Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 15 (9.4.1936)
- Date
- 1936-04-09
- Page
- [Seite] (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2277379-9449481-9449343--10260-9448910- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Ueberivachungsstelle für Wolle hat durch eine Anordnung (W 20) den Einkauf wollener Spinnstoffe für die Zeit vom 1;, April bis zum 30. September 1936 geregelt. Die neue Regelung bringt keine wesentlichen Aenderungen des bisher gültigen Verfahrens. # Der Reichsnährstand hat durch den Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft mit Anordnung Nr. 64 bestimmt, daß ab 1. April sämtliche Weinnerst eigerungen, die in den einzelnen Weinbaugebieten abgehalten werden, seiner Genehmigung bedürfen. Mit dieser Anordnung, in der auch Einzelheiten bestimmt werden, solle eine möglichst zweckmäßige örtliche und zeitliche Verteilung der Weinversteigerungen erreicht werden. * . Das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 ist vom Reichsverkehrsminister durch den Erlaß einer umfangreichen Durchführungsverordnung und durch die Genehmigung des von dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband gemeinsam mit der Deutschen Reichsbahn vorgelegten Reichskraftwagentaxiss in wichtigen Teilen ergänzt worden. Das gesamte Gesetzgebungswerk trat am 1. April in Kraft. Durch ein Gesetz vom 2. April 1936 ist das Steuerrechtdes Neuhausbesitzes einer Neuregelung unterzogen worden. Das Reichsfinanzministerium hat in einer ausführlichen Mitteilung zu diesem Gesetz die neuen Befreiuungsvorschriften, auch soweit sie sich auf die Steuerbefreiung neuerrichteter Kleinwohnungen beziehen, erläutert. * Am 1. April ist für die S ch u h i n d u st r i e hine neue Tarifordnung in Kraft getreten Gleichzeitig wurden alle bisher bestehenden Lohn- Regelungen aufgehoben. Die neue Tarifordnung die für ganz De u i schland gilt, erstreckt sich guf alle Fabrikbetriebe, die Schuhwaren gleich welcher Art Herstellen, ferner auf alle Betriebe, die Schuhteile Herstellen oder Schuhteile bearbeiten. * 1 Auch in diesem Jahr bleiben die Geschäfte und Wechselstuben der Mitglieder der Vereinigung der Berliner Banken und Bankiers und Vororten mit sämtlichen Kassen am O st e r - sonnabend geschlossen. Nur für die Hinterlegung von Aktien für die Teilnahme an Hauptversammlungen, sofern es sich um den letzten Tag der Anmeldefrist handelt, und für Wechselauszahlungen wird im Hauptgeschäft ein Schalter von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein. * Das Reichs- und preußische Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt vom 1. April an' ein „R e i ch s.m i n i st e r i a l b l a t t d e r landwirtschaftlichen Verwalt u n 9" — zugleich Amtsblatt des Reichssorstamts und preußischen Landesforstamts — heraus, in dem die Runderlasse dieser Behörden veröffentlicht werden sollen. Irr dem neuen Ministerialblatt veröffentlichte Runderlasse gelten ohne weitere Mitteilung als unmittelbare Weisungen mit verbindlicher'Kraft für alle Behörden, Dienststellen usw., die jeweils in der Anschrist des Erlasses bezeichnet sind. Das bisher herausgegebene „Ministerialblatt der Preußischen landwirtschaftlichen Verwaltung und Landesforstverwaltung" hat sein Erscheinen vom 1. April an eingestellt. Aus dem Arbeitsrecht Erfolgreiche Kündigungswiderrufsklage Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 13. Februar 1936 — 9/10 Ca 624/35 — folgenden Fall entschieden: Der Kläger, Jude, war bei einer Firma seit dein Jahre 1913 in verschiedenen Stellungen tätig. Er ist Frontkämpfer. Die Firma hat ihm fristgemäß gekündigt mit der Begründung, sie sei zu Personalabbau genötigt und müsse daher die jüdischen Angestellten vor den arischen zur Entlassung bringen. In den Entscheidungsgründen des ärbeitsgerichtlichen Urteils heißt es, es gehe nicht an, die jüdischen Angestellten vor den arischen zu entlassen,, wenn diese arischen Angestellten sowohl im Lebens- und Dienstalter ganz wesentlich jünger, und auch im übrigen wirtschaftlich wesentlich besser im Falle ihrer Entlassung gestellt sind als die jüdischen Angestellten. Denn wenn alle jüdischen Angestellten ohne Zahlung einer Entschädigungssumme bei Betriebsabbau entlassen würden, so würden für die jüdischen Angestellten deren wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse, insbesondere auch nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden. Es würden aber damit nicht die Umstände berücksichtigt werden, die nach § 56 AOG und nach ständiger Rechtsprechung für die Prüfung der Auswahl der zu Entlassenden zu beachten sind. Ausschluss des Kündigungsrechts Eine Vereinbarung über einen allgemeinen Ausschluß des Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde ist — wie das Reichsarbeitsgericht „Höchstrichterliche Rechtsprechung" 1936 Nr. 202 entschieden hat — unzulässig. Wohl aber können die Parteien ein bestimmtes Ereignis, z. B. die Schließung einer Klinik, als Grund ausschließen. Richtlinien des Treuhänders In der Zeitschrift „Recht des Reichsnährstandes" 1936 Nr. 86 wird eine Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts veröffentlicht, die sich mit der Frage der Rechtsnatur der Richtlinien des Treuhänders befaßt. Dort heißt es, daß die Richtlinien der Treuhänder der Arbeit zum Unterschied von Tarifordnungen* und Betriebsordnungen keine unmittelbare gesetzliche normative Wirkung innerhalb der in Frage kommenden Einzeldienstverträge besitzen. Der Betriebssichrer setzt sich jedoch der Möglichkeit eines Einschreitens des Treuhänders der Arbeit aus, wenn er die Treuhänderrichtlinien mißachtet. Verzicht im Arbeitsverhältnis Professor Dr. Siebert legt in einem Aufsatz im „Deutschen Gemein- und Wirtschaftsrecht" 1936 S. 145 dar, daß ein ausdrücklicher oder stillschweigender Erlaßvertrag über Tariflohnansprüche unzulässig und.unwirksam ist, gleichgültig, ob er während des Arbeitsverhültnisses oder bei oder nach seiner Beendigung abgeschlossen wird. Dagegen soll ein echter Vergleich, bei dem alsobeide Vertragspartner von ihren Forderungen Nachlassen müssen, auch über Tariflohnansprüche zulässig sein. Sittenwidrige Kündigung Ein Unternehmer darf eine Kündigung, die er nur vorsorglich ausgesprochen hat, nicht allein deswegen aufrechterhalten, weil der Gekündigte sich zwecks Einleitung einer Klage beim Arbeitsgericht an die DAF und an das Arbeitsgericht wendet. Hält er die Kündigung nur aus diesem Grunde aufrecht, dann handelt er sittenwidrig (Arbeitsgericht Stuttgart, „Kurzberichterstatter" 1936 S. 424). Ma. Go. Das Ruhegehalt des Arbeitnehmers Von Max Goldstern Einer der Unterschiede zwischen dem Rechtsverhältnis eines Angestellten und eines Beamten liegt in dem regelmäßigen Anspruch auf Altersversorgung der Beamten durch den Bezug eines Ruhegehalts. Oft wollen aber auch in der freien Wirtschaft größere Unternehmer langjährige und treue Angestellte, insbesondere solche, die nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen, für den Fall des Alters oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit sicherstellen. Ihnen wird dann ebenfalls ein Ruhegehalt ausgesetzt oder sie werden in eine Pensionskasse eingekauft. Diese Praxis findet sich insbesondere bei Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Prokuristen und anderen höheren Angestellten. Eine gesetzliche Regelung des Ruhegehaltsversprechens bei' Angestellten gibt es nicht. Jedoch sind durch die Rechtsprechung der höchsten Gerichte (Reichsgericht, Reichsarbeitsgericht) gewisse Grund- und Leitsätze herausgebildet worden, die jetzt häufig, z. B. beim Ausscheiden jüdischer Angestellter, Bedeutung gewinnen. Diese Grundsätz» mögen einmal zusammengestellt werden. I. Vereinbarung eines Ruhegehalts. Das Ruhegehalt eines Angestellten kann nur durch einen besonderen Vertrag vereinbart werden. Eine stillschweigende Zusicherung genügt in der Regel nicht. Wenn aber bei einer Firma innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums ausgeschiedenen, langjährigen Angestellten aus einer Pensionskasse Ruhegehälter gewährt werden, ohne daß mit diesen vor ihrem Ausscheiden aus dem Dienst ein ausdrückliches Ruhegehaltsabkommen abgeschlossen war, so kann eine Ruhegeldgewährung an die langjährigen Angestellten überhaupt als üblich angesehen werden, d. h. es liegt eine stillschweigende Ruhgehaltsvereinbarung vor. (Reichsarbeitsgericht vom 12, Dezember 1934 „Arbeitsrecht-Kartei" vom 6. März 1936.) Das Ruhegehaltsversprechen ist grundsätzlich, unwiderruflich (Reichsarbeitsgericht vom 10. März 1934, abgedruckt a. a. O.). Wird einem Arbeitnehmer „bis auf weiteres" ein Ruhegehalt zugesichert, so kommt es auf die Umstände des Falles, insbesondere auch auf stattgehabte. Vor-, besprechungen, an, ob dem Arbeitgeber ein Widerrufsrecht zusteht. Im Zweifel ist trotz der Klausel das Ruhegeholt als bis zum Lebensende des Arbeitnehmers versprochen anzusehen (Reichsarbeitsgericht vom 3. Dezember 1932, a. a. O.). Wenn der Witwe eines Angestellten vom Arbeitgeber ihres früheren Ehemanns zugesagt wird, daß dieser sich verpflichte, „ihr materiell zur Seite zu stehen", so ist hierin unter Umständen die Zusicherung einer Witwenrente zu erblicken. (Reichsarbeitsgericht vom 3. April 1935, a. a. O.) II. Herabsetzung eines Ruhegehalts. Mitunter haben Unternehmungen versucht, eine Herabsetzung der Ruhegehälter ihrer Angestellten mit der Begründung zu erreichen, daß diese Maßnahme durch die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die allgemeine Wirtschaftskrise geboten seien. Die Berufung auf die allgemeine Wirtschaftskrise allein rechtfertigt keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Verträge einzühalten sind (Reichsarbeitsgericht vom 3. Dezember 1932, a. a. O.). Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers kann außerhalb des Rahmens der Notverordnung vom 6. November 1931 (RGBl. I S. 537) — welche eine Kürzung der Ruhegehaltsansprüche, die jährlich 16 000 RM übersteigen, zulüßt — nur ganz ausnahmsweise zu einer Herabsetzung des Ruhegehalts führen, nämlich dann, wenn Treu und Glauben sie erforderlich machen. Dabei darf aber der wirtschaftliche Niedergang des Arbeitgebers nicht von diesem selbst verschuldet sein. Es ist auch nicht angängig, nur einem einzelnen Ruhegehaltsberechtigten eine Kürzung zuzumuten. vielmehr müssen sonstige etwaige Berechtigte ebensolche Opfer bringen, und es muß die Gewähr bestehen, daß die verlangten Opfer den drohenden Zusammenbruch des Unternehmers abwenden können (Reichsarbeitsgericht vom 26. September 1934, Amtl. Samml. Band 14 S. 196). Zur Herabsetzung des Ruhegehaltsanspruchs genügt es auch nicht, daß dieser nach den heutigen Anschauungen übermäßig hoch ist. Vielmehr muß hinzukommen, daß die Weiterbezahlung der hohen Pension den wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmers, zur Folge haben würde. Eine Kürzung ist auch deshalb nicht berechtigt, weil der Bezugsberechtigte oder seine Hinterbliebenen ein großes Privatvermögen besitzen (Reichsgericht vom 30. April 1935 in RGZ Band 148 S. 81). III. Kündigung eines Ruhegehaltsversprechens. Es gehört zum Begriff des Ruhegehalts, daß es daun gezahlt wird, wenn das Dienstverhältnis beendet ist. Deshalb können bereits entstandene Ruhegehaltsansprüche auch nicht durch Kündigung gemäß 8 626 ÄGB wegen wirtschaftlichen Niedergangs des Unternehmens beseitigt oder gekürz: werden, weil ein Dienstverhältnis, das der Kündigung unterliegen könnte, nicht mehr vorliegt und der 8 626 BGB deshalb nicht anwendbar ist (Reichsgericht vom 13. Juni 1933 in RGZ Band 141 S. 150). Ebenso wenig sind die gesetzlichen Bestimmungen über f r i st l 0 s e Kündigung von Dienstverträgen aus Ruhegehaltsvertrüge anwendbar. Läßt sich der Ruhegehaltsberechtrgte gegenüber dem Arbeitgeber jedoch schwere Verfehlungen zuschulden kommen, so hat der letztere 'dann das Recht, die Pensionszahlungen einzustellen, wenn nach Lage des Falles die Weiterzahlung sich nach Treu und Glauben als unerträgliche Zumutung darstellen würde (Reichsarbeitsgericht vom 26. September 1934, Amtl. Saml. Band 14 S. 196A Wird ein Arbeitnehmer fristlos entlassen, so ist damit nicht ohne weiteres auch — wie das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 25. September 1935 („Arbeitsrechtsprechung" 1935 S. 355) anerkannt hat — ein Verlust des Nuhegehaltsanspruches verbunden. „Die Vorschriften über die fristlose Kündigung von Dienstverträgen" — heißt es in dem Urteil — „sind auf Ruhegehaltsverträge weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Der Grundsatz von Treu imd Glauben kann es als unzumutbar erscheinen lassen, bei schwerer Verfehlung das Ruhegehalt zu gewähren. Dafür genügen aber nicht alle Verfehlungen, die zur fristlosen Entlassung ausreichen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setzt in aller Regel ein besonderes gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraus. Von einem solchen Verhältnis ist aber keine Rede mehr, wenn keine Dienste mehr zu leisten sind." Auch das Reichsarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 5. Oktober 1935 („Arbeitsrecht-Kartei" vom 6. März 1936) betont, daß die Pensionszahlung nicht ein persönliches Vertrauensverhältnis, wie es bei bestehendem Dienstvertrag für die weitere Zusammenarbeit der Parteien erforderlich ist, voraussetzt. Diesem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger war als leitender Arzt beim Beklagten beschäftigt. Im Jahre 1933 vereinbarten die Parteien nach der fristlosen Entlassung des Klägers, daß dieser seine Tätigkeit als leitender Arzt des Beklagten ausgab und sich verpflichtete, in einer bestimmten Gegend nicht mehr als Chirurg tätig zu werden. Der Beklagte setzte dem Kläger ein lebenslängliches Ruhegehalt aus und gestand ihm das Recht zu, Privatpatienten im Krankenhaus des Beklagten zu behandeln. Von der Ruhegehaltsvereinbarung trat der Beklagte mit der Behauptung zurück, der Kläger habe diese Berechtigung mißbraucht. Dem Kläger ist trotzdem sein Ruhegehalt in drei Instanzen zugesprochen worden. Juristische Wochenschau Verkauf eines Geschäfts mit arischem Firmennamen an einen Volljuden Ein Arier betrieb seit dem Jahre 1931 unter, der Firma „E. K. Kasseeversand" ein Kasseeversandgeschäft, das er im Jahre 1983 an einen Volljuden -verkaufte. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, daß der Jude die arische Firma fortführen ' könne. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem jetzt in der „I u - ristischen Wochenschrift" 1936, S. 944, veröffentlichten Urteil dahin erkannt, daß eine Vereinbarung, die dazu führt, daß ein Volljude künftig unter einem arischen Namen Handel betreibt, gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei. Denn die nationalsozialistische Weltanschauung, welche für die Rechtsempfindung maßgebend sei, stehe dem Judentum ablehnend gegenüber. Die Mehrzahl der Volksgenossen vermeide es deshalb grundsätzlich, bei Juden, jedenfalls bei Volljuden, zu kaufen. Außerdem seien Parteigenossen und den Angehörigen vieler Gliederungen und Verbände das Einkäufen bei Juden verboten. Die fragliche Vereinbarung sei sittenwidrig, weil sie geeignet sei, eine Täuschung über die Rassezugehörigkeit des Firmeninhabers herbeizusühren. Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen Heirat einer Jüdin In der „Iuristischen W och enschrift" wird ein Urteil des Ehrengerichtshoses bei der Reichsrechtsanwaltskammer veröffentlicht, durch das ein deutschblütiger Anwalt, der im Juni 1935 eine Volljüdin geheiratet hatte, wegen gröblichen Verstoßes gegen die ihm als Achwalt obliegenden Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist. Der Anwalt hatte zur Rechtfertigung seiner Eheschließung geltend gemacht, daß seine jetzige Ehefrau ihn mindestens sechs Jahre hindurch mit erheblichen Beträgen unterstützt und ihn im Jahre 1930 beim Baden unter eigener Lebensgefahr vom Tode des Ertrinkens gerettet habe. Obwohl der Ehrengerichtshof die sittlich einwandfreien Beweggründe als nicht widerlegt ansah, sprach er Beschwerden über das Ausbleiben der C.-V.-Zeitung, Umleite* wünsche sind stets dem zuständigen Post amt (Zeitungsstelle) zu unterbreiten. Die Bezugsgebühren sind an den Briefträger zu zahlen. > den Ausschluß aus der Anwaltschaft aus, weil er sich durch diese Eheschließung in einen unüberbrückbaren Gegensatz zu den ihm bekannten Rassegrundsätzen des nationalsozialistischen Staates gesetzt habe. lieber den Handlungsagenten Das Landgericht Hamburg hat in einem im „K u r z b e r i ch t e r st a t t e r" 1936, Seite 424, veröffentlichten Beschluß den Standpunkt vertreten, daß es k e i n gesetzliches Verbot für Handlungsagenten gibt, zu gleicher Zeit verschiedene in Konkurrenz miteinander stehende Firmen zu vertreten. Vielmehr ist es sogar üblich, daß, Vertreter nicht auf die Vertretung eines Fabrikanten beschränkt zu sein pflegen, zumal wenn es sich um ganz spezielle Fabrikate handelt. Wenn der Fabrikant wünscht, daß sein Vertreter ausschließlich Für ihn tätig ist, dann muß er durch bestimmte und scharsumrissene Konkurrenzklauseln dies zum Ausdruck bringen. Unpfändbarer Anspruch Der „Kurzberichterstatter" 1936, Seite 296, veröffentlicht einen Beschluß des K a m m e r g e r i ch t s , das sich mit folgendem bedeutsamen Fall beschäftigt hatte: Ein Gläubiger, der ermittelt hatte, daß sein Schuldner einen Teil seiner Möbel bei einem Spediteur eingelagert hatte, ließ den Anspruch des Schuldners gegen den Spediteur auf Herausgabe der betreffenden Möbel pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Schuldner legte gegen den Psündungsbeschluß Erinnerung ein, weil er die Möbel wieder benötigen werde, wenn er eine neue Wohnung nähme. Gegenüber der Ansicht des Amtsgerichts, daß die Anwendung der Vor-: schristen über die Unpfändbarkeit von Sachen auf» die Pfändung von Forderungen nicht zulässig sei) erklärte das Kammergericht, wenn — wie hier — ein H e r a u s g a b e a n s p r u ch gepfändet sei, so müsse auch die Frage der Unpfändbarkeit ge-. Prüft werden. Die Erwägungen hierzu hätten grundsätzlich den gleichen wirtschaftlichen und sozialen Boden, ob nur die Sache selbst oder der Herausgabeanspruch gepfändet sei. lila. Go. Gerichtsurteile Nach einem Bericht der Tagespresse wurde, vom Schwurgericht B r a u n s ch w e i g der 28 Jahre alte Walter Srevers wegen Ermordung des jüdischen Kaufmanns Z i P 0 k 0 w - s k i zum Tode verurteilt. Der Angeklagte behauptete, den Mord begangen zu haben, weil der Ermordete sich vor seinem Laden mit zwei Männern von der Deutschen Arbeitsfront unterhalten habe. Hierüber sei er empört gewesen, in den Laden gedrungen, in der Erregung habe er „blindlings drauflos geschossen." In der Urteilsbegründung heißt es, wenn der Angeklagte seines Tat als Politischen Mord hinstelle, so müsse betont werden, daß das deutsche Volk den politischen Mord ablehne. Die Nürnberger Gesetze seien aus einer Notwehr Deutschlands gegen Rasseüberfremdung geschaffen worden. Aber niemand dürfe daraus folgern, daß ein Fremdstämmiger keinen Schutz in Deutschland genieße oder vogelsrei wäre. Auch dem Fremdstämmigen würde jeder Schutz gewährt, den das Gesetz ihm zübillige. Ein jüdischer Viehhändler aus Hüttenbach ist wegen groben Unfugs zu 6 Wochen Hast verurteilt worden — wie die „Fränkische Tageszeitung" meldet —, weil er eine braunp Hose und Marschstiefel getragen und dadurch nach Ansicht des . Gerichts den Eindruck erweckt hatte, daß er eine SA-Hose getragen habe. Wie die „Nationalsozialistische Parteikorrespondenz" mitteilt, steht der Dienstmantel der Hitlerjugend und des Deutschen Jungvolks auch ohne Erkennungs- und Rangabzeichen unter gesetzlichem Schutz. Nach dem Ausscheiden aus HI und DJ darf der Mantel nur umgesärbt weitergetragen werden. Der „Führer durch die Behörden und Organisationen", herausgegeben von Oberregierungsrat Dr. Ludwig Münz (Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1936), liegt in einem Umfang von weit über 300 Seiten in neuer Auflage vor. Er gibt einen für die Auskunftsarbeit sehr brauchbaren systematischen Ueberblick über die Reichs-- und Staatsbehörden, die Länder, Partei und Arbeitsfront, die großen Bereiche des ständischen Aufbaus und Zahlreicher anderer Verbände und Träger des politischen/ wirtschaftlichen und kulturellen Lebens. Die Einzelangaben, Anschriften und Personalia sind aus den neuesten Stand gebracht, die bezirklichen Gliederungen in entsprechender Weise weitgehendst berücksichtigt. Die Darstellung allein der fachlichen Organisation der freien gewerblichen Wirtschaft beansprucht mehr als 60 Seiten. Die Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Arbeitsnachweise Berlin teilt mit: Weibliches H auspersonal und Hausdiener sind ausschließlich beim Jüdischen Arbeitsnachweis Berlin, SW 19, Lindenstraße 48/50 (Tel.: A 7 Dönhoff 5396), anzusordern, männliche Aushilfen für grobe Hausarbeiten (Fensterputzen, Teppichklopsen, Bohnern usw.) ausschließlich beim Jüdischen Arbeitsnachweis, Berlin 0 2, Rosenstraße 2—4 (Tel.: D 1 Norden 6711). Wie uns mitgeteilt wird, ist es der Firma D. Plaut, Kafsee-Surrogatfabrik und Grotzrösterei, Bad Neustadt (Saale), gelungen, einen vollwertigen Kaffeezusatz (reinen Cichorien) koscher al Pesach und koscher für Jahresbedarf herauszubringen. Der Betrieb steht unter streng orthodoxer Aufsicht des. Distrikt-Rabbiners Dr. Ephraim, Bad Kissinaem