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Central-Verein-Zeitung · 1936-06-18 · 25 (18.6.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
25 (18.6.1936)
Date
1936-06-18
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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Nr. 25 * 3. Beiblatt 18. Juni 1936 Die kulturellen Minoritätsrechte in Osteuropa Von Dr. Kurt Stillschweig Das 19. Jahrhundert hatte mit seiner „Intervention aus Gründen der Menschlichkeit" die zwischenstaatliche Garantie der Religionsfreiheit gebracht*). Die Minderheitenabkommen haben den Schutz der religiösen Sphäre zu einer völkerrechtlichen Anerkennung des nationalen Lebens erweitert, indem sie Sprache und Nationalität der Religion gleichstellen. Allein, da die osteuropäischen Regierungen bei Abschluß der Verträge erklärt hatten,^ daß Minderheiten mit nationalen Rechten einen „Staat im -Staate" bilden würden, haben die Verfasser der Abkommen zwischen diesen Befürchtungen und den nationalen Forderungen der Minoritäten zu vermitteln gesucht. Das völkerrechtliche Ergebnis besteht in vage gehaltenen Vertragsbestimmungen, die ihre komprvmißartige Entstehung nicht verleugnen können und deshalb zu einer Quelle ständiger Unzufriedenheit für die Minderheiten des osteuropäschen Raumes geworden sind. I. Zwar entspricht das von den Verträgen übernommene Prinzip der Religionsfreiheit den herkömmlichen westeuropäischen Verfassungsartikeln. Aber schon der von den Vertrügen erstmals völkerrechtlich aufgestellte Zusatz, die „Sabbatklausel", bleibt hinter den ostjüdischen Wünschen zurück. Die Juden hatten nämlich von der Friedenskonferenz zweierlei gefordert: Einmal sollten die Minderheitenabkommen sie gegen Rechtsnachteile schützen, die sich aus der Beobachtung der Sabbatruhe ergeben (z. B. gegen Erlaß eines Versäumnisurteils am Sonnabend). Sodann forderten die Juden (für sich und die am Freitag feiernden mohammedanischen Gruppen) die Befugnis, zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, am Sonntag ihren Gefchäften nachgehen zu dürfen. Indessen ist das erste dieser Postulate nur von einigen Abkommen, die Gestattung der Sonntagsruhe aber überhaupt nicht verwirklicht worden. Die minoritätenrechtliche Verankerung der Religionsfreiheit hat ferner die polnischen Juden nicht vor Beschränkungen der Schechita bewahren können. Minoritätenrechtlich gesehen, stellt deshalb die polnische Schächtfrage in der Hauptsache ein Problem der „tatsächlichen" Gleichheit (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 20) dar. Indessen muß die praktische Durchführung des Schüchtgesetzes abgewartet werden, bevor unter minderheitrechtlichem Aspekt abschließend dazu Stellung genommen werden kann. II. Die Religion ist die bedeutsamste jüdischkulturelle Aeußerung. Daneben besitzt in der östlichen Diaspora die Sprache (jiddisch, spaniolisch, hebräisch) eine besondere Wichtigkeit. Vor allem ist der einst verachtete „Jargon", in Presse, Theater und einer aufblühenden Literatur gepflegt und fortentwickelt, zu einem hervorragenden Kulturfaktor im ostjüdischen Leben geworden. . Die Verträge haben jedoch den Schutz der Sprache nicht dem der Religion analog ausgestaltet. Während nämlich die Religionsfreiheit allen Einwohnern ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährleistet wird und nur durch die „öffentliche Ordnung" und die „guten Sitten" begrenzt sein soll, unterliegt die Sprachfreiheit engeren Schranken: Einmal soll sie nur den Staatsangehörigen der minoritätenrechtlich gebundenen Länder zugute kommen. Sodann soll die Freiheit des Sprachgebrauchs in der Hauptsache nur für den Privatverkehr gelten; im Amtsverkehr dagegen brauchen den Angehörigen einer Minderheit lediglich vor den Gerichten — also nicht vor den Verwaltungsbehörden — „angemessene Erleichterungen („facilites appropriees") beim Gebrauch ihrer Sprache gewährt zu werden. Aber selbst diese engen Grenzen erscheinen der osteuropäischen Entnationalisierungspolitik vielfach als zu weit gesteckt. Infolgedessen versuchen einige Staaten, die völkerrechtliche Regelung noch abzuschwächen. Beispielsweise hat Polen bis vor kurzem in Galizien ein altes österreichisches Dekret in Kraft gelassen, nach dem schriftliche Erklärungen in hebräischen Buchstaben nichtig sind. In Rumänien müssen alle Anschristen, die nicht in der Staatssprache angebracht sind, doppelt versteuert werden. Im Amtsverkehr wird die Zurücksetzung des Jiddischen dadurch illustriert, daß die polnischen Gesetze, die die Behördensprachen regeln, den „Jargon" überhaupt nicht erwähnen. Vor allem aber zeigt sich die Sprachunterdrückung in der Schule. Doch ist hier die Sprachenfrage nur die Teilerscheinung eines allgemeinen Problems, ähnlich ein Ausschnitt aus dein *) Vgl. die Aussätze: „Minderheit, die Entwicklung eines Rechtsbegrifses". „Wann und wo sind Juden Minderheit?". ..Wer ist Jude?" und „Numerus clausus und Monopolisierung — und das Minoritätenrecht in Osteuropa" des gleichen Verfassers in Nr. 16, 18, 20 und 23 der C.-D.-Zeitung. Kamps der Minoritäten um die Erziehung ihrer Jugend. III. Die Widerstände vieler durch die Abkommen gebundenen Staaten gegen die Minderheitsschulen beginnen bereits bei der Errichtung derartiger Anstalten. Zwar haben die Minoritäten, nach den Verträgen das Recht, auf ihre Kosten Privatschulen zu gründen. Allein nur zu oft wird diese Befugnis dadurch illusorisch gemacht, daß die staatlichen Behör- ' den das Bedürfnis für die Errichtung verneinen. .; Noch ungünstiger ist die Rechtslage bei den öffentlichen 'Minderheitsschulen. Denn nach den Verträgen sind die Einzelstaaten überhaupt nur verpflichtet, den minderheitsungehörigen Kindern in den Elementarschulen der Mehrheit „angemessene Erleichterungen" zu verschaffen, „um sicherzustellen, daß den Kindern... der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt wird." Aber selbst diese „Erleichterungen" sind nur in den „Städten und Distrikten" zu gewähren, in denen die Minderheit in „beträchtlichem Verhältnis" siedelt. Soviel Formeln, soviel Deutungsmöglichkeiten! Denn was für eine Verwaltungseinheit ist ein „Distrikt"? Wann liegt ein „beträchtliches Verhältnis" vor? Worin bestehen überhaupt die „angemessenen Erleichterungen"? Die Verträge, sagen es nicht. Die Verwaltungsbehörden der minderheitrechtlich gebundenen Staaten haben also freie Hand. Nur zu selten lassen sie sich bei ihrer Entscheidung von den Interessen der Minorität leiten. Häufig bequemen sie sich bestenfalls dazu, an dieser oder jener Staatsschnle Parallelklassen für die Minderheitsangehörigen Kinder einzurichten. Ist es einer Minderheit gelungen, im Einzelfall die Errichtung eigener Schulen oder Klassen durchzusetzen, so beginnt in der Regel der Kampf um die Unterrichtssprache. Obwohl nach Wortlaut und Sinn der Verträge an allen Minoritätenanstalten in der Minderheitssprache zu unterrichten ist, haben mehrere Staaten (z. B. Rumänien) bestimmt, daß gewisse Fächer in der Staatssprache vorzutragen und zu prüfen sind. Abgesehen von den Erschwerungen, die diese Praxis meist für die Schüler bedeutet, verlieren hierdurch die Minoritätenanstalten entgegen den Verträgen ihren eigentlichen Charakter als Schulen der Minderheiten, indem sie zu doppelsprachigen Anstalten werden. Darüber hinaus hat in der Türkei die Staatssprache sogar die Minoritätensprache von den jüdischen Schulen Istanbuls verdrängt. Fast noch trüber steht es mit der Finanzierung der Minderheitenschulen. Die Verträge bestimmen nur ganz allgemein, daß aus den öffentlichen Mitteln — zu denen ja selbstverständlich die Minderheitsangehörigen beisteuern müssen — den Minderheiten ein „gerechter Anteil („pari equitable") sichergestellt" 'werden soll. Aber wann der Anteil „gerecht" ist, wird von den Abkommen nicht erläutert. Ueberdies ist das Recht auf „Sicherstellung" an ähnliche vage gefaßte Voraussetzungen geknüpft wie die Gewährung der „angemessenen" Spracherleichterungen.' Die Folgen? Ein Beispiel: In Rumänien (Bessarabien) belief sich um 1930 der öffentliche Zuschuß zum jüdischen Schulbudget auf 3 Prozent. Im Jahre 1931 wirkte sich die „Höhe" dieser Subventionierung in einem Defizit von mehr als 5 Millionen Lei im Schuletat der Juden aus. Kurze Zeit darauf mußte eine Reihe jüdischer Schulen geschlossen werden. Gewiß ist das Beispiel besonders kraß gewählt. Aber in einer Reihe anderer Länder — sogar solcher, die im allgemeinen ihre jüdischen Minderheiten durchaus nicht unfreundlich behandeln -jliegen die Verhältnisse kaum wesentlich günstiger. . iv. Angesichts dieses zermürbenden kulturpolitischen Kampfes lautet die Losung aller osteuropäischen Minderheiten: Autonomie! Was bedeutet diese Forderung? Sie beruht auf der Erwägung, daß der zumeist mit Angehörigen der Mehrheit besetzte staatliche Apparat nicht in der Lage ist, das kulturelle Leben zur Zufriedenheit der Minderheit zu verwalten. Infolgedessen soll — das ist der Kern des Autonomiegedankens — der Staatsapparat für einen gewissen kulturpolitischen Aufgabenkreis, den er grundsätzlich zu versehen hätte, ausgeschaltet werden; an die Stelle des Staates soll die Minderheit treten. Sie soll damit — ähnlich wie eine Stadtgemeinde bei der kommunalen Selbstverwaltung — staatliche Funktionen ausüben und sich zur Trägerin öffentlicher Gewalt erheben. Um es am konkreten Beispiel der Schule zu verdeutlichen: Sofern der Staat öffentliche Schulen für die Juden unterhält, liegt keine Schulautonomie vor, weil die Verwaltungstätigkeit beim Staate verbleibt.- Wenn die Juden Privatschulen organisieren, so ist ebenfalls keine Autonomie gegeben, weil die Minorität nicht öffentliche . Verwaltungstätigkeit ausübt, sondern eine bestimmte Anstalt (oder eine Summe von solchen) nur als Subjekt des Privatrechts unterhält. Schulautonomie läge nur vor, wenn die öffentliche Schulverwaltung als administrativer Komplex, sei es schrankenlos, sei es beschränkt, der jüdischen Minderheit zur selbständigen Ausübung übertragen sein würde. i Allein die Autonomie — bis zum 19. Jahrhundert war sie die Organisationsform der jüdischen Diaspora — ist in die Abkommen nicht ausgenommen worden. Wie hätten auch die Verfasser der Verträge den Minoritäten das stärkste Kollektivrecht zuerkennen sollen, wo doch die osteuropäischen Regierungen sogar schon bei nationalen Individualrechten einen „Staat im Staate" besorgten. :.i: Zur freiwilligen Gewährung der Autonomie haben sich nur Litauen, Lettland und Estland verstanden, was die Juden „mit Dankbarkeit" anerkannt haben. Allein, obwohl sich eine gewisse Parallele indenGrundzügen nicht verkennen läßt, ist die Regelung der baltischen Staaten nicht gleichmäßig. Während sich in Lettland die Autonomie nur auf das Schulwesen beschränkt, umfaßt sie in Litauen und Estland das gesamte Kulturleben. Doch hat Litauen, wo die autonomen Organe der Minderheiten ehemals kräftig entwickelt waren, in den Jahren 1924/25 derart wesentliche Teile aus den Selbstverwal-t tungskörpern herausgebrochen, daß die Autonomie hier fast nur noch dem Namen nach besteht. Lediglich in dem kleinen Estland mit seinen 4500 Juden treffen wir auf eine Autonomieform, die als die ausgeprägteste minderheitsrechtliche Regelung Osteuropas bezeichnet werden kann. Trotzdem alle Beurteiler der estnischen Situation darin übereinstimmen, daß sich der estnische Versuch durchaus bewährt hat, vermochte sich die Autonomie außerhalb der Randstaaten in Osteuropa bisher nicht durchzusetzen. Vorerst bildet sie einen der wesentlichsten Punkte im Kampfprogramm der Minderheiten. V. Wann das Programm Wirklichkeit werden wird, läßt sich in einer Zeit stärkster weltpolitischer Spannungen nicht abschätzen. Sicher erscheint nur, daß sich der Autonomiegedanke aus der Entwicklung des Minderheitenrechts nicht mehr zurückdrängen lassen wird. Jnnerjüdisch gesehen, bildet die Autonomie zwar nur einen Stein in der großen Straße, auf der die jüdische Diaspora durch die Geschichte wandert. „Wes einzelne aber und wir mit —• das sprach Jakob Burckhardt — ist nicht! nur um seiner -selbst, sondern um der ganzen Vergangenheit und um der ganzen Zukunft willen Vorhänden." ) i Dieser Tage feierte die estländische Judenheit das 10jährige Jubiläum der jüdischen Kulturautonomie in Estland. Aus diesem Anlaß fand eine Festveranstaltung statt, der Vertreter aller jüdischen Bevölkerungsgruppen/ der Regierungs-! stellen und zahlreiche ausländische Gäste beiwohnten. * Die für eine vierjährige Amtsperiode vorgenommcne Neuwahl der Repräsentanz der jüdischen Kulturautonomie in Estland brachte den Zionisten 21, den Jiddischisten 4, den Sozialisten und der Wirtschaftsgruppe je ein Mandat. Die Zionisten haben ein Mandat gewonnen/ die Sozialisten eines verloren. e.-tr- Jüdische Frontkämpfer Die französische faschistische Vereinigung „Feuerkreuz" (Croix de feu) kündigt eine Gedenkfeier für die gefallenen jüdischen Frontkämpfer an. In der Einladung zu dieser Gedenkfeier heißt es: Die Vereinigung „Feuerkreuz" bekräftigt auf diese Weise ihre Achtung aller religiösen Bekenntnisse und ihre Abneigung gegenüber. Doktrinen, die der Eintracht unter den Franzosen abträglich sein könnten. Bei einer Feier zum Andenken an die jüdischen Kriegsgefallenen Amerikas teilte das Mitglied des Kongresses D. W. Härter mit, daß mehr als 200000 Juden Amerikas sich freiwillig zu den Fronten im Weltkriege gemeldet haben; 1606 Inden sielen, 28 000 wurdest verwundet. Mehr als 1100 jüdische Offiziere und Soldaten' würden ausgezeichnet, davon 700 durch die amerikanische, 300 durch die französische und 33 durch die englische Negierung. * In der Zeit vom 27. Juni bis 4. Juli 1936 wird in Wie n der Zweite Weltkongreß jüdischer Frontkämpfer stattfinden. Der Kongreß ist von dem Bund jüdischer Frontsoldaten Oesterreichs einberufen, der auch die Vorbereitungsarbeiten im Austrage einer Reihe jüdischer Frontsoldaten- Organisationen des Auslandes zentral leitet. An dem Kongreß werden jüdische Frontsoldaten-Organisationen folgender Staaten teilnehmen: Aegyp. tert,. Belgien, Bulgarien, England. Frankreich. Italien, Lettland. Litauen, Polen, Rumänien. Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika und Südafrika. In diesen lagen wird der Briefträger 3 3353 99 Pf für das III. Quarta 1936 (Juli, August, Septb.), für 13 Nummern der C- V.-Zeitung kassieren. Nur wer die Postquittung pünktl. einlöst,bekommt auch die Zeitung pünktl. zugestellt. S—U*nrlIIIin]I!. Nichteinlösen der Pestquit? tung hat sofortige Lieferungssperre durch die Post zurFolge. Deswegen sollten auch alle die Bezieher, die glauben, dass der Briefträger die Gebühren zu unrecht oder falsch erhebt, eäf jede* foäJie (tuüt&ny. Mnlösen, damit in der Lieferung der C.-V.- Zeitung keine Unterbrechung eintritt. Schreiben Sie, wenn Sie sich „geschädigt" fühlen, Ihre JfattLlUt*Ao an die Zeitung, PSWiHrWge Vertrieb« - Abteilung, damit die Differenz nachträglich geklärt und die zu unrecht erhobene Gebühr zurückerstattet werden kann. Nur die Bezieher, die vom Verlag eine Aufforderung (Rechnung) erhalten, zahlen ihren Abonnementsbeitrag auf unser Postscheckkonto ein. Also Motteten: 99 Pfennig an den Briefträger für Abonnement der C.-V.-Zeitungi VERTRIEB DER C.-V.-ZEITUNG, BERLIN W. 15, EMSER STRASSE 42. TELEFON J 2, OLIVA 8141. „Südamerika, ein Ziel jüdischer Emigranten. Die in der C.-V.-Zeitung. Nr. 20, besprochen Broschüre erscheint zur Zeit in zweiter erweiterte Auflage. Die bisher enthaltenen Jnformationei sind insbesondere durch eine Bezifferung der süd amerikanischen Lebenshaltungskosten und eine An gäbe der klimatischen Verhältnisse ergänzt. Er hältlich durch Tr. Hirsch, Amsterdam-Zuid, Zuide: Amstelaan 219.

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