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Central-Verein-Zeitung · 1936-02-27 · 9 (27.2.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
9 (27.2.1936)
Date
1936-02-27
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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Unterlagen 3er Vertrauehsrafs« Wahlen auf bewahren! Der Neichsarbeitsminister hat kürzlich — wie der Tagespresse entnommen wird — darauf hingewiesen, daß die gesamten Unterlagen für die Vertrauensratswahlen, also insbesondere die Abstimmungslisten, die Stimmzettel und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses von dem Führer des Betriebes nach der Abstimmung unter Verschluß zu nehmen und sorgfältig auszubewahren sind, um eine spätere Entscheidung über die Gültigkeit der Abstimmung zu ermöglichen. Einsicht oder Ueberlassung der Abstimmungsunterlagen darf nur dem Treuhänder der Arbeit gewährt werden. Die Anzeigepflicht bei Entlassungen ■ Der Treuhänder der Arbeit für die Nordmark erklärt laut Tagespresse in eine Bekanntmachung, es würden immer wieder Entlassungen größeren Umfanges sowie Betriebsstillegungen vorgenommen, ohne daß dem Treuhänder die gesetzlich vorgeschrieöene schriftliche Anzeige erstattet werde. Die Unterlassung der geforderten Anzeige habe die Privatrechtliche Unwirksamkeit der Entlassungen zur Folge. So behielten auch Gefolgschaftsangehörige, die vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist ohne Genehmigung des Treuhänders entlassen würden, ihren Lohnanspruch. Durch engste Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern, denen der Treuhänder sämtliche ihm angezeigte und von ihm genehmigte Entlassungen sofort mitteile, werde im Rahmen des möglichst für eine rechtzeitige anderweitige Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte Sorge getragen. Die Arbeitsbücher . Für die erste Gruppe von Berufen und Wirtschaftszweigen, die zur Ausstellung von Arbeitsbüchern ausgerufen wurde, ist, wie bereits mitgeteilt, vom 1. März an die Beschäftigung von Arbeitskräften ohne Arbeitsbuch grundsätzlich untersagt und strafbar. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gibt jetzt laut Tagespresse in einem Erlaß bekannt, daß Arbeitskräfte, die nicht rechtzeitig ein Arbeitsbuch beantragt haben, nicht entlassen werden sollen und daß sich deshalb auch Einstellungen nicht verzögern sollen. Nötigenfalls soll daher die Ausstellung von Ersatzkarten erfolgen. Wer jedoch bei der Beschaffung des Arbeitsbuches böswillig gebummelt hat, setzt sich der Gefahr einer Bestrafung aus, gleich-, gültig, ob es sich um Betriebsführer oder Gefolgschaftsangehörige handelt. Zur Klärung von Zweifelsfragen erklärt der Präsident in einem weiteren Erlaß, daß mit Rücksicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsbücher bei weiblichen Arbeitskräften neben den Angaben zur Person auch die Zahl der unehelichen Kinder im Arbeitsbuch anzugeben ist. Auf Betreiben der Westdeutschen Kaufhof A.-G. vorm. Leonhard Tietz A.-G. in Köln ist gegen den verantwortlichen Schriftleiter des,Stürmer", Karl Holz und gegen den Verlag des „Stürmer* ein Versäumnisurteil ergangen, durch das die Beklagten verurteilt worden sind, zu unterlassen, folgende Behauptung aufzustellen: Die Westdeutsche Kaufhof A.-G. sei ein jüdisches oder jüdisch getarntes Unternehmen; der Vorsitzelche ihres Aufsichtsrates sei nicht rein arisch; drei ihrer Aktionäre seien nicht oder gar nicht rein arisch; zwischen der Westdeutschen Kaufhof A.-G. und der Hertie GmbH in Berlin (früher Hermann Tietz) bestünden wirtschaftliche Beziehungen. Nach dem Versäumnisurteil hat der „Stürmer" einen Hinweis zu veröffentlichen, daß die Westdeutsche Kaushof A.-G. nach Zusammensetzung ihres Vorstandes und Aufsichtsrates und der gesamten Gefolgschaft sowie ihrer Kapitalsverhältnisse kein jüdisch getarntes, sondern ein arisches deutsches Unternehmen ist. unaufklärbares Dunkel gehüllt sei, als nicht festgestellt werden könne, welcher von zwei rasseverschiedenen Männern, die der unverheirateten Mutter während der geschlechtlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, der Erzeuger gewesen sei. Liege bei einem Eheschließenden die nicht unwiderlegbare Möglichkeit vor, daß er von einem Erzeuger her einer fremden, insbesondere der jüdischen Rasse angehöre, so gehe diese ihm anhaftende Eigentümlichkeit auf die aus der Ehe zu erwartenden Kinder über. Dieses persönliche Verhältnis sei geeignet, den anderen Teil von der Eheschließung abzuhalten. Pfändbarkeit von Postscheckguthaben Während früher die Pfändbarkeit der Postscheckkonten keinerlei Bedenken unterlag, sind seit Anfang 1934 Zweifel entstanden, weil seitdem die ^Abtretung und Verpfändung derartiger Guthaben durch den Kunden nicht mehr zulässig ist. Letzteres ist durch einen neugeschasfenen Absatz IV zu 8 1 der Postscheckordnung bestimmt worden. Nach 8 851 der Zivilprozeßordnung ist aber eine gerichtliche Pfändung in der Regel nur insoweit zulässig, als die Forderung auch freihändig übertragen werden kann. Daraufhin haben einzelne Gerichte und der in der Praxis viel benutzte Kommentar von Sydow-Busch in seiner neuesten Auflage angenommen, daß eine Pfändung von Postscheckguthaben jetzt nicht mehr zulässig sei. Einzelne Postscheckämter haben sich auch geweigert, derartige Pfändungsbeschlüsse zu berücksichtigen. Bei der Mehrzahl der Postscheckämter wurde dagegen die umgekehrte Praxis beobachtet, also nach wie vor Pfändungsbeschlüssen stattgegeben. Diese Stellen gingen offenbar davon aus, daß nach 8 851 Absatz 2 ZPO. ein lediglich vertraglicher Ausschluß der Uebertragung eurer Pfändung des Anspruchs nicht entgegensteht. Auf Anfrage hat sich nunmehr das Reichspostministerium diesem letzteren Standpunkt angeschlossen. In einem Bescheide vom 21. Januar 1936 — V 2710—1 — erklärt es folgendes: „Das in den 8 1, IV der Pvstscheckordnung ausgenommene Verbot der Abtretung und Verpfändung des Postscheckguthabens ist Bestandteil des zwischen der Deutschen Reichspost und dem Postscheckkunden abgeschlossenen Vertrags. Es verpflichtet den Postscheckkunden, nach den Bestimmungen im 8 4 des Postscheckgesetzes über sein Guthaben nur durch Neberweisung oder durch Scheck, nicht aber auch durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Durch dieses Verbot ist die Möglichkeit der Pfändung und Ueberweisung von Postscheckguthaben im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ausgeschlossen worden, wie sich auch aus dem letzten Satz im 8 7 des Postscheckgesetzes ergibt, in dem ausdrücklich die Pfändung des Gut- Habens im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes erwähnt wird." Auch das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluß vom 13. November 1935 — 5 W 377/35 — die Pfändung des Postscheckguthabens bejaht. Damit dürste diese für die Zwangsvollstreckungspraxis besonders wichtige Frage endgültig im positiven Sinne entschieden sein. IhvH. Juristische Wochenschau Gerichtliche Nachprüfung staatspolitischer Verwaltungsakte Das Ham burgische Verwaltungsgericht hat in einem Verwaltungsstreitverfahren, das die Auflösung eines Bürgervereins durch die Polizeibehörde aus Grund des 8 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 zum Gegenstand hatte, grundsätzliche Ausführungen über die Frage gemacht, ob derartige staatspolitische Verwaltungsakte durch die Verwaltungsgerichte der Nachprüfung und Abänderung unterliegen. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 25. Oktober 1934 (OVGE Bd. 94 S. 134 ff) den Standpunkt vertreten, daß auch gegenüber einer Polizeiversügung, die auf dem Gebiete der politischen Polizei liegt, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegeben sei. In den Gründen dieses Urteils des Preußischen Verwaltungsgerichts wird u. a. auch darauf hingewiesen, daß nach dem Gesetz über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeiamts vom 26. April 1933 aus die Verfügungen des Staatspolizeiamts, die sich häufig auf die Verordnung vom 28. 2. 1933 stützen würden, die Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes über die Anfechtung landespolizeilicher Verfügungen Anwendung finden sollten. Demgegenüber wird in der juristischen Literatur auch der Standpunkt vertreten, daß es dem Wesen des nationalsozialistischen Staates entsprechend schon heute als geltendes Recht betrachtet werden müsse, daß solche Verwaltungsakte, die das Bestehen und die Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen zum Gegenstand haben, richterlicher Nachprüfung nicht unterworfen sein können. Das hamburgische Verwaltungsgericht vertritt nun folgende Meinung: Gegen polizeiliche Verfügungen auf Grund der VO vom 28. 2. 1933 ist an sich die Verwaltungsklage zulässig. Sie kann aber nur dann Erfolg haben, falls die Polizeibehörde die in der VO gesetzten Grenzen ihres Anwendungsgebietes unzulässigerweise überschritten haben sollte. Ganz allgemein können staatspolitische Verwaltungsakte nicht mit Erfolg im Verwaltungsstreitversahren angefochten werden. Die Entscheidung darüber, o b es sich um einen staatspolitischen Akt handelt, liegt bei der Verw a l t u n g s b e h ö r d e. Ein Eingriff des Gerichts ist nur möglich, falls eine Verwaltungsbehörde in offensichtlich falscher und willkürlicher Weise eine Maßnahme als staatspolitisch bezeichnen sollte, die in Wirklichkeit und offensichtlich nicht staatspolitischer Natur ist. Entziehung des Reisepasses Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat kürzlich („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 4, 16) dahin entschieden, daß die Entziehung des Reisepasses nur zulässig ist, wenn durch Tatsachen die Absicht des Paßinhabers nachgewiesen wird, sich durch eine Auslandsreise seiner Steuerpflicht zu entziehen. Die Absicht der Entziehung setze aber voraus, daß gegen den Paßinhaber bereits Ansprüche steuerlicher Art beständen, nicht jedoch, wenn lediglich die Besorgnis einer Steuerhinterziehung begründet sei. In einer weiteren Entscheidung („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 538) wird ausgefüyrt, daß eine Beschränkung der Paßgültigkeit auf das Inland gerechtfertigt sei, wenn besondere U m st ä n d e es geboten erscheinen lassen. Ruhegehalt nichtarischer Beamten Das Reichsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 15. Oktober 1935 (jetzt veröffentlicht in der „Juristischen Wochenschrift" 1936, S. 383) die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen die auf Grund des Berufsbeamtengesetzes vom 7. April 1933 ausgeschiedenen nichtarischen und politisch unzuverlässigen Beamten (88 3, 4 des Gesetzes) einen Versorgungsanspruch haben. Es betont, daß diese Beamten einen Anspruch dann haben, wenn sie mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst gestanden und eine zum Ruhegehaltsbezug berechtigende Planstelle bekleidet haben. Dagegen ist nicht erforderlich, daß sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs erfüllen, daß also diese Beamten bereits dienstunfähig waren oder die Altersgrenze erreicht hatten. Dies gilt sowohl für die Staatsbeanrten als auch für Gemeindebeamte. Eheanfechtung -— eine neue Entscheidung des Reichsgerichts In einem Eheanfechtungsprozeß, in dem die Anfechtung mit der Begründung begehrt wurde, daß die arische Abstammung des anderen Teiles nicht feststellbar sei, hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß von einer Persönlichen Eigenschaft auch dann gesprochen werden könne, wenn der rassische Ursprung einer Person insofern in ein HERREN-KONFEKTION NATHAN RÜBEN KLEIDERFABRIK LOBBECKE (Westfalen) Gebr. Kurzwes G. m. b. 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