Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 10 (5.3.1936)
- Date
- 1936-03-05
- Page
- [Seite] (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Tausch von Vermögenswerten nach dem Ausland Aus Kreisen der F. W. I., Gesellschaft zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von in Deutschland wohnhaften oder wohnhaft gewesenen Juden m. b. H., wird mitgeteilt: Täglich gelangen an die verschiedensten jüdischen Organisationen Briefe aus allen Teilen Deutschlands, in denen Besitzer von geschäftlichen Unternehmungen oder Grundstücken bitten, ihnen Tauschmöglichkeiten für ihre Vermögenswerte nach den verschiedensten Ländern nachzuweisen. Auch in Zeitungsinseraten werden in ständig wachsendem Ausmaß derartige Tauschgesuche veröffentlicht. Es liegt im allgemeinen Interesse, daraus hinzuweisen, daß die Vorstellungen über Tauschmöglichkeiten von Unternehmungen oder Grundstücken nach dem Ausland in keiner Weise der wirklichen Lage entsprechen. Es werden verhältnismäßig wenig Objekte vom Ausland hier zum Tausch angeboten, und in jedem Falle muß eine sehr genaue Nachprüfung hinsichtlich des inneren Wertes und der Rentabilität erfolgen. Es stnd ferner die vielfältigen Devisenvorschriften, sowohl in Deutsch, land als auch in anderen Ländern, zu beachten. Diese Erfordernisse werden vielfach von privaten Stellen, die sich geschäftsmäßig mit solchen Transaktionen befassen, außer acht gelassen. Vor allem muß davor gewarnt werden, daß zahlreiche Kreise auf derartige, nur in geringem Umfange vorhandene Tauschgelegenheiten warten und ihre geschäftlichen Dispositionen dadurch beeinflussen lassen. Neile Anmeldungen von Auslandsverpflichtungen Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 fordert lt. Tagespresse die Anmeldestelle für Auslandsschulden aus, die am BANKHAUS ADOLF KASSEL1 Frankfurt a. M. Arndtsf rasse 50 Tel. Sa.-No. 71244 , 2 9. Februar 1 9 3 6 bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland bis zum 16. März d. I. bei ihr anzumelden. Anmeldepflichtig ist: 1. ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Auslandschulden unmittelbar durch Zusendung von Vordrucken zur Anmeldung aufgefordert wird; 2. im übrigen jeder Schuldner, insbesondere auch jeder im Saarland ansässige Schuldner, dessen Gesamtverpslichtungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Gegenwert 5000 RM oder mehr betragen. Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei der Anmeldestelle für Auslandschulden, Berlin SW 111, Brüderstraße 6/6, oder bei einer Neichsbankanstalt anzusordern. Verpflichtete, die eine Anmeldung nach dem Stand vom 28. Februar 1935 vorgenommen haben, erhalten die Vordrucke zugesandt. Sollte bis zum 5. März d. I. keine Zusendung erfolgt sein, so sind die Vordrucke von der Anmeldestelle unmittelbar (nicht von einer Neichsbankanstalt) anzusordern. Zu den Geschäftsverkäufen im Textileinzelhandel Die Fachgruppe Textileinzelhandel der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Ortsgruppe Osnabrückveranstaltete eine Versammlung, auf der, wie die „Neuen Volksblätter" berichten, Kreisleiter Münzer zu der Frage der Ueberführung jüdischer Kaufhäuser in arische Hände Stellung nahm. „Von maischen Einzelhändlern sei darüber Klage geführt worden, daß das Kaufhaus Alsberg als solches bestehengeblieben sei. Dazu habe er folgendes zu sagen: Dieses Kaufhaus habe dank dem prächtigen Zusammenhalten der Osnabrücker Bevölkerung eingehen müssen. Man habe dann vor der Frage gestanden, den Betrieb eben eingehen zu lassen oder nicht. Wenn man sich entschlossen habe, einer Ueberleitung des Hauses in arische Hände, die hinreichende Gewähr dafür boten, daß es sich nicht nur um eine Tarnung als arisches Geschäft handele, zuzustimmen, so sei das geschehen einmal mit Rücksicht aus die Angestellten, und weiter mit Rücksicht aus die Hypothekenbanken als Treuhänder der kleinen Sparer. Man habe sich auch gesagt, daß eine Stadt wie Osnabrück ein derartiges Kaufhaus braucht, wenn nicht die Käufer vom Lande in die benachbarten Städte mit ihren Kaufhäusern abwandern sollen." Die Gesellschafter-Versammlung des Bankhauses Hardh & Co. G. m. b. H. beschloß nach einer Kapitalherabsetzung auf drei Millionen Reichsmark, das Kapital der Gesellschaft unter Bildung eines Reservefonds von einer Million Reichsmark um sieben Millionen Reichsmark zu erhöhen. Die neuen Geschäftsanteile werden, wie der „Völkische Beobachter" meldet, an eine Gruppe übergehen, die sich ausschließlich aus arischen Kreisen zusammensetzt. Von einem jüdischen Einfluß könne nicht mehr die Rede sein. Line Entscheidung zum Einzelhandelsschutzgesetz Ein Amtsgericht hat, wie die „Frankfurter Zeitung" berichtet, vor kurzem eine Entscheidung zum Einzelhandelsschutzgesetz gefällt, die nicht des Einzelfalls, sondern des Grundsätzlichen wegen hier wiedergegeben sei. Das Amtsgericht hat nach dem genannten Blatt festgestellt, daß jede Eröffnung einer Einzelhandelsverkaufsstelle ohne die vorgeschriebene Genehmigung strafbar sei. Ein Schmied hatte, ohne ein Gewerbe für den Landmaschinenhandel ordnungsgemäß angemeldet zu haben und ohne im Besitz der gesetzlichen Ausnahmegenehmigung nach dem Einzelhandelsschutzgesetz zu sein, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ab Lager in Anzeigen öffentlich angeboten. Da dem Schmied die Genehmigung zur Eröffnung. einer Einzelhandelsverkaufsstelle für Landmaschinen fehlte, erhob die zuständige Fachgruppe Strafanzeige. Die auf Grund des Einzelhandelsschutzgesetzes vorgenommenen Ermittlungen^ führten zur Verurteilung des Beklagten. Die Begründung weise darauf hin, daß der Angeklagte die Errichtung einer Landmaschinenhandlung zuvor dem zuständigen Kreisamt hätte anmelden und die Ausnahmegenehmigung beantragen müssen. Wegen Unterlassung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus dem Eingelhandelsschutzgesetz mußte er zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Die Einfuhr von Butter, Käse und Eiern im Reiseverkehr Durch die dritte Verordnung über Einfuhrerleichterungen vom 3. November 1935 war die Einfuhr von Butter, Käse, Speck, Schmalz und Eiern in Mengen bis zu je 1 Kilogramm von der Notwendigkeit der Vorlegung eines Uebernahmescheines befreit, wenn sie im Reisesernverkehr oder als Geschenksendung des Auslandes eingeführt werden. Diese Ausnahmeregelung war 6i§- zum 29. Februar 1936 befristet. Da sich das Verfahren im allgemeinen bewährt habe, wird nunmehr laut Tagespresse gemäß einer Vierten Verordnung über Einfuhrerleichterungen vom 21. Februar die Erleichterung über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet sortbestehen. Mit Rücksicht darauf, daß sich bei Speck und Schmalz auf Grund der bisherigen Regelung Schwierigkeiten infolge der veterinär-polizeilichen Bestimmungen ergaben, wurde jedoch davon abgesehen, für diese Waren die Regelung zu verlängern. Um Mißverständnisse auszuräumen, sei in der vierten Verordnung ausdrücklich klargestellt, daß neben dem darin erwähnten Unterschiedsbetrag Zoll und Ausgleichssteuer bei der Einfuhr erhoben werden. Die Erleichterung beziehe sich also lediglich auf die Freistellung von der Vorlage eines Uebernahmescheins. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß es sich bei den Sendungen nachweislich um Geschenke des Auslandes handeln müsse, und daß Zahlungen an den ausländischen Absender oder Auftraggeber in irgendeiner Form die Anwendung der Erleichterung ausschließe. Einige ausländische Firmen hätten nämlich versucht, die Verordnung geschäftlich auszunutzen und durch Rundschreiben und Anzeigen auf die Möglichkeit des Warenbezugs gegen Bezahlung auf Grund dieser Verordnung aufmerksam gemacht. Ein solcher Mißbrauch der Verordnung zur Einfuhr gegen Bezahlung sei strafbar, und die Sendung unterliege in diesem Fall der Beschlagnahme. Die Nachrichten-Organisation im Aussenhandel Der Leiter der Außenhandelsstelle für das Rhein—Main-Gebiet und Syndikus der Jndustrre- und Handelskammer Frankfurt am Main, Dipl.- Volkswirt Ringel, gab vor der A merika.- nischen Handelskammer in Deutschland (Zweig Frankfurt am Main) einen Ueberblick über die Organisation der öffentlichen Exportförderung durch Nachrichten- und Auskunstsdienst in Deutschland und anderen wichtigen Außenhandelsländern. Nach dem Bericht der „Frankfurter Zeitung" führte er dabei u. a. aus, in Deutschland Hütten sich nach dem Kriege zunächst aus der Privatsphäre drei Institute zu fruchtbarer Arbeitsgemeinschaft zusammengefunden, nämlich die Deutsche Wirtschaftsd i e nst GmbH in Berlin, das Institut für Weltwirtschaft und Seeverkehr in Kiel und das Hamburgische Weltwirtschaftsarchiv. Diese bildeten auch heute noch einen wichtigen Bestandteil des deutschen Nachrichten- und Auskunftsdienstes. Die Führung selbst aber liege heute in den Händen staatlicher Organe. Die Zentrale der amtlichen Auhenhandelssörderung sei die Reichsstelle für den Außenhandel, die wichtigsten Stützpunkte im Ausland die amtlichen Auslandsvertretungen, im Inland die 18 Außenhandelsstellen. Die Gleichartigkeit der entsprechenden Organisationen des Auslandes erscheine geeignet, ihre Bemühungen sinnvoll ineinandergreisen zu lassen, um eine vernünftige Arbeitsteilung der am Außenhandel interessierten Länder aus den Märkten der Welt herbeizuführen. Der Vortragende habe zum Schluß der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß die Nationen sich bald von dem tragischen Irrtum überspannter autarkischer Bestrebungen abwenden und rhren Handelsbeziehungen durch langfristige Handelsverträge wieder eine festere Grundlage geben werden. * In einem Artikel im „Eildien st" führt, wie die Tagespresse berichtet, , der Pressereferent . des Reichswirtschaftsministeriums, Dipl. Oec. Frische, aus, daß offenbar der Tiefpunkt der deutschen Außenhandelskrise überwunden sei und man jetzt, wenn auch noch langsam, auf dem Weltmarkt wieder an Boden gewinne. Deutsche Waren in Palästina Der Präses der Industrie- und Handelskammer in Hamburg, H ü b b e, sprach aus einem Schulungsabend der Deutschen Arbeitsfront über wichtige Fragen des deutschen Außenhandels. Nach dem Bericht der „Frankfurter Zeitung" bemerkte er dabei u. a., daß ein Boykott deutscher Waren nur dort schaden könnte, wo Deutschland nicht teurer, aber auch nicht billiger als andere Länder liefern könne. In vielen Fällen höre die Weltanschauung, die zum Boykott treibe, dort auf, wo der Verlust anfange. In Palästina finde man überall Plakate mit der Aufschrift: „Kauft deutsche Waren!", was sich daraus erkläre, daß Deutschland der größte Abnehmer palästinensischer Waren sei und daß auch in Palästina „letzten Endes der Hunger vor der Weltanschauung" rangiere. Die Firmen Emma Blum, Frankfurt a. M. und Korsett-Nöttgen, Wuppertal-Elberfeld, können in diesen Tagen auf LMhriges Bestehen zurückblicken« Notizbuch des Kaufmanns Durch eine Vereinbarung aller beteiligten fachlichen Stellen ist das Jnvestitionsverbot im graphischen Gewerbe, entsprechend einer Anweisung des Reichswirtschastsministeriums, abgelöst worden. Durch diese bis zum 31. Dezember 1937 gültige Vereinbarung ist zwar, laut Tagespresse, die Errichtung neuer Unternehmungen, Betriebe und Betriebsabteilungen des graphischen Gewerbes ausgeschlossen. Dagegen unterliegt die Erweiterung solcher graphischen Betriebe, die bereits am 14. Februar 1936 mit Druckmaschinen gearbeitet haben, in Zukunft keiner Melde- und Genehmigungspflicht mehr. Zum Ausgleich für die hiernach mögliche Kapazitätserweiterung haben sich die Druckmaschinenfabriken und -Händler verpflichtet, eine entsprechende Menge gebrauchter Druckmaschinen zu verschrotten. Eine Reihe weiterer Vorschriften des Abkommens haben unter Wahrung der verschieden gelagerten Interessen der beteiligten Marktverbände eine Bereinigung des Marktes sowre die Förderung der Gesundung und des technischen Fortschritts im graphischen Gewerbe zum Ziele. * Durch je eine Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Brauwirtschaft (Nr. 11) und der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft (Nr. 58) werden Bestimmungen über das Flaschenpfand getroffen. Sie betreffen einerseits Bier, andererseits Tafelwasser, Limonaden und Brauselimonade. Auf Grund des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom Jahre 1900 hat, laut Tagespresse, der Reichsinnenminister zur Anordnung Nr. 45 der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft über die Regelung des Absatzes von Rindvieh vom 22. Februar 1936 eine Verordnung betreffend Vorlegung der Schlachtscheine für Rindvieh erlassen. * Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Zeit hat es, wie laut Tagespresse der Zeitungsdienst des Reichsnährstandes meldet, erforderlich gemacht, daß im Reichsnährstand die Fragen der Erzeugung, des Absatzes und der Verwertung von Oel - und Gespin st Pflanzen im Interesse einer nachhaltigen Förderung von einer Stelle aus bearbeitet werden. Der Verwaltungsamtsführer hat den Kreisbauernführer Josef Neumann mit der Bearbeitung dieses Aufgabengebiets beauftragt und ihn gleichzeitig zum Sonderbeauftragten für die Erzeugung, den Absatz und die Verwertung von Oel- und Gespinstpflanzen bestellt. * , Nach den bestehenden Vorschriften müssen die mit Reichszuschüssen geförderten Um- ,b,a u - und Teilungsarbeiten spätestens am 31. März 1936 beendet sein. Da nach dem Reichsarbeitsministerium zugegangenen Mitteilungen dieser Termin bei einem großen Teil der Arbeiten nicht eingehalten werden kann, hat der Reichsarbeitsminister laut Tagespresse die Frist bis zum 30. Juni verlängert. Bestellung und Befugnisse eines stellvertretenden Betriehsführers Die über diese Frage bestehenden Unklarheiten hat der Treuhänder der Arbeit für die Nordmark in einer Bekanntmachung nunmehr geklärt. Danach geht die B e st e l l u n g eines stellvertretenden Betriebssührers formlos vor sich. Der Betriebsführer bestimmt den Stellvertreter und bringt die Bestellung der Gefolgschaft zur Kenntnis. Wenn bei juristischen Personen eine besondere Form vorgesehen ist, so ist diese auch hier einzuhalten. In der gleichen Weise erfolgt die A b b e r u f u n g. Die weitverbreitete Auffassung, daß der Treuhänder der Arbeit stellvertretende Betriebsführer einsetzen könne, sei irrig. Der Betriebssührer kann nur eine an der Betriebsführung verantwortlich beteiligte Person zum Stellvertreter einsetzen. Der stellvertretende Betriebsführer tritt während der Dauer der Stellvertretung an die Stelle des Betriebsführers selbst und hat die vom AOG dem Betriebsführer zugewiesenen -Rechte und Pflichten, insbesondere den Vorsitz im Vertrauensrat. Er ist an die Weisungen des Betriebsführers gebunden. Der Betriebsfühxer kann zwar während der Dauer der Stellvertretung diese Rechte nicht persönlich ausüben, er scheidet aber nicht völlig aus, sondern bleibt neben dem Stellvertreter für sozialpolitische Maßnahmen im Betriebe verantwortlich. Er kann seinen Stellvertreter ohne Angabe von Gründen abberusen. Befugnisse des Treuhänders hei Massenentlassungen In der C.-V.-Zeitung Nr. 48 aus 1935 Hatten wir eingehende Erläuterungen des Treuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Nordmark über die Kontrolle der Massenentlassungen gemäß 8 20 AOG veröffentlicht. Hierin war betont worden, daß der Treuhänder der Arbeit l e di g l i ch in der Lage sei, die sogenannte Sperrfrist von 4 Wochen, nach deren Ablauf die Entlassungen ohnehin wirksam werden, abzukürzen. Nunmehr hat das Reichs Arbeitsgericht in . einem Urteil vom 25. Januar 1936 („Arbeitsrecht-Kartei" vom 25. Februar 1936) entschieden, daß der Treuhänder der Arbeit nach dem Gesetz auch nicht in der Lage ist, die Abkürzung der Sperrfrist mit Auflagen an den Betriebsführer, die zur Entlassung kommenden Gefolgschaftsmitglieder baldigst wiedereinzustellen, zu verbinden. Allerdings könne der Treuhänder die Genehmigung solange zurückhalten, bis sich der Unternehmer den zu Entlassenen gegenüber zu der baldigen Wiedereinstellung rechtswirksam verpflichte. Lin. Go. . Steuertermine im März 6. März: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer (ganzer Februar bzw. zweite Februarhalste). 10. März: Umsatzsteuer (Voranmeldung und Vorauszahlung der Monatszahler). 10. März: Quartalsvorauszahlung für Einkommen- und Körperschaftsteuer. lä.März: Grundvermögensteuer, Hauszinssteuer, Lohnsummensteuer. 20. März: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer der Arbeitnehmer für die erste Märzhälste. ll1HIHIHIlIllllim»lllllll1lllllllIIIHIMIII!IHIHI„illHIHIIlll1ll1linmimil1ll„IIIIItlllM,lllliltnllll Hausgehilfinnen und Gewerbesteuer Wird eine Hausgehilfin nicht nur im Privathaushalt des Steuerpflichtigen beschäftigt, sondern auch im Gewerbebetrieb, so steht, woraus der .Kurzberichterstatter" hinweist, dem Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuerveranlagung der Abzug von 50 RM monatlich als Sonderausgabe zu, wenn die Beschästrgung der Hausgehilfin im Haushalt überwiegt Wegen der teilweisen Beschäftigung im Gewerbebetrieb darf bei der Ermittlung des einkommensteuerpflrchtrqen Gewinns aus Gewerbebetrieb ein Abzug nicht gemacht werden. Für die Preußische Gewerbesteuer gelten diese Bestimmungen jedoch nicht. Hier ist der auf dem Gewerbebetrieb lastende Teil der Unkosten abzugssähig. Der „Kurzberichterstatter gibt folgendes Beispiel: Die durch die Hausgehilfin verursachten Kosten an Barlohn, Soziallasten, Wohnung und Verpflegung belaufen sich monatlich auf 100 RM. Zu Dreiviertel ist die Gehilfin im Privathaushalt des Steuerpflichtigen tätig, zu Einviertel in dessen Gewerbebetrieb. Von den Unkosten entfallen somit 75 RM auf den Privathaushalt und aus den Gewerbebetrieb 25 RM. Beansprucht der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuerveranlagung den Abzug der Sonderausgaben von 50 RM wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin, so darf er den aus den Gewerbebetrieb entfallenden Kostenteil von 25 RM bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht absetzen. Da die Vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen auf die Gewerbesteuer keinen Einfluß hat, ist hier der Abzug der 25 RM bei der Errechnung des gewerbesteuerpflichtigen Ertrages jedoch zulässig. Arbeitsvertragsrecht Nach § 56 AOG kann die sogenannte Kündigungswiderrussklage nur erhoben werden, wenn eine Bescheinigung des Vertrauensrats über erfolglose Beratung der Kündigung im Vertrauensrat beigebracht wird. Diese Bescheinigung wird — wie der Treuhänder der Arbeit für Schlesien schreibt („Arbeitsrecht-Kartei" vom 25. 2. 1936) — nur selten richtig ausgestellt. Sie sei meist nur von einzelnen Vertrauensratsmitgliedern unterschrieben, während die Unterschrift des Betriebsführers (bzw. seines Stellvertreters) fehle. Es werde dabei übersehen, daß die Vertrauensmänner nur mit dem Führer des Betriebs den Vertrauensrat bilden. Ferner sei unrichtig, wenn die Bescheinigung dahin laute, daß die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung wegen Rücknahme der Kündigung ergebnislos verlaufen seien. Der Treuhänder der Arbeit für Brandenburg wendet sich gegen eine weitverbreitete Klausel in Anstellungsverträgen des Inhalts, daß größere auswärtige Unternehmungen, die in Berlin Niederlassungen mit einer größeren Zahl von Gefolgschaftsmitgliedern -unterhalten, von diesen die Anerkennung des Arbeitsgerichts der Zentrale (Düsseldorf, Dresden u. a.) als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Arbeits- Vertrag verlangen. Der Treuhänder legt allergrößten Wert darauf, daß solche unzeitgemäßen Klauseln schnellstens aufgehoben werden, weil sie unvereinbar seien mit der Fürsorgepflicht, die das AOG dem Betriebssührer für seine Gefolgschaft auferlege. * Ueber die geplante Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses äußert sich Ministerialdirektor M a n s s e l d in der „I u r i st i s ch e n Wochenschrift". Ein Gesetz über das Arbeitsverhältnis werde neben das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" treten. Das Arbeitsrecht habe sich zum Gemeinschaftsrecht gewandelt. Dadurch habe der Vertrag seine beherrschende Bedeutung verloren. Künftig könne auch auf eine gewisse Willens- Übereinstimmung nicht verzichtet werden, ein Arbeitsverhältnis werde durch Einigung und Eingliederung begründet werden. Der Lohn- und Urlaubsanspruch werde in erster Linie neben den gesetzlichen Bestimmungen durch die Tarifordnung bestimmt werden. Die Tarifordnung werde jedoch künftig allmählich an Bedeutung verlieren, da man vom Sozialparagraph zur Einzelregelung kommen müsse. * In der Zeitschrift „Deutsches Recht" vom 15. Februar 1936 erörtert Professor Dr. Siebert auch die künftige Gesetzgebung des Jugendarbeits-, insbesondere des Lehrlingsrechts. Auch er will den schuldrechtlichen Vertrag in den Rechtsbeziehungen zwischen Lehrherrn und Lehrling ausschalten und ein Rechtsverhältnis eigener Art begründet wissen, wobei eine genaue undsorgfältige Regelung der Erfordernisse in der Person des Lehrherrn und die Wirkungen beim Fehlen dieser „Lehrfähigkeit" nötig sein werde. Der Lehrherr werde in der Regel zur Zahlung einer Barvergütung verpflichtet sein. Diese solle nicht als Entgelt, sondern als Unterhaltsbeit r a g angesehen werden, so daß sie bei Arbeitsausfall und Arbeitskürzung nicht vermindert oder versagt werden könne.