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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-03 · 1 (3.1.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
1 (3.1.1936)
Date
1936-01-03
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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Der Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen m fl' toi Im Verlag Franz Vahlen (Berlin W 9, 1936, Preis 2,50 RM) ist nunmehr der Kommentar zum Reichsbürgergesetz und zum Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre von Ministerialrat Dr. Bernhard Loesener und Regierungsrat Dr. Friedrich A. K n o st (beide im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern) erschienen. In dem Kommentar werden nicht nur die einzelnen Vorschriften der Gesetze und Durchführungsverordnungen erläutert, sondern es werden in einer ausführlichen Einleitung die Grundgedanken der Gesetzgebung und ihre staatspolitischen Ziele beleuchtet. Es wird hervorgehoben, daß nach nationalsozialistischer Auffassung die grundsätzliche Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen bei der Gestaltung der politischen Geschicke des Deutschen Reiches, die politische Durchführung der Auffassung der „Gleichheit alles dessen, was Menschenantlitz trägt", verworfen worden sei. Diese Auffassung habe der Nationalsozialismus durch die grundlegende Erkenntnis von der Ungleichheit der Menschenrassen ersetzt. Das Reichsbürgergesetz schließe blutfremde Staatsangehörige von der pölitischen Mitbestimmung aus. Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der.. deutschen Ehre verweise das. jüdische Volk in seine eigenen Lebensbezirke. Es beseitige vor allem die Möglichkeit der engsten Lebensbeziehung, der Geschlechtsgemeinschaft. Am Ziele stehe die D i s s i m i l a t i o n der Juden, von ihr sei zu erwarten, daß sie den Rassenhaß beseitigen werde. Für die Juden in Deutschland bedeute die gesetzliche Absonderung auch gesetzlichen Schutz. Die Juden seien in Deutschland eine völkische Minderheit, nicht eine nationale im völkerrechtlichen Sinne. Der von den Nürnberger Gesetzen geprägte Begriff des „deutschen oder artverwandten Blutes" solle den bisherigen Begriff der arischen Abstammung ersetzen. Die Frage, ob dieses oder jenes Volk als arisch zu betrachten wäre, sei schon in der Fragestellung falsch. Sie beruhe aus einer Verwechslung von Volkstum und Rasse. Es komme darauf an, welcher Rasse dieser oder jener bestimmte Angehörige eines Volkes angehöre. Deutschstämmig sei, wer von dem deutschen Volksstamm zugehörigen Vorfahren abstamme, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Fremdstämmig sei, wer von Vorfahren abstamme, die nicht dem deutschen Volkstum angehörten oder zugehört Die Hausangestelltenfrage Mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der Bestimmungen über die Beschäftigung von Hausangestellten am 1. Januar seien unter besonderer . Zugrundelegung des Kommentars von Loesener- Knost, dessen Verfasser Referenten im Reichsinnenministerium sind, einzelne Zweifelsfragen erörtert, soweit diese nicht schon in dem Aufsatz „Arische Hausangestellte^imjüdischen Haushalt" in Nr. 49 der „E.-V.-Zeitnng" vom 5. Dezember 1935 eine abschließende Behandlung erfahren haben. 1. Wann ist ein Haushalt jüdisch? Ein Haushalt ist jüdisch, wenn ein jüdischer Mann (das heißt ein Volljude, ein dreiviertel Jude, oder ein Halbjude, wenn dieser der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört oder mit einer Jüdin verheiratet ist) Haushaltungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört. Hierbei ist unter „Mann" eine geschlechtsreife, männliche Person (16 Jahre alt) gemeint, eine Altersgrenze nach oben ist nicht gegeben. Soweit einer Hausgemeinschaft nur jüdische Frauen und Kinder angehören, findet das Gesetz nicht Anwendung. Die Staatsangehörigkeit des Mannes ist grundsätzlich unerheblich. Das Gesetz findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen der jüdische Wann Ausländer oder Staatenloser ist, sofern er nur seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat. Nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn also beispielsweise ein ausländisches jüdisches Ehepaar auf einer Reise durch Deutschland eine deutsche Kammerzofe mit sich führt, greift das Gesetz nicht Platz. 2. Stellung der Untermieter: Die Untervermietung möblierter Zimmer an Juden steht nach Loesener-Knost der Beschäftigung deutschblütiger weiblicher Angestellter nicht entgegen, „sofern der Zimmerherr der Hausgemeinschaft nicht angehört. Nimmt der Zimmerherr aber am Privatleben des Vermieters teil, nimmt er insbesondere auch die Mahlzeiten mit der Familie , des Vermieters ein, dann gehört er der Hausgemeinschaft an." 3. Besuchsweiser Aufenthalt: Dieser macht einen nichtjüdischen Haushalt nicht zu einem jüdischen. 4. Wer darf nicht beschäftigt werden? Nicht beschäftigt werden dürfen deutsche Staatsangehörige (sowie Staatenlose, sofern diese ihren Wohnsitz im Inland haben) deutschen oder artverwandten Blutes. Ausländische Hausangestellte können daher, wie Loesener-Knost hätten. Artverwandt seien die Angehörigen jener Völker, in denen Rassen, die für das Blut des deutschen Volkes bestimmend seien, in ähnlicher oder anderer Zusammensetzung maßgebend für den Volkstypus seien. Das seien im wesentlick>en die europäischen Völker und ihre reinrassigen Nachkommen in anderen Kontinenten, wie z. B. in Australien und Amerika. Eine Ausnahme gelte für gewisse europäische Grenzbezirke im Süden oder Südosten, wo einige afrikanische oder asiatische Bluteinschläge erkennbar seien. Nichtartverwandt sind insbesondere die Zigeuner und die Negerbastarde, vor allem aber die Juden. Nach dem Willen des Führers sollten die Nürnberger Gesetze nicht den Rassenhaß züchten und verewigen, sondern den Beginn einer Befriedung der Beziehungen des deutschen und des jüdischen Blutes bedeuten. — In die gleiche Richtung wie die Erläuterungen von Loesener und Knost weisen auch Ausführungen des Staatssekretärs Dr. Wilhelm Stuckart in einem Aussatz in der Zeitschrift „Deutsches Recht" vom 15. Dezember 1935. Stuckart wies daraus hin, daß es sich beim Judentum nach nationalsozialistischer Erkenntnis um eine blutmäßige Gemeinschaft handele, deren Eigenleben in gesetzlichen Grenzen die Nürnberger Gesetze gewährleisteten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Bestimmung, daß den Juden das Zeigen der jüdischen Farben unter staatlichem Schutz gestattet sei. In gleicher Weise garantiere der nationalsozialistische Staat dem Judentum freie Religionsausübung, kulturelles Leben und Erziehung. Auch die Wirtschaftliche Berät igung sei den Juden im Rahmen d e r G e s etze gewähr l e i st e t. Umgekehrt sei dem Judentum für alle Zukunft die Vermischung mit dem deutschen Volkstum und die Einmischung in die staatspolitische, wirtfchaftspolitische und kulturpolitische Gestaltung Deutschlands unmöglich gemacht. Das Rassenproblem sei im Deutschen Reich einer großzügigen und klaren Lösung entgegengeführt worden. Die Nürnberger Gesetze seien Rahmen und Richtschnur, an denen alle die Judensrage betreffenden Maßnahmen und Bestimmungen auszurichten feien. Damit sei für Sonderlösungen aus diesem Gebiete kein Raum mehr. Alles, was nicht auf dem Gesetz oder auf ausdrücklichen Anordnungen der obersten Reichs- und Parteiführung beruhe, sei als Versuch einer solchen Sonderlösung zu werten und dahek' verboten. " r F. Gdt. - ausdrücklich hervorheben, beschäftigt werde n. e b e n s o M i f ch l i n g e. ä. Was gilt als Beschäftigung im Haushalt? Der Kommentar unterscheidet im Anschluß an das Gesetz zwei Tatbestände, nämlich: 2) das Arbeitsverhältnis-mit Aufnahme in die Hausgemeinschaft, b) Haushaltsarbeit, ohne Aufnahme in die Hausgemeinschaft. Loesener-Knost führt dazu aus: „Lebt eine weibliche Person in der Hausgemeinschaft. eines Juden (d. h, erhält sie dort Unterkunft und Verpflegung), so kommt es auf die Art des Arbeitsverhältnisses.nicht an." Die Beibehaltung der Hausgemeinschaft ist daher also nicht nur dann verboten, wenn Haushalts-, arbeiten verrichtet werden (wie z. B. Dienstmädchen, Kindermädchen. Zofen, Jungfern, Gesellschafterinnen), sondern auch dann, wenn andere Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Näherinnen, Stenotypistinnen, Privatsekretärinnen, Sprechstundenhilfen). Tätigkeiten der letztgenannten Art dürfen daher also nicht ausgeübt werden, wenn die Angestellte im Hause wohnt. „N i ch t als alltägliche Haushaltsarbeiten werden dagegen anzusehen sein die Tätigkeit einer Hausschneiderin, einer Friseurin, Masseurin u. ä."; w0h n t d i e An g e stell te nicht im Haus, so kommt es darauf an, daß sie „mit alltäglichen Haushaltsarbeiten oder mit anderen alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist". Hierunter fallen nach Loesener-Knost z. B. Hausgehilfinnen, Aufwarte- und Zugehefrauen, Waschfrauen, Kinderfräulein, Tätigkeiten im Haüsgarten. „Alltägliche Arbeiten in diesem Sinne dürfen auch nicht vorübergehend verrichtet werden, z. B. von deutschblütigen Laden- oder Büroangestellten eines Juden in seiner Wohnung." Sie dürfen aber, wie oben dargelegt, ihre Tätigkeit in jüdischen Haushalten nur dann ausüben, wenn sie, wie es ja im allgemeinen üblich ist, nicht im Haushalt leben. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Es findet daher keine Anwendung, wenn kein Arbeits-, sondern z. B. ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt. Wird also in einer Mischehe eine Verwandte des arischen Ehegatten nicht auf Grund eines Arbeitsverhältnisfes, sondern lediglich auf Grund eines Verwandtschaftsverhältnisses in den Haushalt ausgenommen, so findet das Gesetz keine Anwendung. 6. Stellung der Pensionen u. ä.: Hotels, Pensionen, Zimmervermietungen, Heime, Asyle, Krankenanstalten und Sanatorien werden nach Loesener-Knost nicht als Haushaltungen anzusehen sein. „Sie werden in der Regel Gewerbebetriebe sein, doch können Heime, Krankenanstalten und Sanatorien usw. auch gemeinnützig betrieben werden. Es ist deshalb nicht entscheidend auf die Anmeldung als Gewerbebetrieb und auf die Zahlung von Gewerbesteuer abzustellen. Jüdische Inhaber dieser Betriebe dürfen deutschblütige weibliche Staatsangehörige deutscher Staatsangehörigkeit in ihren Betrieben beschäftigen, nicht aber in ihrem Privathaushalt (auch nicht aushilfsweise)." 7. Geltungsbereich im Ausland: Wie der Kommentar ausdrücklich feststellt, faldar gute Likör, Magister München VII len im Ausland eingegangene oder dort bestehende Arbeitsverhältnisse nicht unter die Vorschriften. 8. Befreiungsanträge: Zuständig hierfür ist die untere Verwaltungsbehörde, d. h. in Städten der Polizeipräsident (Polizeidirektor), oder der Oberbürgermeister, aus dem Land in Preußen der Landrat, in den übrigen Ländern die dieser Stelle entsprechende Behörde. W. R—ck. Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz Die Reichsregierung hat eine Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1524) erlassen. Nach § 4 Abs. 2 der Ersten Ausführungsverordnung (RGBl. I, S. 1333) treten jüdische Beamte mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Beamte im Sinne dieser Bestimmung sind nach 8 1 der Zweiten Ausführungsverordnung unmittelbare und mittelbare Beamte des Reiches — mit Ausnahme der Notare, denen die Gebühren selbst zufließen —, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als Beamte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben. Zu den Beamten im Sinne dieser Vorschriften gehören auch die Beamten, die unter Gewährung ihrer vollen Bezüge oder eines Teiles ihrer Bezüge vom Amt enthoben sind, die Lehrer im öffentlichen Schuldienst und die Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen, soweit sie nicht von ihren amtlichen Pflichten entbunden sind. Als Beamte gelten ferner die Honorarprofessoren, die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen. Die Bestimmungen des 8 4 Abs. 2 der Ersten Ausführungsverordnung gelten sinngemäß für die Angehörigen der Wehrmacht (8 1). Beamten, die beim Uebertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht verdient hatten, oder die überhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, kann bei Würdigkeit und Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltszuschuß gewährt werden. Der Unterhaltszuschuß wird nach Richtlinien bewilligt, die der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erläßt. Die Richtlinien sind für die Gemeinden und Gemeindeverbände und die Körperschaften des öffentlichen Rechts verbindliche i Den Beamten. werden die Notare, denen die Gebühren selbst zufließen, gleichgestellt. lieber die Gleichstellung anderer Gruppen von nichtbeamteten Trägern eines öffentlichen Amtes entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Wird einem Beamten, der beim Uebertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdient hatte, ein Unterhaltszuschuß bewilligt, so findet eine Nachversicherung nach Maßnahme der reichsgesetzlichen Sozialversicherung nicht statt. In den Fällen, in denen der Unterhaltszuschuß widerrufen wird oder der Unterhaltszuschuß beschränkt bewilligt worden ist, finden die Vorschriften der Reichsversicherung über die Nachversicherung von Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, vom. Zeitpunkt des Widerrufs oder des Fortfalles des Untevhaltszuschusses ab Anwendung. Hierbei gilt die Zeit zwischen dem Ausscheiden und der Nachversicherung als Ersatzzeit für die Erhaltung der Anwartschaft (8 2) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahngesellschaft find ermächtigt worden, entsprechende Bestimmungen zu erlassen (8 3). Bei Beamte», die beim Uebertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdient hatten, oder die überhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, sowie bei den Notaren, denen die Gebühren selbst zufließen, finden auf die Kündigung von Mietverhältnissen über Mieträume, die sie für sich oder ihre Familie gemietet hgben, die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen vom 7. April 1933 (RGBl. I, S. 187) entsprechende Anwendung. (Vgl. den nachstehenden Aufsatz.) Die Zweite Durchführungsverordnung zum Berufsbeamtengesetz hatte für nichtarische Behörden-. an gestellte entsprechende Vorschriften wie für die Beamten gebracht. Nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz aber werden die jüdischen Behördenangestellten nicht den Beamten ohne weiteres gleichgestellt. Von der neuen Gesetzgebung werden vielmehr lediglich diejenigen jüdischen Behördenangestellten betroffen, die Träger eines öffentlichen Amtes sind. Nach 8 4 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz kann ein Jude nicht Reichsbürger sein. Er. kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden. Träger eines öffentlichen Amts im Sinne dieser Bestimmung sind nach § S der Zweiten Verordnung zum Reichsbürgergesetz neben den Beamten diejenigen Personen, die dazu bestellt sind, obrigkeitliche oder hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. In Zweifelsfällen entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Neichsmimster der Finanzen, ob ein öffentliches Amt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Aus Beurlaubungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen, die gegen Träger eines öffentlichen Amts im Hinblick auf das Reichsbürgergesetz getroffen sind, können Ansprüche nicht hergeleitet werden. Als öffentliches Amt gilt auch die Stellung des leitenden Arztes an öffentlichen Krankenanstalten sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und des Vertrauensarztes. Jüdische leitende Aerzte an öffentlichen Krankenanstalten sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und jüdische Vertrauensärzte scheiden mit dem 31. März 1936 aus ihrer Stellung, aus. Bestehende Verträge erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt. Jüdische Krankenhäuser werden von dieser Regelung nicht betroffen. In Zweifelsfällen entscheidet der Reichsminister des Innern nach Anhörung der Reichsärztekammer (8 6). F. Gdt. Das ausserordentliche Mietkündigungsrecht für Beamte und Notare Die neue (zweite) Verordnung zum Reichsbürgergesetz gewährt nach dem Vorbild des früheren Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbeamtentums vom 7. April 1933 solchen Beamten, die beim Uebertritt in den Ruhestand ohne Ruhegehalt ansscheiden müssen, ebenso auch den No taren ein besonderes Kündigungsrecht. Räume, die sie für sich oder ihre Familie gemietet habe», können bis spätestens 31. Januar 1936 mit Wirkung zum 31. März 1936 gekündigt werden, auch wenn Vertragsdauer oder Kündigungsfrist abweichend im Mietverträge geregelt ist. Dasselbe gilt für stellungslos gewordene Notariats-Angestellte; dagegen—bedauerlicherweise — nicht für die am 31. März 1936 ansscheidenden leitenden Aerzte von Krankenhäusern, auch nicht für Vertrauensärzte. Bei einer Mehrheit von Mietern, die nur gemeinsam kündigen können, kann von diesem Recht nur Gebrauch gemacht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei jedem einzelnen Mitmieter vorliegen. Hat die Ehefrau des Beamten oder Notars das Vertragsexemplar als Mietpartei ' (nicht. bloß als- Bürgin) mitunterschrieben, ist die KüNdiguNgsbefngnis ausgeschlossen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß nur die Haftung für den Mietpreis oder das Pfandrecht an den Sachen der Frau durch die Unterzeichnung festgelegt werden sollte. Es kommt dann ans die näheren Tatnmstände an. Räume jeder beliebigen Art, die der Beamte oder Notar für sich oder seine Familie gemietet hat, können gekündigt werden, wobei der Begriff der „Familie" sehr weit auszudehnen ist. (Auch ohne Hausgemeinschaft und ohne Familienanschluß). Der Vermieter kann gegen die Kündigung bei dem für die Lage der Räume zuständigen Amtsgericht binnen zwei Wochen Widerspruch erheben; das Amtsgericht entscheidet im Beschlußverfahren, in der Regel ohne mündliche Verhand-i lnng. Hiergegen ist die sofortige Beschwerde zu^ lässig. Es empfiehlt sich, in geeigneten Fälleff sofort die Kündigung auszusprechen, damit im Zweifel recht bald Klarheit geschaffen wird. Das Amtsgericht hat nach sozialen Rücksichten zu entscheiden, um einem Mißbrauch der Kündigung vorzubeugen. Rechtsanwalt Heinrich Prinz. Zwei Runderlasse über das Ausscheiden der jüdischen Beamten Im „Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung" Nr. 52 vom 25. Dezember 1935, Sp. 1504/06, werden zwei Runderlasse des Reichs- und preußischen Ministers des Innern veröffentlicht. Der Erlaß vom 20. Dezember 1935 — II SB 6100/901 — betrifft den Uebertritt der jüdischen Beamten in den Ruhestand. De Runderlaß vom 21. Dezember 1935 — I, 16 234/5016 II — betrifft das Ausscheiden der jüdischen Träger eines öffentlichen Amtes. Nach der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz sind die 'jüdischen Träger eines öffentlichen Amtes am 15. November 1935 kraft Gesetzes aus ihren Aemtern ausgeschieden, abgesehen von den Beamt e n, die erst mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand getreten sind. Träger eines öffentlichen Amtes sind außer den Beamten die Personen, die dazu bestellt sind, obrigkeitliche oder hoheitliche Ausgaben zu erfüllen, wie z. B. Schiedsmänner, Fleischbeschaner, Stempelverteiler. Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um ein öffentliches Amt im Sinne dieser- Bestimmung handelt so ist unverzüglich die Entscheidung der Vorgesetzten Dienstbehörde einzuholen. I Hauptschriftleiter: Dr. Alfred Hirschberg'; Stellvertr. und verantwortlich für die Aufnahme von Bildern: Dr. Margarete Ed.elbe.im. Verantwortlich für Sport: Dr. Ernst G. Lö wen th a.1, sämtlich in Berlin. Für Rücksendung unverlangter Einsendungen ist'Freiumschlag beizufügen. Leiter der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich für den Inhalt der zeigen: Friedrich Nathan, Berliii. 1 DA. IV. Vj. 40 000. Fl. 5. Verlag: Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens e. V., Berlin W 15, Emser Strasse 42. ■ Druck der Buch- und Tiefdruck-Gesellschaft mbH, Berlin SW 19. '

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