehen. Wenn die Möglichkeiten für sie vorhanden sein werden, so werden diese Organisationen, die zum Teil eine vieljährige Praxis auf dem sehr schwierigen Gebiet der Massenauswanderung haben, diese Aufgabe durchführen. Ein Grund, eine neue jüdische Emigrationsorganisation zu gründen, liegt hiernach durchaus nicht vor. Nachdem die verschiedenen Gruppen der deutschen Judenheit organisiert sind, ist die Zeit vorüber, in der Privatpersonen ohne eine Mandat der Organisationen so schwerwiegende und schwierige Aufgaben, wie es die Auswandererfürsorge ist, in die Hand nehmen können. Rundschreiben betreffend den deutsch-polnischen Vertrag über die Entlassung festgehaltener Personen. In der Anlage übersenden wir Ihnen eine auszugsweise Abschrift aus dem zwischen der deutschen und polnischen Regierung abgeschlossenen Vertrage über die Entlassung festgehaltener Personen und die Gewährung von 'Straffreiheit. Wir bitten Sie, diese Abschrift denjenigen Ihrer Gemeindemitglieder bekannt zu geben, die Interesse hierfür haben können. Wir verweisen hierbei insbesondere darauf, dass Kontributionen, Strafgelder und Kautionen in solchen Verfahren, die noch nicht rechtskräftig erledigt sind, zurückgezahlt werden müssen. Palls sich bei Ihnen Zweifel über die Auslegung der einzelnen Bestimmungen ergeben sollten, sind wir bereit, Sie nach Möglichkeit aufzuklären. In diesem Falle bitten wir Sie, uns das gesamte Material hierüber einzuschicken. Der geschäftsführende Ausschuß. Kollenscher. Herzog. Artikel 1. Die vertragschließenden Teile werden alle von Ihnen noch nicht auf freien Fuss gesetzten Personen, die aus Anlass der polnischen Bewegung mit der Waffe in der Hand gefangen genommen wurden oder interniert oder als Geiseln oder als Schutzhäftlinge festgenommen worden sind, unverzüglich nach ihrem lleimatsort oder dem von ihnen gewählten Aufenthaltsort entlassen. Ausgenommen bleiben Personen, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden und nicht unter die Bestimmungen der Artikel 6—9 über die Gewährung von Straffreiheit fallen. In gleicher Weise wird Polen diejenigen Deutschen entlassen, die von ihm etwa noch als deutsche Heeresangehörige oder ehemalig deutsche Heeresangehörige festgehalten werden. Artikel 6. , Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit für alle vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages, namentlich auch während der polnischen Bewegung in den Abtretungs und Abstimmungsgebieten begangenen gerichtlich oder disziplinarisch strafbaren Handlungen, die auf eine militärische, politische oder nationale Betätigung zu Gunsten des anderen Teiles zurückzuführen sind. Hierunter fallen ausserdem Handlungen, die sich als Hoch- oder Landesverrat darstellen, insbesondere auch die Ausübung, einer amtlichen Tätigkeit, die Teilnahme an der Volksratsbewegung, sowie die Beteiligung an Orts- und Bürgerwehren. Ferner gewährt jeder vertragschließende Teil volle Straffreiheit für die mit der polnischen Bewegung in Zusammenhang stehenden, vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangenen Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erlassenen Anordnungen der beiderseitigen Militärbefehlshaber oder gegen Verbote des Waffenbesitzes oder des Waffenhandels, oder gegen gesetzliche Vorschriften, durch die eine Verpflichtung zum Dienste im Heere begründet wird, Artikel 7. Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen erlassen, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue Verfahren nicht ein geleitet. ..Artikel 8. Den Personen, die auf Grund des Artikel 7 auf freien Fuss gesetzt werden, wird gestattet, sich an ihren bisherigen Wohnsitz zurück zu begeben. Sie sind dort keinen anderen Beschränkungen unterworfen, als die übrige Bevölkerung. Dem Wunsche, in das Gebiet des anderen Teils auszureisen, wird von dem Aufenthaltsstaat kein Hindernis bereitet werden. Artikel 9. Soweit Straffreiheit gewährt ist, werden Gegenstände, die in einem noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren beschlagnahmt worden sind, zurückgegeben. Desgl. werden Kautionen oder ähnliche Leistungen zurückerstattet, die zwecks Abwendung einer Internierung, Verhaftung oder Verschleppung geleistet worden sind, und zwar auch dann, wenn sie als verfallen zu gelten hätten, weil der Sicherheit Leistende den ihm auf erlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Artikel 10. Keiner der vertragschließenden Teile wird in Zukunft eine Person wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgten politischen oder nationalen Betätigung einer Ausnahmebehandlung unterwerfen. Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Chone, Posen. Für den Anzeigenteil verantwortlich: i. V. Hans Werner, Posen. Druck D. Goldberg, Posen.