Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 3 (16.1.1936)
- Date
- 1936-01-16
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
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Neufassung der Transferbestimmungen für Auswanderer / von Rudolf Grä»Pner Nachdem die durch die dritte und vierte Durchführungsverordnung vom 1. und 23. Dezember 1985 geschaffenen devisenrechtlichen Neuerungen für Auswanderer in Nr. 59 de« C.-V.-Zejtung vom 12. Dezember 1935 sowie in Rr. 2 vom 9. Januar 1938 behandelt worden sind, soll nunmehr im folgenden eine Zusammenfassung der sich für Auswanderer ergebenden Transfermöglichkeiten gegeben werden, wie sie sich unter Berücksichtigung des neuen grundlegenden Runderlasses der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 2. Januar 1938 ergeben. I. Allgemeine Voraussetzungen a) Bemessungsgrundsätze Nach den bisherigen, in den Richtlinien zum Devisengesetz unter IV/56 verankerten Grundsätzen wurden einem Auswanderer Transserierungen gestattet, soweit das von ihm geplante Auswandernngsvorhaben wirtschaftlich durchführbar und die Höhe des beantragten Betrages angemessen war. Nunmehr kommt die neuerliche Einengung der Transfermöglichkeiten schon dadurch sinnfällig zum Ausdruck, daß nur noch die zur Begründung einer bescheidenen Existenz im Ausland erforderlichen Beträge dem Auswanderer zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei der Bemessung des auf dieser Grundlage zuzubilligenden Betrages werden einerseits die bisherigen Lebensverhältnifse des Auswanderers und andererseits die Erwerbs- und Lebensmöglichkeiten in dem Ziellande und im Zusammenhang hiermit auch die Größe seiner Familie berücksichtigt. Im Nahmen der noch vorhandenen Transsermöglichkeiten werden daher Auswanderungsanträge jüdischer kinderreicher Familien vor entsprechenden Anträgen kinderarmer jüdischer Antragsteller bevorzugt. Auf der anderen Seite sollen jedoch auch Kleinlichkeiten, die den Antragsteller verletzen könnten, vermieden werden. Eine gewisse Großzügigkeit wirb auch schon aus der Erwägung angewandt, daß es vermieden werden soll, daß eine Person nur einen unzureichenden Teil ihres Vermögens transferiert und sodann alsbald nach Verbrauch ihrer geringen transferierten Mittel mit erneuten Anträgen an die Devisenstelle heranzutreten gezwungen ist. Es fällt daher ein besonderes Schwergewicht auf die Nachprüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des jeweiligen Auswanderungsprojektes. Im gleichen Zuge mit dieser Regelung sind die für sogenannte nachträgliche Transferierungen durch bereits ausgewanderte Personen geltenden Vorschriften abgeändert worden. Bisher bestand auf Grund eines Allgemeinen Erlasses (vom 2. April 1935), der an sich nur für Palästina galt, in seinem letzten Satz aber aus den Verkehr mit anderen Ländern für entsprechend anwendbar erklärt war, die Möglichkeit, sich bei dem für den ausländischen Aufenthaltsort zuständigen deutschen Konsul eine Dringlichkeitsbescheimgung zu beschaffen und auf Grund der somit nachgewiesenen Notlage gegebenenfalls weitere Beträge zu transferieren. Durch den neuen Runderlaß ist nunmehr der letzte Satz des erwähnten Allgemeinen Erlasses vom 2. April .1935 aufgehoben worden. Auch für nachträgliche Transferierungen. gilt somit die allgemeine Richtlinienbestimmung IV/56, derzufolge die für den letzten Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland, zuständige Aus-1 Wandererberatungsstelle über die Durchführbarkeit und Angemessenheit des Transserprojektes zu entscheiden hat. Nichtsdestoweniger werden als prak- ' tische Hilfsmittel weiterhin Bescheinigungen deutscher Stellen im Ausland für die Verfolgung nachträglicher Transferanträge von Bedeutung sein. Solche Anträge werden jedoch nur noch beim Vorliegen einer besonderen Notlage Aussicht aus Erfolg haben. Im Verkehr mit P a l ä st i n a gilt zunächst noch die im Allgemeinen' Erlaß vom 2. April '1935 dargestellte Regelung. Zum gesamten Komplex der Palästina-Auswanderung wird jedoch ein neuer, zusammenfassender Runderlaß ergehen. b) Schuldenregelung Ein neuer Gesichtspunkt taucht nunmehr insofern auf, als die Devisenstellen von dem Auswanderer die Erklärung verlangen sollen, daß er Schulden gegenüber inländischen G l ä u b i ge r n nicht besitzt, oder daß sein im Inland befindliches Vermögen zur Befriedigung seiner inländischen Gläubiger ausreicht. Eine besondere Frage ist es, ob auch für die Inanspruchnahme der durch die dritte Durchführungsverordnung geschaffenen Freigrenze für die Verfügung über Auslandswerte sowie die Mitnahme von Waren und gewerblichen Schutzrechten im Werte von 1000 RM die Voraussetzung erfüllt sein muß, daß die inländischen Schulden des Antragstellers geregelt sind. Wegen der Einzelheiten bleibt die Praxis der Devisenstelle abzuwarten. Die bisher von den Devisenstellen benutzten Fragebogen enthalten eine derartige Frage nicht, vielmehr brauchte der Auswanderer nur die Aktivbestandteile feines Vermögens aufzuführen und zur Schuldenfrage nur für den Fall näher Stellung nehmen, daß er zum Zwecke der Auswanderung Kredite ausgenommen hat. Die neuen Vorschriften werden von den Devisenstellen bei den zurzeit lausenden Angelegenheiten bei der betreffenden Zusage berücksichtigt, die vor der endgültigen Genehmigung unter gewissen Auflagen erteilt wird. Zu diesen Auslagen zählt nunmehr auch die Abgabe einer Erklärung über die Schuldenregelung. Für die spätere Zeit dürfte zu erwarten sein, daß diese Frage schon in die ursprünglichen Fragebogen ausgenommen wird, die vor Stellung des Antrages auszufullen find. ' ' r c) Doppelwohn&itz Auch für die Frage des sogenannten Doppel- Wohnsitzes bringt der Runderlaß vom 2. Januar 1936 beachtliche Aenderungen. Hierbei handelt es -sich um die Voraussetzungen, unter denen die gleichzeitig im Inland und Ausland ansässige Person von den ihr /in ihrer Eigenschaft als Devisenausländer hinsichtlich ihres inländischen Vermögens und in ihrer Eigenschaft als. Deviseninländer hinsichtlich ihres ausländischen Vermögens auferlegten Beschränkungen befreit werden kann. In dieser, die geschäftliche Bewegungsfähigkeit der betreffenden Person völlig lähmenden Lage kann die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium dahingehende Befreiungen erlassen, daß das JnlandsvermögeN wie das Vermögen eines Inländers und das Auslandsvermbgen wie ' Vas eines Ausländers behandelt wird. Derartige Freistellungsanträge sollen jedoch für den Fall, daß der inländische Wohnsitz beibehalten wird, stets eingehend daraufhin geprüft werden, ob nicht eine Verwendungsgenehmigung für das ausländische Vermögen und Einkommen den Interessen des: Antragstellers gerecht wird. Für den weiteren Fall, daß die betreffende Person ihren inländischen Wohnsitz aufgibt, sollen gegebenenfalls weitgehende Genehmigungen für die Verwendung ihrer im Inland zurückbleibenden Guthaben erteilt werden. Unter Umständen kann jedoch die obenbezeichnete Doppelstellung hinsichtlich des Inlands- und Auslandsvermögens gewährt werden, so beispielsweise bei der Gründung von ausländischen Betriebsstätten oder Fabrika» tiynsunternehmungen, wenn eine gleichmäßige Betätigung im Inland und Ausland erforderlich ist. Diese Regelung stellt für Nichtarier keine be- Die Behauptung der Judeneigenschaft einer Firma im Wettbetverb In der „Frankfurter Zeitung" wird der Tenor eines Versäumnisurteils veröffentlicht, das eine Aktiengesellschaft gegen einen Handelsvertreter erlangt hat. Dem beklagten Handelsvertreter wird darin unter Androhung einer Geldstrafe von unbegrenzter Höhe oder erner Haststrase bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, bie klagende Aktiengesellschaft sei -ein jüdisches Unternehmen oder der Inhaber der Aktienmehrheit dieses Unternehmens heiße Aron Hirsch und sei erner der reichsten Juden in Deutschland und dadurch in der Lage, billiger zu verkaufen. Verurteilung wegen unerlaubten Verkaufs uniformähnlicher Bekleidungsstücke Wie die „Textil - Woche" Nr. 1 (vom 3. Januar 1936) mitteilt, hat das Amtsgericht Speyer einen Kaufmann auf Grund des 8 5 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe aus -Staat und Partei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte habe bis Anfang Juli 1935 in seinem Ladengeschäft 23 schwarze Kniehosen vorrätig gehalten, die parteiamtlichen Unisormteilen, nämlich den HI- und DJ-Hosen zum Verwechseln ähnlich seien; ferner habe er am 16. 6. 1935 eine solche Hose in Verkehr gebracht. Für diese Hose habe die Reichszeugmeisterei eine letzte Ausverkaufsfrist bis zum 30. April 1935 festgesetzt.; Bei der offensichtlichen Aehnlichkeit könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß er diese Aehnlichkeit nicht erkannt habe. Alle etwa austretenden Zweifel hätten überdies durch den den Lieferungen ausgedruckten Vermerk „Nicht für parteiamtliche Zwecke bestimmt" zerstreut werden müssen. Der Angeklagte habe offenbar aus Gewinnsucht gegen ein Gesetz verstoßen, das erlassen worden sei, um die Konkurrenz nichtarischer Firmen beim Verkauf parteiamtlicher Unisormstücke fernzuhalten. Er habe am 25. April 1935 noch einen Posten der verbotenen Rundbundhosen geliefert erhalten, also kurz vor Ablyus der ihm gewährten letzten Ausverkaufsfrist die bis einschließlich 30. April 1935 festgesetzt worden sei. Es wäre dem Angeklagten ein Leichtes gewesen, im Hinblick aus den Ablauf der Ausverkaüssfrist den am 25. April 1935 geliefert erhaltenen Posten der Lieferfirma wieder zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte habe dies nicht getanvielmehr die Ware weiterhin feilgehalten, und sogar noch am 16. Juni 1935 einen Verkauf getätigt. Im öffentlichen Interesse sei eine empfindliche Bestrafung des Angeklagten geboten. Eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten sei dem Gericht in diesem Falle als schuldangemessen erschienen.. Reithsbürgergesetz als Grundlage für 5 die Mitgliedschaft bei der DÄF Wie der „Informations-Dienst" -der Deutschen Arbeitsfront mitteilt, hat Reichsleiter Dr. L e y sonderen Grundsätze auf. Dies ist deswegen als 1 bedeutsam hervorzuheben, weil nach der bisherigen Rechtslage (laut Hartenstein, Devisennotrecht, Juli 1935, Anmerkung 43 zu § 6> Seite 79), bei Auswanderung von Nichtariern, die ihren inländischen Wohnsitz nebenher beibehalten, die Freistellung nur in ganz besonderen Ausnyhmesällen ausgesprochen wurde. Allgemein legen die beteiligten Stellen vielfach bei der Gewährung von Freistellungen für einen doppelten Wohnsitz darauf Wert, daß ein Teil des ausländischen Vermögens ins Inland übergesührt wird. d) Weiterwanderung Nicht durch Runderlaß geregelt ist bisher die Frage der Weiterwanderung. Dieser Fall liegt dann vor, wenn jemand bereits — gleichviel ob mit odei: ohne Transferierung — feinen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt hat und nunmehr wiederum in ein anderes Land weitergehen will, für das bestimmte Transfermöglichkeiten von Deutschland aus bestehen. Hier taucht die Frage aus. ob auch der sogenannte Weiterwanderer die an sich nur für Auswanderer aus Deutschland geltenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen darf. In Fällen dieser Art sind mitunter Transferanträge von den Devisenstellen abgelehnt worden. Eine komplizierte Unterfrage ist hierbei die, ob die betreffende Person wirklich bereits als aus Deutschland ausgewandert anzusehen ist. Falls keine besonderen Umstände dafür sprechen, daß eine Auswanderung schon erfolgt ist, so wird sich vielfach, wenn eine Transferierung noch nicht erfolgt ist, hieraus ein entscheidendes Argument für das Nichtvorliegen einer Auswanderung ge- Winnen lassen. Ferner wird sich in dieser Richtung oft — namentlich bei Minderjährigen — anführen lassen, daß der Aufenthalt im Ausland nur zu Studienzwecken erfolgt und nach früheren amtlichen Verlautbarungen gerade der ausländische Studienaufenthalt von nichtarischen Jugendlichen, soweit er die Vorbereitung einer künftigen Abwanderung bezweckt, begünstigt werden soll. Bei Beurteilung dieser Gesichtspunkte wird auch von Bedeutung sein, ob die Bezahlung der Studien und Unterhaltskosten bisher durch die im Inland ansässigen Eltern erfolgt ist. Da alle diese Fragen hauptsächlich für die Weiterwanderung nach Palästina auftauchen, ist damit zu rechnen, daß sie in dem demnächst erscheinenden Runderlaß für die Palästina- Auswanderung geregelt werden. Weitere Aufsätze zum gleichen Thema folgen. folgende Anordnung erlassen: „Mitglied der Deutschen Arbeitsfront - im Deutschen Reich kann nur werden, wer Reichs bürg er im Sinne des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 und der Durchführungsbestimmungen zu, diesem Gesetz vom 14. November 1935 ist." Der bisherige Punkt 2a/2 der „Richtlinien über die Mitgliedschaft zur Deutschen Arbeitsfront", der für den Erwerb der Mitgliedschaft .r e i n a r i s ch e A b st a m m u n g forderte, ist außer Kraft gesetzt worden. Daher können jetzt auch Mischlinge 1. und 2. Grades Mitglieder der DAF werden. Grenzen der sozialen Ehrengerichtsbarkeit Der Reichsehrengerichtshöf hat in einem Urteil vom 30. September 1935 — REG II 25/35 — veröffentlicht in der „Frankfurter Zeitung" vom 11. Januar 1936, grundsätzlich ausgesprochen, daß nicht jede Mißstimmung zwischen Betriebssührer und Gefolgschaft vor die sozialen Ehrengerichte gebracht werden könne, sondern nur die gröblichen Verletzungen, die als Verstoß gegen die soziale Ehre gesühnt werden sollen. Gröbliche Verletzungen sind nach Ansicht des Gerichts: böswillige Ausnutzung der Arbeitskraft oder Ehrenkränkung unter Mißbrauch der Machtstellung im Betriebe, .böswillige Gefährdung .des Arbeitssriedens durch Verhetzung, Störung des Gemeinschaftsgeistes, bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebsführung, wiederholt leichtfertiges Einrcichen unbegründeter Beschwerden. beim Treuhänder - der Arbeit, hartnäckige Zuwiderhandlungen gegen dessen schriftliche Anordnungen und schließlich unbefugte Preisgabe vertraulich.zu behandelnder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch Vertrauensratsmitglieder, Schadensersatz bei gesetzwidrigen Einstellungen Ein Betriebsführer, der eine noch nicht 25 Jahre alte Kontoristin ohne Genehmigung des Arbeitsamts eingestellt hatte, mußte dieselbe fristlos entlassen, nachdem das Arbeitsamt die Genehmigung abgelehnt hatte. Auf die- Schadensersqtzklage der Kontoristin hat das Landesarbeitsgericht in Essen den Betriebssührer zur Zahlung eines Monatsgehalts verurteilt. Ter Vertrag mit der Kontoristin sei zwar nichtig, die beklagte Firma sei aber nach ZK 309. 307 BGB verpflichtet. der Angestellten denjenigen Schaden zu ersetzen, den sie durch das Vertrauen auf die G ü l t i g k eit des Vertrages erleidet. Hätte die Klägerin nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut, so hätte sie ihre alte Stelle behalten. Einreichung von Gesellschafterlisten . Die Geschäftsführer von GmbHs seien auf den Z 40 des GmbH-GeseHes hingewiesen. Nach dieser Bestimmung haben die Geschäftsführer alljährlich im Monat Januar eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter/ aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind. zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so. genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. Unehelichkeit und Abstammung eines Kindes Nach dem BGB gelten Kinder, die nach Eingehung der Ehe geboren werden, grundsätzlich als ehelich. Glaubt ein Mann, daß das Kind nicht von ihm empfangen ist, dann muß er in einem besonderen Prozeß binnen Jahresfrist, nachdem er die Geburt des Kindes erfahren hat, die Ehelichkeit des Kindes ansechten. Im Verfolg der Rassegesetzgebung im neuen Reich ist in der juristischen Literatur ein heißer Meinungskampf entbrannt über die rechtliche Beurteilung von zwei Fällen, die Assessor Dr. Schmidt-Klevenow in einem Aufsatz in der „Juristischen Wochenschrift" 1936 S. 16 folgendermaßen präzisiert: 1. Arisches.Ehepaar. Die Ehefrau empfängt im Ehebruch ein Kind von einem Juden. Als der Ehemann von der Geburt des Kindes erführt, ist die Anfechtungssrist verstrichen, 2. Die arische Ehefrau eines Juden empfängt im. Ehebruch ein Kind von.einem Arier. Der jüdische Ehemann weigert sich — gleich aus welchen Gründen -—.die Ehelichkeit des Kindes anzufechten. . Nach dem BGB würde im ersten Fall das Kind als ehelich, und damit als arisch gelten, während es von einem Juden empfangen war; im zweiten Fall würde das Kind im Rechtsverkehr als Mischling zu bezeichnen fern, während es in Wahrheit arischer Abstammung wäre. Das Reichsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 1. August 1935 („Juristische Wochenschrift" 1935 S. 2716) auf den formalen Gesehesnwrtlaut zurückgezogen und die Anfechtungsmöglichkeit verneint. Hiergegen wendet sich Dr. Schmitt-Klevenow, indenr er u. a. ausführt, man müsse die miteinander streitenden Güter abwägen und das Interesse des Staates an der Feststellung der Unehelichkeit und der damit zusammenhängenden Frage der Abstammung über das Interesse des Kindes an einer baldigen Entscheidung seiner formalen familienrechtlichen Stellung . stellen. Es dürfe die Anfechtungsmöglichkeit nicht deshalb verneint werden, weil die im Gesetz bestimmte Frist abgelausen sei. Man dürfe sich nicht hinter den Gesetzgeber verschanzen. Dieser greife gewöhnlich erst dann ein, wenn es keinen anderen Ausweg mehr gibt. Wo würde man auch sonst mit einer Fülle von Gesetzen hinkommen? Nicht das Gesetz und der Gesetzgeber seien wichtig, sondern der Richter. Mit guten Gesetzen zu richten, sei keine Kunst, aber nun einmal vorhandene schlechte Gesetze dennoch nach der Volksgemeinschaft auszurichten, das mache den nationalsozialistischen Rechtswahrer. Der Richter sei nicht dazu da, unklare Abstammungsverhältnisfe lediglich aus Grund formaler Gesetzesbestimmungen unklar zu lassen und einem Judenbastard zu quittieren, daß er als ehelich und damit praktisch als Arier gelte. Nichtigkeit einer österreichischen konfessionellen Mischehe Das Reichsgericht hat am 10. November 1935 (NGZ Bd. 148 S. 383) folgenden Fall zu erstscheiden gehabt: ' Ein österreichischer Jude heiratete im Jahre 1906 in Deutschland eine evangelische Christin preußischer Staatsangehörigkeit. Die Ehe . war nach dem österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch wegen Religionsverschredenheit nichtig. In der jetzt von der Ehefrau in Deutschland angestrengten Nichtigkeitsklage war. zunächst die Frage zu entscheiden, ob das österreichische. Ehehindernis der religiösen Verschiedenheit auch in Deutschland änzuerkennen sei, ober ob es hier gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße. Das Reichsgericht hat die Wirksamkeit des Ehehindernisses mich für Deutschland bejaht, zumal unter den heute in Deutschland zur Herrschaft gelangten Anschauungen, wie sie besonders in den 88 1 und 2 des. Blutschutzgesetzes vom 15. September 1935 Ausdruck gefunden haben, eine Ehe zwischen einem Juden und einer Nichtjüdin gesetzwidrig ist. Wenn auch das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit nicht ein Hindernis der Rassenverschiedenheit sei, so sei die Vorschrift doch geeignet, den vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Zweck der Reinerhaltuny des deutschen Blutes zu fördern. In einer Anmerkung zu dieser Entscheidung der „Juristischen Wochenschrift" 1936 S. 34 bemerkt Amtsgerichtsrat Maßseller, daß man das ausländische Ehehindernis der Religio n sverschiedenh eit auch deshalb anerkennen müsse, weil man von den fremden Staaten auch die Beachtung des Ehehindernisses der Rassen- Verschiedenheit des Eherechts erwarte. Wer ist „Syndikus“? Ob und unter welchen Umständen sich ein vorgebildeter Jurist, der als Rechtsberater tätig ist. „2 yndikus" nennen darf, hat das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 31. Juli 1935 („Juristische Wochenschrift" 1986 S. 62) ausgesührt. Das Landgericht Köln definiert den Begriff „Syndikus" im Einklang mit der Publikumsmeinung, dahin, daß hierunter ..ein vorgebjldeter Jurist, der als Rechtsberater bei einer Körperschaft oder einem kaufmännischen Unternehmen angestellt ist", zu verstehen sei. Das Publikum stelle sich unter einem Syndikus den Rechtsberater einer Firma oder einer Körperschaft vor, der infolge seiner ständigen Fühlungnahme mit der Industrie und den Behörden einen besonderen Einblick und größere Kenntnis der Wirtschaftsverhältnisse besitze als ein anderer und deshalb zu besonderen Leistungen befähigt sei. Da dies bei dem Beklagten nicht zutrcrf, durfte er sich nicht im Adreß- und Telephonbuch als „Syndikus" bezeichnen. Ein solches Verhalten verstoße gegen die guten Sitten. Max Goldstein. Magister Kirsch dar gute Likör, Magistar München VII Juristische Wochenschau