Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 1873-1874
- Issue
- 12 (1873)
- Date
- 1873-01-01
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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50 wichtigen Gegenstandes der Besprechung sehr überraschen muß. — Es hatten sich die folgenden Collegen eingesunden: Adelsdorf aus Oberklingen, Bender aus Darmstadt, Bing aus Langen, Brandeis aus Gau-Algesheim, Gottschall aus Viernheim, Heß aus Friedberg, Hirsch aus Groß-Lieberau, Hirschhorn aus Reinheim, Kaufmann aus Fürfeld, Klingenstein aus Ingelheim, Levi aus Egelsbach, Oppenheimer aus Darmstadt, Oppenheimer aus Reichenbach, Plaut aus Michelstadt, Reinheimer aus Heppenheim, Schwanthaler aus Schotten, Weil aus Gernsheim, Wittmann aus Eberstadt.") Marx aus Alsheim war leider durch Krankheit an der Betheiligung verhindert und hatte sich entschuldigen lassen. Auch Herr Rabbiner Di'. Landsberger ließ der Versammlung seine Grüße zustellen und bedauerte sehr, an der Betheiligung durch nothwendige Amtsreisen verhindert zu sein. Klingenstein wurde zum Präsidenten und der Unterzeichnete zum Schriftführer erwählt. Nachdem der Präsident die gegenwärtige Lage der Dinge beleuchtet und namentlich auf die Punkte aufmerksam gemacht hatte, welche nach Einführung des neuen Schulgesetzes durch Verordnungen oder Ministerialbeschlüsse zu regeln seien, schlug er vor: „Die Versammlung wolle erwägen, ob die Wünsche und „Bedürfnisse der jüdischen Gemeinden und Lehrer, welchen „in Folge des neuen Schulgesetzes durch Beschlüsse der „Behörden Rechnung getragen werden müsse, in Form einer „Petition zur Kenntniß der Regierung gebracht werden „solle und wann dieses zu bewerkstelligen sei. Nach kurzer Discussion beschließt die Versammlung: Es soll erst dann, wenn das Schulgesetz rechtskräftig geworden ist, eine von einer Commission entworfene, den Gegenstand behandelnde Denkschrift dem großherzogl. Ministerium unterbreitet werden. Es wird nun zur Besprechung der Gegenstände geschritten, welche den Inhalt der Denkschrift bilden sollen. Die Discussionen schließen sich an die von Klingenstein aufgestellten Grundsätze an und ergeben Folgendes: 1) Die Versammlung begrüßt das neue hessische Schulgesetz mit Freuden, erwartet von demselben eine durchgreifende Besserung auch der israelitischen Religionslehrer-Verhältnisse und hält es daher auch für Pflicht des israelitischen Lehrerstandes, dahin zu streben, daß derselbe als tüchtiges und würdiges Glied des hessischen Lehrerkörpers dem Judenthume und dem deutschen Vaterlande nützlich werde. 2) Nicht nur an Communal-, sondern auch an Reli- *) Trotz der geringen Betheiligung war die Stimmung der Anwesenden eine freudig gehobene und der Erfolg der Berathungen ein allgemein befriedigender. gionsschulen sollen nur ordnungsmäßig geprüfte Lehrer unterrichten, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Religionslehrerprüfung ist zu verschärfen. 3) Der Religionsunterricht ist so zu behandeln, wie jeder andere obligatorische Lehrgegenstand. Religionslehrer genießen die Rechte der Schulvicare, werden wie diese angestellt und versetzt und beziehen den Minimalgehalt (incl. Wohnung und Heizung) der Gehaltsclasse der betreffenden Gemeinde. Sobald ein Lehrer die Definitorialprüfung bestanden hat, genießt er, selbst wenn er nur als Religionslehrer Verwendung findet, alle Rechte definitiv angestellter Lehrer. Die Dienstjahre werden von der Definitorialprüfung an gerechnet. 4) Wo eine einzelne Gemeinde zur Aufbringung des Minimalgehaltes zu schwach ist, sollen Bezirksgemeinden eingerichtet werden; nur der von dem ordentlichen Orts- oder Bezirkslehrer ertheilte Religionsunterricht genügt den Anforderungen des Gesetzes. 5) Wenn es nöthig werden sollte, nicht-hessische Candidaten anzustellen, so müssen diese über die in ihrem Staate bestandene vorschriftsmäßige Prüfung den Nachweis liefern. 6) Innerhalb sechs Jahre verpflichten sich alle israelitischen Lehrer des Großherzogthums Hessen, welche das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, das Schlußexamen als Elementarlehrer zu machen, wenn dieses noch nicht geschehen ist. 7) Nach Verlauf von sechs Jahren soll Niemand mehr zum Religionslehramte zugelassen resp. neu angestellt werden, welcher nicht die allgemeine Seminarprüfung bestanden hat, wenn er weniger als vierzig Jahre alt ist. 8) Die Gemeinden werden im Interesse der wichtigen Sache ersucht, ihren Lehrern, welche sich für eine Prüfung vorbereiten, jeden möglichen Vorschub zu leisten. Die Beschlüsse wurden durchgehends einstimmig gefaßt. Michelstadt. Plaut. Cöcütereezieünng in äer Gegenwart. Eine pädagogische Studie von Samson Rothschild, Lehrer zu Worms. (Schluß.) Wir wissen wohl, daß man mit edlen Religionsgrundsätzen im Herzen nicht nach außen imponiren kann; wir wissen auch, daß man dieselben niemals zur Quelle materieller Ausbeute machen kann. Aber bedenken denn auch die Eltern und Lehrer, daß gerade ein trefflicher Religionsunterricht die Grundlage zur späteren seelischen Beftiedigung im häuslichen Kreise bildet, in welchem alle Fäden glücklichen Familienlebens als Stadien zusammenlaufen? Bedenken sie denn ferner, daß sie ihren Kindern einen Rettungsanker entreißen, an den sie