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Central-Verein-Zeitung · 1936-04-30 · 18 (30.4.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
18 (30.4.1936)
Date
1936-04-30
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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Wann und wo sind Juden Minderheit? Von Dr. Kur Nachdem in einem ersten Aufsatz „Minder« heit, die Entwicklung eines Rechtsbegrifses" eine Einführung in das Wesen des Begriffes Minderheit — C -V.-Zeitung vom 16. April — gegeben worden ist, lassen wir heute eine Prüfung der Frage folgen, wann und wo Juden als Minderheit empfunden werden und selbst Minderheit sein wollen. Nach seinem eigentlichen Wortsinne bezeichnet der Begriff „Minderheit" ein rein zahlenmäßiges Verhältnis: die numerische Unterlegenheit einer Gruppe gegenüber einer anderen. Das klassische Beispiel hierfür bilden die Juden. Sind sie deshalb auch rechtlich eine Minderheit? I. Die Juden unterscheiden sich von fast allen übrigen Minoritäten Osteuropas durch einen bedeutsamen Umstand: Nahezu sämtliche nichtjüdischen Gruppen, die in den minoritätenrechtlich verpflichteten Oststaaten Minderheiten darstellen, sind anderswo Mehrheit; die deutschen Minderheiten besitzen in Deutschland ihren Mutterstaat, die ungarischen Gruppen in Ungarn usw. Die Juden dagegen haben keinen „Mutterstaat"; Palästina ist allenfalls ein „Nationalheim". Dieser politisch wichtige Unterschied hindert jedoch nicht, die Juden j u r i st i s ch als Minderheiten im Sinne der Minoritätenabkommen anzusehen. Bei den Erörterungen über die Nechtsposition der Juden Deutschlands ist der Standpunkt vertreten worden, mangels eines eigenen Mutterstaates stellten die Juden „in Deutschland eine völkische Minderheit, nicht eine nationale im völkerrechtlichen Sinne" dar. Allein diese Ansicht dürste sich, da Deutschland, abgesehen von Oberschlesien, minoritätenrechtlich nicht gebunden ist, nur auf die Juden des Reiches beziehen, auf Verhältnisse also, die nach maßgebender Auffassung als Problem eigener Art, su! gen6ri8, angesehen werden, und von denen deshalb noch in anderem Zusammenhänge die Rede sein soll. Für die unter dem zwischenstaatlichen Vertragssystem stehende östliche Diaspora ist dagegen der Charakter einer völkerrechtlichen Minderheit nie um deswillen in Zweifel gezogen worden, weil die Juden keinen Mutterstaat besitzen. Im Gegenteil erklärte 1933 der schwedische Delegierte Sandler vor dem Völkerbund, wobei er Juden, Assyrer und Armenier ausdrücklich hervorhob, daß die Minderheitenverträge „keine rechtliche Unterscheidung („no legal distinction") zwischen Minderheiten mit und ohne Mutterstaat vornehmen. In den vertraglich gebundenen Staaten hängt der Minderheitencharakter der Juden also nur davon ab, ob sie die Eigenschaften aufweisen, die die dreigeteilten Minoritütenformeln erfordern: ob sie „s p r a ch l i ch e", „religiöse" oder „e t h n§s ch e" Gruppen bilden. II. Daß die Juden in den Staaten, in denen, sie jiddisch, hebräisch oder spaniolisch sprechen, „sprachlich e" Minderheiten darstellen, erscheint selbstverständlich. Indessen ist diese Feststellung durchaus hervorzuheben, da man nach den Rechtsauffassungen der Vorkriegszeit jiddisch als „Mundart", „Dialekt" oder „Jargon", nicht aber als „Sprache" im Sinne der Gesetze betrachtete. Die Folge war beispielsweise, daß 1910 in Galizien die Juden zu Ordnungsstrafen verurteilt wurden, die bei den Volkszählungen wahrheitsgemäß als ihre Umgangssprache jiddisch bezeichnet hatten. Trotz dieser Versuche, die Minoritätenabko inmen zu brechen, haben die vertraglich gebundenen Staaten die Juden und andere Gruppen als „sprachliche" Minderheiten nur zögernd und lückenhaft anerkannt. III. Während die Juden lediglich in einigen Gebieten Osteuropas, „sprachliche" Minoritäten bilden (z. B. überwiegend nicht in der Tschechoslowakei), sind sie in allen minoritätenrechtlich verpflichteten Staaten eine „r e l i g i ö s e" Minderheit. Aber die rechtliche Tragweite dieser Feststellung darf nicht überschätzt werden. Denn negativ wäre kein durch die Abkommen gebundener Staat gehindert, den Angehörigen religiöser Gruppen ausvölkischen, oder rassischen Gründen die Gleichberechtigung zu versagen. Positiv könnten die Ostjuden als bloße religiöse Minorität nicht Anerkennung ihres besonders gearteten „Volk st u m s" verlangen. IV. Um diese Lücke zu schließen, haben die Minderheitenabkommen den Begriff der „ethnische n" Minderheit („minoritö ethnique“, „minorite de race“) aufgenom- Still schweig men, der in doppelter Bedeutung zu verstehen ist. Im negativen Sinne knüpft per Begriff an die bei Abschluß der Verträge herrschenden liberalen Anschauungen an, denen die Rechtsgleichheit aller — auch der ethnisch unterscheidbaren — Staatsangehörigen als oberster Grundsatz galt. Nach diesem Prinzip sollen die minoritätenrechtlich verpflichteten Staaten Personen, die bisher als „schlafende" Minoritäten juristisch nicht in Erscheinung traten, nicht zum Nechtsleben ethnischer Minderheiten erwecken. Ethnische Minderheiten im negativen Wortsinne sind also die Minoritäten, die durch rechtliche Geraus- Hebung eines bestimmten Personenkreises aus der Mehrheit entstehen. Ein Beispiel bilden die Nichtarier Oberschlesiens, deren juristisches Schicksal das Minoritätenrecht ge- - staltete, da Deutschland sich in der deutschpolnischen Konvention vom 15. Mai 1922 verpflichtet hatte, den Angehörigen ethnischer Minderheiten in Oberschlesien „für die liebergangszeit von fünfzehn Jahren" Gleichberechtigung zu gewähren. Demgemäß nahm das Reich davon Abstand, in Oberschlesien die allgemeine Rassegesehgebung zur Anwendung zu bringen. Daraus ist zu folgern, daß die „Juden" und „jüdischen Mischlinge" Oberschlesiens — im übrigen Reich stehen der Rassegesetzgebung völkerrechtliche Bindungen nicht entgegen — eine „ethnische" Minderheit im Sinne des deutsch-polnischen Abkommens bilden. Entsprechendes ist für die Teile der oftjüdischen Diaspora anzunehmen, deren Heimatstaaten durch Minoritätenabkommen gebunden sind. Würden also in naher oder ferner Zukunft die antisemitischen Gruppen Polens oder Rumäniens die Ströme der Rechtsentwicklung in das Bett rassischer Grundsätze lenken, so würde das den mit Polen und Rumänien abgeschlossenen Minderheitenvertrügen widersprechen. Neben dieser negativen Bedeutung verwenden die Verträge den Begriff der „ethnischen" Minorität auch in dem positiven Sinne, daß einer'ethnischen G r u p p e nationalkulturelle Rechte zu gewähren sind. Wahrend also im negativen Sinne den einzelnen Angehörigen einer ethnischen Minderheit gewisse Individualrechte nicht _ versagt werden sollen, müssen im positiven Sinne der ethnischen Minorität als Ko llektlv Grüppenrechte eingeräumt werden.. „Ethnisch" im positiven Sinne ist eine Minderheit aber nur dann, wenn sie eine eigene „Nationalität" besitzt. Das Schlagwort „nationale Minderhert" ist also eine Formel von genau begrenzter Bedeutung: die „nationale" Minderheit ist mit der „ethnischen" Minderheit im Positiven Sinne identisch. ... V. Ob die Juden eine „Nationalität" bilden, ist eine Frage, die länger als ein Jahrhundert die Geister inner- und außerhalb des Judentums beschäftigt hat'. . Vom liberalen Standpunkt des positiven Minderheitenrechts läßt sich zu diesem Problem in Kürze nur folgendes 'sagen: Eine Personengruppe wird als „Nationalität" betrachtet, sofern ihre Angehörigen objektiv durch^gemeinsame Sprache oder . Abstammung verbunden sind und subjektiv den Willen besitzen, sich als völkische» Gemeinschaft zu organisieren (Kollektivwille). Da die Juden durch 'Sprache in einigen Und durch Abstammung in allen Ländern geeint sind, hängt bei ihnen der Charakter als „nationale" Minderheit somit nur von der Frage ab: Besteht in den jüdischen Gruppen der minoritätenrechtlich gebundenen Staaten ein „Kollektivwille"? . Es wäre verfehlt, diese Frage mit dem Hinweis aus das jiddische „Zusammengehörigkeitsgefühl" zu bejahen. Das Zusammengehörigkeits g e f ü h l ist eine p s y ch ö I o - gische Erscheinung, während der Kollektiv- Wille einer Gruppe ein politisches Phänomen darstellt. Das Zusammengehörigkeitsgefühl ist auch rechtlich unverwendbar, während der Kollektivwille in juristisch durchaus faßbarer Form zum Ausdruck kommen kann. Wann ist das der Fall? Sofern eine Gruppe von ihrem Heimatstaat fordert, als Gruppe rechtlich anerkannt zu werden. Das nationale Postulat.ist es somit, das den subjektiven nationalbildenden Faktor liefert. Freilich ist juristisch nicht einheitlich zu entscheiden, wann eine Gruppe derartige Forderungen erhebt. Denn ob ein minoritätenrechtlich gebundener Staar nationale Postulate, die aus der jüdischen Bevölkerung/ kommen, nur als Programm einer Partei innerhalb der jüdischen Gruppe werten will, oder ob sie bereits als Ausdruck für das Kollektivbewußtsein der gesamten Gruppe betrachtet — das sind Fragen, die zwar durchaus rechtlich geregelt sein können, die Hönry Morgenthau Am 26. April vollendete der bekannte amerikanische Staatsmann Henry Morgenthau sein 80. Lebensjahr. In Mannheim geboren die weitverzweigte Familie hatte schon seit langer Zeit in Baden und Hessen ihren Wohnsitz —, war er schon als neunjähriger Knabe mit seinen Eltern nach den Vereinigten Staaten übergesiedelt. In das politische Leben trat Morgenthau als Anhänger der Demokratischen' Partei ein und trug 1912 als Vorsitzen de-r des demokratischen Wahlkomitees durch seine energische Tätigkeit viel zur Wahl Wilsons bei. Im folgenden Jahre wurde erals Nachfolger von S. Straus als Botschafter nach Konstantinopel geschickt, wo er nachdrücklich gegen die während des Weltkrieges von den Türken und Kurden verübten armenischen Massakers eintrat und, soweit es die Kriegslage gestattete, eine reiche Fürsorge fürdie Juden in Palästina entfaltete. Um für die Wiederwahl Wilsons zu wirken, kehrte Morgenthau 1916 nach New-York zurück, wo er vom Präsidenten bald mit der Durchführung wichtiger Aufgaben betraut wurde. Er nahm 1917 als Vertreter Amerikas an einer internationalen Note-Kreuz-Konferenz teil und .führte den Vorsitz in der von Wilson geschaffenen S tu d i e n k o m m i s s i o n zur Errichtung einer jüdisch - nationalen Heimstätte in P a l ä st i n a. Er war nach Beendigung des Weltkrieges Mitglied der amerikanischen Delegation auf der Konferenz zu Versailles und wurde 1923 zum Vorsitzenden der Vvlkerbunds kommt s s i o n für die Umsiedlung der aus Kleinasien vertriebenen Griechen gewählt. Bon seinen Reisen nach Palästina — er besuchte 1926 nochmals das Heilige Land — kehrte er als erklärter Anti-Zionist zurück und bekündete, so eifrig er auch an allen jüdischen Wohlsahrtsbestrebungen mitwirkte, seine antiaber von der Staatenpraxis im allgemeinen der Rechtssphäre entzogen und der Politik überwiesen sind. Es zeigt sich nämlich, daß ' nur in Estland die Gesetzgebung ein mit Rechtsgarantien versehenes Verfahren ausgebaut hat, in dem der Kollektivwille durch eine Wahl sestgestellt wird. Die estländischen Juden haben von diesem Verfahren Gebrauch gemacht, der von ihnen gewählte „Kulturrat" hat von der Regierung nationale Rechte gefordert, und die jüdische Gruppe Estlands bildet seitdem eine rechtlich aNetzkannte „nationale" Minderheit. In den meisten anderen der durch die Abkommen gebundenen Staaten hat sich dagegen der jüdische Kollektivwille in einem politischen Läuteruntzsprozeß intern im Schoße der Gruppe gebildet und sich dann gesetzlich nicht vorgesehene Organisationen selbst geschaffen, die die nationalen Postulate bei den Negierungen der Heimatländer angemeldet haben. Die einzigen minoritätenrechtlich gebundenen Staaten, in denen der jüdische Kollektivwille fehlt, dürsten Ungarn und Oesterreich sein. Ungarn, weil die Juden hier —- freiwillig, im Gegensatz zur Türkei — auf ihre Minoritätenrechte verzichtet haben und Oesterreich, weil dort der assimilatorische Gedanke unter den Juden stark überwiegt. In den übrigen Verträgsstaaten Osteuropas kann man dagegen die Juden als „nationale" Minderheiten bezeichnen. VI. Für das Westjudentum — wobei, wie bemerkt. der Sondersall der Juden Deutschlands außer Betracht bleibt — ist die Frage nach dem „.ethnischen" Charakter rein theoretisch. Denn in den durch Minderheitenverträge nicht gebundenen Staaten Westeuropas findet eine rechtliche Differenzierung der Juden nicht statt. Die Juden sind hier also „schlafende", aber keine „ethnischen" Minderheiten im negativen Sinne. Zu „ethnischen" Minoritäten im positiven Sinne, d. h. zu „nationalen" Gruppen, fehlt ihnen der erforderliche Kollektivwille. Man könnte zwar einwenden, daß es die zionistische Bewegung sei, in der der Gruppenwille zum Allsdruck komme. Allein im Westen trifft das nicht zu. Warum nicht? Aus zwei Gründen: Einmal ist die zionistische Bewegung organisatorisch in dem assimilierten Westjudentum nicht derart verwurzelt, daß Man sie als Ausdruck eines jüdischen Gesamt willens werten könnte. Vielmehr wird man die Bewegung im Westen nur als innerjüdische Partei zu bezeichnen haben. Selbst wenn map aber hiervon absieht, stellt der Zionismus doch inhaltlich keine Erscheinung dar, die in den westlichen Ländern gu einem Köllektivwillen ausreicht, .wie er zum Begriff der „nationalen" Minderheit erforderlich ist. Gewiß hatte Herzl erklärt, daß die Juden „ein Volk, ein Volk" seien. Aber selbst diese These, die den Schwerpunkt der zionistischen Ideologie bildet, nötigt nicht 31t der Auffassung, daß nun alle Glieder dieses Volkes rechtlich in den Einzelstaaten „nationale" Minderheiten bilden. Damit im Rechts sinne der Kollektivwille eine Gruppe zur Nation stem» zionistische Einstellung wiederholt in der Oeffentlichkeit mit aller Entschiedenheit. Auch nahm er, als er 1920 als Haupt einer von der amerikanischen Negierung eingesetzten Kommission zur Untersuchung der Lage der Juden nach Polen gesandt wurdeeine vielangeseindete Stellung ein, da er aus seinen Zweifeln über die Berechtigung der nationalen Politik der polnischen Juden kein Hehl machte. Morgenthau zog, nachdem er seine politische Tätigkeit uusgegeben hatte, in mehreren Werken die Bilanz seines Lebens. In „Ambassador Morgenthau's Story" und „I was sent to Athens*4 schildert er die ungeheuren Schwierig, ketten, die sich ihm bei der Durchführung seiner politischen Aufgaben entgegenstellten, in lebhafter und anschaulicher Sprache. Nur seine letzte Schrift „iMy trip around the world“ zeigt den Verfasser, der hier mit Klarheit und Humor die Eindrücke auf seiner Weltreise wiedergibt, von einer anderen charakteristischen Seite. In seinem New-Vorker Heim in der Fifth Avenue sieht jetzt der 80jährige, aber noch geistessrische Diplomat auf ein von Erfolgen gekröntes Leben zurück, und hat noch die Freude, in seinem Sohn Henry, dem Staatssekretär und Förderer der Reformpläne Franklin Roosevelts, den Erben seiner staatsmännischen Fähigkeiten zu erblicken. M. 8. Ruest. Ein Bernhard-Kahn-Kinderheim in Bukarest Die Loge „Lumina" in Bukarest hielt anläßlich des 60. Geburtstages des europäischen Direktors des Aineriean .loint Distribution Oomiuittee, Tr. Bernhard K a h n, eine feierliche Sitzung ab, in der Präsident Setzer Sarateanu das Wirken Dr. Bernhard Kahns würdigte. Es wurde beschlossen, den Hauptsaal des jüdischen Kinderheims, das jetzt in Faiana bei Bukarest erbaut wird, nach Dr. Bernhard Kahn zu benennen. pelt, ist vielmehr erforderlich, daß sich das Gruppenbewußtsein als nationales Postulat an den Heimat st a a t richtet. Das aber ist beim ZionisMtts nicht der Fall. Das Endziel der zionistischen Bewegung liegt in per Palästina-Idee. Allerdings konnten nach zionistischer Auffassung „die Energien, die zur Ausführung dieser großen Idee nötig waren . . ., nur durch eine nationale Bewegung (in den Einzelstaaten) geweckt werden." Aber die nationale Bewegung, deren Trägerin die zionistische Organisation ist, stellt einen Nationalismus besonderer Prägung dar, dessen Eigenart gerade von einem so hervorragenden Kenner der zionistischen Ideologie wie Adolf Böhm scharf betont wird. Die in unserem Zusammenhüng interessierende Besonderheit liegt darin, daß die zionistische Bewegung in ihren diasporalitischen Erklärungen nationale Forderungen — Gewährung autonomer Rechte — nur in den Staaten „jüdischer Massensiedlung", d. h. in Osteuropa gestellt hat. In den übrigen Ländern, also im Westen, hat die Organisation dagegen derartige Rechte nur verlangt, falls die „jüdische Bevölkerung (dieser Staaten) Anspruch aus sie erhebt". Damit hat es der Zionismus abgelehnt, von sich a u § das Westjudentum als „nationale" Minderheit zu konstituieren. Vielmehr hat er es den Juden der einzelnen westlichen Länder anheimgestellt, selbständig ihren Kollektivwillen zu bilden. Da im Westen außerhalb des Zionismus nationaljüdische Bestrebungen, die als Ausdruck des Kollektivwillens zu werten wären, Nicht zu verzeichnen sind, kann das Westjudentnm heute nicht als „nationale" Minderheit angesehen werden. VII. Stellt man nun zusammenfassend die Frage: Sind die Juden eine „ethnische" Minorität im positiven Wortsinne, eine „nationale" Minderheit, so muß man sagen: Diese Frage ist nicht einheitlich zu entscheiden und nicht abschließend zu beantworten.' Nicht einheitlich zu entscheiden — weil die grundlegende Voraussetzung, der nationale Kollektivwille, nur im Ostjudentum vorliegt. Nicht abschließend zu beantworten — weil der Kollektivwille keinen statischen Sachverhalt darstellt, sondern veränderlich ist. Der Kollektivwille kann, soweit er heilte vorhanden ist, in der Zukunft schwinden und die vorhandene Nationalität zu einem bloßen Nationsfragment minderrn Er kann aber dort, wo er gegenwärtig fehlt, sich einmal dynamisch entwickeln und das heutige Nationssragment zu einer wahren Nationalität ausgestalten. „Die normative Kraft des Faktischen" ist es somit, die über die Rechtslage entscheidet. Hanntscbriftleiter und verantwortlich: Dr. Alfred Hirschberg; Stellvertreter: Dr. Margarete E d e 1 h e i m. Verantwortlich für Bilder und Sport: Dr. Ernst G. Löwenthal, sämtlich in Berlin! Für Rücksendung unverlangter Einsendungen ist. Freiumschlag beizufügeü. Leiter der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich fiir den Inhalt der Anzeigen Friedrich Nathan, Berlin. DA I. Vj. 40 ÖOO. PI. 5. Verlag: Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens e. V., Betlin W 15, Emser Strasse 42. Druck der Buch- und Tiefdruck Gesellschaft mbH. Berlin SW 19. 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