Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 23 (4.6.1936)
- Date
- 1936-06-04
- Page
- [Seite] (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Juristische Wochenschau rechtliche Grenzfälls gehandelt hat, für die es bisher noch keine Rechtsprechung gab. Vormundschaftsrichter C Beschäftigungsverbot setzt nicht Anwesenheit des Haushaltungsvorstandes oder Bestehen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses voraus. Die „Deutsche Justiz" veröffentlicht in Nr. 22123 eine Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn vom 17. März 1936 zu dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgcsetz). durch die sestgestellt wird: 1. Das Verbot der, Beschäftigung deutschblutiger Mädchen in jüdischen , Haushalten besteht unabhängig davon, ob der jüdische Mann zur Zeit der Beschäftigung im Haushalt anwesend ist. 2. Das Verbot setzt nicht voraus, daß das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Haushaltsvorstand besteht, sondern es genügt, daß äus Grund irgendeines Arbeitsverhältnisses das deutschblütige Mädchen im jüdischen Haushalt beschäftigt wird. Wie aus den mitveröffentlichten Gründen hervorgeht, wurde diese Entscheidung in einem Prozeß gegen eine jüdische Witwe gefällt, die eine 17jährige deutschblütige Hausgehilfin beschäftigte. wozu sie nach dem Gesetz berechtigt war, jedoch diese Hausgehilfin wiederholt zu ihren verheirateten Töchtern geschickt hat, um dort im Haushalt mitznhelfen. Don den beiden wegen Beihilfe Mitangeklagten Töchtern verantwortete sich die eine damit, daß ihre Mutter die Hausgehilfin nur dann zu ihr geschickt habe, wenn sie selbst verreist oder bei der Tochter zum Mittagessen eingeladen war. wobei dann die Hausgehilfin ebenfalls mitgegessen habe. Außerdem sei ihr Mann, der als Kaufmann viel auf Reisen sei, in der Zeit nicht anwesend gewesen, als das Dienstmädchen im Haushalt beschäftigt war. Die zweite Tochter, die einen gewerbepolizeilich gemeldeten Ko st tisch betreibt, an dem etwa acht bis neun Juden teilnehmen und an dem auch ihre Familie mit ißt, wandte ein. daß sie die gelegentliche Mitarbeit des Mädchens für erlaubt gehalten habe, weil sie diese Arbeit als Arbeit in einem Gewerbebetrieb betrachtete. Demgegenüber wird in den Gründen erklärt: Zunächst ist der Umstand, daß der der Hausgemeinschaft angehörige männliche Jude . . . abwesend ist. kein Grund, der erlaubt, in dieser Zeit ein deutschblütiges Mädchen zu beschäftigen. Nach dem Wortlaut des ß 12 der Ausführungsverordnung zum Blutschutzgesetz, kommt es nur darauf an, ob ein jüdischer Mann Haushaltungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört und nicht, ob er gerade anwesend ist. Es ist an sich richtig, daß Beschäftigung in einem von einem Juden betriebenen Gewerbebetrieb nach dem Kommentar zum Blutschutzgesetz von Stuckart und Glocke zulässig ist. Nach diesem Kommentar ist Beschäftigung z. B. in einem jüdischen Hotel, einer jüdischen Pension, einer jüdischen Zimmervermietung, seinem jüdi-! scheu Heim regelmäßig als Gewerbebetrieb an» .zusehen. In diesem Betrieb dürfen weibliche Angestellte deutschen Blutes auch unter 45 Jahren beschäftigt werden. Sie dürfen aber nicht gleick/zeitig im Privathaushalt der jüdischen Betriebsinhaber beschäftigt werden. Gewiß, sind diese Mädchen in einem solchen Betrieb in gleichem Umfang oder sogar vielleicht noch mehr gefährdet als in einem Privathaushalt, aber der derzeitige Stand der Judengesetzgebung ist eben der, daß in die wirtschaftliche Tätigkeit der Juden grundsätzlich nicht eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall kann aber nicht anerkannt werden, daß die Tätigkeit .... lediglich Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb ist. Nach den eigenen Angaben-der Angeklagten ißt die ganze Familie an dem Kosttisch mit. Der Kosttisch dient auch nur zur Ergänzung des Einkommens der Familie: der Ehemann übt einen kaufmännischen Beruf aus Man kann daher feststellen, daß bei dieser Sachlage die Tätigkeit doch v o r w i ege n d als Tätigkeit im. Haushalt anzufpreche n ist, sofern man überhaupt nicht die Unterscheidung machen will, daß eben jede Tätigkeit, die gleichzeitig mit, im, jüdischen, Haushalt erfolgt, selbst wenn sie vorwiegend im, Gewerbebetrieb erfolgt, verboten ist. Zu dem Einwand der Verteidigung, daß kein D i e n st v e r h ä l t n i s zU den beiden Töchtern vorlag, wird in den Gründen erklärt: . . . Mitarbeit im Haushalt ist erlaubt, wenn sie nur gefälligkeitshalber und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Nach Ansicht des Gerichts ist es aber nicht erforderlich, daß das Arbeitsverhältnis' gerade mit dem betreffenden Haushalt bestehen muß, sondern es genügt, wenn auf Grund irgendeines Arbeits- Verhältnisses mitgearbeitet wird. Es: kann keine Rede davon sein, daß die Hausgehilfin etwa nur aus Gefälligkeit dort bei den Töchtern mitgearbeitet hätte. Sie hat vielmehr auf Grund des mit der Mutterder / Töchter a b g e - s ch l o s s e n e n Arb ei t s v e r h ä l t n i s s e s mitgearbeitet. An und für sich ist es wohl richtig, daß gemäß 8 613 BGB, der Anspruch auf Dienstleistung nicht übertragbar ist. Wenn aber der Dienstverpflichtete damit einverstanden ist, so können die Dienste selbstverständlich übertragen. werden . . . Würde man diese an sich rechtlich klare Auffassung nicht teilen, so könnte ja jederzeit das ganze Gesetz umgangen werden, indem solche Dienstmädchen von jüdischen Witwen angestellt und. bezahlt, und dann ausgeborgt werden. Es wurden nur mäßige Geldstrafen verhängt, weil berücksichtigt wurde, daß es sich hier um im Dienste der Rassenpflege Amtsgerichtsrat Maßfeller aus dem Reichsjustizministerium nimmt in der „Deutschen . Freiwilligen Gerichtsbarkeit" zu den Aufgaben Stellung, die dem VormundschaftSrrchter im Dienste der Erb- und Rassenpflege erwachsen. Bei der Adoption hat der Vormundschaftsrichter die Ausgabe, über die Genehmigung von Adoptionsverträgen zu befinden, bei nicht volljährigen Kindern darüber hinaus auch die Einwilligungs- .erklärung des Kindes und des gesetzlichen Vertreters zu genehmigen. Für die Frage, wie weit Ädoptionsverträge zwischen arischen und nichtarischen Vertragschließenden zuzulassen sind, sollen grundsätzlich die Nürnberger Gesetze maßgebend sein. Hierzu stellt Amtsgerichtsrat Maßfeller eine Reihe von Fällen zusammen, in denen die Genehmigung teils zu erteilen, teils zu versagen ser. Ferner verbreitet sich der Verfasser darüber, wie bei der Auswahl eines Vormundes bei Rassegleichheit oder Rassenverschiedenheit zu verfahren sei. Die einhellige Ansicht der Vormundschaftsrichter gehe dahin, daß für ein deutschblütiges Kind nur ein deutschblütiger Vormund bestellt werden könne. Dasselbe müsse für ein Kind, das Mischling zweiten Grades sei, gelten. Anderseits bestünden keine Bedenken, einem jüdischen K i n d einen j ü d i s ch e n Vormund zu bestellen. Hinsichtlich der Erziehung von Kindern aus geschiedenen oder nichtigen Rassenmischehen, müsse folgendes gelten:' Die Erziehung eines Kindes mit nur einem volljüdischen Großelternteil dürfe nicht dem jüdischen Elternteil übertragen werden. Hieraus dürfe jedoch nicht gefolgert werden, daß in jedem Falle die. Erziehung des deutschblütigen Kindes oder des Mischlings mit nur einem volljüdischen Großelternteil dem arischen Ehegatten und umgekehrt die Erziehung eines jüdischen Kindes dem jüdischen Elternteil zu überlassen wäre. Es käme nur darauf an, daß das leibliche oder körperliche Wohl des Kindes nicht gefährdet werde dadurch, daß der Erziehungsberechtigte sein Personenfürsorgerecht mißbrauche, daß das Kind nicht vernachlässigt werde, und daß der Berechtigte sich nicht eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig mache. Wenn der Elternteil, dem das Kind in rassischer Hinsicht am nächsten stehe, hiergegen verstoße und deshalb zur Erziehung des Kindes ungeeignet sei, könne ihm die Erziehung des Kindes nicht überlassen werden. Versuchter Betrug In einem Urteil vom 14. Februar 1936 hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß bewußt unwahre Angaben in einem Armenrechtsgesuch zu einer Verurteilung wegen versuchten Betruges führen können. Wenn der Angeklagte versuche, das Gericht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu täuschen und hierdurch zu einer das Vermögen eines anderen schädigenden Entscheidung zu bestimmen, so liege hierin ein versuchter Betrug. („Deutsche Justiz" 1936, & 826). Erfolgreiche Kündigungs-Widerrufsklage Das Landesarbeitsgericht Halle hat kürzlich der Widerrufsklage eines entlassenen Angestellten in einer Entscheidung vom 4. April 1936 — 6 8a 32/36 — stattgegeben. Aus den Gründen ist folgendes hervorzuheben: Die Auffassung der beklagten Firmadaß-wegen der Umwandlung des Betriebes in einen rein arischen die Kündigung betriebsbedingt sei, weist das Gericht zurück und erklärt, das Verbleiben des Klägers im Betriebe habe mit der arischen oder nichtarischen Eigenschaft des Betriebes nichts zu tun. Der Betrieb sei ein arischer, nachdem er jn den ausschließlichen Besitz von arischen Inhabern übergegangen sei. Was Einwirkungen von dritter Seite betrifft, so erachtet das Gericht die Firma für verpflichtet, derartige Einwirkungen abzuwehren, da sie den Anordnungen der maßgebenden Regierungsstellen und der Parteileitung widersprechen. Die einschlägige Gesetzgebung beweise, daß der nationalsozialistische Staat eine materielle Benachteiligung der N i ch t a r i e r bewußt vermieden habe. Es gälten für die wirtschaftliche Betätigung der Juden nur durch Gesetz oder Anordnungen der obersten Staats- und Parteistellen festgesetzte Beschränkungen. Es sei nirgends bestimmt, daß die Beschäftigung von jüdischen Angestellten in arischen Geschäften grundsätzlich unzulässig sei. Teilnahme an jüdischen Repetitorien In der Zeitschrift „Jugend und Recht" 1936, wird eine Parteigerichtsentscheidung mitgeteilt, nach der die Teilnahme an jüdischen Repetitorien Ausschlußgrund ist. Der angeschuldigte Rechtskandidat war von September 1934 bis Mitte Juni 1935 bei einem jüdischen Repetitor in Berlin. Weihnachten hörte er von Kameraden, daß der Repetitor Jude sei. Trotzdem blieb er weiter in dem Repetitorium, weil das Kurshonorar gering und der Repetitor Frontkämpfer gewesen sei. Das Parteigericht hat auf eine Verwarnung erkannt und u. a. ausgeführt: Der Angeschuldigte habe sich ein schwer parteiwidriges Verhalten zuschulden kommen lassen, auf das grundsätzlich der Ausschluß stehe. Das Rechtsstudium sei ein hervorragend weltanschauliches Studium. Für den künftigen Dienst am Volke als nationalsozialistischer Rechtswahrer könne man sich daher nicht beim Juden vorbereiten. Allenfalls könne man dort positives Wissen eingepaukt bekommen; aber der Nationalsozialist jche Sinn, und Zweck der Gesetze werden dort nie verständlich werden. Ohne solche Schulung auf das Wesentliche aber würden auch keine Prüfungen im nationalfozialistischen Sinne bestanden. Nicht das Wissen, sondern der Charakter und die politische Haltung habe an erster Stelle zu stehen. HERREN-REKLEIDUNG Sperren- und ZKnabendQeider-$abrik WZ ^uman C/ £> ^Berlin C 2, ZHeue ffriedrichstrasie 3 Gebr. Kurzwes G. m. b. 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