Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 14 (2.4.1936)
- Date
- 1936-04-02
- Page
- [Seite] (sequence 27)
- Language
- German
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i?l-V.»Zei tu ng Nr. 14 WIRTSCHAFT DER WOCHE 2. April 1936 Das Schaufenster wirbt Die Werbung muß wandlungssühig sein. Sie muß sich den Gegebenheiten des Unternehmens und den Anforderungen der Abnehmer anpassen können. Jeder Unternehmer muß ergründen, welche Werbemöglichkeit seinem Betrieb, seinen Produkten und seiner Kundschaft entspricht. Sonst ist die Werbung erfolglos und das Geld, das für sie aufgewendet wurde, unnötig vertan. Darum kann man allenfalls Grundregeln für die Werbung geben, aber deshalb ist auch Tradition in der Werbung, (soweit sie die Werbungsmittel betrifft), falsch.' Wir haben vor einigen Wochen gelesen, daß die Litfaßsäule 80 Jahre alt geworden ist; im Jahre 1855 hatte ein Berliner Buchdrucker namens Litfaß zum ersten Male eine solche Säule aufgestellt. Dieses Jubiläum erinnert uns an die Namen mancher Firmen, die Uns von diesen Säulen entgegenleuchteten. Namen, deren Träger, teils nicht mehr unter uns weilen, teils ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben oder ihre Ankündigungen auf einen anderen Kreis von Menschen umgestellt haben und dementsprechend auch andere Werbemethoden, etwa die Anzeigenspalten der jüdischen Presse, wählen. Solche Umstellungsfähigkeit ist Voraussetzung für den Erfolg der Werbung. Es gibt in der Wirschaft die verschiedensten Werbemöglichkeiten. Dü ist, um nur einige zu nennen, das Plakat, die Drucksache, die Zeitungsanzeige und noch manches andere, das die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich lenken und damit unsere Ware oder unseren Namen bekanntmachen soll. Die Werbung kann aber nur dann Erfolg haben, wenn sie N c u e s bringt. Dinge, an die der Mensch gewohnt ist, werden nicht mehr sonderlich beachtet. Und gerade unter diesem Gesichtspunkt hat z. B. der Einzelhändler i n seinem Schanfe n st er u n d in seine in Laden Werbemöglichkeiten, die von vielen noch längst nicht genügend ausgenntzt werden. Abgesehen vom Markenartikel-Fabrikanten ist der Einzelhandel wahrscheiiilich der Wirtschaftszweig, dessen Werbung am meisten nach außen in Erscheinung tritt. Das ist selbstverständlich, beim er will und muß mit seiner Reklame die Masse der letzten Konsumenten erfassen, während sich die Propaganda der meisten anderen Wirtschaftszweige im allgemeinen nur an einen bestimmten Kreis von Menschen wendet. Für den jüdischen Einzelhändler hat sein Schaufenster heute erhöhte Bedeutung.- Er ist wieder stärker zur Eigenwerbung zurückgekehrt, das heißt zu der Werbemethode, die sich nicht irgendwelcher fremden Mittler bedient, sondern die vom Geschäftsmann selbst angewandt wird. Auch das darf nian natürlich nicht verallgemeinern. Die persönliche Werbung Mit Drucksachen oder die Anzeigenspalten von Zeitungen und Zeitschriften sind den meisten auch weiterhin unentbehrliche Hilfsmittel zur Erhöhung des Umsatzes. Das Schaufenster ist und bleibt aber im besonderen die Visitenkarte des Einzelhändlers. Es soll, wenn auch nicht immer direkt zUm Kauf einer bestimmten Ware, so doch mindestens zum Besuch des Ladens anregen. Alles weitere hängt von der Tüchtigkeit und der Fachkenntnis des Geschäftsinhabers und seiner Angestellten ab. Hierzu gehört auch die Qualität der Ware, die er seinen Kunden anbieten kann. Das A und das Ö aller Eigenwerbung ist die Ware. Ist die Ware gut und der Preis angemessen, dann wirbt sie von selbst für ihren Fabrikanten oder Händler. Deshalb ist die erste Forderung für jede Eigenwerbung: gute und preiswerte Ware liefern. Dazu kommt dann die Eigenwerbung im Schaufenster oder rm Geschäftslokal. Noch immer erkennen, wie gesagt, viele Kaufleute, vor allem die Inhaber kleinerer Ladengeschäfte, nicht recht die große Bedeutung des Schaufensters für ihre Umsatzentwicklung. Das Schaufenster soll kein Warenlager sein und verfehlt völlig seinen Ziveck, wenn es als solches aufgemacht wird. Nicht die Zahl der Gegenstände, die im Schaufenster liegen, bedingt die Wirksamkeit der Auslage, sondern die Art, wie sie hineingelegt und angeordnet sind. Schließlich verhilft ein guter „Blickfang" — der aber auch ästhetische Ansprüche befriedigen muß — zu einer noch stärkeren Anziehungskraft. Dazu tritt die Gestaltung der Inneneinrichtung eines Eeschäftslykals. Es kommt gar nicht daraus an, daß sie besonders luxuriös und teuer ist. Jeder wird aber an sich selbst schon die Erfahrung gemacht haben, daß er lieber in einem Laden kauft, in dem Ordnung, und Ilebersichtlichkeit herrschen, Ms da, wo die Waren wie Kraut und Rüben durcheinander liegen. Dabei kann durch die innere Anordnung das Geschäftslvkal sehr wohl auch als richtiger Ausstellungs¬ und Werberaum für die geführten Waren benutzt werden, etwa durch die geschickte, aber nicht zu aufdringliche Anbringung von Plakaten, oft aber auch durch die Art der Aufstellung der Waren, wodurch der Blick des Eintretenden angezogen, andererseits aber auch der günstige Gesamteindruck in seinem Gedächtnis haften wird. Das sind nur einige Beispiele von Eigenwerbung, der erfinderische und geschickte Käufmayn wird noch manche andere Möglichkeit entdecken. Wie wichtig ihre Ausnutzung aber ist, das wird jeder Einzelhändler bezeugen können, der Wert auf die Ausgestaltung seines Schaufensters und Geschüftslokals legt, und der immer wieder feststellen kann, daß Geschmack und Geschick in der Aufmachung sich günstig auf seinen Umsatz auswirken. h. W—1. „Restehäüs“-„Restegeschäft“ Wettbewerbsfragen im Einzelhandel Der Sonderausschuß zur Regelung von Wettbewerbsfragen im Einzelhandel hat verschiedene neue Gutachten veröffentlicht, die für die Einzelhandelsbetriebe von Bedeutung sind. So bringt er in einem Gutachten zum Ausdruck, daß die Bezeichnung „ R e st e h a u s " oder ,, e ft e geschäft" für ein Einzelhandelsunternehmen unzulässig ist. Bei der Begründung dieser Stellungnahme geht der Sonderausschuß davon aus, daß im 8 4 Abs. 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 über die Vornahme von Sonderveranstaltungen im Einzelhandel der Begriff des „Restes" dahin bestimmt worden sei, daß darunter ein Teil eines Ganzen zu verstehen ist, der, für sich genommen, nicht mehr den vollen Verkaufswert habe, den er im Zusammenhang mit dem Ganzen hatte. Ferner müsse ein solcher „Rest" aus früheren Verkäufen übrig geblieben sein. Er dürfe also nicht durch eine willkürliche Zerteilung des Ganzen künstlich geschaffen werden. Als „Restegeschäft" oder „Restehaus" könnte sich demnach ein Einzelhandelsgeschäft nur dann bezeichnen, wenn es Reste verkauft, die bei früheren Verkäufen vom Meter als unkurante Masse (Teile des Meters) übriggeblieben sind, und zwar müßte dieser Resteverkauf unter wesentlicher Bevorzugung vor dem Verkauf vom Meter stattsinden. Ein Anfall solcher Reste könne aber in keinem Geschäft in einem derartigen Umfange stattfinden, daß er den normalen Verkauf vom Meter überwiege. Auch bei den dem Einzelhandel vorgelagerten Wtrtschaftsstufen könnten Reste dieser Art nicht in einer solchen Menge entstehen, daß Einzelhandelsgeschäfte sie in einem Ausmaße beziehen könnten, um damit einen Spezialhandel zu betreiben. Erfahrungsgemäß führten deshalb auch die angeblichen „Restegeschäfte" oder „Restehäuser" fast ausschließlich aus Meterware üblichen Ausmaßes willkürlich hergestellte Abschnitte, um durch Vorspiegelung einer durch den angeblichen Restecharakter bedingten erheblichen Preisminderung gegenüber dem regulären Maß einen besonderen Anreiz zum Kauf zu geben. Die Bezeichnung als „Restegeschäft" und „Restehaus" solle dementsprechend dem Verbraucher vorspiegeln, daß in dem Unternehmen echte Reste ständig und mit besonderer Bevorzugung vor anderen Waren feilgehalten werden. Da dies praktisch undenkbar sei, stelle die Verwendung der 3. April: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer (ganzer März bzw. zweite Märzhälfte). Kleinbetriebe mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmer müssen die einbehaltene Lohnsteuer für das erste Vierteljahr 1936 abführen. 11. April: Umsatzsteuer (Voranmeldung und Vorauszahlung der Monats- und Vierteljährszahler). 15. April: Grundvermögensteuer, Hauszinssteuer, Lohnsummensteuer. 20. April: Abführung der einbehaltenen Lohnuttd Bürgersteuer der Arbeitnehmer für die erste Aprilhülste. Steuertermine im April (BANKHAUS ADOLF KASSEL yArndtstrasse 50 Frankfurt a. M. Tel. Sa.-No. 71244 Bezeichnungen eine Irreführung des Publikums über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens dar,, durch die der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt werden soll und sei deshalb unzulässig. In einer weiteren Entscheidung nimmt der Wettbewerbsausschuß zu der Frage Stellung, ob zulässig ist, daß im Einzelhandel eine Ware, die der Werbungstreibende in der betreffenden Qualität sonst nicht führt, regelmäßig an einem bestimmten Tag unter der Bezeichnung des Wochentags in Verbindung mit der Ware — z. B. „Freitagskaffee" — besonders billig angeboteu wird. Der Sonderausschuß hat diese Werbemethode für unzulässig erklärt. Bringe ein Einzelhändler eine Ware, die er in dieser Qualität sonst nicht führe, regelmäßig an einem bestimmten Tag unter der Bezeichnung dieses Tages in Verbindung Mit der Ware, wie z. B. „Freitügs-Kafsee", zu besonders niedrigem Preis ui den Handel, und werde dieses Warenangebot von ihm in seiner Werbung besonders hervorgehoben, so, liege eine verbotene Sonderveranstaltung vor. Die Werbemaßnahme sei im übrigen auch dann unzulässig, wenn die Ware regelmäßig geführt werde. Der Werbeausschuß fügt seiner Entscheidung eine ausführliche Begründung bei. Ein dritter Fall beschäftigt sich mit der u n - entgeltlichen K u n d e n b e f ö r d e r u n g. Hier hatte, wie wir den Zeitungen weiter entnehmen, der Ausschuß zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es zulässig sei, daß ein Einzelhandels- Unternehmen Kaufinteressenten unentgeltlich befördert oder befördern läßt, auch wenn ein Kaufzwang nicht ausgeübt werde. Der Sonderausschuß habe dazu gutachtlich entschieden, daß die unentgeltliche Beförderung von Kaufinteressenten durch ein Einzelhandelsunternehmen unzulässig sei, wenn sie geeignet sei, Kunden anzulocken. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Freifahrt von einem Einkauf abhängig gemacht werde. Auch dieses Gutachten wird vom Ausschuß ausführlich begründet. * Das Institut für Konjunkturforschung hät „Die Wtrtfchafts gesetzgevung seit 19 3 3" in einer Sondernummer feines Wochenberichts Zusammengestellt. Es handelt sich um eine neubearbeitete und erweiterte Auflage der vor etwa einem Jahr veröffentlichten Uebersicht. Bevorschussung von landwirtschaftlichen Entschuldungsforderungen Für Gläubiger landwirtschaftlicher Entschuldungsforderungen kann nach einer neuen amtlichen Bekanntmachung eine teilweise Bevorschussung erfolgen. Diese erstreckt sich auf Gläubiger von Lohn- und Gehaltssorderungen, sowie von Handwerker- und Lieferantenforderungen, für die nach dem Gesetz ein Recht aus Barablösung besteht. Die Grundlagen der Bevorschussung ergeben sich aus der gemeinschaftlichen Richtlinie des Reichs- und preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers dtzr Justiz vom 5. Mürz 1936, abgedruckt in den „Amtlichen Mitteilungen in Entschuldungssachen", Heft 195 vom 7. März 1936 (Verlag Franz Vahlen, Berlin). Hiernach werden Vorschüsse in Verfahren gewährt, bei denen nach dem augenblicklichen Stand der Bearbeitung eine Aufhebung oder Einstellung ohne Erfolg u n wahrscheinlich ist. Bei Erbhöfen ist stets anzunehmen, daß das Verfahren mit Erfolg durchgeführt wird. . Vorschüsse werden nicht gewährt oder bewilligt, wenn der Deutschen Rentenbank - Kreditanstalt ein Entschuldungsplan zur Prüfung vorgelegt oder dem Entschuldungsamt zur Bestätigung eingereicht worden ist, ferner in der Selbstentschuldung, in den nach der Pächterentschuldungsverordnung durchzusührenden Verfahren, für ganz oder teilweise bestrittene Forderungen, für bedingte oder betagte Forderungen, für Forderungen von weniger als 40 RM. Grundsätzlich beträgt die Höhe des Vorschusses 50 Prozent, bei kürzbaren Forderungen 25 Prozent der Forderung, bei Kontokorrentsorderungen gelten besondere Bestimmungen." Der Antrag auf Vorschußgewährung ist mrttels eines besonderen Formulars an das Entschuldungsamt oder die Entschuldungsstelle zu richten. lieber die Vorschußanträge muß unverzüglich entschieden und dem Gläubiger Kenntnis gegeben werden. Der Vorschuß muß gewährt werden, wenn die in den Richtlinien ausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschußgewährung kann abgelehnt werden, wenn sie Wege n d erg ü nstigen wirisch a f t l i ch e n Lage des Gläubigers oder wegen sonstiger Umstände der Billigkeit offensichtlich widers p r i ch t. Bei erfolgreicher Durchführung des Entschuldungsverfahrens wird der gezahlte Vorschuß mit dem Gläubiger verrechnet. Bei erfolgloser Aushebung oder Einstellung des Verfahrens wird der Vorschuß von dem Gläubiger unverzüglich zurückveplangt. Ebenso ist es, wenn die bevorschußte Forderung nicht in bar abgelöst wird. Weitere das formelle Verfahren betreffende Bestimmungen enthält die Richtlinie. Dort sind auch die allgemeinen Bedingungen der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zu finden, die das Rechtsverhältnis zwischen Kreditanstalt und der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt regeln. Dr. W. 8. Matzdorff (Frankfurt a. M.). Devisen-Bestimmungen für den Reiseverkehr Die WtrtschaftsgruPPe Privates Bankgewerbe hat, wie dem Wirtschastsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin zu entnehmen ist, der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung die Frage vorgelegt, ob in Fällen, in denen für «Eine bevor st e h e n d e Reise ausländische Zahlungsmittel im Nahmen der Freigrenze gegen Paßeintragung erworben sind und die Reise dann ausunvo r h er gesehenen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden muß, die Bank berechtigt ist, die von ihr vorgenommene Paßeintragung durch einen weiteren Vermerk gegen Rücklieferung der ursprünglich erworbenen ausländischen Zahlungsmittel zu löschen. Diese Frage hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung mit Schreiben vom 9. März 1936 — DevA. 5/4301/36 — verneint. Ist also einmal im Rahmen der Freigrenze ein nach § 9 Abs. 1, § 13 DevG. genehmigungsbedürstiger Tatbestand durch Erwerb oder Verbringung von Zahlungsmitteln verwirklicht worden, so ist damit für eine spätere nochmalige Ausnützung der Freigrenze in demselben Monat kein Raum mehr. Dies gilt auch dann, wenn die Reise zwar tatsächlich ausgeführt, jedoch nur ein Teil der erworbenen Zahlungsmittel verbraucht und der Rest an die Reichsbank abgeliefert wurde. Auch in diesen Füllen hat der Paßinhaber keine Möglichkeit, innerhalb desselben Kalendermonats die Freigrenze in Höhe der zurückgezahlten Beträge nochmals in Anspruch zu nehmen. * Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat nach der gleichen Zeitschrift durch Runderlasse 41/36 DST—ÜST zusammenfassende Bestimmungen übtzr den Personenverkehr auf Seeschiffen und die Küstenschisssahrt erlassen. In dem Runderlaß sind u. a. Zweifelsfragen, die sich aus dem Reichsmarknoteneinführverbot ergeben haben, klargestellt worden. Um den Schmuggel von Reichsmarkbeträgen ins Ausland bei Anlandungen deutscher Schiffe in ausländischen Häfen zu unterbinden, wird der Bordzahlungsverkehr aus deutschen Schissen in Zukunft nicht mehr durch Reichsmarknoten und deutsches Silbergeld, sondern durch Bordreiseschecks (und Bordanweisungen) aufrechterhalten, die gegen Reichsmarkemzahlungen im Inland oder gegen Devisenzahlung an Bord und im Ausland erworben werden können. * Zwischen der deutschen und der dänischen Regierung sind, laut Tagespresse, Vereinbarungen abgeschlossen worden, wonach demnächst wieder, ähnlich wie früher, ein Transfer von Vermögenserträgnissen stattsinden kann. Gleichzeitig sind zwischen der deutschen und der dänischen Regierung Vereinbarungen über den deutsch-dänischen Reiseverkehr abgeschlossen worden, wonach, sobald die erforderlichen Durchführungsbestimmungen getroffen sein werden, wieder wie im vorigen Jahr, Reiseschecks, Kreditbriefe usw. für Reisende von Deutschland nach Dänemark zur Verfügung gestellt werden können. Der monatliche Höchstbetrag, den die Reisenden in den üblichen Reisezahlungsmitteln und deutschem Silbergeld nach Dänemark mitnehmen dürfen, ist auf 150 RM festgesetzt worden. Für den Gesellschafts-Reiseverkehr auf Grund von Sammelpässen sind besondere Abmachungen getroffen worden, wonach sowohl deutsche als auch dänische Reedereien für diesen Verkehr in Betracht kommen. Notizbueh des Kaufmanns Die Ueberwachungsstelle für Edelmetalle veröffentlicht laut Tagespresse eine Anordnung Nr. 2 über die Herstellung von Gold waren, wonach für die Herstellung von Goldwaren aller Art der Feingehalt auf höchstens 585/1000 (14 Karat) und das Gewicht auf 50 Gramm beschränkt wird. Darüber hinaus wird das Höchstgewicht für Maschinenketten jeder Art auf 20 Gramm, für Armreifen aus 25 Gramm und für Ringe aus 12 Gramm festgesetzt. Die bisherigen Bestimmungen über die Herstellung goldener Trauringe bleiben unverändert bestehen. Zuwiderhandlungen sind unter Strafe gestellt. * Durch eine Verordnung über Zollü n d e r u n g e n vom 23. März sind laut Tagespresse für verschiedene Tarisnummern (u. a. Kartoffeln zur Stärkeherstellung, Pflaumenmus, Kaffeepulver, Kasseeessenz, Tee, Schweineschmalz, zollfreie Beigabe von Eis bii Transporten, Handfchuhstoffe, Handschuhe und Strümpfe) Aenderungen verfügt worden, die im wesentlichen am 1. April in Kraft treten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Kaffee und Tee, die erst am 15. April in Kraft treten. * Die Gültigkeit der Verordnung über Ordnungs st rasen bei Ueberschreitungen von Preisfestsetzungen für Lebensmittel würde durch eine dritte Verordnung vom 31. März bis 30. September 1936 verlängert. * Durch eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrst ellenv e r m i t t l u n g wird die Verordnung voin 26. November dahin ergänzt, daß die nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermittlung bereits am 31. März 1936 einzustellen ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein ordnungsmäßiger Ajitrag aus Erteilung einer Genehmigung zur Fortführung beich Präsidenten der Reichsattstalt gestellt worden ist. Mhlius Löwenstern gestorben. Im Alter von 81 Jahren verstarb Mhlius Löwenstern, der zu den Senioren der Berliner Handels- und Börsenjournalisten gehörte. Er hat auf seinem Fachgebiet lange Jahre eine größere Anzahl auswärtiger Zeitungen vertreten und war auch für einige Berliner Spezialzeitschriften auf dem Gebiet des Bank- und Börsenwesens tätig. Er galt als gründlicher Sachkenner und spielte früher, vor allem m der Zeit vor dem Kriege, in der Handelsjournalistik eine beachtliche Rolle. Einst gehörte er auch zu den ersten Mitarbeitern der Direktion der Deutschen Bank. Ißt Slinrh UI'A’C^LIC IN ALLEN FÜHRENDEN WÄSCHE-GESCHÄFTEN |#| A||nrr\ IIIWC/'IJC KLAUBER-WÄSCHE Wäschefabrik rosa klauber / München KLAUBER-W ASCHE