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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-16 · 3 (16.1.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
3 (16.1.1936)
Date
1936-01-16
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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Nr. 3 WIRTSCHAFT DER WOCHE 16. Januar 1936 Fragen der Preisgestaltung Sehr viele Kaufleute und Gewerbetreibende, vor allem im Einzelhandel, werden manchmal im ZweiselüberdieZulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Preisstellung sein. Das gut z. B. auch für den Begriff der „Preisschleuderei", der keineswegs immer so einfach zu fassen ist, wie es auf den ersten Blick aussieht. Daß Preisschleuderei (wie wir den Begriff alsbald festlegen werden) verboten und unter Umständen sogar strafbar ist, dürste allgemein bekannt sein — wobei der Sprachgebrauch bereits das Wort „Preisschleuderei" in bewußten Gegensatz etwa zu „Preisunterbietung" oder „Preisherabsetzung" gestellt hat. Es ist deshalb auch verständlich, daß der Begriff der „Preisschleuderei" in der allgemein üblichen Auffassung den Begriff der Unlauterkeit miteinschließt. Nur wo die Grenze zwischen „Preisunterbietung" und „Preisfchleuderei" ansängt, oder mit anderen Worten, wo die erlaubte Preisunterbietung oder Preisherabsetzung in die unerlaubte Preisschleuderei übergeht, das ist vielen Kautleuten, und vor allem denen, die sich nicht eingehend mit dem ganzen Fragenkomplex befaßt haben, nicht immer voll gegenwärtig. Und es ist aus der subjektiven menschlichen Einstellung heraus nur zu verständlich, daß mancher Einzelhändler die Maßnahme eines Konkurrenten, die ihn persönlich trifft, bereits als unlauter oder als Schleuderei empfindet, auch wenn sie es nach den objektiven Regeln der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Auffassung der öffentlich-rechtlichen Vertretungen der Wirtschaft noch nicht ist. Andererseits mag mancher, der aus irgendeinem Grunde bei einer Ware Preisherabsetzungen vornimmt, dies nicht im Bewußtsein der „Preisschleuderei" tun, und doch kann sich seine Maßnahme schon dicht an der Grenze des gerade noch Erlaubten bewegen oder sie gar schon überschritten haben. Es wird deshalb vielen willkommen fein, einmal einen ungefähren Ueberblick über dieses Gebiet zu bekommen, das in der täglichen Praxis des Kaufmanns eine so große Rolle spielt. Wir folgen dabei einem Referat, das Syndikus Wendlandt vor dem Beirat der Einzelhandelsvertretung der Industrie- und Handelskammer Berlin gehalten hat, und das im Wortlaut in der Jahresschlußnummer des „Wirtschaftsblattes" der Industrie- und Handelskammer Berlin abgedruckt istz Der Referent weist dabei insbesondere darauf hin, daß die bloße Preisunterbietung als solche niemals eine unzulässige Waffe im Wettbewerb um den Kunden ist. Das heiße aber keineswegs, daß jede Preisunterbietung gestattet ist. Auch hier gelte der fundamentale Grundsatz des gesamten Wettbewevbsrechts, daß jede Wertbewerbshandlung unzulässig wird, wenn sie zu unlauterem Zweck oder mit un* lauteten Mitteln vorgenommen wird. Zu unlauterem Zweck, das bedeute nicht etwa das Verbot der Preisunterbietung, die bezweckt, dem Mitbewerber Kunden auszuspannen. Vielmehr sei das ja das Ziel und Zweck jedes Wettbewerbs überhaupt und keinesfalls unlauter, auch dann wicht, wenn der Mitbewerber hierdurch schwer geschÄ>igt werde. Zu unlauterem Zweck erfolge die Preisunterbietung jedoch dann, wenn es sich um die sogenannte ruinöse Preisunterbietung handle. Das heißt, kein Unternehmer dürfe die Preise seiner Mitbewerber systematisch mit dem Ziel unterbieten, die Mitbewerber zum Erliegen zu bringen, sich damit das Monopol zu verschaffen und dann seinerseits weit höhere Preise zu diktieren. Daß dieser Fall im heutigen Staat nut äußerst selten cintreten könne, liege auf der Hand. Zu unlauterem Zweck erfolge ferner die Preisunterbietung bei dem sogenannten Lockvogelangebot, also dann, wenn ein Kaufmann alle seine Waren mit einem festen Prozentsatz Gewinn kalkuliert, bei einem bestimmten Artikel, von dem er mit wenige Stücke am Lager hat, diesen Grundsatz aber verläßt und sich mit einem viel geringeren Gewiunausschlag oder gar ohne Gewinn begnügt. Diesen billigen Artikel stellt er auffällig heraus und lockt mit ihm Käufer an, denen er dann die normal kalkulierte Ware aufredet. Ein Fall unzulässiger Preisunterbietung, der — wie es in dem Referat weiter heißt — häufiger vorkommt, ist der der Preisunterbietung mit unsittlichen M i t t e l n. An erster Stelle sei hier der Fall zu erwähnen, daß die Preisunterbietung nur durch Vertragsbruch ermöglicht werde. Das gilt insbesondere für alle echten Markenartikel, bei denen die Händler vom Fabrikanten verpflichtet sind, die Ware nur zum vorgeschriebenen Preis abzugeben, so daß eine Preisunterbietung nur durch einen Vertragsbruch oder durch die Ausnutzung des Vertragsbruchs eines anderen (nämlich des Vorlieferanten) möglich ist. Durch Ausnutzung dieses eigenen oder fremden Vertragsbruches verschaffe sich der Unterbietende einen Vorsprung vor allen anderen Vertragstreuen Händlern. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine solche Preisunterbietung sittenwidrig und verstoße gegen 8 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine weitere Frage ist die, ob der Verkauf unter Selbstkosten zulässig ist. Hierzu betont der Referent, daß die Mernung, der Verkälts unter Selbstkosten schlechthin sei sittenwidrig und zu verbieten, falsch ist. Es ser wirtschaftlich durchairs nicht unverständlich, wenn der Kaufmann die Geueralunkvsten ungleichmäßig aus die einzelnen Artikel, die er vertreibt, umlege. Dafür könnten die verschiedensten Gründe sprechen. Rechtlich gesehen bestehe jedenfalls keinerlei Handhabe, ein gegenteiliges Verhalten zu erzwingen. Wie steht es aber mit dem Fall, in dem die Gestehungskosten selbst vom Preise nicht mehr gedeckt werden, in dem der Verkaufspreis unter dem Einkaufspreis oder Herstellungspreis liegt, in dem also die Selbstkosten im engeren Sinne unterschritten werden? Auch hier weist der Referent unter eingehender Begründung (z.B. Zwangslagen durch drohendes Verderben oder unmodern werden von Waren, andererseits auch durch vorübergehende wirtschaftliche Depression und der dabei eintretenden Notwendigkeit zur Beschaffung flüssiger Mittel, um fällige Verbindlichkeiten zu begleichen) daraus hin, daß eine solche Preisunterbietung nicht schlechthin sittenwidrig sei. Gleichwohl habe jedoch der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, daß mit dieser Freiheit kein Mißbrauch getrieben werde. Die Verordnung über Wettbewerb des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 21. Dezember 1934 bedrohe Mißbräuche beim Verkauf unter Selbstkosten unter gewissen Umständen mit Strafe. In dieser Verordnung sei zum ersten Male der Satz gesetzli chverankert, der schon beim Schleudern mit Markenartikeln erwähnt worden war: „Das Verschaffen einer günstigen Situation im Wettbewerb durch Ausnutzung eines Vertragsbruches ist sittenwidrig." Im einzelnen bestimme diese Verordnung über den Wettbewerb, daß, wenn ein Kaufmann seine Zahlungen einstellt, seine Preisgestaltung zu prüfen ist. Hat er seine Selbstkosten unterschritten unb Schulden gegenüber Darlehnsgebern, der Betriebsgefolgschaft, Warenlieferanten, dem Staate usw. böswillig nicht bezahlt, so ist er deswegen mit Gesängnis und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu bestrafen. Diese Vorschrift besage jedoch nur etwas über die Strafbarkeit, die von der Zahlungseinstellung abhängt. Es sei aber nicht so, daß die Wettbewerber ruhig Zusehen müßten, wie ein solcher Mann sein wirtschaftsschädliches Verhalten bis zum Zusammenbruch sortsetze. Vielmehr gelte für die zivilrechtliche Beurteilung dieses Tat - b e st a n d e s nach dem Wettbewerbsrecht folgender Satz des Berliner Einigungsamtes: „Es ist unzulässig, Preise zu berechnen, die unter den Selbstkosten liegen, wenn diese billige Preisgestaltung nur dadurch ermöglicht wird, daß der Kaufmann vertragsbrüchig gegenüber seinen Gläubigern wird, daß er keine Steuern bezahlt, die Angestellten nicht tariflich entlohnt, die Darlehnsgeber und Lieferanten nicht bezahlt, mit der Miete im Rückstand bleibt usw." In allen diesen Fällen könne sofort auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden, ohne daß das notwendige bittere Ende, die Zahlungseinstellung, abgewartet werden müßte. Sie sei nur Voraussetzung für die Strafbarkeit. Wir haben aus dem interessanten Bericht nur die Stellen entnommen, die sich mit den in der Praxis besonders häufig austauchenden und für den einzelnen besonders schwer zu beantwortenden Fragen auf diesem Gebiet befassen. Zum Schluß seiner Ausführungen gibt der Referent der Auffassung Ausdruck, daß der Kaufmann mit der Erhebung von Vorwürfen gegen Mitbewerber in Fragen der Preisschlenderei vorsichtig sein müsse. Er müsse immer bedenken, daß die Freiheit des Wettbewerbes notwendig sei, daß diese Freiheit gleichzeitig Unbequemlichkeiten mit sich bringe, die er nicht scheuen dürfe, wenn er seinem Berus gerecht werden wolle. Entstehen Zweifel bei ihm, ob dies oder jenes gestattet sei, dann möge er sich getrost an das Einigungsamt für Wettbewerbs st reit igkeiten wenden. Hier erhalte er die unparteiische Entscheidung seines Standesgerichts. kür «len Einzelhandel Einer umfangreichen Besprechung der von der Forschungsstelle für den Handel beim RKW errechneten Umsätze des Einzelhandels für November 1934 in der „Frankfurter Zeitung" entnehmen wir: „Die Indexziffer für die Gesamtumsätze des Einzelhandels im November stellt sich — entscheidend beeinflußt durch den erwähnten 18 Prozent Zuwachs der Lebensmittelumsätze — auf 104 gegen 101 im Oktober. Verglichen mit 1933 errechnet sich ein Umsatzzuwachs von 17 Prozent. Die Textilumsätze bleiben auch im November noch etwas (um 4 Prozent) hinter dem Rekordstand des Vorjahres zurück, trotz der inzwischen eingetretenen Preissteigerung um rund 4 Prozent, halten aber gegenüber 1933 noch immer einen Vorsprung von 20 Prozent. Auch die Schuhwarenumsätze bleiben unter Vorjahrsstand: hier wird auch der Stand vom November 1933 noch nicht einmal erreicht, obwohl die Schuhpreise annähernd konstant geblieben sind. Auch bei den Bekleidungsumsätzen können möglicherweise Verlagerungen in den einzelnen Geschäftstypen die Tragfähigkeit der statistischen Unterlagen beeinträchtigen. Bei den starken Ve r s ch i e b u n g e n, die sich wahrscheinlich zwischen arischen und nichtarischen Geschäften durchgesetzt haben — für den Schuheinzelhandel liegen hiersür eindrucksame Belege vor — wäre es wichtig zu wissen, ob in den Unterlagen der Statistik das Verhältnis zwischen arischen und nichtarischen Geschäften annähernd der tatsächlichen Lagerung entspricht." * In Heft 1 des Wirtschaftsblattes der Industrie- und Handelskammer Berlin bittet die Einzelhandelsvertretung alle Einzelhändler, in jedem Falle von einer Spendengewährung für Tombola- und ähnliche Zwecke Abstand zu nehmen, und richtet auch au alle Organisationen der Wirtschaft, der Arbeitsfront sowie gesellige Vereine die dringende Bitte, die Einzelhandelsgeschäftsinhaber nicht um derartige Spenden anzugehen und dadurch zu einem Verhalten zu veranlassen, das wirtschaftlich und wettbewerblich in keiner Weise gerechtfertigt sei. » In dem vom Präsidenten der Leipziger I n d u st r i e - und Handelskammer, Körner, erstatteten Tätigkeitsbericht für 1835 werde es, wie wir der Tagespresse entnehmen, u. a. als inopportun bezeichnet, daß dem Einzelhandel zugemutet werde, bei seiner an sich ungenügenden Handelsspanne alle dem Erzeuger zugebilligten Preiserhöhungen aufzusangen. Manche dieser Preiserhöhungen gäben zu Bedenken Anlaß. Ferner erachte es die Kammer für geboten, daß jungen befähigten Kräften die Selbständigkeit nicht erschwert werde, auch wenn im Einzelsalle der normale Ausbildungsgang nicht abgeleistet sei. Leipziger Frühjahrs-Messe 1936 Die Leipziger Frühjahrsmesse 1936 beginnt, wie dem Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin zu entnehmen ist, am Sonntag, dem 1. März und endet am Montag, dem 9. März. Die Mustermesse schließt am Freitag, dem 6. März, die Textil- und B'ekleidungsmesse am Mittwoch, dem 4. März. Die Große Technische Messe und Baumesse dauert bis zum Montag, dem 9. März, mit Ausnahme der ihr angegliederten Messe für Photo, Kino, Optik, die bereits am 6. März schließt. Inventurverkauf 1936 Nachtrag zur Verbotsliste Unter „glatten weißen Wäschestoffen" sind solche zu verstehen, bei denen der Stoff nicht gemustert ist. Bettstellen, Bettfedern und Kapok fallen nicht unter den Begriff „Textilien". Diese Artikel dürfen nicht in den Inventur- Verkauf einbezogen werden. Sonstiges Bettsüll material darf nur dann im Jnventurverkauf angeboten werden, wenn es aus Spinnstoffen im Sinne des Spinnstoffgesetzes besteht, also aus solchen Stoffen, 'die sich zum Verspinnen oder zum Verzwirnen eignen, wie beispielsweise Rohwolle. Bei Waren, die teils aus Spinnstoffen, teils aus anderen Stoffen hergestellt worden sind, wie z. B. Steppdecken mit Federn- oder Daunenfüllung, muß unterschieden werden zwischen solchen, bei denen der Gehalt an Spinnstoffen mengen- oder wertmäßig überwiegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Nur erstere dürfen in den Jnventurverkauf einbezogen werden. mj. Internationales Büro der Wertpapier-Börsen Schon feit längerer Zeit besteht ein Internationales Büro der Wertpapierbörsen. Ihm gehören gegenwärtig 14 europäische Börsen und Maklervereinigungen an. In den letzten Monaten sind die Börsen von Budapest, Oslo, Sofia und Stockholm neu hinzugetreten. Bisher waren schon in ' dieser Vereinigung folgende Börsen zusammengeschlossen: Amsterdam, Be r l i n, Brüssel, Paris, Wien, Zürich, Reval. Barcelona und die Börsenmaklervereinigung in Italien. Zur Zeit werden folgende Angelegenheiten einer Prüfung unterzogen: gesetzliche oder andere Maßnahmen, die in den einzelnen Ländern ergriffen worden sind, um den Eigentümern von entwendeten oder verlorengegangenen Inhaberpapieren wirksamen Schutz zu gewährleisten, jede gegenseitige Anpassung der verschiedenen Börsenzeiten, Verbesserung der Kursübertragung im Rundfunk, Verbesserung der zwischen den Börsen bestehenden internationalen telegraphischen Verbindungen, Bekanntmachungsarten der Eröffnungskurse von gewissen Hauptwertpapieren an Auslandsplätzen und Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung des Arbitra^egeschäfts. Probleme öer jüdischen Privatbanken Im Zusammenhang mit der Auflegung von 500. Millionen RM 4Z^prozentige Schatzanweisüngen der Deutschen Reichsbahn schreibt die „R h e i 4 Nische NSZ-Front" (Neustadt/Haardt) u. M „Wie es in solchen Fällen üblich ist, wurde auch diesmal unter der Führung der Reichsbank eine Banken- und Bankiergemeinschaft gebildet, welche den Vertrieb der Schatzänweisungen durchführt. Unter dem Zeichnungs? angebot stehen diesmal neben der Reichshank und der Preußischen Staatsbank achtundvierzig Name^, es befinden sich allein zwanzig Privatbankiers darunter. Früher war die Liste um die Namen von drei Piüvatbankhäusern länger.'' Das zitierte Blatt nennt dann die Namen dieser drei' Bankhäuser und fährt fort: ,.. . . Sie sind als Zeichnungsstellen ausgeschieden. Der Grund dafür ist, daß sie bei den früheren Zeichnungsangeboten nur verhältnismäßig wenig Zeichnungen, etwa im Umfange einer Depositenkasse einer Großbank, gebracht haben. Die Ursachen dafür sind verschieden. So - ist das Frankfurter Bankhaus immer mehr zu einer Vermögensverwaltung geworden und bei den weiden anderen Firmen rst die Geschästsgrundlage als Folge der Abwanderung der Kundschaft von jüdischen Bankhäusern kleiner geworden. Diese Verkürzung der Liste der Zeichnungsstellen ist darum eine Reinigung, die sicher noch nicht ihren Abschluß gesunden hat." Zum gleichen Problem des Privatbankiergewerbes überhaupt, das, wie unsere Leser sich erinnern werden, in der Wirtschaftspresse des öfteren berührt wird, schreibt die „Nationalzeitung in Essen u. a.: „Der letzte Monat des vergangenen Jahres hat einige Transaktionen im Privatbankiergewerbe -bekannt werden lassen, die kaum anders als Rückwirkungen eines gewissen Schrumpfungsprozesses angesehen werden können." In diesem Zusammenhänge wird auf den Verkauf eines Teiles des Geschäftskreise? der Firma Gebr. Arnold Bezug genommen sowie aus die Tatsache, daß die Commerz- und Privatbank die Geschäfte der Berliner Bankfirma Martin» Schiff—Marcus Nelken & Sohn i. Liqu. übernommen Hat, daß die Privatbanksirma Max Marcus in Potsdam ihre Geschäfte aus die Potsdamer Creditbank, Filiale der dem Reichsnährstand nahestehenden Bank für Landwirtschaft, übertragen hat, und daß auch noch weiterhin Transaktionen vorgekommen sind. Eine gewisse -Rolle bei diesen Vorgängen spielen, so meint das Blatt, zweifellos personelle Schwierigkeiten, die dann bestanden haben, wenn Inhaber oder führende Teilhaber Nichkrrier waren, und wenn vor allem der Anstoß zur Auslösung oder Uebertragung von Geschäften durch Auswanderung der Inhaber gegeben worden-ist. Der Artikel geht sodann auf die' weiteren Ursachen der rückläufigen Entwicklung innerhalb des Privatbankiergewerbes ein. Errichtung neuer Betriebe durch Ausländer in Holland Von Dr. Franz Ledermann, Amsterdam Der Hilssverein der Juden in Deutschland teilt mit, daß in Holland ein Gesetz in Vorbereitung sei, das die gewerbliche Niederlassung von Ausländern cinschränken wird, und warnt danach vor der Niederlassung in Holland. Diese Meldung gibt Veranlassung zu folgenden Ausführungen: Bereits ein Gesetz von 1934 gab der holländischen Regierung die Befugnis, durch königliche Verordnung die Beschäftigung von Ausländern als Angestellten in zu bestimmenden Bernsen von der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors des Arbeitslosendienstes abhängig zu machen. Die Regierung hat von dieser Befugnis mehrfach Gebrauch gemacht und den Kreis der genehmigungspflichtigen Gewerbe und Berufe so erweitert, daß es praktisch heute kaum noch Berufe gibt, in denen Ausländer als Angestellte ohne Genehmigung tätig werden dürfen. Die Verwaltungsbehörden stehen sogar auf dem Standpunkt, daß ein Ausländer, der mit seinem eigenen Kapital eine „Naamlooze Vennootschap", die holländische Form der A.-G., errichtet, der Genehmigung bedarf, wenn er. s i ch s e l b st zum Direktor ernennen will. Die daraufhin vom ausländischen Aktienbesitzer versuchte Umgründung der N. V. in eine Veunootschap onder een firma", die holländische offene Handelsgesellschaft, befreit ihn nicht von der Genehmigungspflicht, da sie nach Ansicht der Verwaltungsbehörden eine Umgehung des Gesetzes darstellt. Die Ausbreitung der Genehmigungspflicht hat eine sehr unerwünschte Wirkung gehabt. Viele, der Angestellten, die ihre Stellungen infolge Versagung der Genehmigung verloren hatten, haben sich selbstständig gemacht und ihre Tätigkeit in einem losen Vertragsverhältnis zu ihrem früheren Dienstherrn fortgesetzt. Es ist begreiflich, daß die damit eintretende Vermehrung der Konkurrenz nunmehr auch den schwer um seine Existenz ringenden Stand der selbständigen kleinen Kaufleute und Handwerker veranlassen mußte, den Schutz der Regierung anzurusen. So sind schon seit längerer Zeit Stimmen laut geworden, die verlangten, daß auch die Errichtung neuer selbständiger Betriebe und Geschäfte durch Ausländer von der Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht werde. Auf die Anfrage eines Abgeordneten hat die Regierung gegen Ende vorigen Jahres erklärt, daß ein Gesetz, das diesen Wünschen Rechnung trägt, sich im letzten Stadium der Vorbereitung befinde. Der Entwurf ist bisher noch nicht veröffentlicht. Bei den Schwierigkeiten, die insbesondere die Bekämpfung von Versuchen zur Umgehung dieser Genehrnigungspslicht bietet, ist es kaum möglich, auch nur zu vermuten, wie das Gesetz im einzelnen aussehen wird. Sicher ist nur, daß ein solches Gesetz kommen und die Genehmigungspflicht bringen wird. Sicher ist aber auch, daß die Regierung damit keineswegs das Ziel verfolgt, die Niederlassung von Ausländern' damit vollkommen zu unterbinden. Der Rückgang des Absatzes der holländischen Landbauprodukte in Verbindung mit der immer noch steigenden Arbeitslosenziffer hat in den maßgebenden Kreisen die Tendenz verstärkt, eine Abhilfe in der Gründung neuer und Erweiterung bestehender Industrien zu suchen. Diese Tendenz findet die Unterstützung der Negierung und ihren Ausdruck u. a. in der erfolgten Gründung der Jndustriebank in der Provinz Limburg und den Plänen der Errichtung ähnlicher Institute in anderen Provinzen mit dem ausgesprochenen Ziel der Finanzierung neuer Indnstrien, die in erster Reihe bisher importierte Waren produzieren sollen. So dürfte' auch das Mittel der Genehmigung dazu benutzt werden, um die selbständige Tätigkeit von Ausländern und ausländischem Kapital in die Richtung zu lenken. Bücherrevisoren, Steuerberater etc. wollen unverzüglich Ihre Adresse zwecks Zusammenschluss aufgehen unter M. 3719 durch C.-Y— Zeitung, Berlin W 15. 4-

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