Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 11 (12.3.1936)
- Date
- 1936-03-12
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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I Fortsetzung: Fälligkeit und Stundung von Hypotheken und Grundschulden das Jahr 3 Prozent der ursprünglichen Kapitalsschuld nicht übersteigen, weiterhrn zu zahlen. Für die höheren Raten ist bis ins einzelne hinein besondere Regelung getroffen (ebenda Absatz 2). Vereinbarungen und Satzungsbestimmungen, nach welchen die Forderung aus besonderem Anlässe vorieitia fällig wird, blerben unberührt. (VO. des Reichspräsidenten vom 8 Dezember 1931 und Gesetz vom 13. Dezember 1935, 8 1, Absatz 2.) Der Gläubiger kann aber, auch wenn dres nicht vereinbart, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig kündigen, wenn Schuldner länger als einen Monat mit der Zinszahlung rm Verzüge ist. (Gesetz vom 11. 11. 32, 8 1 Abs. 2 Satz 2.) — Um aber auch einem saumrgen Schuldner nicht unter allen Umständen die Wohltat des Moratoriums vorznenthalten, ist in bestimmten Fällen angeordnet, daß er ferne Versäumnisse wieder gutmachen kann. Er kann es, wenn die vorzeitige Fälligkeit eine Folge unpünktlicher Zahlung von Zins- und Tilgungsbeträgen derselben oder einer anderen im Range vorgehenden Hypothek oder unpünktlicher, Bewirkung wiederkehrender Leistungen aus privaten oder öffentlichen Grrrndstücksbelastungen z. B. Steuern, ist und die Rückstände durch Nachzahlung, evtl, auch durch Dritte (88 267, 268 BGB) unverzüglich nach Fälligkeit beglichen werden. (Durchführungsverordnung vom 16. 12. 32., Art. 3.) Als Rückstände sind nur die nackten Beträge ohne Verzugs- und Strafzuschlüge und evtl, zu erstattende Kosten zu zahlen, wenn diese auch nicht damit als erlassen gelten. (I. W. 1932, S. 3797.) Mit der Nachzahlung der Rückstände fällt auch die Verpflichtung fort, zu einem der Nachzahlung folgenden Zeitraum Zuschläge zu Zins- und Tilgungsbeträgen zu zahlen, wenn dieses selbst, ursprünglich ausbedungen war. (Durchführungsverordnung vom 16. 12. 32., Art. 4, Abs. 2.) ' Alle in Betracht kommenden Forderungen sind für die Dauer des Moratoriums als gesetzlich gestundet zu denselben Sätzen zu verzinsen, wie bisher. Für alle diese Forderungen soweit sie noch nicht fällig sind (Kündigungshypotheken) ist gesetzlich das Kündigungsverbot bis zum 31. Dezember 19,38, soweit sie fällig sind (Fälligkeitshypotheken), die Stundung bis zum 1. Juli 1939 angeordnet. Es wird auf diese Weise erreicht, daß die Zahlungspflicht der einen und anderen Forderungen um Yk Jahr auseinander liegt. Hierin kann nur durch vertragliche anderweit festgesetzte Kündigungszeiten der Kündigungshypotheken eine Aenderung eintreten. — Ist die Kündigung für bestimmte Zeit vertraglich ausgeschlossen, so verlängert sie sich um 3 Jahre, doch nicht über den 31. Dezember 1939 hinaus. Bei einer nach diesem Termine zulässigen Kündigung behält es sein Bewenden. — Es ist dem Schuldner aber jederzeit unbenommen, seine Schuld früher abzudecken. .(Gesetz vom 13. 12. 1935, 88 1 u. 2.) Eine Ausnahme von dieser Regelung machen die landwirtschaftlichen Hypotheken. Sie können nickst ' ööi" ckem ~ 1. April 1940 zurückgefordert werden. (Gesetz vom 31. 7. 35.) III. Befreiung von Stillhaltepflicht und Kündigung Das Gesetz eröffnet aber dem Gläubiger die Möglichkeit, sich durch richterliche Entscheidung von der Stillhaltepflicht freizustellen, von Kündigungssperre und gesetzlicher Stundung befreien zu lassen. (Gesetz vom 13. Dezember 1935, 8 3.) Er braucht dann nicht mehr, wie früher, nachzuweisen, daß seine wirtschaftliche Lage die Rückzahlung des Kapitals erforderlich macht. Sache des Schuldners ist es vielmehr, nachzuweisen, daß er bei Anspannung aller Kräfte nicht in der Lage ist, den Gläubiger zu befriedigen. Er muß daher alle verfügbaren Mittel zur Schuldtilgung aufbieten. Bei sich bietender Möglichkeit, die erforderlichen Mittel anderweitig zu beschaffen, hat er davon Gebrauch zu machen. Es soll in diesem Falle jedoch auch auf die Pflichten Rücksicht genommen werden, die dem Grundstückseigentümer, den Mietern und der Allgemeinheit gegenüber obliegen. (Deutsche Justiz 1935, Seite 1852.) — Auch ein beschränktes Zahlungsvermögen des Schuldners ist zur Schuldentilgung nutzbar zu machen. Zu diesem Zwecke kann das Gericht eine Zahlungsfrist bis höchstens zu einem Jahre bewilligen, Teilzahlungen festsetzen, auch eine Fälligkeitshypothek in eine Tilgungshypothek umwandeln. (Gesetz vom 13. Dezember 1935, 8 3.) — In jedem Falle hat das Gericht zunächst die gütliche Einigung der Parteien zu versuchen und dabei nach Möglichkeit auf eine planmäßige Rückzahlung aller Grundstücksbelastungen hinzuwirken. (Ebenda 8 4-) IV. Vollstreckungsschutz Endlich steht dein Schuldner ein weitgehender Vollstreckungsschutz sowohl bei Zwangsversteigerung seines Grundstückes, wie bei einem Zugriffe in sein bewegliches Vermögen offen. * Schließlich mag noch darauf hingewiesen werden, daß der Gesetzesschutz auch ausländischen Gläubigern wie Schuldnern zuteil wird; die gesetzlichen Vorschriften gelten allgemein ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Aus den Gemeinden Die neue Gemeindevertretung in Breslau trat am 5. März zu ihrer ersten Sitzung zusammen und nahm die Wahlen zu ihrem Vorstand und zum Vorstand der Syimgogengemeinde vor. Zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung wurde Rechtsanwalt Dr. Manfred R o s e n t h a l (Zionist), zu seinen Stellvertretern Max Gins (liberal) und Rechtsanwalt Dr. Pinczower (konservativ), zum ersten Schriftführer Moritz H a d d a (Wirtschastspartei) und zum zweiten Schriftführer durch das Los Rechtsanwalt Dr. P o l k e (Zionist) gewählt. — Der zwölfgliedrige Gemeindevorstand besteht aus sechs Liberalen (darunter einem Vertreter der Wirtschastspartei), sechs Zionisten und zwei Konservativen. Gemeindevorsitzender bleibt Stadtrat a. D. L e ß (liberal), seine Stellvertreter sind wie bisher Rechtsanwalt Dr. L u x (Zionist) und Dr. Wilhelm Freyhan (konservativ). — Im weiteren Verlauf der Sitzung wurden einige Ausschußwahlen vorgenommen. Schw. ♦ Als Nachfolger für den in den Ruhestand getretenen orthodoxen Gemeinderabbiner der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig, Dr. Ephraim C a r l e b a ch, der nach Palästina übersiedeln wird, ist von den Gemeindekörperschaften Rabbiner Dr. David Ochs, Königsberg i. Pr., gewählt worden. Der Voranschlag der Synagogengemeinde Köln für das Jahr 1936 sieht Ausgaben in Gesamthöhe von 617 865,34 RM vor. Hiervon entfallen aus das Wohlfahrtswesen allein 165 290 RM oder fast 27 Prozent. Im Vorjahr betrugen die Wohlfahrtsausgaben nur 125 950 RM. Wie sehr die Ausgaben im Verlaufe der letzten Jahre gedrosselt worden sind, zeigt der Etat für das Jahr 1930, der noch 938 104 RM in seinen Ausgaben zeigte. öeniliarä Wolff zum Gedächtnis Der Gründer des WTB Vor 125 Jahren, am 3. März 1811, wurde Bernhard Wolf in Berlin geboren. Auf ihn geht die Idee und Einrichtung von Korrespondenz-Büros zurück, die dazu berufen wurden, .für das gesamte Zeitungswesen von umwälzender Bedeutung zu werden. Wolfs oblag zunächst dem medizinischen Studium und erwarb auch den Dr. med. Da er keine ärztliche Tätigkeit aufnehmen konnte, versuchte er in mühevoller Weise durch Uebersetzen medizinischer Abhandlungen aus dem englischen und französischen seinen Unterhalt zu verdienen. Als er damit zu wenig Erfolg hatte, trat er in die Vossische Buchhandlung ein, die er später auch erwarb. Er verlegte dort Karl Becks Gedichte und mußte — vor allem durch des DichterS eigene Schuld — in einem Nachdruckprozeß fast fein gesamtes Vermögen einbüßen. 1848 wurde ihm die Expedition der „National- Zeitung", die einen gewaltigen Aufschwung erlebte, übertragen und damals schon konnte er sein überragendes Organisationstalent erweisen. Als das angesehene Blatt später durch die Aenderung in der preußischen Politik gefährdet wurde, war es allein Bernhard Wolff, der sich zu jener Zeit bereits durch die Telegraphen-Agentur ein Vermögen erworben hatte, zu danken, daß er durch Erwerb der Aktien die Zeitung rettete. — Am 1. Oktober 1849 wurde das Telegraphenwesen auch für das Privatpublikum sreigegeben: Wolfs wußte mit erstaunlicher Schlagfertigkeit die Bedeutung dieser Stunde zu erkennen und zu nutzen: Das erste am 27. November 1849 an ihn aufgegebene Börsentelegramm aus Amsterdam gelangte am nächsten Tag zur Veröffentlichung. Freilich war diese Aktualisierung des Blattes mit hohen Kosten verbunden: für ein Telegramm von Köln oder Königsberg mußten 3 Taler 10 Groschen, für eines aus Petersburg 13 Taler gezahlt werden. Diese Ausgaben waren aus die Dauer für Wolff zu hoch, und so vermochte er mit bewundernswertem Weitblick aus der Nok eine Tugend zu machen, deren Bedeutung erst die nächsten Jahrzehnte erweisen sollte. Einerseits schloß er weitere Orte an fern Telegraphennetz an und machte so feinen Nachrichten-rapparat immer unterrichteter, andererseits ließ er private Interessenten und Zeitungen auf die Nachrichten abonnieren und damit die Kosten verringern. Das moderne Telegraphenbüro, das sich in wenigen Jahren die Welt eroberte, war geschaffen! In Bälde hatte das Netz des Wolfsschen Telegraphen-Büros alle europäischen Hauptstädte eingeschlossen, Paris, Amsterdam, London — deren Meldungen anfänglich noch mit Briefboten nach Aachen oder Düsseldorf gebracht und von dort aus telegraphisch weitergegeben worden waren —, aber auch Wien, Budapest und die des Orients. In wenigen Jahren sollte das aufstrebende und erfolgreiche Büro Bernhard. Wolffs die Konkurrenz des in London ansässigen Büros, des Freiherrn von Reuter, der ebenfalls jüdischer Herkunft war, zu spüren bekommen. Eine ernstliche Krise drohte dem deutschen Unternehmen, und es mußte finanziell gestützt werden. Der König von Preußen, Wilhelm I., erkannte die Gefahr und gab in einem Kabinettsschreiben am 4. Mürz 1865 seiner Hoffnung Ausdruck, daß „bewährte patriotische Finanzmänner, wie die Herren von Oppenheim, von Magnus, Bleichröder" sich an einer entsprechenden Aktion beteiligen würden. Die Bankiers enttäuschten die königliche Hoffnung nicht; das Wolffsche Telegraphen-Büro, dessen Abkürzung WTB in mehr als einem Halbjahrhundert jedem Zeitungsleser in Deutschland zum wohlbekannten Begriff wurde, wurde auf eine sichere Grundlage gestellt. (1935 wurde WTB und TU zum DNB zusammengefaßt.) Die Negierung, die sich auch Einfluß aus die Korrespondenz gesichert hatte, erhielt dem Büro ihr Wohlwollen, und die Reutersche Konkurrenz konnte in Deutschland geschlagen werden. In jenem Jahr 1865 wurde das Büro Kommanditgesellschaft, als deren Generaldirektor Berhard Wolff bis 1871 wirkte; in der -,National- Zeitung" verharrte er bis zu seinem 1879 erfolgten Tod. Bernhard Wolff war mehr als ein kluger und umsichtiger Kaufmann, mehr als nur ein Organisationstalent von besonderem Format; in. feiner Zeit war der Gedanke einer Korrespondenz, der heute zur nicht wegdenkbaren Selbstverständlichkeit geworden ist, ein unerhört neues, ein kühnes Wagnis. Darüber hinaus jedoch war Bernhard Wolff aber auch ein Mensch von außergewöhnlichem Wert. Wolfgang Menzel, der in solchen Dingen gewiß zurückhaltende Literaturhistoriker, feierte sein Andenken mit folgenden schönen Worten: „Ich bin keinem Menschen begegnet, der mir lebendiger die Vorstellung von sokratischem Geist und Sinn erweckt hätte, als er. Allen Vorfällen des Lebens gegenüber, den freudigen wie den widrigen, bewahrte er einen ruhigen Gleichmut der Meele, eine still-heitere Gefaßtheit in das Unvermeidliche." Hans Damm (München) A. SCHÄFER MÖBELTRANSPORT ~r tffltfRnrtS Möbeltransporte, Umzüge, Lagerhäuser, Spezia lität: Ausland - U bersee Tel.: H6 7236. 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