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Beilage in Wiedergutmachungsfragen · 1947-04-05 · 3 (5.4.1947) · p. [Seite]

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Journal
Beilage in Wiedergutmachungsfragen
Volume
1947
Issue
3 (5.4.1947)
Date
1947-04-05
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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die Vollrente gewährt, Die VoJlrcnte beträgt zwei Drittel von 4200 Mark gleich 2800 Mark jährlich öder aber 233,33 Mark monatlich. Solange der Verletzte eine Rente von fünfzig oder mehr vom Hundert bezieht, erhöht sich die Rente für jedes Kind um einen Kinderzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Rente. Das bedeutet in der Praxis, daß der Schwerverletzte mit zwei Kindern 233,33 Mark -f 46,66 Mark, also 279,99 Mark je Monat empfängt. Jede Voll- oder Halbwaise erhält eine Waisenrente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, also 840 Mark jährlich oder aber 70 Mark monatlich. Eine Witwe aber empfängt, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Berufsfähigkeit, 140 Mark monatlich. Hat eine solche Witwe mehrere Kinder, so gelangen diese zwar in den. Genuß der Waisenrente, doch können Mutter und Kinder insgesamt nicht mehr als vier Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, demnach im Höchstfälle 3360 Mark jährlich oder 280 Mark monatlich,' empfangen. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern erhalten eine Elternrente, die sich auf 150 Mark mi Monat beläuft. Lebt nur noch ein Eltern teil, oder aber ist " ein Elternteil nicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft Verpflichtet^ so beträgt die an jeden Eltetnteil zu zahlende Rente 90 Mark im Monat. Witwenrente wird auch solchen Personen gezahlt,. die mit dem Getöteten in Gemeinschaft gelebt haben, wenn die Absicht der Eingehung der Ehe bestand und die Eingehung der Ehe auf Grund der Rassegesetzgebang oder infolge der Auswirkung der politischen Verfolgung unterblieben ist. Der Nachweis der Absicht der Eheschließung kann diirch eidesstattliche Erklärung geführt werden. Darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Sozialminister. Seine. Entscheidung ist unanfechtbar und für (lie-Äusrührungsbehörde bindend. - § 6 des Gesetzes behandelt die Ansprüche auf Sachleistungen, während § 7 feststellt, daß eine Leistungspflicht auf Grund dieses Gesetzes nicht gegeben ist, wenn die'Erwerbsfähigkeit um weniger als ein Fünftel gemindert, ist. Trotzdem kann die Feststellung* des erlittenen Schadens beantragt ■Werden, falls die Möglichkeit, einer späteren Inanspruchnahme der im Gesetz geregelten Versicherung besteht. j Leistungen und Feststellungsansprüche auf Grund dieses! Gesetzes können nur von solchen Personen erhoben werj den, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen haben. Zahlungen für eineri Vor dein 1. September 1946 liegenden Zeitraum werden nicht gewährt. Die Feststellung der Leistungen erfolgt durch die Ausführungsbehörde. für Unfallversicherung (Sonderäbteilung für Öpfer des nationalsozialistischen Terrors). Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Die in den §§ 1548, 1543 RVO vorgesehene zweijährige. Ausschlußfrist wird nicliit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Lauf gesetzt- Der; § TO* des Gesetzes ist insofern von besonderer Bedeutung, als er ausdrücklich festlegt, daß beiden nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen Personen aus dem Kreise der ehemaligen politischen, rassischen oder religiös Verfolgten mitzuwirken haben. Der Sözialminister, der im übrigen federführend ist, wurde ausdrücklich . ermächtigt; im Einvernehmen mit dem Arbeitsminister besondere Anordnungen .zu erlassen, die sich hinsichtlich des Geschäftsganges und der Zusammensetzung der zur Entscheidung über Ansprüche auf-Grund dieses Gesetzes berufenen Ausschüsse und 'Kammern ergeben. - Es bedaxf keiner besonderen Betonung, daß die politisch, rassisch und religiös. Verfolgten des Naziregimes innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere aber ihre Witwen und Waisen, das mit seltener Einmütigkeit beschlossene Gesetz von Herzen begrüßen. E,s ist zu hoffen, und zu wünschen, daß sich alle ' übrigen deutschen Länder dieser geset liehen Regelung •anschließen. ' ■ . Httdtgabe jüdischen Das hessische Kabinett stimmte ip - seiner letzten Sitzung ejem "Voiti ‘Ausschuß ' ,;Eigenl0ntroIle“ des Länderrätes ausgearbeiteten. Entwurf eines einheitlichen:; für die gesamte US-Zone vorgesehenen Rückerstattungägesetzcs zu.. Dieses Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Rückgabe des durch die ' berüchtigten ■ nazistischen Arisierungsbtestimrnungen enteigneten jüdischen . Eigentums' an seine .ursprünglichen Besitze? bzw. deren Rechtsnachfolger. - -yk. iafe-v*- f BBguawjn.iiiw.n'irki.mEi j'u» Am 15. April 194-7 beendet das Jüdische Gemeindeblatt für die britische Zone.seinen ersten Jahrgang. An läßlich di'eses.unßere's Festta'ges bringen wir an diesem Tage'eine ' ' . die aber auch gleichzeitig der 1.jüdischen Juristen-Konferenz, die vom 21 ,-23. März in Detmold stattgefunden hat, gewidmet ist. Die erste Ausgabe unspres-zweiten Jahrganges erscheint am •25. April 194-7,— Mit Genehmigung der Militärregierung bringen wir unsere Zeitung yonru15. April ab in größerem Format/ eine Änderung, zü der wir.uns sowohl aus. redaktionellen als auch aus technischen Gründen veranlaßt sehen. Ab 1. April ist der Versand von Zeitungen nach dem Ausland erlaubt. Unsere jüdischen Menschen.draußen sind ah unseremSchicks-al interessiert, und wir wollten, daß sie lesen, was wir-Zu sagen haben, Wir hoffen, bald in der Lage zu sein, unseren Lesern die Abonnementsgebühren für das Ausländ aufgeben zu können. DIE REDAKTION.

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