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Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns · 1782-01-02 · 2.1.1782 · p. [Seite]

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Journal
Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
Volume
1782
Issue
2.1.1782
Date
1782-01-02
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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bessern, oder verschlimmern, nach ihrer vorausgegangenen Beurtheilung vermehrt, oder vermindert werden kann. 5. Gegen Entrichtung dieses Schutzgeldes ist dann der Entrichtende zwar befugt, sich mit seinem Weibe, und denjenigen Kindern, die kein eigenes Gewerb, keine abgesonderte Handlung treiben, sondern noch in seiner Versorgung stehen, in Wien aufzuhalten, Unsers landesfürstlichen Schutzes zu genießen, und die seiner Nazion eröffnete Handlung zu treiben, oder die freigegebenen Nahrungszweige zu bearbeiten. 6. Es erstreckt sich aber dieser Schutz nicht zugleich auf den Sohn eines tolerirten Hausvaters, der sich verehligt, und seine eigene Haushaltung zu machen anfängt; noch auf eine Tochter, die an einen hier noch nicht tolerirten, oder einen auswärtigen Juden vermählt würde. Von dergleichen Ehen wird jeder Vater stets vorläufig die Anzeige zu machen, und der Sohn, wenn er hier verbleiben will, besondere Toleranz, oder wenn er zum Hinwegziehen die Erlaubniß erhält, das Abfahrtgeld zu zahlen haben. Für den noch nicht tolerirten Schwiegersohn (Eidam) aber, der hier zu wohnen gedächte, muß, wofern er ein fremder Unterthan ist, bey Uns, und ist er ein erbländischer, bey der n. ö. Regierung die Erlaubniß bewirkt, oder falls die Verehligung der Tochter an einen Fremden bewilliget worden, von der außer Lands gehenden Mitgabe gleichfalls das Abfahrtgeld entrichtet werden. 7. Auf dem offenen Lande in Niederöfterreich zu wohnen, bleibt den Juden, wie vorhin noch ferner untersagt; es sey denn, daß sie irgend auf einem Dorfe, in einem Markte, einer Landstadt, oder allenfalls auf einem bis hieher noch unbebauten (öden) Grunde eineFabrick errichten, oder sonst ein nützliches Gewerb einführen wollten. In welchen Fällen sie immer um die Erlaubniß bey Regierung anzusuchen haben; ihnen aber, nachdem sie solche erhalten, auf dem Lande eben die Rechte und Freyheiten, wie ihren Religionsgenossen in der Residenz zukommen. Es bestehen demnach die Begünstigungen, welche der jüdischen Nazion durch gegenwärtige Abänderung, wodurch die letzte Judenordnung vom 5ten May 1764 ganz ausser Kraft gesetzt wird, zufließen, in folgenden: A 2

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