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Central-Verein-Zeitung · 1936-06-11 · 24 (11.6.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
24 (11.6.1936)
Date
1936-06-11
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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Anzeigenwerbung — gute Werbung fmitiek-teetymse künden Sie in IHREM BLATT an — in der C.-V.-ZEITUMG Die Wirtschaft in fremden Ländern Im Rahmen unserer Serie über die Wirtschaftslage in wichtigen Einwanderungsländern*) verdient ein Aufsatz besonderes Interesse, der sich im Speziellen mit der Frage der Einwanderung nach Argentinien beschäftigt. In der „Frankfurter Zeitung" (6. Juni) finden wir hierüber einen Bericht von dem Südamerika-Korrespondenten dieses Blattes unter der Ueberschrift: „Argentinien braucht Einwanderer." Der Verfasser' geht dabei von der Tatsache aus, daß in den südamerikanischen Ländern,'auch in den fortgeschrittenen ABC-Staaten, noch immer riesige Gebiete unbewohnt und unbestedelt seien. In den Städten, in den Häfen, in ihrer näheren Umgebung hätten sich gewiß größere Menschenansammlungen gebildet, aber sobald man weiter in das Land hinein vorstoße, lägen oft Hunderte von Kilometern zwischen einzelnen kleinen Dörfern. Von der Provinzialhauptstadt Corboda in Argentinien, die etwas über 300 OOO Einwohner zählt, müsse man fast 2OO Kilometer nach Norden gehen, um innerhalb der Provinz wieder auf eine Stadt, nämlich auf Cruz del Eje, zu stoßen, das nur 15 OOO Einwohner zählt. Alle übrigen Siedlungen der großen Provinz seien weitaus kleiner, meist nur winzige Dörfer. Eine wahrhafte Erschließung eines zukunftsreichen Landes wie Argentinien, das durch sein Klima, seine Fruchtbarkeit .und seine natürlichen Bodenreichtümer gesegnet ist, wird nur möglich sein, wenn man die Bevölkerungsdichte hebt, wenn man Menschen in das Land bringt. Das Land stehe aber vor der Tatsache, daß die natürliche Bevölkerungsvermehrung stark zurückgehe. Wenn der allgemeine Geburtenrückgang anhalte, so wäre rasch ein völliges Stagnieren der Bevölkerungszunahme, ja sogar eine Abnahme der Bevölkerung zu erwarten. Außerdem habe *) Vergl. die Aufsätze über „Die Wirtschaft in fremden Ländern" in Nr. 20, 21 und 22 der C.-V.- Zeitung. sich die argentinische Bevölkerung in den letzten fünf Jahren praktisch durch Einwanderung kaum erhöht. Nach den Nekordeinwanderungszisfern der Nachkriegszeit sei 1932 und 1933 die Ziffer der Auswanderung sogar größer gewesen als die der Einwanderung, 1934 seien beide Zahlen ausgeglichen gewesen, und erst 1935 habe sich ein verschwindender Einwanderungsüberschuß gezeigt, der aber nicht einmal so hoch war, um die Ausfälle von 1932 und 1933 wieder wettzumachen, so daß die Bevölkerung seit fünf Jahren durch Zuwanderung kaum zugenommen habe. Dazu komme, daß die Qualität der Einwanderer sich seit dem Kriege verschlechtert habe, da an Stelle der Italiener sowie der mittel-, nord- und westeuropäischen Einwanderer in den letztes Jahren mehr und mehr Osteuropäer und Kleinasiaten eingewandert seien, die sich wesentlich schlechter assimiliert hätten, als die vorher genannten Gruppen. Außerdem habe in dem typischen Agrarland Argentinien eine deutlich wahrnehmbare Landflucht Eingesetzt- Einer der führenden Statistiker Argentiniens verlange deshalb eine Reglementierung der Einwanderung nach Nationalitäten, wie dies bereits im benachbarten Brasilien der Fall sei (dort vor allem gegen die japanische Einwanderung, die aber in Argentinien vorläufig noch nicht so stark sei), sowie eine Förderung der Rückwanderung auf das Land, dies namentlich durch Schaffung von Kleinsiedlungen. Aber bisher scheine man praktisch auf diesem Gebiet noch sehr wenig tun zu wollen; Voraussetzung wäre auch, daß man sich von der Vorstellung löste, als ob man dem Einwanderer eine Wohltat erweise, wenn man ihn einlade, in das Länd zu kommen und an seinem Aufbau zu arbeiten. Die Tatsachen lehrten vielmehr, daß die Einwanderung eine Wohltat, ja eine Notwendigkeit für Argentinien sei, und daß es deshalb gilt, um jeden Preis sie zu ermöglichen, selbst wenn sie zunächst dem Land Opfer auferlege. Aus dem Arbeitsrecht Der Urlaub der Hausangestellten Zu dieser gerade für die Reisezeit und auch für die jüdischen Hausangestellten wichtigen Frage weist die „Deutsche Allgemeine Zeitung" auf die Richtlinien des Treuhänders der Arbeit hin, nach denen Hausangestellten in Berlin ein Anspruch aus Urlaub zustehe, und zwar nach einer Beschäftigung von einem halben Jahr 4 Tage, nach einem Jahr 6 Tage, nach 2 Jahren 10 Tage und nach 3 Jahren 14 Tage. Bei erheblich längerer Dienstzeit in derselben Stelle werde man aus sozialen Gründen den Urlaub entsprechend verlängern. Es komme hiernach nicht auf das Alter der Angestellten, sondern aus die Länge der Tätigkeit :m Haushalt an. Während der Urlaubszeit habe die Hausangestellte Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes sowie auf eine Abgeltung für Kost und Logis, die der Arbeitgeber während des Urlaubs erspare. Als Kostsatz werde für Berlin ein Satz von 1,30 RM für jeden Tag und für Logis von 1 NM vom Arbeitsgericht als üblich angenommen. Die Sätze seien auch zu zahlen, wenn die Hausangestellte zu ihren Eltern oder sonstigen Bekannten fahre, da dies eine Privatangelegenheit der Angestellten sei, die den Arbeitgeber nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung entbinde. Die Parteien könnten aber untereinander anderweitige Vereinbarungen treffen, sowohl hinsichtlich der Höhe des Entgelts als auch bezüglich Teilung desselben; vor allem werde dies praktisch werden, wenn der Angestellten wegen Schließung des Haushaltes infolge Reise des Arbeitgebers ein längerer Urlaub gewährt werde, währenddessen sie nach Hause fahren könne. Für die Zeit des Verreisens des Arbeitgebers sei folgendes zu beachten: werde das Arbeitsverhültnis nicht rechtzeitig gekündigt, was bei der kurzen Reisezeit des Arbeitgebers nicht zu empfehlen sei, so sei auch für diese Zeit neben dem Barlohn das obengenannte Entgelt zu zahlen. Könne die Angestellte im Hause wohnen bleiben, so falle der Satz für Logis fort. Das gleiche trete für den Fall ein, daß Kost im Hause gewährt oder zur Verfügung gestellt werde. - Verwirkung Der in der Rechtsprechung, zunächst zum Aufwertungsrecht, dann aber auch zum Arbeitsrecht entwickelte Rechtsbegriff der Verwirkung greift dann ein, wenn unter besonderen Umständen eine verzögerte Geltendmachung von Ansprüchen oder Befugnissen ein Verhalten darstellt, das gegen Treu und Glauben verstößt, und dem daher die rechtliche Wirkung versagt wird. Eine solche Verwirkung soll nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 12. November 1935 (Entscheidung in Zivilsachen, Band 149, S. 202) dann vorliegen, wenn ein Dienstherr einen Grund zur fristlosen Entlassung hat, jedoch dem Arbeitnehmer in Kenntnis des wichtigen Grundes nicht fristlos, sondern unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigt. Ferner wird das Recht aus fristlose Kündigung verwirkt, wenn der Berechtigte länger als die sachlich notwendige Zeit zur Prüfung darüber, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, mit der Kündigung wartet, ohne sich die fristlose Entlassung ausdrücklich vorzubehalten. Lehrverhältnisse mit Einheitspreisgeschäften Das Amtsgericht Saalfeld hat in einem Beschluß vom 12. März 1936 („Deutsche Justiz" 1936 S. 728) grundsätzliche Ausführungen zur Frage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Lehrverhältnissen mit Einheitspreisgeschäften gemacht. Eine solche Genehmigung soll im allgemeinen zu versagen sein. Denn solche Geschäfte ständen den Fachgeschäften sowohl in der Reichhaltigkeit ihrer Lager als ■ auch in der Güte ihrer Ware nach. Deshalb weise die Ausbildung der Lehrlinge im Einheitspreisgeschäft, schon soweit ihre Tätigkeit als Verkäufer in Frage komme, erhebliche Lücken auf. Im Büro arbeiteten sie nicht. Ihre Ausbildung sei nicht auf die Grundsätze beruflicher Leistungssteigerung ausgerichtet, die man heute für den kaufmännischen Nachwuchs überall erstrebe. Der Lehrling. im Einheitspreisgeschäft sei auch am Ende seiner Lehrzeit zum größten Teil noch „ungelernter Kaufmann". Deshalb ließen auch die Jndustrie- und Handelskammern solche Lehrlinge nicht zur Kaufmannsgehilfenprüfung zu. Im vorliegenden Falle hat das Gericht deshalb eine Ausnahme gemacht, weil das Mündel bereits seit dem 1. Oktober 1935 bei der Firnra arbeitete. Wenn man das Mündel heute aus der Firma herausnehmen würde, so würde dies mehr Schaden als Nutzen stiften, zumal es nach den Erklärungen des Arbeitsamts nicht möglich sein würde, den Lehrling gegenwärtig in einer anderen Lehrstelle unterzubringen, der Betriebsführer sich auch verpflichtet habe, seine Lehrlinge als Gegengewicht gegen ihre einseitige Ausbildung zusätzlich kaufmännisch zu schulen. Mehrarbeit in den Betrieben Der Neichsarbeitsminister hat — wie aus der Tagespresse entnommen wird — zur Frage der Mehrarbeit und der Verteilung der Arbeitszeit eine Verfügung an die Nachgeordneten Behörden, insbesondere die Gewerbeaufsichtsämter, gerichtet, in der er auf die Bedeutung des § 4 der Arbeitszeitverordnung vom 26. Juli 1934 hinweist. Durch diese Vorschrift werde es dem freien Ermessen des Betriebsführers überlassen, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit durch eine Verschiebung der Arbeitsstunden innerhalb der 96- Stunden-Doppelwoche zu verteilen. Allein der Betriebssührer habe über die Zweckmäßigkeit einer anderweiten Regelung zu befinden. Er solle auch Gelegenheit haben, aus diese Weise allem unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall oder Arbeits aus fall zu begegnen. Dies könne unter Umständen sogar dazu führen, daß zunächst als Ueberarbeit angesetzte und abaeleistete Arbeitszeit nachträglich im Rahmen des! 4 ausgeglichen werde und dadurch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht mehr bestehe. Die Gewerbeaufsichtsbeamten sollten darauf achten, daß nicht unsoziale Betriebsführer den Sinn des 8 4 in sein Gegenteil verkehrten. Abweisung der Klage einer jüdischen Firma Nach einem Bericht der „Frankfurter Zeitung" vom 29. Mai 1936 hatte das Amtsgericht Wänne- Eickel vor kurzem über die Abtretung einer Forderung gegen einen SA-Ätann an eine jüdische Firma zu entscheiden. Der SA-Mann hatte bei einem Händler Anzugstoff gekauft, erfuhr aber bald darauf, daß der Händler die Kaufpreisforderung an eine jüdische Firma abgetreten habe. Es stellte sich heraus, daß der Händler mit der Firma eng zusammenarbeitete. Der SA-Mann erklärte, er wolle mit der jüdischen Firma nichts, zu tun haben, und stellte den Anzugstoss zur Verfügung. Die Firma erhob gegen ihn Klage. Das Amtsgericht Wanne-Eickel hat die Klage abgewiesen und folgendes ausgeführt: „Nationalsozialisten lehnen es ab, mit Juden in Geschäftsbeziehungen zu treten. Der Verkäufer wußte, daß der Käufer SA-Mann war; er hätte nach der herrschenden Volkssttte die Forderung nicht an eine jüdische Firma abtreten dürfen. Wenn der Käufer dies gewußt hätte, hätte er den.Kauf nicht getätigt. Es muß daher als stillschweigend vereinbart gelten, daß die Kaufpreisforderung nicht an eine jüdische Firma abgetreten werden durfte." Angabe der Religion bei Vernehmungen Der Reichs- und preußische Minister des Innern hat angeordnet, daß künftig bei verantwortlichen Vernehmungen durch die Polizei die Religionszugehörigkeit des Beschuldigten, auch die frühere Religionszugehörigkeit, aufzunehmen sei. (Ministerialblatt des Reichs- und preußischen Innenministers vom 3. Juni 1936.) 4956 332325^674

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