Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 6 (6.2.1936)
- Date
- 1936-02-06
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
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Notizbuch des Kaufmanns Ein Devisenrunderlaß vom 28. Januar besagt laut Tagespresse: „Da es die Devisenlage gebietet, für Auslandsreisen nur die unbedingt erforderlichen Zahlungsmitel zur Verfügung zu stellen, entstehen den inländischen Reisenden bei der Rückkehr nach Deutschland vielfach Schwierigkeiten bei der Beschaffung der zur Fortsetzung der Reise im Inland benötigten Mittel. Um diese Schwierigkeiten zu mildern, wird mit Wirkung vom 5. Februar 1936 angeordnet, daß deutsche Po st reifes checks (Postreisescheckhefte) ohne Genehmigung der Devisenstelle ins Ausland überbracht werden dürfen. Die deutschen Postreiseschecks sind nicht übertragbar und werden nur von den deutschen Postunstalten und den Bahnhofs-Wechselstuben der Deutschen Verkehrskreditbank A.-G. eingelvst. Eine Einlösung bei den Postanstalten Danzigs erfolgt nicht. Die Zollstellen werden besonders angewiesen/ * Der Reichssinanzminister bestätigt laut Tagespresse in einem Runderlaß über E i n h e i t s - Bewertung, Grund- und Gewerbesteuer, daß das Rerchsgrundfteuergesetz am 1. April 1937 in Kraft treten wird. Nach ihm werden die auf den 1. Januar 1935 für den Grundbesitz festgestellten Einheitswerte vom 1. April 1937 an für die Steuergegenstände der Grundsteuer allgemein die Bemessungsgrundlage bilden. Auch das Reichsgewerbesteuergesetz werde am 1. April 1937 in Kraft treten. * Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Kartoffel Wirtschaft hat laut Tagespresse in einer Anordnung Nr. 42 ein Kopplungsverbot im Verkehr mit Kartoffeln verfügt. * Die Wirtschaftsgruppe Nichteisenmetall-Industrie hat nach der gleichen Quelle nunmehr eine zweite Auflage des Merkblattes über das Verfahren mit Ausfuhrverbrauchs scheinen und Aussuhrbeda r f serklärungen herausgegeben und dabei einige Ergänzungen vorgenommen, so daß das Merkblatt jetzt den Stand von Anfang Dezember 1935 wiedergibt. Das Merkblatt kann von der Wirtschaftsgruppe Nichteisenmetall-Industrie, Berlin W. 35, Matthäikirchstraße 4, bezogen werden. Was sind „Zugaben“? Eine wichtige Entscheidung des Reichsgerichts zu dieser Frage finden wir in der Tagespresse ausführlich wiedergegeben. Danach hat sich das Reichsgericht mit den „Geschenken" befaßt, die Gewerbetreibende häufig zu Weihnachten oder Neujahr ihren Kunden zu überreichen pflegen. In der Entscheidung kommt das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß diese sogenannten „Werbegaben" alsZugaben zu betrachten seien und demnach unter die Zugabeverordnung sielen. Es gehe dabei davon aus, daß die als Zugabe in Betracht kommende Leistung mit einer Hauptleistung in Verbindung stehen und daß. ein. Zusammenhang zwischen bei-, den vorhanden sein müsse. Aus der Zugabeverordnung sei jedoch nicht zu entnehmen, daß diese beiden Leistungen räumlich und zeitlich zusaminenfallen müßten, es genüge vielmehr, daß allgemein ein Zusammenhang bestehe. Dieser Zusammenhang liege auch dann vor, wenn die Zugabe erst nach der Hauptleistung gewährt werde, ebenso aber auch, wenn die Zugabe vorher belvirkt sei. Es würde dem Zweck des Verbotes widersprechen, wenn etwa am Jahresschluß allen Kunden wertvolle Geschenke geliefert würden, aus die sie zwar keinen Rechtsanspruch hätten, auf deren Lieferung sie aber nach dem Verhalten ihrer Lieferanten in früheren Jahren rechnen könnten. Es sei nicht erforderlich, daß die Werbegabe einer bestimmten einzelnen Ware beigelegt werde, es müsse »vielmehr genügen, daß sie im Zusammen» hang mit dem Gesamtbezug eines längeren Zeitraumes gewährt wird. Werbegaben, aus die somit die Zugabeverordnung Anwendung findet, sind also grundsätzlich unzulässig; sie sind nur dann erlaubt, wenn es sich Um geringwertige Kleinigkeiten oder Reklamegegenständevon geringem Wert hande. Das Reichsgericht sei weiterhin auf die Frage eingegangen, ob die Werbegabe dann zulässig sei, wenn der Empfänger nicht zu den Kunden gehöre. In diesem Falle werde die Anwendbarkeit der Zugabeverordnung vom Reichsgericht verneint, dafür treffe aber 8 1 des Unlauteren Wettbewerb- Gesetzes zu, denn die Werbegaben stellen hier ein Lockmittel dar, das nach den heutigen Anschauungen gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs verstoße. Oie Arbeitsbücher Dis Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern hatte der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung die Frage vorgelegt, ob die Ergebnisse von Kurzschrift- Prüfungen in das neugeschaffene Arbeitsbuch eingetragen werden dürften. Der Präsident der Reichsanstalt hat laut Tagespresse darauf grundsätzlich festgestellt, daß das Arbeitsbuch die Einsatzfähigkeit und -Möglichkeit seines Inhabers nachweisen solle. Zu diesem Zweck seien Angaben über die Berufsausbildung und die bisherigen, gegenwärtigen und künftigen Beschäftigungen vorgesehen. Das Arbeitsamt habe auch die Ablegung der Kurzschriftenprüfung im Arbeitsbuch zu vermerken, dagegen sei die Eintragung des Prüfungsergebnisses abzulehnen, soweit diese ein Werturteil enthalte, weil Werturteile int Arbeitsbuch nicht vermerkt werden sollten. Das Arbeitsbuch solle und könne die Zeugnisse nicht ersetzen. Die angekündigte Verordnung betr. Beschäftigung ohne Arbeitsbuch ist nunmehr erschienen. Nach der Tagespresse bestimmt sie, daß in folgenden Betriebsgruppen Arbeiter und Angestellte, für die ein Arbeitsbuch auszustellen ist, vom 1. März 1936 an nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie im Besitz eines ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsbuches sind: Industrie der Steine und Erden; Eisen- und Stahlgewinnung; Metallhütten- und Metallhalbzeugwerke, Herstellung von Eisen-, Stahl- und Metallwaren; Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau; Elektrotechnische Industrie; Optische und feinmechanische Industrie; Chemische Industrie; Papierindustrie; Leder- und Professor Karl Grünberg- Frankfurt a. ML 75 Jahre alt Am 10. Februar 1936 begeht Prof. Karl Grünberg, Frankfurt a. M., seinen 75. Geburtstag. Professor Grünberg stammt aus Focsani (Rumänien) und besuchte das Gymnasium in Czernotvitz. Nach dem Abschluß seiner in Wien und Straßburg betriebenen juristischen und volkswirtschaftlichen Studien ließ er sich zunächst als Anwalt in Wien nieder, wo er auch viele Jahre als Richter wirkte. Im Jahre 1894 habilitierte er sich nach Veröffentlichung mehrerer agrarpolitischer Arbeiten als Privatdozent der Wirtschaftswissenschaften an der Wiener Universität. 1899 erfolgte seine Berufung zum außerordentlichen Professor, 1909 folgte die Ernennung zum o. ö. Professor an der Wiener Universität. Im Jahre 1924 wurde Karl Grünberg an die Frankfurter Universität berufen, deren Institut für Sozialforschung er bis zur Erreichung der Altersgrenze leitete. Professor Grünberg hat sich in zahlreichen, der Fachwelt bekannt gewordenen Schriften, als begehrter Mitarbeiter der hervorragendsten wissenschaftlichen Sammelwerke und als Herausgeber einer bekannten Fachzeitschrift vor allem der Geschichte der Sozialpolotik und der sozialen Theorien gewidmet. Er gilt über seinen zahlreichen Schülerkreis hinaus als bedeutende Autorität aus diesem Gebiete. K. H. Linoleumindustrie; Kautschuk- und Asbestindustrie; Baugewerbe und Baunebengewerbe; Großhandel; Einzelhandel; Verlagsgewerbe; Handelsvermittlung und sonstige Hilfsgewerbe des Handels; Geld-, Bank-, Börsen- und Versicherungswesen. Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich als Arbeiter oder Angestellter beschäftigen läßt, macht sich strafbar. * Gleichzeitig berichtet die Tagespresse, daß der Stand der Durchführungsarbeiten bei der Ausstellung der Arbeitsbücher es nunmehr ermögliche, auch die letzten Betriebsgruppen zur Ausstellung der Arbeitsbücher aufzurufen. Dies sei durch eine 3. Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsanstalt mit Wirkung vom 1. Februar 1936 geschehen. Zu dieser 3. Gruppe gehören folgende Betriebsgruppen: Holz- und Schnitzstosfgewerbe; Nahrungs- und Genußmittelgewerbe; Verkehrswesen; Oeffentlicher Dienst und private Dienstleistungen (ohne die häuslichen Dienste). Ueber die Zugehörigkeit der Betriebe zu den Betriebsgruppen erteilen die Arbeitsämter in Zweifelsfällen bereitwilligst Auskunft. Zur Vermeidun von Mißverständnissen werde ausdrücklich daran aufmerksam gemacht, daß das Beschäftigungsver bot für Personen ohne Arbeitsbuch vom 1. März an noch nicht für die obengenannten Betriebsgruppen gelte, sondern nur für die in der oben wiedergegebenen Anordnung genannten Gruppen, die schon im vorigen Jahr zur Ausstellung von Arbeitsbüchern ausgerufen worden waren. Kein Verzicht auf Tarifansprüche Das Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. hat in der Frage, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Tarisansprüche verzichten kann, in dem Sinne Stellung genommen, daß ein Verzicht — selbst wenn er durch eine V e r z i ch t q u i t t u n g ausgesprochen wird — ohne rechtliche Gültigkeit set, weil auch-durch-eine solche nachträglich gegebene Unterschrift aus bestehende Tarifansprüche nicht verzichtet werden könne. Verspätete Abführung von Lohnsteuer— Steuerhinterziehung Das R e i ch s g e r i ch t Hat sich in einem Urteil vom 4. November 1935 — 20 564/35 („Kurzberichterstatter" 1936 S. 102) — mit der Frage beschäftigt, welche strafrechtlichen Folgen Herzuletten sind wenn Arbeitgeber die Lohnsteuer von ihren Arbeitnehmern zwar einbehalten, aber entweder überhaupt nicht oder mit reichlicher Verspätung an das zuständige Fiitanzamt abführen. Hierin ist nach Ansicht des Reichsgerichts ein st e u e r u n e h r l i ch e s Verhalten zu erblicken. Eine Steuerverkürzung trete schon bei nicht rechtzeitigem Eingang der Lohnsteuer ein. Der Wille, die Betrüge endgültig dem Reich vorzuenthalten, gehöre nicht zum Hinterziehungsvorsatz. Ma. Go. JuristischeW ochenschau Aenderung einer auf einen jüdischen Inhaber hinweisenden Firma Eine offene Handelsgesellschaft, die „F. Levy und Sohn" firmierte, wurde im Dezember 1933 umbenannt in „H. Lehmann und Eo. , als der ebenfalls nichtarische Stiefbruder des einen In- Habers Levy als Gesellschafter in die Firma eingetreten war. Die Aenderung wurde im Handelsregister eingetragen. Das Kammergericht hat die vom Registergericht beabsichtigte Löschung dieses neuen Firmennamens im Handelsregister gebilligt. In den Gründen des kammergerichtlichen Beschlusses heißt es, daß ein jüdischer Kaufmann bei Annahme einer den Vorschriften des HGB entsprechenden Firma grundsätzlich nicht verpflichtet sei, seine Abstammung in einem entsprechenden besonderen Zusatze zum Ausdruck zu bringen,. Wenn aber bei einer Firmenänderung unter mehreren Möglichkeiten eine ganz entfernt liegende gewühlt werde, die die Abstammung des Geschäftsinhabers nicht in Erscheinung treten ließe und der Grund für die Firmenänderung in der Erkennbarkeit der jüdischen Abstammung des Inhabers liege, so sei der Zweck der, die Erkennbarkeit zu beseitigen und damit unter den zahlreichen Volksgenossen, welche den geschäftlichen Verkehr mit' Juden ablehnen, doch noch Kunden zu gewinnen. Ein solches Verhalten sei sittenwidrig. - („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 333.) Auf einer Gauführer-Taaung des NS-Juristenbiindes und der. Deutschen Rechtsfront in Berlin hielt Pros. Dr. Carl Schmitt ein Referat über die nächsten Ziele der wissenschaftlichen Tätigkeit des NS-Juristenbundes. Er führte u. a. aus, im. letzten Jahrhundert habe das deutsche Rechts-- leben am meisten darunter gelitten, daß sich das Judentum in dem Bereich der Rechtswissen-' schaff durch die Gründung von Vereinen, durch die Beherrschung des Zeitschriftenwesens und durch eine ausgedehnte Buchliteratur habe breit-? machen können. Die erste Ausgabe des NS-Ju- STRÜMPFE, TRIKOTAGEIV, GARNE Berliner Seidengarnfabrik z N 65 Friedrich Krause üler 24/25 Nähseiden Seidenglanzgame Handarbeits- Kunstseiden für Wiederverkaufs- „$3101116 geschäfte u. Fabrikation Nähseide * JCupfec,3Ces&Ctin & Ce Nähseide - Fabrik tBam&ecg. Gegr. 1867 Gegr. 1867 L. o JeSchlofl a*c* Heilbronn (Neckar) Frankfurt am Main Großhandlung Schachenmayr’«che Wollgarne Charon & Co. Mttnchen : Skiu. Sporf-Strickwaren ( Neustadt i Neumann BRESLAU Strumpffabrik Sport- und StrickstrQmpfe ) Ohnstein&Matheus BERLIN C 2 Spandauer Straße 41 Wollgarnfabrik Median. Zwirnerei Spezialität; Stricku. 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