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Central-Verein-Zeitung · 1936-04-23 · 17 (23.4.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
17 (23.4.1936)
Date
1936-04-23
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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C.-V.-Zeitung Nr. 17 WIRTSCHAFT DER WOCHE Lindenstrasse 48-50 Ein Besuch im jüdischen Arbeitsnachweis Vor einigen Monaten (C.-V.-Zeitung 1935 Nr. 51) haben wir an dieser Stelle über einen Besuch im Berliner jüdischen Arbeitsnachweis in der Nosenstraße berichtet. Während dort nur gewerbliche Arbeitskräfte vermittelt werden, befindet sich in der Lindenstraße — im Gebäude der Synagoge — die Stelle, die sich der Kaufleute und der freien Berufe — Männer wie Frauen — annimmt. Eine ungeheuer vielseitige, aber auch dankbare Arbeit wird hier geleistet. Und um etwas Wichtiges gleich vorwegzunehmen: Auch aus diesen Räumen ist aller Bürokratismus verbannt. Selbstverständlich muß Ordnung herrschen, und jeder Fall bedarf sorgfältiger Aufnahme und Prüfung. Aber die Menschen, die dorthin kommen, fühlen und merken, daß sie nicht nach Schema F behandelt werden, sondern daß im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ihre besonderen Begabungen oder — was ost sehr wichtig ist — ihre besondere Situation Berücksichtigung findet. Es herrscht ein vertrauensvoller, ja manchmal säst -freundschaftlich-beratender'Ton (auch wenn die ' Berufsberatung selbstverständlich. nicht die Ausgabe des Arbeitsnachweises ist und sein kann)-der -’faft vergessen macht, daß man eigentlich'in einem Büro mit sehr ernsten und sehr sachlichen Aufgaben ist. Und wenn die jüdischen Arbeitgeber sähen, , .mit welchem Eifer und welcher Hingebung jeder einzelne Fall bearbeitet wird, dann würden sie sicherlich weit mehrmals es bisher geschieht, von der Einrichtung des jüdischen Arbeitsnachweises Gebrauch machen. Zweihundert jüdische Menschen etwa finden sich Tag für Tag in jeder der beiden Abteilungen, GRUNDSTÜCKE suche in festem Aufträge von zahlungsfähigen Käufern. Anzahlung bis 150.000.— bar zur Verfügung. Ernstgemeinte Elgentüinerofferten an Makler A. Wieg, WSO, Pragerstr. 17. B 4 1163. männlich und weiblich, ein, ungerechnet die Vermittlung jüdischer weiblicher Hausangestellter, um ihre Arbeitskraft, oft das einzige Gut, das sie i besitzen, oerwerten zu können. Alle Berufe, alle .Branchen, alle Begabungen sind vertreten — auf -der Angebotsseite. Weitaus schwieriger ist es, für -sie immer passende Stellungen zu finden. Dabei -haben die Frauen einen gewissen Vorsprung, es / /äst oft leichter, ihnen etwas Geeignetes uachzuweisen als den Männern, Aber überall spielt 'die Altersfrage eine' große Rolle. Jugendliche und Jüngere werden langsam seltener, hier macht sich die Abwanderung oder die Hachschara vieler . .Menschen dieser Altersklassen fühlbar. Zurück -bleiben die'Aelteren über 40 Jahre, und sie ost - nach langer Arbeitslosigkeit wieder in Stellung zu bringen, ist nicht einfach. Es muß da auch ein wenig an das soziale Verantwortungsgefühl der jüdischen.Arbeitgeber appelliert werden. Man versteht, daß sie für viele Arbeiten junge Kräfte vorziehen, aber auch die Aelteren — und was ist 40 Jahre überhaupt für ein Alter? — wollen leben und arbeiten. Und gerade unter ihnen finden sich oft--besonders qualifizierte Kräfte mit gründlicher Ausbildung und langer Erfahrung. Für fast alle Ausgaben kann der ftidische Arbeitsnachweis Arbeitskräfte vermitteln: kaufmännische Angestellte jeder Art, aber auch Angehörige vieler freien Berufe (Juristen, Aexzte, Dentisten, Apotheker, Lehrer, Pfleger, Dekorateure, Zeich- ner, Techniker, Chemiker) und nicht zu vergessen Diener sowie Hausangestellte, männliche wie weibliche. Es ist erfreulich zu hören, daß in den letzten Monaten etiva 260 männliche Hausangestellte untergebracht werden konnten, und daß sie sich in sehr vielen Fällen auch recht gut bewährt haben. Schließlich ist dem Arbeitsnachweis in der Lindenstraße auch die Vermittlung aller jüdischen Schwerkriegsbeschädigten übertragen. Bei den kaufmännischen Angestellten muß mehr denn je aus Vielseitigkeit gesehen werden, ... da die kleineren Unternehmungen sich nicht für jede Arbeit eine Spezialkraft leisten können. Buchhaltung, Stenographie und Schreibmaschine sollte neben seiner eigentlichen Fachausbildung heute jeder beherrschen, Sprachenkenntyisse sind oft sehr nötig (vor allem auch in der weiblichen Abteilung) und schließlich ist der Führerschein für Autos und einige Fahrpraxis nicht selten - eine recht nützliche Beigabe. Das sind nur einige der wichtigsten Punkte, die uns aufgefallen sind. Hier gilt der Grundsatz: je mehr, desto - besser, doch darf unter der Vielseitigkeit die Qualität .. nicht leiden. Es ist selbstverständlich, daß der umfangreiche Betrieb des jüdischen Arbeitsnachweises eine ebenso umfangreiche Registratur verlangt. Jeder Arbeitsuchende wird in eine eigene Kartothekkarte eingetragen, die er zum Teil selbst aussüllen muß. Man kann sagen, daß auf ihr das schwierige Problem möglichst viele Einzelheiten aus einen möglichst kleinen Raum zusammenzudrängen geradezu vorbildlich gelöst ist. Auf einem Doppelbogen im Format .22 mal 15 Zentimeter sind nicht nur die Personalien/Kenntnisse und Fähig- 4 ketten bis in alle Einzelheiten vermerkt, es ist Raum für einen; kurzen Lebenslauf geschaffen und schließlich in vielen borgedruckten Rubriken Platz für wichtige Eintragungen des Arbeitsnachweises, die sich auf befonderes Können des betreffenden Bewerbers, seine Gehaltsansprüche und vieles andere (z. B. Sonnabend-Arbeit, äußere Merkmale, Handschrift, Rechnen, besondere Kenntnisse usw.) beziehen. Und auch sonst wird der Bewerber auf diesem Formular noch allerhand gefragt, was für eine verantwortungsbewußte und erfolgreiche Vermittlung unerläßlich ist. Diese Kartothekkarte ist ein äußeres Beispiel für den Ernst und die Gewissenhaftigkeit, mit denen hier gearbeitet wird. Um so eher sollten sich immer mehr jüdische Arbeitgeber bereit finden, den jüdifchen Arbeitsnachweis im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen. n. w—1. Jüdischer Arbeitsnachweis Berlin Abteilung für kaufmännisches Personal, Hauspersonal und Angehörige der freien Berufe, Berlin SW 19, Lindenstraße 48/50 (Tel.: A 7 Dönhoff 5396). Sprechstunden der Abteil u n g für männliche und weibliche kaufmännische und freie Berufe Montag bis Freitag 10—13 Uhr, . des Verbandes - jüdischer Ingenieure und Chemiker in Deutschland Montag 18—19 Uhr, zur Vermittlung fester . Hauspersonal stellen Montag, Dienstag, Mittwoch 14—16 Uhr, zur Vermittlung von Aufwartefrauen, Reinmachefrauen, Waschfrauen, Tagesstellen u. dgl. Montag bis Freitag nur 12 Uhr pünktlich. Abteilung für männliches und weibliches gewerbliches Personal, Berlin C 2, Rosenstr. 2—4 (Tel.: D 1 Norden 6711). Sprechstunden für männliche Fachkräfte und ungelernte Arbeiter Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9äs bis 13 Uhr. . Weibliches Hauspersonal und Diener sind ausschließlich beim Jüdischen Arbeitsnachweis, Lindenstr. 48/50, männliche Aushilfen für grobe Hausarbeit beim Jüdischen Arbeitsnachweis Rosenstr. 2—4 anzufordern. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung, Berlin C 2, Rosenstr. 2—4. Sprech stund e n: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9%—12* *4 Uhr, für Schüler Dienstag 15—17 Uhr, außerdem für Mädchen Donnerstag 16—19 Uhr (Berlin-Charlottenburg, Bleibtreustraße' 2), für Knaben Donnerstag 16—19 Uhr (Berliu-Wilmersdors. Holsteinische Straße 57). Neuordnung im Auskunftsgewerbe Die Reichsarbeitsgemeinschaft für das Auskunfts- und Jnkassogewerbe hat laut Tagespresse eine Tagung zur Beratung der Lage im Auskunftsgewerbe abgehalten, die sowohl was /die Zuverlässigkeit anlange, als auch in sozialpolitischer Hinsicht unerfreulich sei. Die Einsetzung eines Sondertreuhänders, des Regierungsrats Dr. Schmetter, durch den Reichsarbeitsminister sei ein erster Schritt zur Gesundung des Gewerbes, das für die kreditgebende und kreditnehmende Wirtschaft eine Schlüsselstellung einnehme. Oberregierungsrat Dr. Michel vom Reichswirtschaftsministerium habe mitgeteilt, daß die verschiedenen beteiligten Ressorts über die Vordringlichkcit der Entfernung unzuverlässiger Elem e n t e einig seien. Ein großer Teil der Auskunftsunternehmungen führe auch Inkassoaufträge durch. Aus diesem Grunde habe die Reichsbetriebsgemeinschaft Handel Anregungen in einer Denkschrift für die Verhütung von Mißbräuchen unterbreitet, deren Erfüllung Ministerialrat Dr. Jonas vom Reichsjustizministerium in Aussicht gestellt habe. Die Gaufachgruppenwalter der Reichsbetriebsgemeinschaft sollen bei der Ueberprüsung der Gläubigerschutzunternehmungen in sozialpolitischen Fragen, besonders unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Eignung der Betriebsführer, gehört werden. Oie Umsätze des Textil-Einzelhandels Im Gesamtdurchschnitt lagen die Umsätze nach in den Zeitungen veröffentlichen Mitteilungen der Fachgruppe Textileinzelhandel im Februar 1935 um 14,6 Prozent höher als im Februar 1935. Die Zahl der bedienten Kunden war durchschnittlich 10 Prozent höher als im Vorjahr. Die kleinsten Geschäfte mit einem Jahresumsatz bis 25 000 RM weisen überdurchschnittliche Umsatzergebnisse auf; die Betriebe mit Jahresumsätzen von 25 000 bis 50 000 RM dagegen unterdurchschnittliche. Am günstigsten haben die Mittelbetriebe (Umsatz von 125 000 bis 150 000 RM) abgeschnitten. Allerdings ging auch bei den Großbetrieben die Umsatzbelebung über den Durchschnitt hinaus. Recht unterschiedlich war die Entwicklung in den verschiedenen F a ch z w e i g e n. Ueberdurchschnittliche Umsatzergebnisse (18 bis 19,'5 Prozent mehr als i. V.) erzielten die Fachgeschäfte für Herren- und Knabenkleidung, Bettwaren, Herrenhüte, Teppiche, Möbelstoffe und Gardinen. Auch die ländlichen Gemischtwarengeschüfte lagen mit ihren Umsätzen über dem Durchschnitt. Ungünstiger verlief die Entwicklung der Fachgeschäfte für Damen- und Mädchenkleidung, für Korsettwaren und der Handarbeitsgefchäfte. ' Von den" verschiedenen Wirtschaftsgebieten haben Bayern und Württemberg am günstigsten abgeschnitten; auch in der Provinz Sachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Pommern, Grenzmark und Baden verlief die Umsaßentwicklung günstiger als im übrigen Reich. - „Rabattbücher“ und „Sparbücher“ Von einer großen Anzahl Einzelhandelsfirmen werden der Kundschaft Hefte oder Karten ausgegeben, in die von den Einzelhändlern ausgegebene Rabattmarken eingeklebt werden sollen. Diese Hefte sind vielfach als „Sparbücher" bezeichnet worden, obwohl die Rabattgewährung und die Rabattentgegennahme an sich noch keine Sparbildung, sondern einen Preisnachlaß für die Stammkunden darstellt. Andererseits hat aber die Bezeichnung der Rabattkarten als „Sparbücher" zu Verwechslungen mit den echten Sparbüchern der Kreditinstitute geführt. Deshalb hat sich vor einiger Zeit eine kreditgewerbliche Organisation an den Reichskommissar für das Kreditwesen gewandt, um die Abstellung dieser Verwechslungs- Möglichkeiten zu bewirken. Der Kreditkommissar hat sich seinerseits mit der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Verbindung gesetzt. Auf Grund der angestellten Ermittlungen ist anerkannt worden, daß die Bezeichnung von Rabattbüchern als „Sparbücher" zur Irreführung geeignet erscheint. Künftig soll daher von dieser Kennzeichnung abgesehen werden. Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel empfiehlt anstatt dessen „Rabatthefte", „Rabattkarte" oder „Rabattbuch" zu sagen. Die nicht selten übliche Bezeichnung „Rabattsparbuch" bleibt weiterhin statthast, da der Zusatz „Rabatt" bereits Verwechslungen ausschließe. Um der Klarheit willen sei aber den drei anderen Kennzeichnungen der Vorzug zu geben. , Notizbuch des Kaufmanns Wie der Berliner Polizeipräsident laut Tagespresse mitteilt, ist diesmal der Sommerschlußverkauf für Berlin im Hinblick auf die vom 1. bis 16. August stattfindenden Olympischen Spiele auf die Zeit vom 2 2. August bis 4. September verlegt worden. * Bei der Versendung von Warenproben durch die Post kann künftig den Sendungen die Rechnung beigelegt werden. Die Rechnung darf auch mit Zusätzen über den Inhalt der Sendung versehen werden. Angaben, die die Eigenschaft einer besonderen Mitteilung haben, . z. B. ,-Fehlendes vergriffen", sind jedoch nicht zugelassen. # Von Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge werden hier und da Gutscheine an Kraftwagenbesitzer verteilt, in denen die Ausführung bestimmter Arbeiten „vollkommen kostenlos und ohne irgendwelche Verbindlichkeit" angeboten wird. Das „Archiv für Wettbewerbsrecht" weist daranf hin, daß nach den vom Reichsgericht neuerlich entwickelten Grundsätzen dieses Verfahren g e g e n d a s Z u g a b e v e r b o t v e r st ö ß t oder zum mindesten gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Als handelsüblich werde man derartige Angebote auch dann nicht ansprechen können, wenn es sich nur um die Ausführung von Kontrollarbeiten handelt. Das anhaltische Staatsministerium hat laut Tagespresse ebenfalls bestimmt, daß bis zum 1. April 1938 Erlaubnisse für neu zu errichtende G a st - und S ch a n k w i r t s ch a s t e n grundsätzlich nicht erteilt werden dürfen. Zu den Ausnahmen gehören auch hier u. a. der Fall, daß sich an einem Ort nur Gastwirtschaften nichtarischer Inhaber befanden oder aber, wenn die Erlaubnis für einen Gast- oder Schankwirtschaftsbetrieb beantragt wird, der lediglich auf Juden beschränkt bleibt, unter der Auflage, daß diese Beschränkung durch deutlich lesbare Aufschriften kenntlich gemacht wird. * Im Benehmen mit -dem in der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gebildeten Ausschuß zur Vorbereitung des Einzelhandels auf die Olympiade hat, wie der Tagespresse zu entnehmen ist, der Propaganda-Ausschuß der Olympischen Spiele die Olympischen Ringe unter folgenden Bestimmungen für die Schaufensterdekorationen freigegeben: Die Verwendung der Olympischen Ringe i n den Schaufenstern ist dann gestattet, wenn sie zur Unterstützung der allgemeinen Straßenausgestaltung während der Zeit der Olympischen Spiele, unter Vermeidung jeden Anscheines der Verquickung mit Geschäftswerbung gezeigt werden. Das wird angenommen, wenn die Olympischen Ringe an der Ladentür, am Schaufenster und außen am Hause, also aus die Straßenwirkung berechnet, angebracht sind, und wenn bei der Anbringung an diesen Stellen keine Verbindung mit ausgemalten Warenankündigungen und dergleichen vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, daß die Qualität der Olympischen Ringe, was Material und Ausführung betrifft, vollkommen einwandfrei ist. Die Verwendung der Olympischen Glocke ist nicht gestattet. Die Herstellung von Olympia- Sonderdekorationen ist erlaubt, wenn die betreffenden Schaufenster keine Waren aufweisen, keinerlei geschäftliche Werbung damit verbunden ist und wenn sie geschmacklich der Würde und dem Ansehen der Olympischen Spiele entsprechen. * In den Zeitungen werden vielfach Anzeigen unter einer besonderen Ueberschrift gesammelt veröffentlicht und durch besondere Ausschmückung hervorgehoben. Hierzu erklärt laut Tagespresse jetzt der Werberat der Deutschen Wirtschaft, daß es sich bei der k o st e n l o s e n Zugabe von Schmuckraum um eine freiwillige Leistung des Verlages handeln muß. Kein Werbungstreibender darf vom Verleger fordern, daß der für Ueberschriften und Umrandungen benötigte Raum unberechnet bleibt. Ein Zeitungsverlag darf also wohl von sich aus einen Raum für Sammelüberschriften und Ausschmückung für sogenannte Anzeigenkollektive zur Verfügung stellen. Doch darf der Inserent eine kostenlose Zugabe von Anzeigenraum vom Zeitungsverlag nicht fordern. Line jüdische Genossenschaftsbank berichtet Die Handelsbank Iwria, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Leipzig, legt jetzt ihren Geschäftsbericht über das Jahr 1935, das dritte seit ihrer Gründung, vor. Er zeigt eine günstige Weiterentwicklung des Instituts, das, wie es in dem Bericht heißt, „zur Erhaltung und Förderung der jüdischen Existenzen des Leipziger Bezirks in starkem Maße und mit befriedigendem Erfolg" beigetragen habe. Durch Erweiterung des Kundenkreises konnten die Bilanzzahlen beträchtlich erhöht werden, wie aus folgender Zusammenstellung hervorgeht: Bilanzsumme» Umsatz Einlage» 1933 0.28 3.45 (pk Monate) 0.26 Will. RM 1934 0.71 40.59 0,65Mill.RM 1935 1.38 69.00 _ 1.26 Mill. RM Die Bank ist durch zahlreiche Kunden ziemlich stark an den Geschäften des Rauchwarenhandels am Leipziger Brühl interessiert. Das Liquiditätsverhältnis der flüssigen Mittel zu den gesamten Verbindlichkeiten wird zum Bilanztage mit 94 Prozent angegeben. Die Liquidität in solcher Höhe erklärt sich nach dem Bericht des Vorstandes aus der überaus vorsichtigen Kreditpolitik des Instituts und ans prompten saisonmäßigen Kreditrückflüssen. In diesem Zusamenhqng ist interessant, daß am 31. Dezember 1935 57.03 Prozent aller Debitoren aus Krediten bis zu 300 RM bestanden, 18.75 Prozent aus Krediten von 300 RM bis 1000 RM, 23.44 Prozent aus Krediten zwischen 1000 und 10 000 RM und nur 0.78 Prozent aus Krediten von 10000 bis 15 000 RM, während über 15 000 RM zu dieser Zeit überhaupt keine Kredite liefen. Es scheint offenbar, daß das ganze Geschäft der Bank sehr starken Saisoncharakter hat, was bei Beurteilung aller Ziffern am Bilanzstichtag berücksichtigt werden muß. So zeigen z. B. in der Bilanz die reinen Barmitteln einen Betrag von fast 0,9 Millionen RM, während die Schuldner insgesamt nur 0.15 Millionen RM ausmachen. Die Gläubiger werden auf der anderen Seite mit 1.16 Millionen RM angegeben. Die bei der Kreditgewährung (Wechsel und bar) entstandenen Verluste werden als nicht nennenswert bezeichnet, vor der Bilanzausstellung brauchten nur Forderungen in Höhe von 1038 RM ausgebucht zu werden. Auch die ersten Monate des neuen Geschäftsjahrs seien befriedigend verlaufen. Der Vorstand weist abschließend darauf hin. daß die Bank ihr Ziel der Erhaltung und Förderung jüdischer Wirtschastskreise nur erreichen könne, wenn weitere Kreise der jüdischen Gemeinschaft sie in ihrem Bestreben unterstützen und noch Abseitsstehcnde den Weg zu ihr.fänden. Tie Zahl der Mitglieder hat sich im Laufe 1935 von 193 auf 237. die Anzahl der Geschäftsanteile von 216 auf 277 und die Haftsumme von 32 400 aus 44 550 RM erhöht. Ter" Ge» winn von rund 19 000 RM wird im wesentlichen zur Ueberweisung an den Reservefonds und mit 2338 RM zur Zahlung einer 6prozentigen Divideube auf die Geschäftsguthaben der Genossen pro rata temporis verwandt. * Transfer-GmbH, für jüdische Auswanderer. Wie aus dem „Reichsanzeiger" hervorgeht, ist in Berlin eine Gesellschaft mit beschränkt e r H a f t u n g z u r V e r w a l t u n g, L i q u i - datron und zum Transfer von Vermögen jüdischer Auswanderer gegründet worden. Geschäftsführer sind: Amtsgerichtsrat a. D. Dr. A s ch n e r und Oberregierungsrat a. D. R. Ke m P n e r. Die Gesellschaft hat eigene Korrespondenzbüros im In- und Ausland, unter anderen in Palästina, Südamerika, USA, Italien und anderen Staaten. Wann sind Aenderungen in den Handelsbüchern Urkundenfälschung? Kann der Kaufmann seine Eintragungen in den Handelsbüchern beliebig ändern? Das Reichsgericht sagt hierzu in einer 'neuen Entscheidung, abgedruckt in der „I u r i st i s ch e n W o ch e n s ch r i f t", 1936, vom 7. März 1936, daß der Kaufmann hinsichtlich der von ihm geführten Handelsbücher die Befugnis zur beliebigen'nachträglichen Aeuderung nur so lange hat, als die Urkunde in Beziehung auf ihren stofflichen Untergrund wie auf ihren gedanklichen Inhalt sich in seiner ausschließlichen, tatsächlichen rechtlichen Verfügungsgewalt befinde. Dieses Abünderungsrecht erlöscht, sobald ein anderer ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf unveränderten Fortbestand der Urkunde habe. Ein solches Recht ist unter anderem dann anzunehmen, tvenn in einem Rechtsstreit zwischen dem Kunden und dem Kaufmann die Handelsbücher als Beweismittel gebraucht werden könnten. Allerdings darf der andere die Einsichtnahme in die Handelsbücher und ihre Vorlegung bei. Gericht nicht als alleinige Unterlage für eine etwaige Rechtsverfolgnng benutzen. Man sieht also, daß der Kaufmann, wenn Differenzen mit seinen Kunden zu erwarten sind, in diesem Falle und zu diesem Zwecke die Handelsbttcher nicht ändern darf, will er sich nicht der Gefahr einer Urkundenfälschung anssetzen. Wissentlich Falsche Anschuldigung bestraft Eine 19jährige Hausangestellte hatte, ihrem nichtarischen'Arbeitgeber nach und nach 700 Mark gestohlen. Um der Strafe zu entgehen, beschuldigte sie ihn eines rasseschünderischen Vergehens und behauptete, das Geld habe sie als Schweigegeld erhalten. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben aber die völlige Haltlosigkeit der Aussage. Das Schöffengericht verurteilte das Mädchen wegen wissentlich falscher Anschuldigung und verleumderischer Beleidigung mit Rücksicht auf die Gemeinheit der Handlungsweise zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten; dem Beleidigten wurde Publikationsbefugnis Zugesprochen.

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