Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 24 (11.6.1936)
- Date
- 1936-06-11
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 24 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCHE Jüdische Genossenschaftsbanken i. Gegen Ende der letzten Hochkonjunktur im Jahre 1928 machte sich innerhalb des jüdischen Mittelstandes in verstärktem Maße das Bestreben geltend, aus eigener Krast Maßnahmen zu ergreifen, die — auch in Zeiten schwierigerer Kreditbeschaffung für mittelständische Betriebe — in gewissem Umfange zur Existenzsicherung dieser Wirtschaftskreise beizutragen vermochten. Es ist kein Zufall, daß man dabei aus den Gedanken genossenschaftlicher Zusammenschlüsse verfiel, denn diese hatten sich in der Wirtschaft als die dem gewerblichen Mittelstand gemäße Organisationssorm schon bewährt. Allerdings hat sich der genossenschaftliche Gedanke bei den Juden nur langsam in Deutschland durchgesetzt. Immerhin zeigt die Entwicklung der jüdischen Genossenschaftsbanken deutlich aufwärts, nicht zuletzt deshalb, weil sie sich auch in schwierigen Zeitläuften gut gehalten haben und weil heute das Interesse breiterer jüdischer Schichten für sie gewachsen ist. Die Entwicklung läßt sich an Hand der vorliegenden Geschäftsberichte bis Mitte vergangenen Jahres ziemlich genau verfolgen; für das ganze Jahr 1935 liegen allerdings erst für zwei Institute die Berichte vor. Sie zeigen aber, daß der Weg in der eingeschlagenen Richtung weiter geführt hat, und man darf annehmen, daß ihre Feststellungen auch für die übrigen gleichgearteten Banken Gültigkeit haben. Zu den jüdischen Genossenschaftsbanken zählen die Iw ria-Banken, die seit dem Jahre 1928 in einigen Städten Deutschlands, die eine größere Anzahl mittelständischer jüdischer Existenzen aufweisen, gegründet wurden. Die größte unter ihnen ist die 1928 entstandene Volksbank Jwria in Berlin. Schwesterinstitute von ihr, die aber als selbständige Banken arbeiten und bilanzieren, bestehen in Leipzig, Chemnitz, Breslau und Stettin. Neben den Jwria-Banken haben wir noch eine in Berlin bestehende jüdische Genossenschaftsbank — den Kreditverein für Handel und Gewerbe — in den Kreis unserer Betrachtungen einbezogen. Auch sein Gründungsjahr ist 1928. Das Haupttätig- .keitsgebiet dieser jüdischen Genossenschaftsbanken lliegt — wie bei allen ähnlichen Instituten — einerseits darin, daß sie als Kapitalsammelstelle für ihre Mitglieder und Kunden dienen (allgemeine Einlagen oder Spareinlagen), während sie andererseits die ihnen auf diese Weise zufließenden Mittel zu einem erheblichen Teil zur Kreditgewährung an mittel- und kleingewerbliche jüdische Existenzen verwenden, selbstverständlich unter Beachtung der Liquiditütsgesichtspunkte, die für alle derartigen Bankinstitute Geltung haben. Das Geschäft der in den einzelnen Städten arbeitenden jüdischen Genossenschaftsbanken hat naturgemäß in stärkstem Maße lokalen Charakter und ist durch den Kreis der Mitglieder und Kunden zum Teil auch branchenmäßig nach bestimmten Richtungen orientiert (z. B. Leipziger Rauchwarenhandel bei der Jwria-Bank Leipzig). Diese Genossenschaftsbanken find nicht zu verwechseln mit den jiidischen Darlehnsk a s s e n, die wir schon mehrfach an dieser Stelle behandelt haben. Die Genossenschaftsbanken sind, wie schon der Name sagt, genossenschaftlich orientierte selbständige Institute zur Pflege des mittelständisch-jüdischen Kleinkreditgeschäfts für ihre Mitglieder und Kunden, während die Darlehnskassen als Träger der jüdischen Kredit- und produktiven Wirtschaftshilfe unter Leitung der jüdischen Zentralstellen stehen und zum Teil mit zentralen, zum Teil mit regional von jüdischen Körperschaften aufgebrachten Mitteln arbeiten. Bei den Darlehnskassen handelt es sich also gewissermaßen um öffentlich-jüdische Einrichtungen ohne eigentlich bankmäßigen Charakter, während die Genossenschaftsbanken für ihre Mitglieder und Kunden in vollem Maße eine bankgeschäftliche Tätigkeit jeder Art ausüben. Einige dieser Genossenschaften haben ihren Betrieb durch Angliederung einer Passage-Abteilung erweitert, die insbesondere Bedeutung für den Auswanderer- und Reiseverkehr nach Palästina hat, darüber hinaus unterhält z. B. die Jwria-Bank in Berlin eine Transfer- und Warenabteilung. Sie soll in der Hauptsache den Export nach Palästina fördern und ihren Genossen und Kunden die Gelegenheit für Kompensationsgeschäfte geben. Es liegt in der Natur der Sache, daß das Berliner Institut über den Nahmen der im Reich bestehenden Jwria-Banken hinausgewachsen ist. Es ist nicht der Zweck dieses Artikels, die einzelnen Institute unter bilanzkritischen Gesichtspunkten zu untersuchen. Er soll vielmehr in erster Linie auf ein bisher in der jüdischen Oeffentlichkeit noch nicht sehr oft zusammenhängend behandeltes Gebiet aufmerksam machen und zugleich an Hand einiger aus den vorliegenden Geschäftsberichten entnommenen Zahlen die Entwicklung illustrieren. Näher auf die einzelnen Institute einzugehen, bleibt bei der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte Vorbehalten (vgl. z. B. C.-V.- Zeitung, Nr. 17). Das wachsende Interesse der in Frage kommenden Wirtschaftskveise für die Arbeit der jüdischen Genossenschaftsbanken spiegelt z. B. recht deutlich eine Zusammenstellung über die Umsätze des Kreditvereins für Handel und Gewerbe (Berlin) seit seiner Gründung bis zum Jahre 1934 wieder: 1928 .... 4,36 Millionen NM 1929 .... 10,08 1930 .... 10,35 1931 .... 10,44 1932 ..... 14,32 1933 .... 18,65 1934 .... 29,53 Damit beträgt die Steigerung der Umsätze gegenüber dem Vorjahr im Jahre 1934 58,4 Prozent. Auch 1935 haben sich, wie es in dem letztjährigen Bericht hieß, die Umsätze weiter auf ansteigender Linie bewegt. Bei der Jwria-Bank in Leipzig zeigte sich folgende Umsatzentwicklung: 1933 (2ys Monate) . 3,45 Mill. NM 1934 . 40,59 „ 1935 . 59,00 „ während bei der Jwria-Bank in Chemnitz der Umsatz für 1935 mit 40,7 Millionen RM ohne Vergleichszahlen mit dem Vorjahr angegeben wird. Bei der Jwria-Bank in Berlin, bei der der Geschäftsbericht für 1935 noch nicht erstattet ist, war im Jahre 1934 der Umsatz auf rund 78 Millionen gegenüber rund 41 Millionen RM im Jahr zuvor, also um über 80 Prozent, gestiegen. In den ersten fünf Monaten 1935 belief sich bei ihr der Umsatz auf 37,79 Millionen RM, so daß für das ganze Jahr mit einer erheblichen weiteren Erhöhung gegenüber 1934 zu rechnen ist. Sämtliche Jwria-Banken zusammen hatten Ende 1934 an Kapital und Reserven rund 295 000 RM. einen Umsatz von 192,5 Millionen NM und eine Bilanzsumme von rund 3,33 Millionen NM Es handelt sich hier also schon um recht beachtliche Summen, wenn es auch immerhin noch ein kleiner Kreis ist, der sich der jüdischen Genossenschaftsbanken bei seinen bankgeschäftlichen Transaktionen bedient. Einen Anhaltspunkt dafür gibt die Z a h l d e r M i t g l i e d e r, die die einzelnen Genossenschaftsbanken angeben: Der Kreditverein für Handel und Gewerbe hatte Ende 1934 246 Mitglieder mit 322 Anteilen, 1935 überstieg die Zahl der im ersten Halbjahr neu eingetretenen Genossen um ein Beträchtliches die Zahl der Gesamteintritte im Jahre 1934. Die Jwria-Bank in Berlin hatte Ende 1934 bei einem Abgang von 66 und einem Zugang von 120 einen Bestand von 395 Mitgliedern mit 549 Anteilen. Die Jwria-Bank in Chemnitz zählte Ende 1935 162 Mitglieder mit 201 An- Ergänzende Auswanderungs- Bestimmungen In Ergänzung der Zusammenfassung der Auswanderungsbestimmüngen iu Runderlaß 1/36 (vgl. E.-V.-Zeitung Nr. 50, 1935, 3, 5, 7, 8, 1936) sind bereits durch Runderlaß 46/36 vom 2. April 1936 verschiedene Bestimmungen erlassen worden. Eine weitere Ergänzung hat durch die 5. Durchführungsverordnung der 5. Richtlinien-Aenderuugs-Verordnung mit dem dazu ergangenen Runderlaß 73/36 vom 27. Mai 1936 stattgesunden. Von den getroffenen Abänderungen sind die folgenden von erheblicher Bedeutung: I. Anteilsrechte an Gesellschaften Im Runderlaß 1/36 war bestimmt worden, daß Auswanderer auch, nach erfolgter Auswanderung zur Verfügung über Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften oder Körperschaften zugunsten von Ausländern einer Genehmigung bedürfen, sofern sie bereits im Zeitpunkt der Außwanderung diese Anteilsrechte besaßen. In Nr. 50, 1935, der C.-V.-Zeitung war hierzu die Frage aufgeworfen worden, ob diese Sperrvorschrift die Genehmigungsfreiheit beseitigt, die bis dahin für derartige Verfügungen von Devisenausländern und Auswanderern über Anteilsrechte an inländischen Gesellschaften oder Körperschaften zugunsten von Ausländern gemäß Richtlinien II 65 bestand. Nunmehr ist diese Frage geklärt worden, und zwar dahin, daß Auswanderer auch zur Verfügung über Anteilsrechte an inländischen Gesellschaften oder Körperschaften zugunsten eines Ausländers einer Genehmigung bedürfen, sofern ihnen im Zeitpunkt der Auswanderung diese Anteilsrechte gehörten. H. Transfer von Waren und Schutzrechten Die Vorschriften über die Mitnahme von Waren und den Transfer von Schutzrechten sind in zweifacher Hinsicht ergänzt worden. Eine Mitnahme von Waren nach England und der Südafrikanischen Union wird grundsätzlich nicht genehmigt, selbst dann nicht, wenn es sich um Waren für den eigenen Bedarf des Auswanderers handelt. Der Grund hierfür liegt in der Ausgestaltung der von Deutschland mit diesen Ländern geschlossenen Zahlungsabkommen. Das Verbot des Auftauens eigener Sperrguthaben durch teilweise Bezahlung deutscher Warenlieferungen nach England ist ausdrücklich erneut bestätigt worden. Zulässig ist dagegen die Mitnahme von Hausrat, der außerhalb der Devisenbewirtschaftung steht, sowie mit Genehmigung der Devisenstelle in gewissem Umfang die Mitnahme von ärztlichen und zahnärztlichen Einrichtungsgegenständen. Durch die 3. Durchführungsverordnung des. Runderlasses 1/36 war die Genehmigungsfreiheit für die Mitnahme von gewerblichen Schutzrechten zwar an sich aufrecht erhalten worden, je-, teilen und diejenige in Leipzig 237 Mitglieder mit 277 Anteilen. Bei beiden Instituten hat sich die Zahl gegenüber dem Jahresanfang beträchtlich erhöht. Den vollen Arbeitskreis spiegeln diese Ziffern allerdings nicht wieder, da es neben den Mitgliedern auch noch Kunden gibt, die in den Ziffern nicht enthalten sind. Wichtig für den Charakter der Genossenschaftsbanken ist die H ö h e der im E i n z e l f a l l vergebenen Kredite. Auch darüber unterrichten einige Ziffern. So verteilten sich 1934 z. B. die Kredite des Kreditvereins für Handel und Gewerbe, Berlin, wie folgt: 53 bis 100 RM 37 von 101 bis 200 RM 43 von 291 bis 500 RM 42 von 501 bis 1000 RM 34 von.1001 bis 2000 RM 31 von 2001 bis 5000 RM 7 von 5001 bis 10 000 RM 4 darüber bis 15 000 RM. Bei der Berliner Jwria-Bank betrugen Ende 1934 die Kredite im einzelnen: bis 1000 RM in 263 Fällen bis 5000 RM in 94 Fällen bis 10 000 RM in 18 Fällen über 10 000 RM in 21 Fällen. Die Jwria-Bank in Chemnitz berichtet, daß 1935 97 Kredite nicht über einen Betrag von je 5000 RM hinausgingen, während nur 8 Kredite die Summe von je 5000 RM überstiegen. Bei der Leipziger Jwria-Bank waren 57,03 Prozent aller Kredite bis zu RM 300,—, 18,75 Prozent von RM 300 bis RM 1000, 23,44 Prozent von RM 1000 bis RM 10 000, und nur 0,78 Prozent Kredite von RM 10 000 bis RM 15 000. Man erkennt also, daß die Banken alle ihre Hauptaufgabe in der Gewährung von Kleinkrediten und damit ihrem Zwecke gemäß in der Unterstützung des kleingewerblichen jüdischen Mittelstandes sahen. Die angeführten Gegenüberstellungen und Vergleiche ließen sich an Hand der Bilanzzahlen noch weiter sortsetzen. Da es uns im besonderen aber nur darum ging, die grundsätzlich wesentlichen Aufgaben der jüdischen Genossenschaftsbanken aufzuzeigen, glauben wir uns mit den angeführten Ziffern begnügen zu könuen, besonders da, wie gesagt, eine bilanzkritische Wertung der einzelnen Bilanzposten im Rahmen dieser Arbeit nicht beabsichtigt ist. . Wir werden unsere Betrachtung dabei auch auf den Geschäftsbericht der „Tilp", Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, erstrecken, sobald dieser erschienen ist. H. W—I. doch war der Auswanderer für den Erlös solcher Schutzrechte den Beschränkungen der deutschen Devisengesetzgebung auch nach erfolgter Auswanderung unterworfen worden. Eine entsprechende Vorschrift fehlte bisher für den Erlös literarischer und künstlerischer Urheberrechte. Nunmehr ist auch eine solche Beschränkung eingesührt worden, und zwar nicht nur für den Erlös, sondern auch für die Erträgnisse der Urheberrechte. Gleichzeitig ist in einem Runderlaß klargestellt, daß es für gewerbliche Schutzrechte dabei verbleibt, daß nur der Erlös den angeordneten Beschränkungen unterliegt. Eine Abweichung von der für gewerbliche Schutzrechte getroffenen Regelung besteht darin, daß der Erlös und die Erträgnisse der Urheberrechte aus eigenen Schöpfungen des Auswanderers nicht unter die devisenrechtlichen Beschränkungen gestellt werden. Erfaßt werden vielmehr lediglich der Erlös und die Erträgnisse solcher Urheberrechte, die der Auswanderer von Dritten unter Lebenden oder im Erbgang erworben hat. Hierunter fallen neben den Erben auch Verleger und sonstige Verbreiter des Werkes; auch Verlagsrechte werden wie derartige erworbene Rechte behandelt. Im Runderlaß 1/36 war in Erläuterung der 3. Durchführungsverordnung gesagt worden, daß eine Freistellung für den Erlös aus gewerblichen Schutzrechten grundsätzlich nicht erteilt werden könne und dies sowohl für einmalige Abfindungen als auch für laufende Einnahmen, die aus diesen Schutzrechten erzielt werden, gelte. Dies steht mit der neuen Feststellung, daß Erkrägnisse für gewerbliche Schutzrechte — im Gegensatz zu den Erträgnissen aus erworbenen Urheberrechten — den devisenrechtlichen Beschränkungen nicht unterliegen, nicht im Widerspruch. Denn die im Runderlaß 1/36 erwähnten lausenden Einnahmen sind keine Erträgnisse, sondern ein Gegenwert für den Substanzwert des gewerblichen Schutzrechts, bei dem lediglich als Form der Zahlung eine Tilgung in wiederkehrenden Raten gewählt ist. IU. Grundstücke Im Runderlaß 1/36 war bestimmt worden, daß je nach Fall mit oder ohne Genehmigung Auswanderer im Ausland gelegene Grundstücke von Einwanderern erwerben können. Wenn der Veräußerer des Grundstücks noch Devisenausländer ist und erst einwandern will, so bedarf es in jedem Fall der Genehmigung zur Zahlung des Kaufpreises auf einem Sperrkonto. Nunmehr ist hierzu angeordnet worden, daß der Einwanderer mit diesem Sperrguthaben bei seiner Uebersiedlung ins Ausland anbietungspflichtig ist. Diese Anordnung stellt eine Besonderheit dar, da hier der Einwanderer mit einem eigenen Sperrkonto anbietungspflichtig ist, während nach der allgemeinen Regelung gemäß Runderlaß 53/35 für Einwanderer die Anbietungspflicht nur für erworbene Sperrmark besteht und dies auch nur dann, wenn der Erwerb nach dem 31. Dezember 1933 stattgefunden hat. In solchen Fällen kann der Einwanderer einen Antrag aus Freistellung von der Anbietungspflicht stellen, und die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung will solche Anträge wohlwollend prüfen, wenn der Einwanderer einen angemessenen Devisenbetrag mit hereinbringt und abliefert, sofern er dazu in der Lage ist. Rudolf Gräupncr Notizbuch des Kaufmanns Der Reichsbeauftragte für die Ueberwachungsstelle „Chemie" erließ im „Reichsanzeiger" eine Anordnung über die Verwendung von Terpentinöl zur Erzeugung von Schuh-, Leder-, Möbel- und Fußbodenpslegemitteln. Der Reichswirtschaftsminister veröffentlicht im „Reichsgesetzblatt" eine erste Verordnung zur Aenderung des Maß- und Gewichtsgesetzes, die sich mit den zugelassenen Größen 'BANKHAUS ADOLF KASSEL^ Frankfurt a. M. .Arndtstrasse 50 Tel. Sa.-No. 71244 , von Flaschen befaßt. Die Aenderung wird, wie es in der Tagespresse dazu heißt, vorgenommen, um eine größere Einheitlichkeit der zulässigen Flaschengrößen für die verschiedenartigen Verwendungszwecke zu erzielen, wodurch die Fabrikation und die Lagerhaltung vereinfacht werden und eine Austauschmöglichkeit der Flaschen geschaffen wird. * Der Reichsarbeitsminister hat, wie einer DNB-Meldung in der Tagespresse zu entnehmen ist, im Einvernehmen mit dem Reichspostminister und dem Reichswirtschaftsminister eine 16. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit erlassen. Sie gibt dem Treuhänder der Arbeit die Möglichkeit, im Baugewerbe und in den Bau-Nebengewerben, in denen kurzfristige Arbeitsverhältnisse üblich sind, durch Tarifordnung zu bestimmen, daß von den Unternehmern in bestimmten Zeitabschnitten U r - l a u b s m a r k e n in Höhe eines Teilbetrages des Lohnes in Urlaubskarten eingeklebt werden. Die Einführung des Urlaubsmarkensystems sichert jedem im Baugewerbe Beschäftigten einen Urlaubs sobald er eine bestimmte Zeit in einem oder in mehreren Betrieben zurückgelegt hat. Sie verwirklicht also das Recht aus Urlaub. Der Treuhänder der Arbeit für das Rheinland hat, laut Tagespresse, im Zusammenhang mit den Aussagen einiger Arbeiter im Berliner Bauunglücksprozeß eine Anordnung erlassen, nach der die Betriebsführer in den Betriebsordnungen einen Zusatz aufnehmen sollen, der die Meldung von Mißständen den Gefolgfchaftsmitgliedern zur Pflicht macht. Wenn dre Meldung unterlassen werde, falle die Verantwortung auf den, der den Mißstand nicht gemeldet habe. Die Betriebe mit weniger als 20 Gesolgschaftsmitgliedern hätten einen Durchschlag gleichen Inhalts an deutlich sichtbarer Stelle des Betriebes anzubringen. kur den Einzelhandel Ueber die Fragen der Sonntagsruhe und des Ladenschlusses sind im Einzelhandel noch manchmal Rechtsirrtümer verbreitet. Viele Geschäftsinhaber glauben nämlich auch heute noch, es sei möglich, daß ein Kunde Waren wochentags bestellt und sie am Sonntag nur abholt. Das Oberlandesgericht Breslau stellte sich jedoch — wie die, „Frkf. Ztg." berichtet — in einem Prozeß, in desien Mittelpunkt die Frage der Sonntagsruhe stand, auf folgenden Standpunkt: Begrifflich umfaßt der Gewerbebetrieb im Sinne der Sonntagsruhevorschrift der Reichsgewerbeordnung alle Handlungen, die mit der Ausübung des Gewerbes überhaupt verbunden sind, mögen sie unmittelbar oder bloß mittelbar auf die Herbeiführung des Gewinnzweckes gerichtet sein. Das Aüshändigen und Bezahlen der Ware fällt daher ebensogut in den Kreis des Gewerbebetriebs wie der Abschluß des Kaufvertrages selbst. Der Verkäufer macht sich strafbar, wenn er vor Beginn der Sonntagsruhe eingekaufte Waren nach Beginn der Ruhe aushändigt und sich bezahlen läßt.; Nach einer Mitteilung des Neichswirtschaftsministers findet, laut Tagespresse, das Einzelhandelsschutzgesetz auf die Errichtung oder Uebernahme von Holztankstellen keine Anwendung. * Der Sommerschlussverkauf In einer Anordnung des Reichswirtschastsministers wird, laut Tagespresse, festgestellt, daß, in den Sommerschlußverkäufen u. a. folgende Waren des Textilfachgebietes nicht zum Verkauf gestellt werden dürfen: glatte weiße Wäschestoffe jeder Art, Inletts, Handtücher, Erstlingswäsche, glatte ungarnierte Bettwäsche, Bettfedern, Matratzen, Bettstellen, blaue Mützen aller Art, schwarze Herrenhüte, Berufskleidung, Pelze, Teppiche, Fahnen und Fahnenstoffe, Herrenschirme und -stöcke, glatte schwarze Damenschirme, Kinderschirme und Gartenschirme. DIE MARKE FUß STARKE . Mieder — Corselettes Büstenhalter Die neuen Devisen-Bestimmungen