Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 16 (16.4.1936)
- Date
- 1936-04-16
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
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Aktuelle Steuerfragen Die Umsatzsteuer bei Geschäftsverkäufen Die Frage, ob bei der Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens Umsatzsteuer zu entrichten ist, hat der Neichsfinanzhos in seiner neueren Rechtsprechung bekanntlich bejaht. Wie dabei das umsatzsteuerpflichtige Entgelt zu berechnen ist, wurde durch ein Urteil des Reichsfinanzhofes vom 14. Juni 1935 entschieden; noch ungeklärt war jedoch die Frage, welcher Umsatzsteuersatz dabei Anwendung findet. Ans Anfrage der Wirtschaftsgrnppe „Einzelhandel", ob die Veräußerung von Einzelhandelsunternehmen nicht allgemein mit dem ermäßigten Satz von 0,5 Prozent versteuert werden konnte, hat der Reichssinanzmintster am 14. März mitgeteilt, daß mangels gesetzlicher Ermächtigung die ausschließliche Anwendung des Steuersatzes von 0,5 Prozent bei der Veräußerung eines Einzelhandelsnnternehmens im ganzen nicht möglich fei.> Ans dem Bescheid gehe sodann hervor, daß der Kaufpreis bei der Veräußerung eines Einzelhandelsunternehmens in verschiedene Teile zu zerlegen ist, die zu verschiedenen Sätzen umsatzsteuerpflichtig sind. Danach ist die Veräußerung von Grundstücken, von Geldforderungen usw. umsatzsteuerfrei. Das Warenlager ist regelmäßig mit 2 Prozent zu versteuern: soweit jedoch die Voraussetzungen des 8 7, Abs. 3 Upis. StG. 1934 vorliegen, lvird der ermäßigte Steuersatz von 0,5 Prozent angeivandt. Die Jnventarstücke sind immer mit 2 Prozent zu versteuern. Die Betriebsausgaben der freien Berufe Für den Bezirk des Landesfinanzamtes Berlin hat dessen Präsident für 1935 Panschsätze zur Abgeltung der Betriebsausgaben festgesetzt, die lediglich als Richtsätze zu gelten haben, also nach unten wie nach oben verlassen werden können. Ueber die Anwendung der Panschsätze im einzelnen haben wir vor kurzem (gelegentlich ihrer Bekanntgabe für Handelsvertreter) berichtet. Als Pauschsätze wurden festgesetzt für: 1. Aerzte: mit Roheinnahme bis 6000 RM 33 bis 38 Prozent, darüber bis 10 000 RM 30 bis 33 Prozent, darüber bis 15 000 RM 20 bis 25 Prozent. Dazu sind als Zuschläge zulässig: a) für ärztliches Hilfspersonal (Schwestern, Heilgehilfen usw.) 5 Prozent; b für ärztlrch approbierte Assistenten 5 bis 10 Prozent, beim Vorhandensein besonders hohe Ausgaben bedingender Apparate oder bei einer homöopä« tischen Apotheke 5 Prozent, bei Kraftwagen für die Praxis 5 Prozent, solchen mit Chauffeur bis 10 Prozent. 2. Zahnärzte: mit Rvheinnahmen bis 6000 RM 35 bis 40 Prozent, darüber bis 10 000 RM 33 bis 35 Prozent, darüber bis 15 000 RM 31 bis 33 Prozent (Dentisten um 2 Prozent höhere Sätze). 3. Hebammen: 30 Prozent der Einnahmen, auch dann, ivenn Znrückerstattnng von Auslagen erfolgt ist. 4. Rechtsanwälte (mit oder ohne Notariat): bis 15 000 NM Nvheinnahmen 35 bis 40 Prozent (abzüglich durchlaufender Posten). Für Anwälte mit überwiegender Kammergerichts¬ oder Nvtariatspraris sind wegen der verhältnismäßig geringen Unkosten -die Pauschalsätze nicht anwendbar. 5. Patentanwälte: bis 15 000 RM 35 bis 40 Prozent, abzüglich durchlaufender Posten.. 6. Selbständige Handelsvertreter: bei Tätigkeit in Berlin und Vororten bis 10 000 RM Provisionseinnahmen 35 bis 40 Prozent, außerhalb bis 13 000 RM 53 bis 58 Prozent. Der Säumniszuschlag he! Steuerrückständen Nach der bisherigen Regelung wurde bei Stenern, die von Finanz- oder Zollämtern erhoben werden, von der Erhebung eines Säumniszuschlages dann abgesehen, wenn der Steuerbetrag, der der Berechnung des Säumniszuschlages zugrunde zu legen ist, weniger als 100 RM bei derselben Steuerart betrug. Der Reichsfinanzminister hat mit Wirkung vom 1. Mai an die Wertgrenze von 100 ans 50 RM herabgesetzt, um die Steuermoral weiter zu heben und den Steuereingang in erhöhtem Maße zu sichern. Von der Erhebung des Säumniszuschlages lvird also abgesehen, wenn der Steuerbetrag weniger als 50 RM bei derselben Steuerart beträgt, ferner wenn der rückständige Steuerbetrag 50 RM oder mehr beträgst jedoch entrichtet lvird, bevor wegen des Rückstandes gemahnt oder öffentlich erinnert worden ist. Auch wenn die genannten Voraussetzungen, unter denen von der Erhebung des Säumniszuschlages abzusehen ist, vorliegen, kann das Finanzamt dennoch den Zuschlag erheben, wenn es sich um Steuerschuldner handelt, die mehrfach mit Steuerbeträgen böswillig im Rückstand geblieben sind. Probleme des Reichsfluchtsteuerrechts Von Rudolf Gräupner Bei der Auswanderung kapitalkräftiger Personen spielt die Frage, ob und in welcher Höhe eine Reichssluchtsteuer zu entrichten ist, eine erhebliche, für die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Auswanderungsvorhabens oft entscheidende Rolle. Es ist häufig zu beobachten, daß die lediglich stenerrechtlichen Folgen der Auswanderung, wie sie besonders in der Reichsfluchtsteuer als „letzte Vermögensabgabe" in Erscheinung treten, mit der rein devisenrcchtlichen Frage des Kapitaltransfers und den hierbei entstehenden „Verlusten" in unzutreffenden Zusammenhang gebracht werden. Insbesondere wird oft verkannt, daß die Reichsfluchtsteuer grundsätzlich eine Steuer wie jede andere ist und daher den Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts unterliegt. So finden vor allem die Reichsabgabenordnnng und das Steueranpassungsgesetz Anwendung. Auch unterliegt die Reichsfluchtsteuer dem üblichen Rechtsmittelversahren bis zum Reichssinanzhof. ■ Eine gewisse Besonderheit bei der Prüfung von Reichssluchtsteuersragen ist darin zu erblicken, daß die Frage, ob und in welcher Höhe eine Reichsfluchtsteuer zu entrichten ist, vielfach von Steuertatbeständen abhüngt, deren steuerliche Beurteilung sich nach anderen Steuergesetzen richtet. Diese innige Verknüpfung ergibt sich in erster Linie dadurch, daß die Frage, ob überhaupt eine Reichsfluchtsteuerpflicht besteht, davon abhängt, ob seit 1931 gewisse Vermögens- oder Einkommengrenzen ausweislich der ergmgenen Vermögens- bzw. Steuerbescheide überschritten worden sind. Da diese Steuerbescheide ihrerseits unter Umständen einer Berichtigung unterworfen werden können, setzt jede Prüfung eines Neichssluchifteuerfallcs die Klärung einer Reihe von Vorfragen voraus, die ferner auch auf das Erbschaftssteuerrecht oder bewertungsrechtliche Probleme übergreifen können. In der letzten Zeit sind eine Reihe von Entscheidungen des Reichsfinanzhoses ergangen, die Streitfragen geklärt haben, welche auf diesen Zusammenhängen beruhen. Nachstehend sollen einige besonders interessant erscheinende Grundsätze dargestellt werden. I. Vermvgensstener-F'reiheträge Durch das neue Vermögeusftcuergefetz 1934 ist bekanntlich für die Vermögenssteuer ein fester Satz von 5 vom Tausend eingeführt worden. Zum Ausgleich für die frühere Freigrenze und die Staffelung des Vermögenssteuertarifs gelten nunmehr die sogenannten Freibeträge, die bei jedem Vermögen ohne Rücksicht aus dessen Höhe steuerfrei blieben und nach der Anzahl der Familienangehörigen (Ehefrau und Haushaltsangehörige Kinder) sowie nach sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gesichtspunkten abgestust sind. So wird z. B. in jedem Falle ein Vermögen bis zu 10 000 RM frei gelassen, ferner je 10 000 NM für die Ehefrau und jedes minderjährige Haushaltsangehörige Kind (unter Umständen auch bis zu 25 Jahren). So hat z. B. ein verheirateter Familienvater mit drei minderjährigen Haushaltsangehörigen Kindern, wenn er ein Vermögen von 80 000 RM besitzt, nur ein Vermögen von 30 000 NM zu versteuern. Besitzt dieser Steuerpflichtige jedoch nicht mehr als 50 000 RM, so ist er, da sich nach Abzug der Freibeträge kein steuersislichtiges Vermögen mehr ergibt, von der Vermögenssteuer freiznstellen. Zweifelhaft war die Frage, ime sich diese für die Vermögenssteuer geltenden Freibeträge im (Berlin) Hinblicks ans die Reichssluchtsteuer auswirken. deren Entstehung oder Höhe ja — vorbehaltlich gewisser Hinzurechnungen — u. a. von dem letzten der Auswanderung vorangegangenen Vermögensstenerbescheid abhüngt. Der Reichssinanzhof hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, daß für die Reichsfluchtsteuer das im Vermögenssteuerbescheid veranlagte G e s a m t v e r m ö g e n ohne Abzug de rF reibeträge maßgebend ist, d. h., daß weder für die Frage, ob eine Reichsflnchtsteuer entsteht, noch dafür, in welcher Höhe sie zu entrichten ist, die Freibeträge abgezogen werden können. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der letzte vor der Auswanderung ergangene Vermögenssteuerbescheid ein Freistellungsbescheid war. In diesem Fall ist das Gesamtvermögen der Reichsflnchtsteuer mit 0 anzusetzen. Hat der an sich Reichsfluchtstenerpflichiige — z. V. weil er zum 1. Januar 1931 mit einem Vermögen über 50 000 RM veranlagt worden war — für 1935 einen Freistellungsbescheid erhalten, so ist er von der Entrichtung einer Reichssluchtsteuer befreit, da er eben kein steuerpflichtiges Gesamtvermögen besitzt. (Zweifelhaft ist allerdings die Rechtslage, Ivenn in dem Freistellungsbescheid ein bestimmtes — allerdings nicht vermögenssteuerpflichtiges — Vermögen angegeben ist.) II. Verminderung und Vermehrung des Vermögens nach Zustellung des letzten Vermögenssteuerbescheides Bekanntlich richtet sich die Höhe der zu zahlenden Reichssluchtsteuer nach dem durch den letzten Vermögcnssteuerbescheid sestgestellten Gesamtvermögen. Hieraus folgt, daß nachträgliche Vermögensminderungen, wie der Reichssinanzhof betont, keine Berücksichtigung finden. Lediglich im Billigkeitswege können Herabsetzungen bzw. Streichungen der Reichssluchtsteuer erreicht werden, falls besondere, in engen Grenzen gezogene Voraussetzungen erfüllt sind. Tagegegen können in bestimmten Fällen nachträgliche Vermögensvermehrungen, sogenannte Hinzurechnungen, eintreten, die eine entsprechende Erhöhung der Reichssluchtsteuer bewirken. (So insbesondere Schenkungs- oder Erbschaftserwerbe über 10 000 RM.) Eine solche Hinzurechnung findet nur statt, wenn diese Vermöaensvermehrung vor der Auswanderung eintritt. Ein nach der Auswanderung erfolgender Erwerb darf nach der Ansicht des Reichsfinanzhoses nicht dazu führen, daß der Steuerfall zwecks Spüterverlegung des Answanderungszeitpunktes noch einmal aufgerollt wird. Hierbei sollen etwaige schriftfätzliche Ausführungen des Steuerpflichtigen, in denen er selbst — aus anderen Gründen — einen späteren Ausivanderungszeitpunkt geltend macht, nur sehr beschränkt als'Indiz zu verwerten sein, weil es sich um einseitige Schutzbehanptungen handele, die für den wirklichen Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe nichts bewiesen. HI. Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer. Bei Hinzurechnungen, die ans Grund von Erbschaften oder Schenkungen erfolgen, wird oft eine Erbschnsts- (Schenkungs-)steucr fällig. Diese Steuer ist laut Urteil des Reichsfinanzhoses vom Wert der Hinzurechnung abzusetzen. (Ein weiterer Aufsatz folgt.) Am 15. April 1938 konnte das Möbelhaus Emil Bermann in Cuxhafen sein 25jühriges Bestehen feiern. 49^9 96109097 0001000201010001