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Central-Verein-Zeitung · 1936-03-05 · 10 (5.3.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
10 (5.3.1936)
Date
1936-03-05
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
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Juristische Wochenschau Reichsinspekteur Raeke über die Judenverordnung der Deutschen Rechtsfront Im „Mitteilungsblatt" des NSDJB berichtet Neichsinspekteur Raeke über die Erfahrungen, die -man mit der am 2. September 1935 veröffentlichten „Judenverordnung der Deutschen Rechtssront" gemacht habe (Verbot für Anwälte, die Funktionäre oder Parteimitglieder sind, Juden zu vertreten). Die Verordnung habe sich, durchaus bewährt. Eine demnächst ergehende Ergänzungsverordnung werde alle noch bestehenden Zweifelsfragen beseitigen. Daß der Juristenbund keine Judenschutztruppe sei, werde auch künftig zur obersten Richtschnur gemacht, andererseits aber auch die grundsätzliche Freiheit der anwaltlichen und wirtschaststreuhänderischen Berufsausübung respektiert werden. Nachweis der arischen Abstammung bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Reichsrechtsanwaltsordnung (in der Neufassung vom 21. Februar 1936, RGBl. I, S. 207) faßt die Bestimmungen über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zusammen. In dem Vorspruch heißt es: „Die Rechtsanwaltschaft so zu erhalten, daß sie ihre hohe Aufgabe erfüllen kannerachtet die Neichsregierung für ihre ernste Pflicht. Sie sieht in dem jedes Bedürfnis überwiegenden Zustrom zur Anwaltschaft eine schwere Gefahr für den Berufsstand. Der Rechtsanwalt ist der berufene, unabhängige Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Berus ist kein Gewerbe, sondern Di e n st am Rech t." Von den Bewerbern wird unter anderem eine formularmäßige Erklärung über die Abstammung verlangt. Die Erklärung erstreckt sich nach dem Formular auch daraus, daß keiner der Vorfahren d'es Bewerbers oder seiner Ehefrau bis zurück zum 1. Januar 1800 jüdischen oder farbigen Blutes war oder zu irgendeiner Zeit der jüdischen Religion angehört hat. Die Gebühren des an die Stelle eines nichtarischen getretenen Armenanwalts In einem in der „Juristischen Wochenschrift" veröffentlichten Beschluß des Kammergerichts vom 7. Dezember 1935 wird ausgesprochen, daß die Rechtsprechung des Kammergerichts, die dem für den ausscheideneu nichtarischen Anwalt neu eintretenden Armenanwalt den Gebührenanspruch der Reichskasse gegenüber soweit versagt hat, als schon für den tzichtarischen Vorgänger dieselben Gebühren erwachsen sind (und zwar ohne Rücksicht aus eine der Beiordnung beigefügte einschränkende Klausel), nur und ausschließlich das Verhältnis des Armenanwalts zur Reichskasse, die. die Armenanwaltsgebühren zahle, im Auge gehabt habe. Durch den Verzicht gegenüber der Reichskasse werde der Anspruch des Rechtsanwalts an die eigene Partei nicht in Mitleidenschaft gezogen. Jungjuristen und Judenfrage In der Zeitschrift „Jugend und Recht" sind Aufsätze von Dr. Ruttke über „Judentum im Recht" und von Professor Dr. Reinhard Höhn über „Die Juden im Staatsrecht" erschienen. Ruttke führt aus, daß der Nationalsozialismus nicht antisemitisch, . sondern asemitisch sei, und daß es nach germanischer Auffassung bei der Rechtsgestaltung und Rechtsanwendung auf das Rechtsgefühl ankomme. Höhn befaßt sich mit der Auseinandersetzung deS Staatsrechtlers Jellinek mit Gierkes Staatslehre und kömmt zu dem Ergebnis, daß der Re ch t s - begriff bei Jellinek zu einer Produktion zweckbewußten Denkens geworden sei. Fristverlängerung beim Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche Durch die achte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 25. Februar 1936 (Reichsgesetzblatt 1936, S. 127) sind die im 8 8 des Gesetzes bestimmten Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen bis zum 3 0. April 1 9 3 6 verlängert worden. Konzession für jüdische Gaststätten Das Stadtverwaltungsgericht in Hannover hat, wie die „Frankfurter Zeitung" berichtet, zwei Konzesstonsentscheidungen getroffen. Die „Zionslöge" hatte beantragt, ihr die . Erlaubnis zum Betrieb der u n beschränkten S ch a n k w i r t s ch a f t in ihren Räumen zu erteilen mit der Begründung, sie sei eine humanitäre Vereinigung, der nur jüdische Mitglieder angehörten. Die beantragte Schankerlaubnis soll sich auf die Mitglieder und deren Gäste beschränken. Ein Bedürfnis müsse deshalb anerkannt werden, weil die Juden in den öffentlichen Gaststätten nicht gern gesehen seien. Ter geplante Betrieb der Zionsloge solle nach außen als Schankwirtschaft nicht in Erscheinung treten. Dadurch wolle man vermeiden, daß.nichtjüdische Gäste in das Lokal kämen. Das Stadtverwaltungsgericht erteilte die Erlaubnis unter der Bedingung, daß erstens nur an Mitglieder der Synagogen gemeinde und nichtarische G ä st e solcher Mitglieder ausgeschenkt Werden dürfe und daß Zweitens die Bestimmungen der Nürnberger Gesetze bei der Beschäftigung des Personals genau beachtet würden. Nach Meinung des Gerichts entspreche es dem Geist der Nürnberger Gesetze, wenn die Juden eine eigene Gaststätte erhielten. Aus diesem Grunde habe man das Vorliegen eines Bedürfnisses anerkannt. In einem zweiten Falle hatte eins Frau die Erteilung der Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke und zur Ausübung des Beherbergung s g e w e r b e s beantragt. Die Wirtschaftsgruppe „Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe" hatte sich gegen den Antrag ausgesprochen, da kein Bedürfnis vorliege. Alle übrigen Instanzen hatten jedoch keine Einwendungen erhoben. Die Antragstellerin erklärte, ihr sei im Juli vorigen Jahres die Erlaubnis für andere Räume bereits erteilt worden. Es handle sich nur um einen Umzug. Sie sei Jüdin und habe nur jüdische Kundschaft. Das Gericht erteilte die Erlaubnis' besonders auch mit Rücksicht darauf, daß es sich nur um eine Verlegung des Betriebs handele. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken und Auswanderung Der „Hamburger Grundeigen - tümer" veröffentlicht einen Beschluß des Landgerichts Altona, durch den die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Nachteil für den die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger auch dann vorliege, wenn er bin Jude ist, der nach Palästina auswandern will, bejaht wird. Es heißt in den Gründen des. Beschlusses, daß der Schaden, den die Gläubigerin durch die einstweilige Einstellung erleiden würde, nicht bloß in dem verspäteten Empfang der Schuldsumme, sondern darin besteht, daß die Gläubigerin durch die spätere Befriedigung aller Wahrscheinlichkeit nach einen Verlust von mindestens der Hülste der Forderungen zu gewärtigen hat. Die Gläubigerin habe dargelegt, daß ihr von den Behörden gestattet worden sei, auf Grund der besonderen für die jüdische Auswanderung nach Palästina erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, die im Warencleariug der Förderung der deutschen Ausfuhr nach Palästina dienen, ihr greifbares Vermögen nach Palästina zu überführen. Die Geldbeträge der Gläubigerin fänden dabei zum vollen Kurse oder doch nur mit einem geringen Abschlag Verwendung. Fallen der Gläubigerin Geldbeträge jedoch erst nach der Auswanderung zu, so fließen diese auf sogenanntes Sperrkonto, wodurch sie einen Knrsverlnst von etwa 75 Prozent ihrer Forderung oder bei Berücksichtigung des Vvrbezeichneten Abschlags einen etwas geringeren Kursverlust erleiden würde. Dieser Verlust wäre aber unvermeidlich, wenn dem Schuldner die einstweilige Einstellung zugebilligt wird, weil alsdann der Abschluß des Zwangsversteigerungsverfahrens voraussichtlich nach der Auswanderung liegen würde. Dazu komme die für die Gläubigerin immerhin eintretende Erschwerung und Verteuerung des Verfahrens zur Wetterversolguug ihrer Ansprüche, falls das' Verfahren zur Zert der Auswanderung noch schwebt und später vom Auslände her noch fortgesetzt werden solle. Zulässigkeit der Klage eines unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft In der „Deutschen Justiz" (1936, S. 339) wird ein Urteil des Amtsgerichts Eutin mitgeteilt, durch das der Klage eines unehelichen Kindes gegen die Eltern seines verstorbenen Vaters aus F e st st e l l u n g der Vaterschaft stattgegeben wird. Ein rechtliches Interesse für die Feststellung der Vaterschaft sei nicht nur dann gegeben, wenn es sich um die Anstellung im Staatsdienst oder die Uebernahme von Aemtern der Partei oder ihrer Organisationen handele, sondern es sei allgemein infolge des Erkennens der Bedeutung von Bluts- und Rassenzugehörigkeit für jeden Kläger vorhanden. Auch im Wirtschaft und Privatleben greife immer mehr die Erkenntnis von der Notwendigkeit, die Ariergesetzgebung zu beachten, Platz. Gefängnis wegen versuchter Erpressung Die „Greizer Neuesten Nachrichten" berichten von einer Gerichtsverhandlung, in der ein aus Plauen stammender Angeklagter wegen versuchter Erpressung zu anderthalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Der Angeklagte schrieb im November vorigen Jahres an einen jüdischen Kaufmann in Berlin einen Brief, in dem er ausführte, der Kaufmann habe im Jahre 1926 deutsche Schulmädchen geschändet und werde wissen, welche Strafe er zu erwarten habe. Wenn ihm seine Freiheit lieb sei, solle er beim Postamt in Greiz postlägernd 1000 RM für ihn einzahlen. Für den Fall, daß er, der Angeklagte, bis zum 30. November nicht im Besitze des Geldes sei, werde er die Sache der Polizei übergeben. Als der Angeklagte wegen der gewünschten Geldsendung bei der Post nachfragte, wurde er polizeilich festgenommen. Die Verhandlung ergab die Haltlosigkeit der Behauptung des Angeklagten. Der Staatsanwalt beantragte eine Gefängnisstrafe von einem Jahr. In seinem Plaidoyer führte er aus, wenn der Angeklagte sich mit angeblichem Haß gegen die Juden herauszureden suche, so sei das lächerlich. Tatsächlich sei es ihm nur aufs Geld angekommen. Durch solche Methoden werde die Reinheit des Kampfes der Bewegung gegen die Juden nur untergraben und im Auslande über die Stellungnahme zu den Juden in Deutschland ein ganz falsches Bild hervorgerufen. Das Gericht erkannte auf die angegebene Strafe sowie auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre. Nach Auffassung des Schöffengerichts hat der Angeklagte die Reinheit des Kampfes gegen jüdisches Wesen befleckt. Der Jude sei in Deutschland nicht vogelfrei. Die Stellung zum Judentum sei gesetzlich geregelt. Der einzelne dürfe nicht unter dem Vorwand nationaler Belange sich Gesetzwidrigkeiten erlauben. 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