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Jüdische Volkszeitung · 1874-06-16 · 24 (16.6.1874) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
24 (16.6.1874)
Date
1874-06-16
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jüdische Volkszeitmrg. Wochenschrift tii r1 rcttntlc £<fkeRungen m neunten alle Postanstaltcn und Buchhandlungen an. Preis vierteljährlich n% Ngr. mtir Schuir^ H^nagogr tmit Hrbrn. 3ttf(ratt sind an die Verlagshandlung vou ~~ Job. Friede. Hartknoch in Leipzig Herausgegeben von I. Mmgenstrm in Ingelheim, Preis der 3gesp. Z-rie 2 Ngr. bisher Herausgeber des ״Jsr. Lehrer" und des ״Synodalblatt". No. 24. Leipzig, den 16. Juni. 1874. I N k ll k t : Zur Stellung der jüdischen Religion der gebotenen Leichenverbrennung gegenüber. — Correspondenzen: Ingelheim, Stuttgart, Breslau. — Rundschau. Feuilleton: Vom ehemaligen Aufenthalte der Juden in Nürnberg (Fortsetzung). — Baron Frank der Kabbalist in.Offenbach (Fortsetzung). — Anzeigen. Zur Stellung der jüdischen Hefigitm der gebotenen Aeiebenverbrennnng gegenüber?) In den jüdischen Zeitschriften, von orthodoxer wie von liberaler Richtung, ist die Frage, ״welche Stellung die jüdische Religion der Leichenverbrennung gegenüber einnimmt", schon zur Genüge ventilirt worden, und wenn sie sämmtlich, so selten sie sich auch sonst verstehen, zu dem ungünstigen Ergebniß gelangen, ״daß es ein jüdisches Religionsgesetz ist, daß die Leichen begraben werden sollen", so ist dies wohl dem Umstande zuzuschreiben, daß sie die Frage in eine falsche Fassung brachten, und dabei das zur Grundlage dienende biblische Wort seines natürlichen Sinnes entkleideten, während eine von Vorurtheilen freie Forschung in der von uns auf¬ *) Wir geben auch diese Auffassung. Unsere Ansicht wird dadurch aber nicht im Geringsten berührt. Wir lassen das Religionsgesetz ganz unberücksichtigt und sagen: Unser Gefühl — nenne man es nun jüdisch oder nichtjüdisch und leite man es nur aus der jüdischen Observirung her: — unser Gefühl, sagen wir, widerstrebt dem Verbrennen. Wir können nicht glauben, daß man die Theile eines menschlichen Körpers, welchem man vor Kurzem noch die zarteste Sorgfalt zugewendet, auf einmal, schnell und durch ein Element vernichte, das uns ohnehin schon so viel Grauen einflößt. Sollte der nebenstehende Verwandte, nicht das Gefühl haben, als fühlten auch die todten Glieder Schmerz? Redaction. gestellten Frage nur zu einem derselben günstigen Resultate gelangen kann. Fragen wir zunächst nach dem Grunde, kraft dessen es absolut, ohne alle Rücksicht, religiös geboten ist, die Leichen zu begraben, so gibt uns die ״Israelitische Wochenschrift" (in Nr. 19) folgende Erklärung darüber: ״Es ist ein jüdisches Religionsgesetz, daß die Leichen begraben werden sollen. Dies wird aus dem aus den Hingerichteten bezüglichen Gebote: ״Du sollst ihn begraben", 5. M. 21, 23, abgeleitet; da dies Gebot sich offenbar als eine Pflicht der Humanität und der Pietät zu erkennen gibt, so ist die Ausdehnung desselben auf alle Verstorbenen dem natürlichen einfachen Wortsinne und Zusammenhangs ganz angemessen und in keiner Weise als gezwungene Deutung oder Erweiterung anzusehen. Der Hingerichtete selbst soll begraben werden, ein anderes Verfahren ist als eine Verunehrung htr zeichnet, — der in Unschuld eines natürlichen Todes Verstorbene kann nicht schlechter behandelt werden, als ver Verbrecher. Das ist das Gesetz." — Bei der ausgesprochenen Sparsamkeit, die die ״Israel. Wochenschrift" der Dinte gegenüber zur Anwendung bringt, müßte es einen höchlich wundern, wie verschwenderisch sie plötzlich in der Motivirung ihres Urtheils mit dem ״kostbaren" Gute verfährt, wenn sie nicht, nach ihrer eigenen Aussprache, der größeren.Verständlichkeit willen, dies Opfer zu bringen gezwungen wäre, ״da diese und jene Hinweisung oder Andeutung (wie verschwenderisch!) auf Bibel- oder Talmudsätze u. s. w. doch nur von Gelehrten und Bewanderten verstanden werden kann", und als OrWN ״für die religiösen und socialen j Interessen des Judenthums" muß sie, wenn es auch einen j Tropfen des ״kostbaren" Gutes mehr kostet, verständlich sein,! da ja Gott sei Dank das Judenthum nicht aus Rabbinen und

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