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Central-Verein-Zeitung · 1936-06-18 · 25 (18.6.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
25 (18.6.1936)
Date
1936-06-18
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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vorstellbar, daß er das Gebot „Du sollst nicht töten" verletzen könnte. Beginn der Zeugenvernehmungen ' Als erste Zeugen wurdenverschiedene Polizeibeamte vernommen. Es gelang den jüdischen Verteidigern, klarzumachen, daß die Unruhen nicht e r st begannen, als der Bauer Wies.zniak erschossen worden war, sondern schon vorher. Die Aussagen der Zeugen lauteten für die jüdischen An- ” geklagten, insbesondere für Schalem Leskä, recht u n g ü n st i g? Polizist erklärte immerhin, daß in der Zeit, in der er in Przytik Dienst tast, das heißt vom 1. Februar bis zum 9. März, dem Tage des' Pogroms, wiederholt Uebersalle auf Juden vorgekommen waren. Hier-, über seien 15 Protokolle an die übergeordneten Stellen geleitet worden. Am 9. März seien 4000 Bauern zum Markttag gekommen. Der Polizeikommissar von Radom erklärte auf die Frage eines Verteidigers, es sei ihm nicht bekannt, daß die Juden von Przytik Waffen besaßen. Dagegen sagten mehrere Polizisten übereinstimmend aus, daß sie gesehen hätten, wie Leska aus dem Fenster schoß und unmittelbar darauf Wieszniak zu Boden sank. Andere Polizeibeamte sagten aus, daß von den Juden Hilferufe ausgestoßen wurden, während die Bauern „Schlagt die Juden!" riefen. Erklärung des ältesten Angeklagten Der 68jährige jüdische Angeklagte Leiser Feldberg gab, nachdem er unter Zustimmung der jüdischen Angeklagten gegen die tendenziösgefälschten Prozeßberichte, in einem Teil der polnischen Presse protestiert hatte, folgende Erklärung ab: „Ich bin alt und schwach. Ich war mein Lebtag ein frommer Jude und gehörte keiner Partei an, außer dem Verein unseres Erzvaters Abraham. Dieser Verein gebietet, alle Menschen zu lieben." Der antisemitische Verteidiger Kowalski fragte Feldberg, ob er den Talmud kenne. Feldberg erwiderte: Jawohl, ich kenne den Talmud.- Und hätten jene — auf die Bänke der nichtjüdischen Angeklagten weisend — den Talmud gekannt, sie hätten gewußt, daß es verboten ist zu stehlen, zu morden und falsch zu schwören. Fortsetzung der Zeugenvernehmungen Der Polizeikommissar Mike bekundete, daß die. Heranholung von Polizeiverstärkung sich verzögerte, weil die Telefonverbmdung durch Sabotageakte zerstört war. Heute, sagte Mike, werden die Juden in Przytik von den auswärtigen Juden erhalten, ihr Handel liegt danieder. Die jüdische Gemeinde muß 60 Familien erhalten. Der Polizei war es, wie der Zeuge.zugab, bekan nt, daß die Bauernschaft der Umgebung zu einem Pogrom gegen die Juden aufgehetzt und organisiert wurde. Die jüdische Zeugin Milstein erklärte, matt habe bei ihr alles geraubt, sogar die Aussteuer ihrer Tochter, die in der Woche, in der die Ausschreitungen stattfanden, nach Palästina auswandern wollte. In höchster Erregung ries die Zeugin den auf der Anklagebank sitzenden Teilnehmern an dem Pogrom zu: „Warum wolltet Ihr mich noch ermorden, nachdem ihr mir alles genommen habt!" Mehrere nichtjüdische Zeugen verwickelten sich derartig in Widersprüche, haß der Vorsitzende sie wiederholt mit ironischen Bemerkungen unterbrechen mußte. So bezeichnete der Richter es als lächerlich, als eine Zeugin behauptete. die Juden hätten selbst ihre Fenster eingeschlagen. Ein anderer Zeuge behauptete, die Juden hätten in polnischer Sprache „Nieder mit der Kirche" und „Tötet die Polen" gerufen. Sie hätten Gasbomben und Granaten vorbereitet. Dies veranlaßt« den Vorsitzenden zu der ironischen Frage: „Und Tanks auch?" Besonders erschütternd waren die Zeugenberichte über die Mißhandlung der kIeinen Kinder. Unter den letzten nichtjüdischen Zeugen, befand sich auch der Soh n des bei den Ausschreitungen getöteten Bauern Wieszniak und die Tochter des Führers der Nationaldemokraten von Przytik, Korezak. Beide brachten verschiedene Beschuldigungen gegen die jüdischen Angeklagten vor, ihre Behauptungen konnten jedoch von den Verteidigern entkräftet werden. Ein anderer nichtjüdischer Zeuge behauptete, es seien aus dem Hause der Jüdischen Gemeinde Schüsse abgegeben worden. Es wurde sofort festgestellt, daß das jüdische Gemeindehaus nicht in einer der Straßen liegt, in denen die Ereignisse sich abspielten, sondern ziemlich weit vom Schauplatz entfernt. In der Verhandlung vom 10. Juni wurden die drei Kinder des jüdischen Schusters Joseph Minkowski, der mit seiner. Frau bei dem Pogrom den Tod gefunden hatte, als Zeugen dernommen. Die Axt, mit der das Ehepaar Minkowski ermordet worden war, lag auf dem Gerichtstisch. . Die beiden älteren Jungen von 16 und 14 Jahren erkannten unter den nichtjüdischen Angeklagten die Mörder ihrer Eltern wieder Der sechsjährige Samuel M r n - kowski gab die Namen aller Mörder seiner Eltern an, wollte sich aber nicht umdrehen um sie neuerlich zu identifizieren. Es folgten die teilweise außerordentlich w i d e r s p r'-it chsvo lle n Aussagen verschiedener uri ch tj üdi - siche r Zeuge n. Die Hassenschande in der strafrechtlichen Praxis Der Chef des Sicherheitsdepartements sagt aus Die Vernehmung des Chefs des Sicherheitsdepartements bei der Radomer Kreisverwaltung, Licke, am 15. Juni, brachte bezeichnende Aufschlüsse über die Vorbereitung des Pogroms in Przytik durch planmäßige Propaganda der Nationaldemokraten. Der Zeuge erklärte, diese Propaganda, die in heftigster, und erbittertster Weise getrieben wurde, habe zu. einer weitgehenden Verhetzung der polnischen Bevölke- ' rung der Gegend geführt. Nach den Exzessen in Odrywol, bei denen Polizei aus die Bauernmassen feuern mußten, die das jüdische Städtchen umzingelt hatten, weil das Gerücht verbreitet worden war, Juden hätten katholische Priester gefoltert, hatten Nationaldemokraten den Bauern eingeredet, nicht Polizisten hätten die tödlichen Schüsse auf die Bauern abgegeben, sondern als P o l t * zisten verkleidete Juden. Kein Jude habe gewagt, sich in den Straßen von Przytik zu zeigen. Die Existenz einer jüdischen Selb stweh r stellte der Zeuge in Abrede. In gleichem Sinne sagte auch ein Polizeibeamter aus Przytik aus. Cs wird festgestellt, daß drei Tage vor dem Pogrom der Vorstand der Jüdischen Gemeinde an den Gouverneur in Kielce ein Telegramm geschickt, in dem darauf hingewiesen wurde, daß von den Nationaldemokraten für den nächsten Markttag ein Pogrom geplant werde. Auch an den Pfarrer von Przytik hatten die Juden sich mit der Bitte gewandt, beruhigend auf die Bauernschaft einzuwirken. Zu den Ausschreitungen in Polen Die Untersuchung der judenseindlichen Vorgänge in Minsk-Mazowieck, über die wir in der vorigen Woche berichteten, hat zur . Festellung von etwa 6 0 Personen, die an den Brandstiftungen beteiligt waren, geführt. Die geflüchteten Juden sind zum größten Teil wieder in ihre Heimatstadt zurückgekehrt, wo im allgemeiiren,, von wenigen Einzelvorkörnmnissen abgesehen,. Ruhe herrscht. . ■ Zu Ausschreitungen kam es ferner in einer Reihe anderer polnischer Orte. Auf dem Warschauer Ostbahnhof wurde der 65jährige Jacob S e g a l, als er auf den nach Otwock abgehenden Zug wartete, von einem ’ Huligan überfallen, der ihn am Bart riß. Ein Major der polnischen Armee eilte hinzu, versetzte dem Attentäter zwei tüchtige Ohrfeigen und übergab ihn der Polizei. Das energische Eina schreiten des Offiziers hat auf dem Bahnhof star-s ken Eindruck gemacht. Auf die jüdische, Kinderferienkolonie in dem Dorf Zielonka bei Warschau ist ein U e b e r f a l l verübt worden. 200 Fensterscheiben in dem Gebäude der Kinderkolonie wurden zer- . trümmert. Den Kindern selbst ist nichts zugestoßen. Die polizeiliche Untersuchung ist ein- . geleitet. * Ministerpräsident Skladkowski für wirtschaftliche Gleichberechtigung Ministerpräsident General Slavoj-Skladkowski hat eine Abordnung des Jüdischen Kleinhändlerverbandes empfangen, die ihm ein ausführliches Memorandum über die Notlage Her jüdischen Kleinhändler überreichte und insbesondere auf die einschränkenden Maßnahmen von Behörden in den Provinzen Posen und Pommerellen und auf die Verlegung der Markttage auf Sonnabende hinwies. Der Ministerpräsident zeigte viel V erständnis für die vorgebrachten Beschwerden. Er sprach seine Genugtuung darüber aus, daß er Gelegenheit habe, mit Vertretern eines jüdischen Wirtschaftsverbandes persönlich zu verhandeln. Er stehe auf dem Standpunkt, daß alle Bürger.^ie durch den Erwerb von Lizenzen und die Zahlung von Steuern ihr Teil an den Lasten für den Staat tragen, auch das Recht auf freie Ausübung ihres Gewerbes haben. Einschränkungen gegen sie seien unzulässig. Er werde nach dem Studium der Denkschrift entsprechende Weisungen erteilen. Dem politischen Sekretär der Weltorganisation Agudas Jisroel, H. A. Goodmann, wurde im polnischen Außenamt erklärt, die Regierungmißbillige den von der Nationaldemokratischen Partei organisierten antijüdischen Boykott. Es wurde ihm die Versicherung gegeben, daß die Regierung das Versprechen des Ministerpräsidenten, derartige von allen verantwortlichen Kreisen bedauerte Ausschreitungen zu unterdrücken, erfüllen werde. Der älteste Jude Polens gestorben In einem Dorf bei Mlawa starb im Alter von 110 Jahren der Landwirt Mendel Bialka, der älteste Jude und überhaupt der älteste Mensch in Polen. Er war bis zum. letzten Tage seines Lebens rüstig und bei voller Geisteskraft und hat alle seine Kinder überlebt.« Vor zwanzig Jahren, als Neunzigjähriger, ging er zum Viertenmal eine Ehe ein. Sein ganzes Leben verbrachte er in seinem Heimatdorf,, ein einziges Mal kam er nach Mlaiva, die übrige Welt hat er nicht gesehen. Unter diesem Titel veröffentlicht Neichsgerichtsrat Dr. Schwarz in der „Deutschen I u r i st e n z e i t u n g" vom 15. Juni 1936 einen Aufsatz, in welchem er die wichtigsten in _ der Praxis aufgetauchten Fragen über die Bestrafung wegen Rassenschande erörtert. Um zu einer Bestrafung zu gelangen, müsse der Strafrichter drei Tatbestandsmerkmale feststellen: den außerehelichen Geschlechtsverkehr/ die Eigenschaft des einen Teils als „Juden", die des anderen Teils als eines Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes. 1. Ausser ehelicher Geschlechtsverkehr Wesentlich ist, daß das Verbot der Rassenschande ohne jede Altersgrenze gelte, so z. B. auch dann, wenn die deutschblütige Frau 65 Jahre alt sei oder aus erbbiologischen Gründen unfruchtbar gemacht fei; desgleichen, wenn der beteiligte Mann zeugungsunfähig sei. Der Grund für. dies Verbot liege darin, daß die Tat an sich schon, also ohne Rücksicht auf die Gefahr der Blutvermischung, das völkische Rasseempfinden aufs schwerste verletze. Auch der perverse Verkehr sei verboten, ebenso masturbierende Handlungen beiderseits. Die engere Auslegung des Kommentars von Lösener-Knost wird abgelehnt. Unzüchtigkeiten,., die nicht beischlafähnlich sind. — z. B. Küsse —,' fielen nicht unter das Verbot. (Sie können aber, was hinzugesetzt werden soll, unter Umständen als Beleidigung strafbar sein!) 2. Die Eigenschaft als „Jude“ Der eine Teil muß Jude sein. Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. Als volljüdisch gilt 'ein Großelternteil schon dann, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. Ein Mischling mit 50 Prozent jüdischen Blutes gilt grundsätzlich nicht als Jude, sondern nur dann, wenn er bei Erlaß der Nürnberger Gesetze der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie ausgenommen wird. 3* Staatsangehöriger deutschen oder artverwandten Blutes Der Verfasser verbreitet sich dann über das dritte Tatbestandsmerkmal), daß der andere Teil deutschen oder artverwandtem Blutes sein müsse. Der.Strafrichter habe die Deütschblütigkeit festzustellen. Deutschblütig.seien auch die Vierteljuden. Die Nachprüfung, ob mindestens drei Großelternteile deutschblütig waren, könne in freier Weise erfolgen. Es müsse aber verlangt werden, daß dem Gericht von seiten der Angeklagten oder des anderen Teils als Zeugen die erforderlichen tatsächlichen Angaben gemacht würden (so Name der Ahnen, Religion, Beruf, z. B. Beamter, usw.). Keineswegs darf sich das Gericht, wie das Reichsgericht in einem Urteil vom 25, Mai 1936 („Deutsche Juristenzeitung" 1936, S. 770) betont, mit der Bemerkung in seinem Urteil begnügen, - die Behauptung des Angeklagten, er sei arischer^ Abkunft, sei nicht zu widerlegen. Hinsichtlich des Vorsatzes, der erforderlich sei,: werde genügen, wenn die Partnerin ein jüdisches Aussehen, oder, falls er Jude sei, ein rein arisches Aussehen aber einen rein jüdischen Namen oder Vornamen gehabt habe. 4. Umgehung des Gesetzes Schließlich führt Neichsgerichtsrat Schwarz noch aus, wenn ein deutscher Staatsangehöriger (Jude oder Nichtjude) zur Umgehung sies Verbotes der Rassenschande sich mit seiner Freundin ins Ausland begebe, um dort mit ihr geschlechtlich zu verkehren, dann fordere das gesunde Volksempfinden eine Bestrasung solcher Machenschaften. Wir .veröffentlichen anschließend, eine Reihe von Gerichtsurteilen, die in jüngster Zeit auf Grund der Nürnberger. Gesetze ergangen sind. Nach einem Bericht der „Frankfurter Zeitung" hatte sich in K a r l s r u h e ein jüdischer Arzt wegen strafbarer Beschäftigung einer deutschblütigen Hausangestellten zu verantworten. Der Angeklagte verteidigte sich damit, daß er die Hausangestellte (die schon 1935 ihren Dienst angetreten hatte) nur mit der Reinigung der zu seiner Praxis gehörigen gewerblichen Räume beschäftigt habe. Das Gericht kam aber zu der Feststellung, daß diese Räume, Wartezimmer, Sprechzimmer und Toilette, vyn dem Haushalt gar nicht zu trennen seien; das Mädchen habe auch Putzarbeiten verrichtet und sich in der Küche zu schaffen gemacht. Nach der ganzen Lage des Falles sei eine Umgehung, des Gesetzes anzunehmen, zumal da der Reichsinnenminister dem Angeklagten die WeitcrbeschäftiguNg der Hausangestellten untersagt habe. Der Angeklagte habe sich dann auch nicht weiter nach der Rechtslage erkundigt und trotz einer Warnung, die bei einer Kontrolle ausgesprochen worden fei und bei der auch auf die Unzulässigkeit der Beschäftigung hingewiesen wurde, das Mädchen noch bis zum 14. Januar in dieser Weise beschäftigt. Er habe damit vorsätzlich gehandelt. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 300 RM Geldstrafe, hilssweife 60 Tagen Gefängnis. * Vom Hammer Schöffengericht wurde ein jüdischer 71jähriger Kaufmann zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, der eine 22jährige Hausangestellte vom Mai 1933 bis Dezember 1935 beschäftigt, sie Ende Dezember 1935 entlassen, aber am 3. Januar 1936 erneut eingestellt hatte, weil er der Ansicht war, daß die-Angestellte nicht in seinem Haushalt, sondern in dem von ihm betriebenen Mittagstisch angestellt wäre. Der Staatsanwalt führte aus, daß es bei dem. Gesetz lediglich daraus ankomme, ob die Hausangestellte in die Hausgemeinschaft ausgenommen sei. Der zum Protestantismus übergetretene Eduard Rößner wurde, wie die „Rhein-NSZFront" in Neustadt a. d. Haardt berichtet, vom Landgericht Landau wegen Vergehens gegen das Blutschutzgesetz zu einem Jahr Zuchthaus beurteilt. Dieselbe Strafe wurde, wie die Justizpressestelle Stuttgart mitteilt, von der Großen Strafkammer des Landgerichts Ravensburg über den 29jährigen Neisevertreter Alfred Kaufmann, der in Kenntnis des Blutschutzgesetzes einige Zeit hindurch mit zwer deutschblütigen Mädchen intimen Verkehr gepflogen hatte, verhängt. Zu acht Monaten Gesängms wurde nach Meldung des „Freiheitskampf" in Dresden der 23jährige Ludwig Baruch verurteilt, der strotz der Nürnberger Gesetze im dtovember 1935 frühere Beziehungen zu einem arischen Mädchen wieder ausgenommen und bis zum Mai 1936 fortgesetzt hat. v Nach einer Meldung der „Frankfurter Zeitung" wurde in Hanau ein jüdischer Gewerbetreibender wegen Rassenschande zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Erlaß der Nürnberger Gesetze hatte er die Absicht bekundet, die Beziehungen zu einer arischen Frau abzubrechen, hatte sich aber beim Abschied noch einmal gegen das Gesetz vergangen. Strafmildernd wurde berücksichtigt, daß das Vergehen nur einmalig gewesen sei, strafverschürfend, daß der Angeklagte sich nicht beherrscht habe. * Wie das „Hamburger Fremdenblatt" berichtet, ist der 22jährige Ernst Ruef, ein Jude französischer Staatsangehörigkeit, wegen Rassenschande zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Da Ruef Ausländer ist, war für die Strafverfolgung die Genehmigung des Reichsjustiz- und des Reichsinnenministeriums erforderlich, die auch erteilt wurde. Der Staatsanwalt betonte, daß der Angeklagte sich den in Deutschland geltenden Gesetzen fügen müsse. Gleichzeitig wird berichtet, daß wegen Aufrechterhaltung der Beziehungen zu einer 32jährigen Frau deutschen Blutes der 42jährige Jude Wilhelm Nelki zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Der 35jührige Martin Levi wurde wegen Aufrechterhaltung der Beziehungen zu einer zehn Jahre älteren Frau deutschen Blutes zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, wobei als mildernd berücksichtigt wurde, daß die Frau an dem Weiterbestehen des Verhältnisses nach dem 15. September 1935 zu einem großen Teil schuld war. Nach einem Bericht der „Allgemeinen Rundschau" in Nürnberg wurde vom Landgericht München der 38 Jahre alte getaufte Jude Max Schwarz aus München wegen Rassenschande zu neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung von zweieinhalb Monaten Untersuchungshaft verurteilt. * Die erste Sitzung des Reichsausschusses zum Schutze des deutschen Blutes . Wie der „Frankfurter Zeitung" entnommen wird, wurde die erste Sitzung des N e i ch s ä u 8 - schusses zum Schutze des deutschen Blut e s am 9. Juni im großen Sitzungssaal des Reichs- und preußischen Ministeriums des Innern durch Staatssekretär Pfundtner eröffnet-, der in seiner Begrüßungsrede u. a. aussührte, die Rassengesetze dienten der rassischen Gesundung des deutschen Volkes. Der Reichsausschuß habe die hohe Verantwortung für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre zu tragen/ Bei den Entscheidungen sei die Mitwirkung erfahrener Sachverständiger zweckmäßig. In dieser Eigenschaft habe der Flihrer und Reichskanzler die Mitglieder des Reichsausschusses bestellt. Ariernachweis im Bereich der bildenden Kunst Der Präsident der Reichskammer der bildenden Künste erließ am 26. Mai eine (im „Völkischen Beobachter" vom 16. Juni veröffentlichte) „Anordnung über den Nachweis der Abstammung". Danach hat, wer der Reichskammer der bildenden Künste angehört oder gemäß 8 9 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 von der Zugehörigkeit befreit ist, den Nachweis der Abstammung, und zwar grundsätzlich bis zu den Großelternteilen einschließlich für sich und seine Ehesrau ohne Erfordern gegenüber dem Landesleiter bis zum 30. September 1936 zu erbringen. Wer somit zur Beibringung des Abstammungsnachweises verpflichtet ist und Inhaber, Gesellschafter. Teilhaber, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, Prokurist u. a. einer kammerzugehörigen oder von der Mitgliedschaft befreiten juristischen Person bürgerlichen oder Handelsrechts ist, hat zum gleichen Termin eine wahrheitsgemäße Erklärung über die Zusammensetzung des in der von ihm vertretenen Unternehmung arbeitenden Kapitals abzugeben und den Nachweis der Abstammung der Kapita l s e i g n e r beizubringen. Dr. Georg Michaelis Wie die „Börsen-Zeitung" berichtet, hat bei der am 8. Juni abgehaltenen sechsten Verwaltungsratssitzung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), der Präsident Dr. Trip dem vor kurzem in Berlin gestorbenen Dolmetscher des Verwaltungsrats, Oberregierungsrat a. D. Dr. Georg Michaelis,-ehrende Worte des Gedenkens gewidmet. Dr. Georg Michaelis hat in den Jahren seit dem Ende des Weltkrieges an zahlreichen bedeutenden politischen Konferenzen als Leiter des Sprachendienstes teilgenommen. Er war früher Dozent für romanische Philologie in Schottland und hat auch dreieinhalb Jahre lang in Berlin an höheren Lehranstalten als Studienassessor gewirkt. Nach achtjährigem Studium der Germanistik, Romanistik und Anglistik war er imstande, wissenschaftliche, juristische, nationalökonomische oder technische Themata in französischer italienischer, spanischer, portugiesischer, rumänischer, englischer, holländischer, flämischer, dänischer und schwedischer Sprache, sowie in Dialekten des Rätoromanischen zu behandeln und Ausführungen bis zur Dauer einer Viertelstunde frei wiederzugeben.

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