Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 16 (16.4.1936)
- Date
- 1936-04-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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entralerein- XV Jahrg. / Nr. 16 Berlin, 16. April 1936 Preis 10 Pfennig ALLGEMEINE ZEITUNG DES JUDENTUMS Geschäftsstelle (Verlag, Schriftleitung, Anzeigenannahme, Vertriebsabteilung): Berlin W 15, Emser Strasse 42. Fernsprecher: J 2 Oliva 8141—45. Telegrammadresse: Centralglauben, Berlin. Postscheckkonto: Berlin 70344. Die „C.-V.-Zeitung“ erscheint wöchentlich am Donnerstag. Redaktionsschluss: Dijenstag. Bestellungen nimmt jedes Postamt uid die Geschäftsstelle entgegen. Zustellung erfolgt durch die Post, die die Gebühren durch den Postboten erhebt. — Bezugsgebühren: Abonnement vierteljährlich 99 Rpf. (Ausland 2,30 RM, umgerechnet in die Landeswährung) einschliesslich Zustellgebühren. Einzelnummer 10 Rpf. (Ausland 20 Rpf.). Im Falle höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Nachlieferung oder Rückvergütung der gezahlten Beträge.' — Anzeigengebühren: Preisliste 5 gültig. Die 12gespaltene Millimeter-Zeile 20 Rpf., für Stellengesuche 10 Rpf., für Familienanzeigen 16 Rpf., weitere ermässigte Grundpreise siehe Preisliste. Einzelanzeigen nur gegen Vorauszahlung. — Anzeigenschluss: Dienstag. Platz- und Datenvorschriften ohne Verbindlichkeit. n Minderheit Die Entwicklung eines Rechtsbegriffes Von Dr. Kurt Stillschweig I. Nach der westeuropäischen Auffassung der EmanZiPationszeit konnte im Rechtssinne von einer jüdischen „Minderheit" nicht gesprochen werden. Denn für die Lehren des Liberalismus gab es nur zwei Grundbegriffe: den Staat und das „wertfreie" Individuum. In diese Polarität nationale Gruppen Zwischenzuschalten, erschien der juristischen Dogmatik gedanklich unmöglich. Außerdem hätte jede Anerkennung völkischer Kollektive dem Westeuropa beherrschenden Gedanken des Nationalstaates widersprochen — einem Gedanken, nach dem das Staatsvolk mit der Nation identisch sein mußte. Wie hätte also im Rechtssystem der westlichen Staaten für Fremdnationale Gruppen Platz sein können! Der konkrete soziologische Tatbestand ^Juden" stimmte jedoch mit den Abstraktionen der Jurisprudenz und den Ersorder- Anssen des Nationalstaates nicht überein: Entgegen der juristisch erdachten Polarität Staat — Einzelmensch bestanden in Wahrheit Kollektive, nämlich die jüdischen Gemeinden, die mit weitgehender Autonomie ausgestattet waren. Entgegen dem nationalstaatlichen Gedanken bildeten die jüdischen Individuen einen Sondertyp, der sich durch Sprache, Kleidung, Sitten und Religion von der Umwelt scharf abhob. Deshalb griffen die westlichen Rechtsordnungen des 19. Jahrhunderts zu Korrekturen. Da man die Emanzipation in Anlehnung an naturrechtliche Anschauungen als Vertrag zwischen den einzelnen Staaten und den Juden betrachtete, konnten sich die Gesetzgebungen für befugt halten, von den Vertragspartnern auch ein Entgelt zu fordern: die jüdischen Gruppen, deren autonome Rechte den Gedankenbau der Jurisprudenz störten, sollten aus ihre Position verzichten, und fortan lediglich solche Gemeinden bilden, „als welche sich aus ihre Religionsübung beziehen". Die jüdischen Individuen, deren ethnische Besonderheit der Idee des Nationalstaates widersprach, sollten ihre Eigenart der Nation opfern, und „nur unter der Verpflichtung", sich zu assimilieren, als „Einländer und . . . Staatsbürger" gelten. Die Juden haben diese Forderungen mit bestem Willen zu erfüllen gesucht. Infolgedessen vollzog sich nach der Emanzipation die rechtliche Auslösung der jüdischen „Minder¬ B Diese Nummer umfasst 20 Seiten Sie enthält u. a.: Hauptblatt: Kanada, von Df. E. R—z. 1. Beiblatt: Die Synagoge von Kirchheim, von Max Untermayer. — Theater, Musik, Film. 2. Beiblatt: Nobelpreisträger Robert Bdräny gestorben, von Dr. Alfred Peyser. — Ein Meisterwerk der Schriftauslegung, von Dr. S. Samuel. 3. Beiblatt: Sportblatt. — Der Briefmarkensammler, 4'. Beiblatt: Palästina Umschau. — Wirtschaft der Woche. heit" in eine Summe einzelner „Staatsbürger". Anders lag es im Osten. Hier hinderten Absolutismus und Kulturstagnation ohnehin jede Verwirklichung liberalistischer Gedankengänge. Um so weniger konnten die osteuropäischen Gesetzgebungen geneigt sein, die Emanzipation der Juden vorzunehmen. Denn die ostjüdische Masse' hielt — im Gegensatz zu ihren Brüdern in den Nationalstaaten — in den „Nationalitätenstaaten", wo eine Fülle ethnischer Gruppen in demselben Staatsraum nebeneinander lebte, zäh an völkischen Sitten, eigerKr Kleidung, Sprache und Religion fest. Das Judentum Rußlands und des Balkans blieb deshalb eine feste ethnische Gruppe, deren völkische Regungen die Staatenpraxis freilich zu unterdrücken suchte. ». Bald zeigte jedoch der westliche Liberalismus die Tendenz, auf die östlichen Rechtsordnungen überzugreifen und sie umzugestalten. Der Zweck dieser Expansion lag im Gebiet der Weltpolitik. Mittel und Begründung lieferte die Rechtswissenschaft. Damit ist das Völkerrecht in die weitere Entwicklung eingeschaltet. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts wird der Balkan zum Schauplatz hochpolitischer Aktionen. Die Türkei, der „kranke Mann" Europas, soll geheilt werden. Die Therapie vollzieht sich in einer Folge fast unausgesetzter meist kollektiver Interventionen bei der Hohen Pforte. Die Rechtfertigung dieser Politik? Schutz der Religionsfreiheit, die die Mächte aus dem Balkan als verletzt ansehen. Die Völkerrechtswisfenschaft befand sich gegenüber der politischen Entwicklung in einer gewissen Verlegenheit. Denn seit Jean B o d i n war es ein unverrückbares Postulat völkerrechtlichen Denkens, daß die Staatssouveränitüt grundsätzlich unbeschränkt ist. Ob also die Türkei ihren Untertanen Religionsfreiheit gewährte, ob sie ihre Angehörigen „menschlich" behandelte, ob sie „gerechtes" Recht setzte — das alles war hiernach als „innere Angelegenheit" ausschließlich ihrer Kompetenzsphäre Vorbehalten. Die unausgesetzten Interventionen der Mächte straften diese Theorie jedoch Lüge. Die Wissenschaft sah sich vor einen Komplex von Tatsachen gestellt, der mit der These von der schrankenlosen Souveränität nicht mehr vereinbar war. Sie war somit angesichts einer Staatenpraxis, die sich der Theorie nicht fügen wollte, genötigt, die Theorie der Staatenpraxis anzupassen. 'Der hiernach notwendig gewordene wissenschaftliche Frontwechsel ist von einem Teil der Theorie, in der Hauptsache in Frankreich, vollzogen worden und hat hier zur Ausbildung einer Lehre geführt, die die Grundlage des modernen Minderheitenrechts werden sollte: zu der Lehre von der „Intervention aus Gründen der Menschlichkeit", der „Intervention d’humanite“. Die Souveränität, so verkündete die neue Lehre, sei nicht schrankenlos, sondern begrenzt. „Wie achtenswert auch Souveränität und Unabhängigkeit der Staaten sein mögen, es gibt etwas, das noch achtenswerter ist." Worin besteht dieses Etwas? In dem aus liberalem Gedankengut geformten „äroit lnnnain", dem Recht der Einwohner auf Leben, Freiheit und gesetzmäßige Behandlung. Werde dieses Recht durch einen Staat verletzt, — also etwa die Religionsfreiheit durch die Türkei — so liege keine bloße „innere Angelegenheit" mehr vor. Mit Hilfe dieser rechtstheoretischen Verbindung setzte der westliche Liberalismus seinen Vorarbeit für den 2. Juli Ein Schreiben des Sir Neill Malcolm Der Oberkommisfar des Völkerbundes für die Auswanderersürsorge, General Sir Neill Malcolm, hat an die im früheren Beirat des Oberkommiffariats vertretenen.neun jüdischen und neun nichtjüdischen privaten Auswanderer - Hilfsorganisationen ein Rundschreiben gerichtet, um mit ihnen zum erstenmal seit seinem Amtsantritt Fühlung zu nehmen. Sir Neill Malcolm teilt in dem Schreiben zunächst mit, daß er bereits Schritte unternommen habe, um den Empfehlungen des Völkerbundsrates über die zukünftige Gestaltung der Auswandererfürsorge nachzukommen. ' Er habe eine zwischenstaatliche Regierungskonferenz für den 2. Juli einberusen und Vorverhandlungen mit den verschiedenen Negierungen über die Arbeits- und Ansiedlungsbedingungen für Auswanderer aus Deutschland ausgenommen. Der Oberkommisfar gibt'in dem Schreiben über seine Zusammenarbeit mit den privaten Hilfsorganisationen der Ueberzeugung Ausdruck, daß ein Kontakt zwischen ihm und den Organisationen von großer Bedeutung sei. Er ist aber der Ansicht, daß die Einzelheiten der gegenseitigen Beziehungen nicht sofort festgelegt werden könnten; sie würden sich aus der praktischen Zusammenarbeit ergeben. Sir Neill behält sich vor, späterhin in dieser Frage konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Vorläufig beschränkt er sich daraus, die Aufmerksamkeit der Hilfsorganisationen auf die nachstehenden Punkte zu lenken: 1. Der Beirat der privaten Hilfsorganisationen, wie er zur Amtszeit des bisherigen Oberkommissars für Ausivandererfürsorge bestanden hat, hat nach den letzten Beschlüssen des Völkerbundsrates nicht mehr die gleiche Daseinsberechtigung. Es handele sich nunmehr nicht darum, eine neue Organisation dieser Art zu schaffen, sondern nur um die Einführung einer neuen Methode der Zusammenarbeit. 2. Die Behandlung individueller Fälle von Hilfsbedürftigkeit, Gesuche um Beistand und Unterstützung gehören unter den jetzigen Umständen ausschließlich nt, den Kompetenzbereich der privaten Hilfsorganisationen, die sich dieser Arbeit bereits gewidmet haben und in steigendem Maße zu widmen haben werden. 3. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, werden die privaten Hilfsorganisationen zweifellos ihre gegenseitigen Beziehungen «och enger als bisher gestalten wollen. Eine Zusammenziehung und Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen privaten Hilfsorganisationen, fei es im nationalen, fei es im internationalen Rahmen, wird die Erfüllung der Aufgaben der Organisationen sicherlich erleichtern und gleichzeitig ihre Beziehungen zum Oberkommisfar einfacher gestalten. Der Oberkommissar versichert, er werde alles tun, um diese Beziehungen zu fördern. Oberkommisfar Sir Neill Malcolm schließt sein Rundschreiben an die privaten Hilfsorganisationen mit-dem Ausdruck der Anerkennung für das von ihnen geleistete Werk und mit der Bitte, ihre Bemühungen weiter fortsetzen zu wollen. * Die Vorgeschichte dieses Schreibens ist uns nicht bekannt. Man wird sich erinnern. Weg nach dem Osten fort. Die Staatenpraxis ließ sogar die Theorie hinter sich. Denn in einer Reihe völkerrechtlicher Abmachungen, namentlich im Berliner Vertrag des Jahres 1878, nötigten die Großmächte unter den Auspicien Bismarcks und Disraelis fast sämtliche Balkanstaaten nicht nur zur Wahrung des „ckroit hurnain", sondern darüber hinaus zur Anerkennung der Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen. daß bei der Sitzung des Völkerbundsrates, die am 20. Januar begann, sowohl die amtlichen .wie die privaten Organisationen zu Gutachten über die Regelung des Wanderungsproblems aufgesordert worden waren. In dem Genfer Beschluß vom 24. Januar ist dann unter anderem als Ausgabe des Oberkommiffars bestimmt worden, die von ihm als wünschenswert erachteten Verbindungen mit den Privatorganisationen, die sich mit Hilfe für die Auswanderer, Einwanderung und Arbeitsbeschaffung befassen, in der ihm am geeignetsten scheinenden Weise herzustellen, da die Tätigkeit dieser Vereinigungen von dem Völkerbund als nützlich anerkannt werde. Die Form, in der der Oberkommisfar die Zusammenarbeit wünscht, hat er nun wie vorstehend ausgedrückt. Hoffentlich werden neben die bisher nur negativ abgegrenzten Aufgaben auch die entsprechenden positiven treten, verbunden mit Aktivität und Initiative des Öberkommissariats. Dann wäre das Schreiben zu begrüßen. Bei der erwähnten Konferenz vom 2. Juli handelt es sich um die von uns bereits angekündigte Tagung, an der neben den Mitgliedsstaaten des Völkerbundes die Vereinigten Staaten von Amerika und die Vereinigten Staaten von Brasilien teilnehmen werden. Gesamtvertretung der polnischen Juden? Wie der ITA berichtet wird, mehren sich in Polen die Stimmen, die einen Zusammenschluß der polnischen Judenheit in einer einheitlichen Spitze fordern. So ist auf einer von zionistischen Organisationen beschickten Tagung eine fünfköpsige Kommission eingesetzt worden, die beauftragt wurde, mit den übrigen jüdischen Parteien Verhandlungen zur Schaffung einer repräsentativen Körperschaft der polnischen Juden aufzunehmen. Einige der richtunggebenden Grundsätze, die für die Tätigkeit einer solchen zentralen Organisation in Frage kommen, wurden von der Tagung in programmatischer Form gutgeheißen. So soll die geplante Vertretung der polnischen Judenheit eine unabhängige, selbständige jüdische Politik betreiben, für eine politisch-rechtliche und soziale Hilfe zugunsten der jüdischen Bevölkerung in Polen sorgen und Richtlinien für akute politische Probleme aufstellen, die für die der Vertretung angehörenden Organisationen bindend sein sollen. Es soll weiterhin eine Kommission eingesetzt werden, die die Möglichkeit sür die Einberufung eines jüdischen Kongresses in Polen aus Grund von Wahlen seststellen soll. Auch soll von Einzelorganisationen ohne vorherige Verständigung der Gesamtvertretung der polnischen Judenheit in politischen Angelegenheiten keine Maßnahme. getroffen und keine Schritte unternommen werden, um die Stellungnahme der einzelnen Organisationen im Rahmen der Gesamtvertretung zu vereinheitlichen. Meldungen, wie sich die n i ch t z i o - nistischen jüdischen Gruppen Polens zu diesen Programmpunkten stellen,. liegen gegenwärtig noch nicht vor. Für die rumänischen und russischen Juden blieb jedoch alles beim alten. Rumänien machte seine im Berliner Vertrag übernommenen Verpflichtungen dadurch illusorisch, daß es die jüdische Bevölkerung nach wie vor als Ausländer behandelte. Gegen Rußland wiederum richtete sich die Jnterventionspolitik nicht. War doch das Zarenreich ein Instrument im Konzert der Völker, das selbst durch eine „Empfehlung", liberale -u-i ■ i M!£■ W I :ii ■% i