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Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns · 1782-01-02 · 2.1.1782 · p. [Seite]

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Journal
Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
Volume
1782
Issue
2.1.1782
Date
1782-01-02
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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um allen Ausflüchten und Einwendungen, als wäre eine so geschwinde Folgleistung nicht wohl möglich gewesen, vorzuheugen, so bestimmen Wir eine Frist von zwey Jahren, die vom Tage dieses Unsern Patents zu rechnen ist, binnen welcher alle dieserwegen nöthigen Aenderungen und Vorkehrungen füglich getroffen werden rönnen, und sollen: Wir erklären daherhiemit alle nach der Zeitfrist in hebräischer Sprache verfaßten oder auch nur mit hebräischen und jüdischen Buchstaben geschriebenen Instrumente für ungültig und nichtig. 16. Um den tolerirten Juden in ihren Erwerbungswegen auch von Seite des Dienstvolks eine Erleichterung zu verschaffen, so wird ihnen fürhin gestattet, so viel jüdische, oder auch christliche Dienftleute zu halten, als ihre Geschäffte fodern; doch sind sie verbunden, nicht wie ehmals viertljährig, sondern jährlich, einen zuverlässigen Meldzeddel Hey Regierung einzureichen, worinnen, nebst den in der Versorgung, und väterlichen Gewalt stehenden Kindern, ünd übrigen Hausgenossen, sämmtliche Dienstbothen mit Namen, Alter, und Religion verzeichnet sind; die jüdischen Dienstleute muß nicht nur jeder Hausvater bey sich beherbergen, sondern auch für sie stehen, daß sie keinen besonderen Handel treiben, der nicht tolerirten Juden untersagt ist. Dabey erwarten Wir aber, daß sie unter dem Vorwände, als wären es Dienstleute, fremden Juden keinen Aufenthalt gestatten, und durch einen solchen Unterschleif Unser Gebot übertreten werden , worüber sie im Falle der Entdeckung scharf würden gestrafet werden. 17. Es versteht sich gleichwohl von selbst, daß dergleichen jüdische Dienstleute unverheurathet seyn, oder hätten sie Familie, daß ihre Weiber, Männer, oder erwachsene Kinder, es sey in dem nämlichen Hause, oder bey anderen jüdischen Haushaltungen in Diensten stehen, oder eigene Gewerbe zu treiben, berechtiget seyn müssen, weil ihnen widrigens, ohne tolerirt zu seyn, oder zu dienen, sich hier aufzuhalten, nicht gestattet wird. 18. Durch gegenwärtige Verordnung lassen Wir es von der bisherigen Beschränkung auf bestimmte Judenhäuser abkommen, und erlauben den tolerirten Juden eigene Wohnungen sowohl in der Stadt, als in den Vorstädten nach ihrer Willkühr zu miethen. 19. Nicht minder heben Wir die von fremden Juden bisher ent-

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