Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 19 (7.5.1936)
- Date
- 1936-05-07
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
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In dieser Richtung ist vor allem der Vierteljahrsbericht des Instituts für Konjunkturforschung bemerkenswert, der darauf hinweist, daß die Erzeugung der Industrie sich unter Schwankungen auf hohem Stand hält und auf wichtigen Teilgebieten weiter aufwärts gerichtet ist. Der Wert der hergestellten Jndustriewaren beträgt zur Zeit monatlich rund 5 Milliarden RM gegen 4,5 im Frühjahr 1935 nnd gegen 3 im Frühjahr 1933. Es wird dann hervorgehoben, daß seit dem zweiten Halbjahr 1935, vor allem in der Ausfuhr und im Umsatz des Einzelhandels, eine gewisse Besserung eingetreten ist, daß die für den Anlagebedarf arbeitenden Industriezweige gewisse Anregungen aus dem Exportgeschäft empfangen haben und der große Bedarf der überseeischen Länder mehr und mehr hervortritt. Trotz dieser Aussuhrerfolge habe aber für den Absatz von Anlagegütern der Binnenmarkt unbedingt noch die größere Bedeutung. In bezug auf die Anstrengungen zur Verbreiterung der inländischen Rohstoffbasis wird mitgeteilt, daß die Erzeugung von Zellwolle bei gleichzeitiger Ver- , besserung der Qualitäten von 1934 auf 1935 um 40 bis 50 Prozent gestiegen ist und sich binnen ’ Jahresfrist mehr als verdoppeln soll. Von einer Tageszeitung wurde fast zu gleicher Zeit die günstige Jnlandskonjnnktur für Werkzeugmaschinen erwähnt und erklärt, die Weiterentwicklung des Werkzeugmaschinenmarktes könne in jeder Einsicht zuversichtlich beurteilt werden, da die Beschäftigung der Abnehmer, insbesondere der eisen- und metallverarbeitenden Industrie, der Fahrzeug- und Maschinenfabriken, wie auch der staatlichen Betriebe, Schiffswerften und Elektrotechnik in absehbarer Zeit nicht abbröckeln dürfte. Das Institut für Konjunkturforschung nimmt auch, zur Frage des Außenhandels Stellung, erklärt, die Anstren- , gungen zur Verbreiterung der inländischen Rohstoffbasis hätten zwar Erfolge gezeitigt, doch bleib's der Rohstoffbedarf, der nach wie vor aus der Eim fuhr zu decken ist, bei verringerten Vorräten be^ trächtlich: Eine weitere Steigerung der Ausfuhr sei daher unerläßlich, und die Aussichten hiersüv seien günstiger zu beurteilen als noch vor einem Jahr, weil die Belebung der Weltkonjunktur inzwischen nicht unbedeutende Fortschritte gemacht habe. Diese Darlegungen decken sich im wesent-- lichen mit den Ausführungen des Reichsbankdirektvrs Dr. B l e s s i n g bei der' Tagung der Außen-! handelsstelle für das Rheinland, deren Kenntnis für alle diejenigen unbedingt notwendig ist, die mit Export, Verrechnungsgeschäften usw. zu tun haben. Der Tenor dieser Darlegungen ist in der Feststellung zu erblicken, daß in Zukunft die Wahl zwischen Kompensationsgeschäft, Aski-Geschäft und Bardevisengeschäft möglichst nur zugunsten des Bardevisengeschäftes ausfallen würde, da der Bardevisenansall mit allen Mitteln gesteigert werden müsse. Was mm. die Lage des Aktienmarktes an-! langt, so sei noch aus eine Auslassung der „Berg-i Werkszeitung" (vom 26. April) verwiesen, in der in Form von Fragestellungen das Problem erörtert wird, bei welchen Papieren augenblicklich jemand ernsthaft zum Verkauf raten wolle, obwohl die Ansicht immer mehr Raum gewinnt, daß das Kursniveau keineswegs niedrig sei. Aus den diesbezüglichen Darlegungen ist zu ersehen, daß es eben die freundliche Konjunkturlage ist, die in letzter Zeit dazu geführt hat, die Zahl der Käufer am Aktienmarkt zu vermehren, was naturgemäß, im Durchschnitt gesehen,. zu beträchtlichen Kurssteigerungen führen mußte. Ein Blick auf die weltwirtschaftliche Situation zeigt, daß die Einfuhr der Devisenwirtschaft in Polen vorläufig verhältnismäßig reibungslos vor sich gegangen ist, zeigt weiter, daß die Fragen des internationalen Güteraustausches nach wie vor sehr eifrig erörtert werden und lenkt den Blick daraus hin, daß die Stabilisierungsfrage in den Gnldblockländern immer noch ein offenes Problem zu sein scheint. E—n. Hauswirt und Mieter Vollstreckungsschutz für Nichtarier Im „Berliner Tageblatt" wird ein Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 31. Mürz 1936 mit- - geteilt, in dem ausgesprochen ist, daß der Vollstreckungsschutz bei der Zwangsvollstreckung in . Grundstücken auch für Nichtarier gilt. In diesem Beschluß heißt es: „Zwar ist die Einstellung des deutschen Volkes zum Judentum seit der natio- : nalen Erhebung früheren Zeiten gegenüber eine grundsätzlich verschiedene, aber die Beschränkungen, denen der Nichtarier unterliegt, sind doch ' gesetzlich geregelt. Die Maßnahmen der Reichs- regierung gegen das Judentum haben ihren Niederschlag vor allem in den Bernssbeamtengesetzen und den Nürnberger Gesetzen vom 15. September; 1935 gefunden. Hiernach ist zunächst die Judensrage nur in staats- und eherechtlicher Hinsicht geordnet worden. Das Wirtschaftsrecht der Juden ist vorläufig gesetzlich noch nicht geregelt (vgl. Anordnung des Reichsministers der Justiz vom 14. März 1936 — Nr. IVb 3493 —). Hätte der Gesetzgeber die Rechtswohltat des Bollstrecknngsschutzes den Nichtarien versagen wollen, so wäre das in der Verordnung vom 26. Mai 1933 zum Ausdruck gekommen. Da das nicht der - Fall ist, müssen diese Bestimmungen auch aus das vorliegende Verfahren Anwendung finden." (Ver- •' gleiche auch den in der C.-V.-Zeitung vom 30. April 1936 veröffentlichten Beschluß des Landgerichts Frankfurt a. M.) Anwendung des Vollstreckungsmissbrauch gesetzes Dgs Landgericht Altona hat in einem im „Grundeigentum" vom 19. April 1936 veröffentlichten Beschluß ausgesührt, daß ein Schuldner, dessen Hausgrundstück versteigert werden sollte, die Einstellung der Zwangsversteigerung auf Grund des Vollstreckungsmißbrauchgesetzes vom 13. Dezember 1934 verlangen kann, wenn es ihm gelungen ist, nach vielen Bemühungen die Inaussichtstellung der Mittel ■ zu erreichen, die notwendig sind, um die Forderung, deretwegen die Versteigerung betrieben wird, zu begleichen. Konkurrenzgeschäfte im gleichen Hause In welchem Umfang der Hauswirt, der einen Laden zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts vermietet hat, verpflichtet ist, Konkurrenzunternehmen aus dem gleichen Hause sernznhalteu; hat das Amtsgericht Schöneberg in einem interessanten Urteil vom 15.. November 1935 („Grundeigen--- tümer" 1936 S. 412) ausgesührt.' Hier hatte dev Hauswirt vor Jahren einen Laden zum Verkauf von Obst-, Gemüse- und Kolonialwaren vermietet, später im gleichen Hause einen anderen Laden zum Betrieb eines Milchgeschäfts. Als der zweite Mieter sich auch Salz, Kaffee, Tee usw. zulegte, erblickte der erste Mieter hierin einen unzulässigen Wettbewerb und verlangte von dem Hauswirt die Beseitigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab, indem es aussührte, daß der Hauswirt zwar nicht berechtigt sei/andere Läden des betreffenden Hanfes znm Betrieb eines gleichen Geschäfts zu vermieten, doch gehe diese Pflicht nicht so weit, daß der Hauswirt dauernd den Betrieb jedes einzelnen in seinem Hause betriebenen Ladengeschäfts überwachen und gegebenenfalls einschreiten müßte. Seine Pflicht sei nur einmalig, nämlich: nicht andere Läden zunr Betrieb eines Geschäfts mit gleichem Grundcharakter wie dem Charakter des Geschäfts des ersten Betriebs zu vermieten. Max Goldstern. Juristische Wochenschau Rechtliche Grundlagen der Schutzhaft In der Zeitschrift „Deutsches Recht" vom 15. April 1936 gibt Regierungsrat Hans Tesm e r einen Ueberblick über die Schutzhaft und ihre rechtlichen Grundlagen, und zwar über die Schutzhaftmaßnahrnen aus politischen Gründen. Gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Schutzhaft ist die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk nnd Staat vom 28. Februar 1933, die ergänzt wird durch den Runderlaß des Reichsinnenministers vom 12./26. April 1934 — I 3371 A. 28/2. 17. 4. —. In diesem Runderlaß seien genaue Richtlinien angegeben, die eine einheitliche Handhabung der Schutzhast im gesamten Reichsgebiet unter Vermeidung von Mißbräuchen, Willkürakten gewährleisten sollen. Für die Verhängung der Schutzhast seien a u s s ch l i e ß l i ch z u st ä n d i g : in Preußen das Geheime Staatspolizeiamt, Staatspolizeistellen, die Ober- und Regierungspräsidenten und der Polizeipräsident von Berlin, nicht die Reichsstatthalter. Diese können jedoch Ersuchen um Verhängung von Schutzhast an die Zuständige Landesbehörde richten, die ihrerseits zu prüfen habe, ob die Verhängung von- Schutzhaft begründet sei. Die Schutzhast könne entweder zum eigenen Schutz des Häftlings verhängt werden oder wenn er durch sein Verhalten, insbesondere durch staatsfeindliche Betätigung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet habe. Unzulässig fei;, wenn nicht zugleich eine der obigen Voraussetzungen vorliege, Schutzhaft gegen Personen, die lediglich von dem ihnen nach bürgerlichem oder öffentlichem Recht zustehenden An- Apuch tz. B, UüdLigss, Mage, Beschwerde) Gebrauch machten, gegen- Rechtsanwälte wegen dev Vertretung von Interessen ihrer Klienten, wegen persönlicher Angelegenheiten und wegen irgendwelcher wirtschaftlicher Maßnahmen (Lohnfragen, Entlassung von Arbeitnehmern usw.)/ Schutzhast sei weiterhin zulässig zur Ahndung strafbarer oder zwar nicht strafbarer, aber sonst verwerflicher Handlungen. Damit sei sestgestellt, daß die Schutzhaft nicht den Charakter einer Strafe oder Ersatzstrafe haben könne. Jedoch sei in besonderen Ausnahmefällen auch bei strafbaren Handlungen die Verhängung der Schutzhast zulässig, so zur Verhütung unabsehbaren Schadens im Interesse der Staatssicherheit (z. B. bei Landesverrat), In derartigen Fällen soll beschleunigt aus Erlaß eines richterlichen Haftbefehls hingewirkt werden. Die Schutzhaft sei ausschließlich in staatlichen Gefüngnisanstalten oder Konzentrationslagern zu vollstrecken. Innerhalb von 24 Stunden nach Festnahme sei dem Häftling ein schriftlicher Schntzhastbefehl mit Gründen auszuhändigen und derselbe über die Gründe zu hören. Außerdem sei nach Möglichkeit den Angehörigen des Verhafteten, wenn nicht besondere Gründe entgegenstünden, der Grund der Schutzhnftverhängung mitzuteilen. Bei einer Nichtbestätignng des Schutzhaftbefehls durch die oberste Landesbehörde müsse der Schutzhüstling am achten Tage aus der Schutzhaft entlassen werden. Auch ber Ausrecht- . erhaltung der Schutzhaft habe von Amtswegen ein Haftprüfungsverfahren spätestens alle drei Monate in jedem Einzelsall stattzusinden; Bei dieser Haftprüsung würden die Gründe der Schutzhaftverhängung daraufhin nachgeprüst, ob der Zweck der Schutzhaft inzwischen als erreicht anzusehen sei. Diese Prüfung werde ans das CFortscisun(f'3. Beiblatt 3. Seitel 1865