Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 13 (26.3.1936)
- Date
- 1936-03-26
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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OV.-Zeltung Nr. 13 WIRTSCHAFT DER WOCHE 26.März 1936 Ein Jahr jüdische Wirtschaftshilfe Wie bereits im Leitartikel der letzten Ausgabe der C.-V.-Zeitung angekündigt wurde, bedarf das Bild, das von der Arbeit des Zentralausschusses für Hilfe und Ausbau aus Grund seines Jahresberichtes für 1935 gegeben wurde, noch der Ergänzung in wichtigen Spezialsragen. Zu ihnen gehört das Gebiet der jüdischen Wirtschaftshilfe, das einen erheblichen Teil der Gesamtarbeit des Zentralausschusses ausmacht. Blättert man die rund 40 Seiten dieses Abschnittes des Gesamtberichts durch, so wird klar, welch ungeheure Arbeitsleistung und welche Unmenge Organisationsarbeit zu vollbringen war, um in dem gesteckten, bescheidenen Nahmen die höchstmöglichen Nutzeffekte zu erzielen. Das gilt besonders für ein Jahr, wie das vergangene, in dem neben vielen anderen, auch die wirtschaftliche Situation der Juden in Deutschland Wandlungen unterworfen war, die die zuständigen jüdischen Zentralstellen vor immer neue Aufgaben stellten. Unsere Leser kennen bereits aus der Artikelserie über die jüdische Wirtschaftshilfe (Nr. 14, 15 und 16 der C.-V.-Zeitung, Jahrgang 1935) in großen Zügen ihre Aufgaben und Organisation. Beides hat sich im weiteren ■ Verlauf des Jahres erheblich erweitert. Die fortschreitende Liquidation jüdischen Besitzes, die Ueberführung vieler Geschäfte und Unternehmungen aus jüdischen in arische Hände, haben — um nur einige Beispiele zu nennen '— die Wirtschaftshilfe vor neue und große Aufgaben gestellt. So war es notwendig, einen Teil der Beratungstätigkeit unmittelbar in einzelne Gemeinden zu verlegen, um mit Hilfe sogenannter „fliegender Wirtschaftsberater" von Fall zu Fall Mitglieder von Kleingemeinden zu beraten. Neben die Maßnahmen der reinen Wirtschaftshilfe traten wirtschaftspolitische Eingaben an Behörden. Aufgabe der Wirtschaftshilfe aber war es vor allem, zur Erhaltung jüdischer Existenzen beizutragen oder die Liquidation des Besitzes in geordneter Form vorzunehmen. Diesem Zwecke dienten: Einzelberatung; Bereitstellung von Mitteln und — soweit möglich und angängig — die Herstellung von wirtschaftlichen Verbindungen zu Kreditinstituten. Wirts chaftshilsskred i t e wurden zur Begleichung rückständiger Hypothekenzinsen, um Zwangsversteigerungen zu vermeiden, vergeben. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen zur Verfügung stehenden Mittel waren und sind selbstverständlich hier wie bei allen anderen Maßnahmen der Wirtschaftshilfe Beschränkungen sowohl der Höhe der Summen als auch des Kreises der unterstützten Personen nach notwendig. Es ist unmöglich, an dieser Stelle alle die Gesichtspunkte aufzuführen, die für die Wirtschaftshilfe bei ihren Kontingentierungsmaßnah. men entscheidend sind. Aber daß sie ihre Berechtigung haben, kann keinem Zweifel unterliegen, besonders wenn man die Vielzahl der Ausgaben berücksichtigt, die mit beschränkten Mitteln gleichzeitig in Angriff genommen werden mußten. So wurde z. B. auch ein Fonds für Liquidation skredite geschaffen, um eine — in mehrfach er Hinsicht schädliche überstürzte Liquidation zu verhindern. Andererseits kam es zu VereinbaruNgen mit jüdischen Institutionen und Stiftungen, die über eigene Vermögensmittel verfügen, nach denen ein Teil des Vermögens solcher Stiftungen in erststelligen Hypotheken auf Grundstücke mit jüdischen Eigentümern angelegt werden soll. Die Bedeutung der Arbeit der Wirtschaftshilfe ergibt sich schließlich daraus, daß sämtliche Wirtschaftshilfsstellen im Reich im Jahre 1935 von insgesamt etwa 62 000 Personen in Anspruch genommen worden sind. Neben diesen neuen Formen der Kredithilse sind die bereits im Vorjahr eingerichteten beibehalten worden. Wie vielseitig auch hier die Arbeit und wie notwendig eine genaue Einteilung der Mittel war, ergibt folgende Ausstellung über die Formen,in denenWirtschaftshilfksredite (insgesamt 1410 Kredite mit 0,22 Mill. RM) vergeben ivurden: Umzugsbeihilfen, Zuschüsse zum Erwerb von Netzkarten der Reichsbahn für Wandergewerbetreibende und Vertreter, Beihilfen zur Begleichung von Steuer- und Hypothekenzinsrückständen, Vorschüsse zur Finanzierung von Handwerkeraufträgen, Lieferantenkredite für Kleinhändler, Kredite zum Neuaufbau von Existenzen. Auch hier war allerdings größte Beschränkung notwendig, der einzelne Wirtschaftshilfekredit soll 200 NM nicht übersteigen. Gegenüber den Darlehen der jüdischen Darlehenskassen ist der Spielraum allerdings inso. fern etwas weiter, als der Begriff des „produktiven Verwendungszwecks" nicht so eng wie bei den Darlehen gefaßt ist. Es ist selbstverständlich, daß die Verteilung der zentral zur Verfügung stehenden Mittel aus die einzelnen Stellen im Reich nicht nach Schema F vor sich ging, sondern daß Gebiete, in denen ein stärkeres Bedürfnis nach solchen Krediten vorhanden war, auch stärker bedacht wurden. Für 1936 hat der Haushaltsausschuß der Reichsvertretung beschlossen, 100 000 RM für Wirtschaftshilfskredite anzusetzen, während 1935 der zentrale Anteil nur 33 000 RM betragen hatte. Das Netz der jüdischen Darlehenskassen (jetzt 60 Kassen, in denen 1,2 Millionen RM Gesamtkapital zirkuliert) wurde ebenfalls erweitert, gleichzeitig aber auch durch organisatorische Maßnahmen straffer zusammengefaßt, um eine zweckentsprechendere Arbeit zu gewährleisten. Wie erinnerlich, arbeitet die Zentralstelle für jüdische Darlehenskassen u. a. auch mit einem Kredit der American Joint Reconstruction Foundation (0,35 Millionen RM), zu dem entsprechende Beiträge der einzelnen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände treten. Es ist erfreulich, daß von einer fort» schreitenden Konsolidierung des jüdischen Darlehnskassenwesens berichtet werden kann. Die Entwicklung der einzelnen Kassen schritt 1935 stetiger fort, als dies in den Jahren vorher der Fall war. Wie bereits gesagt, sind die Bedingungen der Darlehnskassen für Kredite hinsichtlich der produktiven Verwendung und der notwendigen Bürgschaften verhältnismäßig streng. Im abgelaufenen Jahr wurde ein neuer K r e d i t t y p geschaffen, der für n e u z u g e z o g e n e oder z u - ziehende Gemeindemitglieder best i m m t ist, denen die Beibringung der sonst notwendigen Bürgschaften infolge der Unbekattnlheit am neuen Wohnsitz erschwert ist. Allerdings muß auch hier der Verwendungszweck und die Persönlichkeit des Darlehensnehmers Gewähr für die Rückzahlung bieten. Ferner gelang auch die Bereitstellung kurzfristiger Spezialkredite für Saisongeschäfte. Fünf Berussgruppen stellten den Hauptteil der Darlehnsnehmer: Einzelhändler mit offenen Verkaufsstellen, Großhändler, Kleinhändler. Handwerker und Vertreter. Der Zentralausschuß schließt den Abschnitt des Berichts über die Darlehnskassen mit folgenden bemerkenswerten Sätzen: „Aber gerade für eine jüdische Gemeinschaft, deren Lebensraum sich schmälert, deren Lebensstandard im Abnahmen begriffen ist, und deren Lebenshaltung in Berus und Arbeit des einzelnen Juden entscheidend auf die Produktivierung kleiner und kleinster Existenzformen angewiesen ist, haben die Darlehenskassen im Nahmen der jüdischen Sozialarbeit eine sozialpolitische Aufgabe von schicksalsmäßiger Bedeutung, deren Bewältigung sie künftig vor schwere Bewährungsproben stellt." Daß in den Nahmen der Wirtschaftshilfe auch der sogenannte „V e r m i t t l u n g s d i e n st" gehört, haben wir ebenfalls schon mehrfach erwähnt. Er soll Geber und Nehmer von Darlehen und Beteiligungen, Käufer und Verkäufer von Geschäften usw. zusammenbringen. Er hat insbesondere für diejenigen Bedeutung, denen der Zugang zu Maklerfirmen oder die Möglichkeit der Zeitungsanzeige nicht gegeben war. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Aktionsradius dieses Vermittlungsdienstes nicht übermäßig groß ist und daß er, je mehr Juden als Darlehensgeber oder Käufer von Geschäften ausscheiden, im Lause der Zeit sich weiter verengert, so daß auch jetzt von seiten der Wirtschaftshilfe durch organisatorische Maßnahmen versucht wird, den Markt für die beteiligten Interessenten durch unmittelbare Beratung überschaubar zu machen und auf diese Weise Interessenten von Fall zu Fall miteinander in Verbindung zu bringen. Die besondere Aufgabe der jüdischen Arbeitsnachweise dürste nunmehr jedem Juden in Deutschland klar geworden sein. Die Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise in Deutschland ist im Lause des vergangenen Jahres der Wirtschaftshilfe als Unterabteilung eingeordnet worden. Die C.-V.-Zeitung hat vor einiger Zeit (Nr. 51, Jahrgang 1936) auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß die jüdischen Arbeitsnachweise mehr und mehr von allen jüdischen Arbeitgebern in Anspruch genommen werden müssen. Diesen Appell wiederholen wir angesichts des Berichts des Zentralausschusses, der u. a. auf das weiterhin starke Ueberangebot an männlichen kaufmännischen Kräften hinweist, während die Vermittlungszisfern in den weiblichen Abteilungen als im ganzen günstiger bezeichnet werden. Stichwortartig sei schließlich noch auf. die ideellen und materiellen Hilfsmaßnahmen für besondere Berufsgruppen hingewiesen/ die sich insbesondere auf eine Reihe freier Berufe, wie Aerzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hochschullehrer und Künstler (Jüdische Künstlerhilse, Kulturbünde), erstreckten. Die C.-V.- Zeitung hat auch darüber schon mehrfach ausführlich berichtet (Nr. 19 und Nr. 25, Jahrgang 1935). Ueber jedes einzelne dieser Gebiete vermittelt uns der Bericht des Zentralausschusses ein anschauliches Bild mit vielen Einzelheiten, aus dem man die Erkenntnis gewinnt, daß überall eine Arbeit geleistet wird, die im Nahmen des Möglichen den größten Erfolgzu erreichen bestrebt ist. Angesichts des großen Werkes, das hier geschaffen wurde, wäre es sinnlos, an dieser oder jener Einzelheit bezw. an dem einen oder anderen speziellen Fall Kritik üben zu wollen, ganz abgesehen davon, daß sie infolge der Fülle des in dem Bericht auf einmal gebotenen Materials im Rahmen einer Zeitung auch kaum möglich wären. Immerhin könnte sie sicherlich in manchen Punkten der Arbeit des Zentralausschusses förderlich sein. Dazu wäre aber notwendig, daß er von der Form der großen Pauschalberichterstattung abgeht und in gewissen Abständen die jüdische Oesfentlichkeit über die Arbeit der einzelnen Zweige der Wirtschaftshilfe unterrichtet. Dann wäre es auch leichter möglich, positiv" Anregungen zu dieser oder jener Frage zu geben. Dies sei für den Augenblick die einzige Kritik, die wir an den umfangreichen Bericht der Wirtschaftshilfe innerhalb des Zentralausschusses knüpfen wollen. Sie ist so positiv gemeint, wie die Arbeit der Wirtschaftshilfe im ganzen als positiv zu werten ist. H. W—1. Zur Umsatzsteuer Die Vermietung und Verpachtung auch von eingerichteten Zimmern ist seit dem 1. Januar 1935 von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine Beherbergung in Gaststätten handelt (Ums.St.G. 8 4, Zisf. 10). Für zahlreiche Personen, Hausbesitzer, Vereine, Anstalten usw., die fremde Personen beherbergen, ist daher — woraus der „Kurzberichterstatter" hinweist — der Begriff der Gaststätte von Bedeutung. Eine solche liegt vor, wenn jemand nachhaltig gegen Entgelt Gäste aufnimmt und ihnen außer ihren Wohnräumen mindestens einen gemeinschaftlichen Oppenheim Das bekannte Spezialhaus für Kleiderstoffe Charlottenburg, Wilmersdorf er Str. 115>116 Wollstoffe — Samt — Seidenstoffe Aufenthaltsraum, z. B. zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Verfügung stellt (Hotel, Pension, Logierhaus usw.). Wie der Reichssinanzhos sagt, ist der Begriff der Gaststätte mit dieser Gesetzesvorschrist (DB 8 28) bindend für das Umsatzsteuerrecht bestimmt. So wurde ein Verein für umsatzsteuerpflichtig erklärt, trotzdem er ausschließlich Vereinsmitglieder ausnahm und die vorhandenen Gemeinschaftsräume der Allgemeinheit nicht zugänglich waren. (RFH v. 10. Dezember 1935 — VA 649/35). Fragen des Wettbewerbs Was sind erlaubte Werbegaben? Die Fachuntergruppe „Reklameartikel-Jndustrie der Fachgruppe 5 der. Wirtschastsgruppe Druck- und Papierverarbeitung" teilt, wie dem „Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer" zu Berlin zu entnehmen ist, mit: „Durch die Presse sind in der letzten Zeit wiederholt Hinweise aus die Unzulässigkeit von Zugaben gegangen, insbesondere wurden Auszüge aus einem Urteil des Reichsgerichts vom 10. Dezember 1935 (II 242/35) veröffentlicht, welche den Tatbestand dieser Entscheidung nicht erschöpfend wiedergegeben und daher vielfach zu irrtümlichen Aufsassungen geführt haben. Unter Ueberschriften wie ,Werbegaben sind Zugaben', , Reklamegeschenke sind unzulässig' und ähnlichen wurde dargelegt, daß das Reichsgericht einen Standpunkt eingenommen habe, der die Verteilung von Reklameartikeln schlechtweg als Verstoß gegen die Zugabeverordnnng oder als unlauteres Werbemittel kennzeichne und damit unzulässig mache. Dies trifft aber keineswegs zu. Dem Tatbestand der höchstrichterlichen Entscheidung lag ein Vorgang zugrunde, welcher die Verteilung eines zahnärztlichen Jahrbuches betrifft, das nach den Ausführungen der Urteilsbegründung zur Führung einer Praxis unumgänglich ist, und das keinen festen, unlöslichen Reklameausdruck trug. Dieses Jahrbuch wurde im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit Warenliefer.ungen verteilt. Es handelt sich hier also nicht um die üblichen Werbegaben mit sestem Firmen- oder Reklameaufdruck, wie Reklamekalender, Taschen- und Notizkalender, Pultkalender, Portefeuilleartikel, die heute im Geschäftsleben wegen ihrer großen Streuung und Dauerwirkung als bevorzugtes Werbemittel allgemein eingeführt und üblich sind. Das Reichsgericht weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, daß die erwähnten Bücher ,nicht einfachen Kalendern oder Notizbüchern gleichzustellen sind, wie sie die Gewerbetreibenden zum Jahresschluß an Kunden oder zu werbende Kunden verteilen.' Es ist in diesem Zusammenhang auch die Verordnung des Herrn Reichskommissars für Preisüberwachung vom 19. Juni 1935 zu erwähnen, die sich gegen Werbebeschränkungen wendet, da .derartige Beschränkungen den geregelten Ablauf des Wirtschaftslebens hindern. Sie hemmen Wettbewerb und gesunde Preisentwicklung, sie müssen auch zu empfindlichen Störungen innerhalb der Werbewirtschaft führen.' Es fallen hierunter auch Organisationsbeschlüsse, welche die Verteilung von zulässigen Werbvgaben ihren Mitgliedern verbieten. Wrr können ausdrücklich erklären, daß auch der Werberat der deutschen Wirtschaft gegen die Verteilung der üblichen Reklamekalender, Taschen- und Notizkalender und Portefeuillegegenstände mit dauerhaftem Firmen- oder Werbeaufdruck nichts einzuwenden hat, wenn sie als Werbegaben Verwendung finden. Die Werbetreibenden können sich also weiterhin der genannten Werbemittel, deren Herstellung in zahlreichen Betrieben mit Tausenden von Gefvlgschastsmitgliedern erfolgt, ungehindert bedienen." * Sammelbestellungen im Betrieb Der Sonderausschuß zur. Regelung von Wettbewerbsfragen im Einzelhandel veröffentlicht eine Reihe von Gutachten, die sich u. a. mit der Werbung für Sammelbestellungen in Betrieben beschäftigen. Der Sonderausschuß verneint die Frage, ob es einem Einzelhändler gestattet sei, Betriebsführer oder Gefolgschastsmitglieder aufzufordern, im Betriebe für ihn Sammelbestellungen zu tätigen, mit folgender Begründung: Der Einzelhändler, der durch dey Betriebsführer oder ein Mitglied der Gefolgschaft zu Sammelbestellungen im Betrieb ausfordern läßt, beabsichtigt die persönlichen Beziehungen des Betriebsangehörigen zur Betriebsgemeinschaft, insbesondere auch seinen Einfluß öder sein Ansehen als Vorspann für seine eigenen Interessen auszunutzen und damit die freie Entschließung des zu werbenden Kunden durch wettbewerbssremde Mittel zu beeinflussen. Der Einzelhändler verschafft sich hierdurch einen Vorsprung gegenüber den übrigen Mitbewerbern, die nach streng kaufmännischen Wettbewerbsgrundsätzen diese Art der Werbung ablehnen und den Wettbewerb lediglich auf eigene gewerbliche Leistungen (Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Ware) stützen. Die Sittenwidrigkeit einer solchen Aufforderung zu Sammelbestellungen inr Betriebe wird verstärkt, wenn dem Mitglied der Betriebsgemeinschaft für seine Werbetätigkeit eine Belohnung, wenn auch nur in Form mittelbarer Vorteile, in Aussicht gestellt oder gewährt wird. Tie Einspannung von Privatpersonen für geschäftliche Zwecke hatte der Sonderausschuß, wie es in den Zeitungen weiter heißt, bereits in einem Gutachten von 1933 als Verstoß gegen die Grundsätze eines ehrbaren Geschäftsverkehrs abgelehnt. * Zu diesem Gutachten weist die Zwecke Vereinigung „Versandgeschäfte" der Wirtschastsgruppe „Einzelhandel" auf eine Entscheidung des Reichswirtschaftsministers hin, daß gegen Sammelbestellungen, die in einer Sendung an den Sammelbesteller ausgeliefert werden und bei denen dem Sammelbesteller lediglich der handelsübliche Mengenrabatt und der gesetzlich zulässige Barrabatt gewährt wird, Bedenken nicht geltend zu machen seien. Auch habe der Reichsorganisationsleiter, Hauptamt NSBO, um Mißverständnissen vorzubeugen, klargestellt, daß von dem Verbot einer Werbetätigkeit oder Vermittlung für Firmen nur die Betriebszellenobmänner betroffen würden. Dieses Verbot erstrecke sich selbstverständlich nicht auf Betriebsgefolgschaften, da Sammelbestellungen durch die Gesolgschaftsmitglieder nicht zu beanstanden und gesetzlich erlaubt seien. Es stehe also, so schließt die Mitteilung, nach wie vor den Gefolgschaftsmitgliedern' frei, Waren aus Versandgeschäften zu beziehen. Inr übrigen sei zu erwarten, daß weitere Klarstellungen durch die zuständigen Stellen in Kürze erfolgen würden. Die Lehrlingsrolle In einer Beiratssitzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin gab u. a. Syndikus Dr. Hoffman n einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer auf dem Gebiet der kaufmännrscheu und gewerblichen Berusserziehung. Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin sei, so erklärte er nach den Berichten in der Tagespresse, die erste deutsche Kammer gewesen, die — kurz nach der Machtübernahme durch die nationalsozialistische Negierung eine Lehrlingsrolle angelegt habe, in der zurzeit rund 31 000 Lehrlinge registriert seien. Di^ Aufgabe der Lehrlingsrolle bestehe nicht nur darin, die vorhandenen Lehrverhältnisse statistisch zu erfassen, sondern sicherzustellen, daß bei Abschluß eines Lehrvertrages die natürlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung vorhanden seien. Für Lehrvertragsstreitigkeiten, die sich aus die Ausbildung bezögen, habe die Kammer Anfang 1934 eine Gütestelle eingerichtet, bei der 1935 über 280 Streitfälle durch Vergleich beigelegt worden seien. Weiter habe der Referent hinsichtlich der Jndustrie-Facharbeiter-Prüfungen mitgeteilt, daß bisher für 13 Lehrberufe die Prüsungssorderungen sertiggestellt werden konnten. In die F. W. I. (Gesellschaft zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von in Deutschland wohnhaften oder wohnhaft gewesenen Juden m. b. H.) wurde, wie die Presseabteilung der Reichsvertretung der Juden in Deutschland mitteilt, Siegfried Mielzynski (Berlin) als Leiter der neugegründeten Abteilung für die Beratung, Betreuung und Verwertung jüdischer Einzelhandelsbetriebe berufen. Siegfried Mielzynski, der seit Jahrzehnten hervorragende Stellungen in führenden Einzelhandelsbetrieben und zentralen Einkaufsgesellschaften für Waren- und Kaufhausbetriebe eingenommen hat, wird innerhalb der F. W. I. alle den Einzelhandel betreffenden Fragen bearbeiten. Jubiläen Die Firma Urh Gebrüder in Leipzig, deren einer Inhaber Moritz Ury lange Zeit im Hauptvorstand des C.-V. war, beging am 24. Mürz ihr 40. Geschäftsjubiläum. Die Firma hat aus dem Gebiet der Waren- und Kaufhausbranche Bedeutsames geleistet. Aus ihr ist der ebenfalls im Familienbesitz befindliche Grohag-Konzern hervorgegangen, der eine bedeutsame Stellung auf dem Gebiet der Großbetriebe des Einzelhandels einnimmt und in dem die zweite Generation der Gründerfamilie bereits mitarbeitet. Vor einigen Wochen konnte das angesehene und beliebte Kaufhaus Emma Blum, Frankfurt am Main, auf ein halbes Jahrhundert, seines Bestehens zurückblicken. Das Geschäft, das sich im Besitz der Gründerin, Frau Emma Trier, geb. Blum, und ihrer beiden Söhne, denen die Geschäftsführung obliegt, befindet, hatte ursprünglich seinen Sitz im Baugraben. Schon nach kurzer Zeit wurde es in die Reineckstraße verlegt, wo es auch heute noch — in allerdings weit vergrößertem Umfang — ist. Mehr als achtzig Angestellte stehen in den Diensten der Firma. Die Firma Joseph u. Sohn in Woldenberg (Neumark) begeht am 1. April das 50jährige Geschäftsjubiläum. Der Inhaber, Willy Joseph, ist 30 Jahre kaufmännisch erfolgreich tätig.