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Central-Verein-Zeitung · 1936-03-12 · 11 (12.3.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
11 (12.3.1936)
Date
1936-03-12
Page
[Seite] (sequence 22)
Language
German
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/ Fälligkeit und Stundung von Hypotheken und Grundschulden Ein Ueberblick über den neuesten Stand der Gesetzgebung Von Justizrat Georg Meyer ' Das Hypothekenrecht hat seit dem Laufe von Jahren infolge Not der Zeiten viele Wandlungen erfahren. Die Reichsregierung hat im Jahre 1930 eine Schutzfrist für Kündigung und Fälligkeit der Grundstücksbelastungen eingeführt, um schwerste Erschütterungen vom Kapitalverkehr fernzuhalten, die durch Ablösung vieler Milliarden von Hypotheken und Grundschulden in dicht gedrängter Folge unausbleiblich gewesen wären. Sie sah sich in den Folgejahren genötigt, diese zunächst aus kurze Zeit vorgesehene Frist wieder und wieder auf spätere Jahre zu verschieben, genötigt auch, Gruppen der grundbuchlich gesicherten Anlagen zu bilden und für diese Kündigungsverbote und Stundungsvorschriften in verschiedener Weise zu erlassen einerseits für Anlagen, deren Beträge noch in Papiermarl gegeben und zufolge der Geldentwertung in den Jahren der Inflation durch das Aufwertungsgesetz vom 25. Juli 1925 in neuer Währung bestimmt wurden „Aufwertungsfälligkeiten") und andererseits für die seit der Inflation in Reichs- oder Goldmark gegebenen Hypotheken und Grundschulden („andere Fälligkeiten langfristiger Verschuldungen"). Die Kündbarkeit und Fälligkeit dieser Grundstücksbelastungen ist entsprechend ihrer verschiedenen Art nach Voraussetzungen und Wirkungen sowie nach Zeiten verschieden gestaltet. Die gesetzlichen Vorschriften hierüber sind in sehr vielen Gesetzen und Verordnungen enthalten, die in ihrem Zusammenhänge schwer zu verstehen und zu übersehen sind. Es liegt aber im Interesse aller am Realkredit Beteiligten, Gläubiger wie Schuldner, wenigstens in den Hauptzügen einen klaren Ueberblick über ihre Rechte und Pflichten bezüglich ihrer grundbuchlichen Forderungen und Schulden nach der jetzigen Gesetzeslage zu erhalten. I. Oie Aufwertungsfälligkeiten Die gesetzliche Kündigungsregelung betrifft nur Hypotheken und Grundfchulden, nämlich Grundstücksbelastungen, die feit ihrer Entstehung im Jahre 1924 ihre ursprüngliche Rechtsgrundlage nicht verloren haben, mögen auch im Laufe der Zeit Gläubiger oder Schuldner gewechselt haben, Zins- und Rückzahlungsbedingungen geändert sein. Sie erfaßt nur diejenigen aufgewerteten grundbuchlich gesicherten und persönlichen Forderungen, deren Fülligkeit gesetzlich am 31. Dezember 1934 eintrat, ferner diejenigen, welche nach den Beleihungsbedingungen für einen späteren Zeitpunkt kündbar waren oder sind, sowie die Aufwertungsbeträge, die wegen Ablaufs einer früheren richterlichen Zahlungsfrist am 31. Dezember 1934 fällig wurden. (Für die vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Fälligkeiten bewendet es bei den getroffenen Vereinbarungen; es ist für sie die Bewilligung einer neuerlichen Zahlungsfrist ausgeschlossen.) Es haben die Gläubiger aller dieser Hypotheken und Grundfchulden, da sie am längsten in der Verfügung über ihr Kapital beschränkt sind, die Möglichkeit, den Aufwertungsbetrag drei Monate nach schriftlicher Kündigung zum Schluffe eines jeden Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig zu machen (Gesetz vom 20. Dezember 1934, 8 1), wenn anders nicht unabhängig davon besondere Vereinbarungen (z. B. auch Vergleiche) über eine Regelung der Fälligkeit des Aufwertungsbetrages getroffen sind (ebenda 8 2 letzter Satz). Den Schuldnern ist das gleiche Recht eingeräumt, ja darüber hinaus auch das Recht, vor vereinbarter Fälligkeit nach dreimonatiger Kündigung Kapital und Zinsen zu zahlen (ebenda 8 2). Die Schuldner können aber auch binnen einem Mona? nach Kündigung des Gläubigers bei der Aufwertungsstelle die Bewilligung einer Zahlungsfrist beantragen, die ihnen zu erteilen ist, wenn sie nicht über die zur Zurückzahlung erforderlichen Mittel verfügen und ihnen auch nicht zugemutet werden kqnn, diese sich anderweit zu annehmbaren Bedingungen zu verschaffen. Die Bewilligung der Frist kann von Leistung einer Abschlagzahlung, ebenso von anderen Bedingungen, z. B. Sicherstellung, abhängig gemacht werden. (Fälligkeitsges. vom 18. Juli 1930, 8 10.) Die Zahlungsfrist wirkt wie die vom Gläubiger bewilligte Stundung (ebenda 8 12). Sie berührt nicht den Zinfenlauf und den Tilgungsdienst, hindert aber die Vornahme der Zwangsvollstreckung, selbst wenn für diese ein vollstreckbarer Schuldtitel vorlicgt (ebenda 8 13). Gerät jedoch der Schuldner während des Laufes dieser Frist mit Zahlung von Zins-, Abschlags- oder Tilgungsbeträgen in Verzug, und zwar länger als einen Monat, so kann der Gläubiger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und sofortige Zahlung des ganzen Schuldbetrages verlangen (ebenda 8 14). Die Zahlungsfrist, die nur einmal und längstens bis zum 31. Dezember 1936 eingeräumt werden kann (Gesetz vom 20. Dezember 1934, 8 6 Absatz 3), ist nur zulässig, wenn der Aufwertungsbetrag 300 RM übersteigt (ebenda 8 5 Absatz 1), ist aber zu versagen, wenn sie für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde (ebenda 8 6 Absatz 2). Vorschriften in Gesetzen, Satzungen oder.Verträgen über vorzeitige Fälligkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt (ebenda 8 3). II. Andere Fälligkeiten langfristiger Verschuldungen Die langfristige Verschuldung einer vergangenen Wirtschastsperiode hat auf dem Gebiete des Realkredits im Jahre 1931 zu einer Kündigungssperre der noch nicht fälligen Hypotheken und Grundfchulden, verbunden mit ihrer Zinssenkung, und im Jahre 1932 zu einer ges e tz l i ch e n Stundung für bereits fällige Grundstücksbelastungen geführt. Beide Moratorien sind jetzt weiterhin verlängert worden. Ihnen unterliegen als „langfristig" alle grundbuchlich gesicherten Forderungen an inländisck>en Grundstücken, deren regelmäßige Fälligkeit nicht früher als ein Jahr nach Entstehen eintritt. (Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931, 8 2), und zwar selbst dann, weint sie eine Auslandssorderung decken. (IW. 1932, Seite 3552.) Es gehören dazu auch die aus unbestimmte Zeit begründeten kündbaren Forderungen; war ihre Stundung aus unbestimmte Zeit vor oder am 1. Januar 1932 vereinbart, hatte aber ihre Laufzeit tatsächlich infolge Nichtaufkündigung ein Jahr erreicht, so bleibt ihr ursprünglicher Charakter gewahrt und damit auch ihr Kündigungsschutz. (Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 1931, Artikel 7, Absatz 1 und 2.) Von der Regelung werden alle diese Forderungen aber nur dann erfaßt, wenn sie am 11. November 1932 bestanden (VO. vom 11. November 1932, 88 1 und 2) gleichviel, in welchen Jahren nach der Inflation sie entstanden sind, und gleichviel, ob sie von vornherein bei ihrer Entstehung gesichert waren oder erst nachträglich selbst vor diesem Zeitpunkte, gesichert wurden, und unabhängig davon, ob sie damals bereits fällig geworden waren oder es später wurden. (IW. 1932, Seite 3803.) Weder unter der Kündignngssperre noch unter der gesetzlichen Stundung stehen deshalb — abgesehen von den Aufwertungshypotheken — die grundbuchlich gesicherten Forderungen aller Art, sowohl die nach dem 11. November 1932 begründeten, selbst wenn Gläubiger sich vorher zu ihrer Begründung verpflichtet hatte (IW. 1932, Seite 3552) wie die vorher kurzfristig, das heißt für weniger als ein Jahr nach Entstehung gestundeten, insbesondere kurzfristige Zwischenkredite der Kreditinstitute sowie Gefälligkeits- und sonstige Darlehne, weiter aber auch ohne zeitliche Beschränkung eingeräumte bankmäßige Personalkredite (VO. vom 11. November 1932, 8 14) und Sicherungshypotheken (Durchf.-VO. vom 16. Dezember 1932, Artikel 8); nach besonderer Bestimmung auch die Forderungen der Bausparkassen aus Gewährung von Darlehen (Durchf.-VO. vom 27. März 1933, Artikel 1), ebenso die Hauszinssteuerablösungshypotheken (Gesetz vom 13. Dezember 1935, 8 1, Absatz 3) und die Tilgungshypotheken (Durchf.-VO. vom 16. Dezember 1932, Artikel 7, Absatz 1), bei denen durch Planmäßige, Zinsen und Zuschläge umfassende Jahresraten das Kapital allmählich abgedeckt wird. Bei den diesen innerlich verwandten Abzahlungshypotheken (ebenda Absatz 2) darf Gläubiger, weil die einzelnen Abzahlungen wirtschaftlich Teilrückzahlungen darstellen, für die Dauer des Moratoriums durch Kündigung nicht den noch nicht abgezahlten Kündigungsrest auf einmal fällig machen, dagegen sind die einzelnen Abzahlungsraten, soweit sie für TEXTILIEN Milli II1IIIII1U Hugo Becker | Tuchgrosshandluns | sihiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Berlin C. 2. iimiiihiihiiiiiiiiiiib HEINRICH WERTHEIMER FRANKFURT AM MAIN Tülle -■ Spitzen Knöpfe Konfektionierte Weißwaren Mod eneuheiten Goldschmidt & Frankel MÜNCHEN KNÖPFE EN GROS W. Wolf & Söhne Baumwolle u. Baumwollabfälle Putzwolle Stuttgart-Untertiirkheim Jacob Kotz Nacbf. Bayreuth Stoffdruck / Neuheiten /Textil A. Gutmann & Co. G. m. b. H. Spinnerei und Webereien Göppingen - Hechingen Stern & Loewenstein Bocholt i. W. Popeline Flanelle J. 5. DISPEKER TUCHGROSSHANDLUNG SEIT 1833 MÜNCHEN KAUFINGER STRASSE 26 D. 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