Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Journal
- Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Volume
- 1782
- Issue
- 2.1.1782
- Date
- 1782-01-02
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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«litte für sich des Schutzes der Landesgesetze, nach der ihr von Unserer niederösterreichischen Regierung ertheilten Duldung ruhig genießen soll; daß ihr kein öffentlicher Gottesdienst, keine öffentliche Synagoge gestattet werde; daß ihr hier eine eigene Buchdruckerey zu ihren Gebet, und anderen hebräischen Büchern zu errichten, nicht erlaubt sey; sonder« ist sie mit ihre« nothwendigen Bestellungen dießfalls an die hinlänglich zureichende Druckerey in Böheim anzuweisen; wollte sie aber jüdische Bücher aus fremden Ländern hereinbringen, so ist sie verbunden, in jedem besondern Falle, weildießfallsdasallgemeineVerbot entgegen steht, die Bewilligung anzusuchen, und die fremden Bücher, gleich allen übrigen Unterthanen der Zensur zu unterwerfen. 2. Eben so haben Wir keineswegs zur Absicht, durch diese neue Verordnung dieZahlder jüdischen Religionsgenoffen, weder in Wien noch überhaupt in Unseren Staaten zu vergrößern, oder fremde, ohne wichtige Ursachen, und besondere für sie sprechende Verdienste herein zu ziehen. Wir wollen vielmehr ausdrücklich, daß in Absicht auf die Zahl und Art, wie sie in Niederösterreich, und hier in Wien gegenwärtig geduldet werden, es unverändert verbleiben, und dort, wo niemals Juden ansässig gewesen, auch künftig keinem, sich ansässig zu machen, zustehen soll; Wir hätten dann selbst nach Umständen und aus guten Ursachen, mit einem oder andern eine Ausnahme zu machen, zuträglich gefunden. 3. Rach diesen beybehaltenen Schranken der Duldung steht also auch künftig keinem Juden frey, aus andern Erbländern nach Wien zu kommen, um beständig hierzu bleiben, er habe dann dazu bey Unserer niederösterreichischen Regierung die Erlaubniß erhalten: der ausländischeJud hingegen muß solche unmittelbar bey Uns selbst ansuchen. 4. Zu Bewirkung dieser Erlaubniß hat einer und der andere das Gewerb, so er treiben, oder den Nahrungsweg, den er hier einschlagen will, nebst dem zu Unterstützung seiner Beschäftigung, und Erhaltung der hiesigen Toleranz (Duldung) erforderlichen Vermögensstande unverfälscht auszuweisen, zugleich der n. ö. Regierung anzuzeigen, was er für die ihm zugeftandene Toleranz entrichten zu können, glaube. Regierung wird alsdann den eigentlichen Betrag des Schutzgeldes, oder der sogenannten Toleranz dergestalt bestimmen, daß derselbe, je nachdem sich die Umstände des Tolerirten entweder ver- SIADTMBilOTHB