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Beilage in Wiedergutmachungsfragen · 1947-04-05 · 3 (5.4.1947) · p. [Seite]

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Journal
Beilage in Wiedergutmachungsfragen
Volume
1947
Issue
3 (5.4.1947)
Date
1947-04-05
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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BEILAGE in Wiedergutmachungsfragen Nummer 3 5. April 1947 #1 7# für die br/ tis c h e zone neue Kentengeseg für die Opfer der Naziunterdrückung Von Peter Lütsches, Mitglied des Landtages, Düsseldorf In seiner Märzsession verabschiedete der Landtag von Nordrhein-Westfalen das „Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung“. Daß dies einstimmig und ohne Debatte geschah, das sei deshalb angefügt, weil Beschlüsse dieser Art eine Seltenheit bilden. Das Gesetz lehnt sich an die bestehende Reichsunfallversicherung an. Dem Gesetzgeber war daran gelegen, mit einfachen Mitteln zu einer brauchbaren Regelung zu gelangen. Das ist ohne Zweifel auch gelungen, .wenngleich weite Kreise der Auffassung sind, daß die Sache selbst ein in jeder Hinsicht neues Gesetz verlangte. i ”S~T „Die Opfer des nationalsozialistischen Terrors genießen nach Maßgabe dieses Gesetzes“, so beginnt § 1, „wegen der an Leib und Leben erlittenen Schäden grundsätzlich Versicherungsschutz wie, die nach dem II. Buche der Reichsversicherungsordnung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gegen Arbeitsanfall versicherten Beschäftigten.“ „Der Gedanke“, so heißt es in der Begründung des Gesetzes, „den ursprünglich nur -für Unfälle von Betriebsangehörigen geschaffenen Schutz auf andere Personenkreise“ auszudehnen, ist hicht neu. So genießen nach § 537 RVO., Ziffer 2, auch solche Personen Versicherungsschutz, die ohne besondere Rechtliche Verpflichtung einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr retten oder zu retten unternehmen, oder die' sich bei der Verfolgung einer Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, persönlich ■ einsetzen.“ „Die Einbeziehung von Erkrankungen“, so heißt es weiter, „die nicht die Folge eines Unfalles sind, in die Regelung der Unfallversicherung °ist ebenfalls kein neuartiger Gesichtspunkt, da die reichsgesetzliche Unfallversicherung nicht nur Schutz gegen Unfälle, sondern auch gegen bestimmte Erkrankungen “{Berufskrankheiten) gewährt.“ Stellt .der § '2 des Gesetzes fest, daß Träger der Versicherung das Land Nordrhein-Westfalen ist, so wird im § 3 dargelegt, daß dem Versicherungsschutz Schäden an-Körper, Gesundheit oder Leben unterliegen, di'e jemand im In- und. Ausland dadurch erlitten hat, daß er wegen seines Glaubens, seiner Rasse, seiner früheren politischen Betätigung, wegen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus, oder Nichtanerkennung seiner Lehre, oder wegen sogenannter politischer Unzuverlässigkeit mißhandelt, getötet oder mit Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben verfolgt worden ist. Ist jemand ans diesen Gründen inhaftiert worden, so umfaßt der Versicherungsschutz Schäden an Leib oder Leben, die während oder als Folge der Haft entstanden sind. Ist ein aus -diesen Gründen Inhaftierter nach seiner Inhaftnahme verschollen, ohne nachweisbar die Freiheit wiedererlangt zu haben, so wird vermutet, daß er während, der Haft verstorben ist. Ist er f nach seiner Außerhaftsetzung verschollen, so wird vermutet, daß er an den Folgen der Haft verstorben ist. Ais Versicherter im Sinne dieses Gesetzes, so heißt es ini § 4, gilt nur, der auf Grund der Richtlinien der Militärregierung . betreffend Hilfeleistung’für frühere Häftlinge der Konzentrationslager — HQ/2900/Sec. — (Zon/Pl 45.} oder der hierzu mit Einwilligung der Militärregierung erlassenen Ergänzungsbestimmungen als, politischer, rassischer oder religös Verfolgter amtlich anerkannt ist, öder als solcher anerkannt würde, wenn er hoch lebte. Der Nachweis, daß ein Verstorbener oder ein Verschollener die’ - vorbezeichneten Voraussetzungen' erfüllen würde, wenn er noch lebte oder nicht verschollen wäre, gilt als erbracht, wenn einer seiner Angehörigen im Hinblick auf ihn als Hinterbliebener eines Opfers der Naziunterdrückung amtlich anerkannt worden ist. . . Biese im § 4 herangezogene Zonal Verordnung 2909 der britischen Militärregierung besagt in ihrer Präambel, daß Zweck des Planes, also der Verordnung nicht nur der sei, aus Gründen der Menschlichkeit denjenigen zu helfen, die gelitten haben, sondern auch um der deutschen Oeffentlichkeit vor Äugen zu führen, daß allen, die ''als Gegner des Nationalsozialismus gelitten haben, angemessene Anerkennung gebührt. So dankbar die aus politischen,. rassischen oder religiösen Gründen Verfolgten des Naziregimes -die Initiative der britischen Militärregerung respektieren, so sehr sind sie sich® aber auch darüber klar, daß es sich bei1 der Zonalverordnung 2900 nur um Stückwerk handelt, das einer gründlichen Nachprüfung durch befugte deutsche Instanzen bedarf. Baß, um nur ein Beispiel zu nennen, die Teilnehmer an der Aktion, die zum 20. Juli 1944 führte, hier und da als „Meuterer“ angesehen werden, äie von der Hilfeleistung ausgeschlossen sind, das ist ein Standpunkt, der unmöglich aufrechterhalten werden kann. Es sei in diesem Zusammenhänge betont, daß die Witwen und Waisen hingerichteter Offiziere, in Berlin selbstverständlich als „Opfer des Faschismus“ offiziell Anerkennung gefunden haben, während sie in der britischen Besatsungszone hier und da noch um ihre Anerkennung ringen müssen. Der recht umfangreiche § 5 des Gesetzes besagt, daß die Bestimmungen. des III. Buches der Reichsversicherungsordnung sinngemäß und, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder seinen Durchführungsbestimmungen etwas anderes ergibt, mit folgender Maßgabe arizuwenden sind: . Die Berechnung der Renten erfolgt einheitlich iiach ein ein angenommenen Jahresarbeitsverdienst von 4209 Mark. Sterbegeld wird nur dann gewährt, wenn der Tod nach dem 8. Mai 1945 eingetreten, ist. Bef Erreichung des 65. Lebensjahres wird ohne Rücksicht a«f den Grad der Erwerbsfähigkeit

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