Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Volume
- 1 (1946-1947)
- Issue
- 21 (5.2.1947)
- Date
- 1947-02-05
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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SONDERBEILAGE in Wiedergutmaduingsfragen Nummer 1 5. Febr. 1947 für c//e. ör/;f /s c h e zone Wir bringen nachstehend einen Abdruck des Artikels zur Frage der Wiedergutmachung und werden künftighin alle mit dieser Frage zusammenhängenden Gesetzvorschläge — oder Entschließungen — in Sonderbeilagen bringen. Wir bitten unsere Leser, diese Sonderdrucke aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls den Inhalt verwert« können. Die Redaktion. Dr. Philipp Auerbach: Der Stand der Wiedergutmachung in Bayern In diesen Tagen ist auf der Länderratkonferenz der amerikanischen Zone das „Rückerstattungsgesetz” zur endgültigen Beschlußfassung beraten worden. Dieses Gesetz bildet in der Tat nur den ersten Teil des großen Wiedergutmachungsgesetzes, welches sich in zwei Teile gliedern soll: 1. das Rückgabegesetz, 2. das Entschädigungsgesetz, 3. als Zwischenlösung zur Gewährung vorläufiger Leistungen das Sonderfondsgesetz für die Gewährung von Zuwendungen an Personen, die in wirtschaftlicher Notlage sich befinden und die an ihrer Gesundheit, ihrem Leben, ihrer Freiheit oder ihrem Vermögen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf Grund ihrer Rasse, Religion, weltanschaulichen oder politischen UeberZeugung Schaden erlitten. Nachdem nunmehr das Rückerstattungsgesetz, also der erste Teil des Komplexes Gesetzeskraft erlangen soll, ist es notwendig, einige Ausführungen hierzu zu machen, insbesondere um von Beginn an keinerlei Unklarheiten aufkommen zu lassen. Rückerstattet kann naturgemäß nur etwas werden, was früher einmal in dem Besitz der betreffenden Person oder seines Erblassers gewesen ist. Die Rückerstattung erstreckt sich auf Vermögensgegenstände jeder Art, die in der Zeit vom 30. 1. 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus Gründen der Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus entzogen worden sind. Ich brauche nicht in Erinnerung rufen, in welcher skrupellosen Weise die Machthaber des Dritten Reiches sich in den Besitz jüdischen Eigentums und des großen Eigentums der Gewerkschaften und Genossenschaften gesetzt haben. Daß alle diese „Rechtsgeschäfte” gegen die guten Sitten verstoßen haben und durch Drohung und unter Druck erfolgten, versteht sich am Rande. Ich glaube, daß es richtig ist, darauf hinzuweisen, daß dieser „Druck” ein ganz anderer war, als derjenige, den heute viele der „Hineingepreßten” vorgeben, um ihre Mitläuferschaft unter Beweis zu stellen. Der Zufall wollte es, daß ich vor wenigen Tagen eine Akte zu sehen bekam, wo ein Rechtsgeschäft ausführlich behandelt wurde, nämlich die „Arisierungsverkäufe”der Aktien der Marswerke in Nürnberg im Nominalwerte von RM. 112 500,—, die Herr SA- Oberführer König für Rechnung des Gauleiters und Kriegsverbrechers Streicher von der Firma Anton Kohn zum stattlichen Preise von RM. 50Ö0,— ankaufte. Und die Akte vermerkt kühl und sachlich: Aus der Haft vorgeführt, erscheint der Jude Kohn und unterzeichnet den Kaufvertrag über vorgenannte Aktien zum Preise von RM. 5000,— . . . . und solche aus der Haft vorgeführte Kohns gab es zu Hunderten, ja Tausenden! Niemand komme uns mit Einwendungen, daß seine Handlungsweise deshalb nicht sittenwidrig sei, da sie der „allgemeinen Anschauung” , entsprochen habe. Das Gesetz sieht in seinem § 3 a ausdrücklichst vor, daß jeder, der zu einer Gruppe gehört, die in ihrer Gesamtheit aus den oben bezeichneten Gründen von der Partei oder dem Staat aus dem wirtschaftlichen oder kulturellen Leben ausgeschaltet werden sollte, berechtigt ist, eine Willenserklärung anzufechten, die in der Zwangslage der Nazizeit die Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen zur Folge hatte. Das gilt insbesondere auf die sogenannten Schenkungsurkunden, die uns heute vorgelegt werden von Haushälterinnen, die von uns die Einrichtungen ihrer ermordeten Herrschaft verlangen, oder gar von einem ganz Tüchtigen, der auch noch die Schenkungssteuer von Staatskommissar zurückverlangt, damit dem Willen de: jüdischen Schenkers Folge geleistet wird. Genau so wenig kann als Grund der Rückgabeverweige , rung angesehen werden, die Tatsache, Kunst- oder' Schmuckgegenstände auf den bekannten Judenauktionen erworben zu haben. Wer einmal gestohlenes Gut erworben hat, ist nach dem Strafgesetzbuch als Hehler anzusehen, und kann froh und glücklich sein, daß er mit der Rückgabe des gestohlenen Gutes einen kleinen Teil des Unrechtes, wiedergutmachen kann. In normalen Zeiten wurde der Hehler vor das Strafgerichgestellt. Heute soll uns keiner kommen, er habe nicht gewußt, daß es sich um geraubtes Gut handelt, — jeder hat es gewußt, wenn diese Auktionen anstanden, woher die Sachen kamen! Aber man wollte das Blut nicht sehen, das an diesen Gegenständen klebte. Es gibt keinen guten Glauben für den Erwerb solchen Eigentums. Es ist deshalb nur zu richtig, daß das Gesetz in seinem § 17 vorsieht, d. c jeder, der ein solch sittenwidriges Geschäft getätigt hat ur \ heute nicht mehr in der Lage ist, es in dem gleichen Zustand zurückzugeben, für Schadenersatz und Wert Verminderung haften muß. Von ganz außerordentlicher Wichtigkeit ist die 'Anzeige > Pflicht des § 53, die ausdrücklich vorsieht, daß jeder vei T pflichtet ist, bei Vermeidung von Gefängnisstrafen bis z ' 5 Jahren, diejenigen Vermögensgegenstände anzumelde die er im Besitz hat oder zu irgend einer Zeit im Besitz ge habt hatte, von denen er annehmen mußte oder weiß, d.af sie geraubt waren. Dieses Rückerstattungsgesetz ist der erste Schritt für den Ausgleich eines schweren Unrechtes., welches dem von mir betreuten Personenkreis angetan wurde. Hierunter fallen alle Vermögenswerte der rassisch, religiös und politisch Verfolgten, der Gewerkschaften, Genossenschaften, Kultusgemeinden und aller Vereinigungen, wie derjenigen der Naturfreunde, der Arbeitersportverbände, und all die wertvollen Gegenstände derjenigen, die nicht wieder aus den Höllen der deutschen Konzentrationsläger zurückgekommen sind. . Möge der Außenstehende wissen, daß es sich hier nicht um Geschenke oder um Sonderzuwendungen für die rassisch, religiös und politisch Verfolgten handelt, sondern um die Rückerstattung des ihnen gestohlenen Gutes, also des primitivsten Teiles menschlicher Anstandspflicht ihnen gegenüber. Es wird mancher kommen und erzählen, er habe die Brosche, den Ring, die Möbel und das Haus geschenkt erhalten. Ihm liegt der Beweis ob, die Wahrheit zu ergründen, ob es wirklich eine freiwillige sittliche Schenkung war oder eine Schenkung im Geiste des Dritten Reiches ... Wir können stolz darauf sein, daß dieses Gesetz nach so vielen schwierigen Verhandlungen zustande kam durch die große Mitarbeit der amerikanischen Militärregierung, der