Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- 4 (24.1.1930)
- Date
- 1930-01-24
- Page
- Seite 45 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Jüdische Echo Nummer 4_ 24. Januar 17. Jahrgang Das „Schächt“"Gesetz Der Entwurf der Regierung Wie wir in der letzten Nummer mitteilten, hat die bayerische Regierung einen Gesetzentwurf über das Schlachten von Tieren fertiggestellt und ihn auch bereits dem Landtag zugeleitet. Dieser Entwurf bestimmt in Art. 1. daß Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben sind. Auf Notschlachtungen, bei denen sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen läßt, findet diese Vorschrift keine Anwendung. Die näheren Vorschriften über das Schlachten der bezeichneten Tiere werden vom Ministerium des Innern erlassen (Artikel 2). Nach Artikel 3 werden Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Vorschriften mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bedroht. Artikel 4 sieht vor, daß das Gesetz am 1. Oktober 1930 in Kraft tritt. Das Gesetz soll nur für jene Schlachttiere Geltung haben, die nach dem Fleischbeschaugesetz vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterliegen. Weitere Schlachttiere, wie Geflügel, Kaninchen usw. dem Betäubungszwang zu unterstellen, hält die Regierung schon wegen der Schwierigkeit der Überwachung des Vollzugs nicht für angebracht. Die Vollzugsvorschriften nach Artikel 2 des Entwurfs werden vorzuschreiben haben, daß in öffentlichen Schlachthäusern und den größeren sonstigen Schlachtbetrieben Großtiere und Schweine (ausgenommen Saugferkel) nur durch mechanisch wirkende Geräte, wie Schußbolzen usw. betäubt werden dürfen. Diese Betäubung auch für Schlachtungen außerhalb der bezeichneten Schlachtbetriebe anzuordnen, hält die Regierung wegen der dem Vollzug vielfach entgegenstehenden technischen und finanziellen Schwierigkeiten nicht für angebracht. Das Hinausschieben des Inkrafttretens des Gesetzes zum 1. Oktober 1930 (der Entwurf des Münchener Tierschutzvereins hatte den 1. April vorgesehen) geschieht deshalb, um den Schlachtbetrieben die für die Beschaffung der Betäubungseinrichtungen und die Betriebsumstellungen erforderliche Zeit zu geben. In den Strafbestimmungen geht der Regierungsentwurf über jenen des Münchener Tierschutzvereines weit hinaus, der als Höchststrafe 1500 RM. oder sechs Wochen Haft vorgesehen hatte. In der Begründung des Entwurfes wird besonders hervorgehoben, daß es der Willenskundgebung des Landtages entspricht, daß im Gesetz eine Ausnahme zugunsten des rituellen Schächtens im Entwurf nicht vorgesehen ist. * Der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden hat zu diesem Entwurf eine Eingabe an den Landtag gerichtet. In dieser Eingabe wird ausgeführt, daß der Gesetzentwurf im Falle seiner Annahme den nach dem jüdischen Ritualgesetz Lebenden den Genuß des wertvollsten Nahrungsmittels unterbinde und kranken Menschen einen zu ihrer Wiederherstellung wichtigen Nahrungsstoff entziehe. Die israelitische Bevölkerung empfinde den Entwurf daher als einen Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleistete Gewissensfreiheit. Eine Regelung durch ein einzelnes Land widerspreche nach dem Gutachten Prof. Dr. Dyroffs der derzeitigen Reichsgesetzgebung. Der durch Jahrtausende als religiöse Schlachtart geübte Halsschnitt stelle keine Tierquälerei dar, alle Erscheinungen, die am geschlachteten Tier auf Schmerzensäußerung hindeuten könnten, seien nur als reflektorisch entstanden zu betrachten. Die Versuche, die unternommen worden seien, um eine Betäubungsmethode ausfindig zu machen, die mit den religiösen Vorschriften vereinbar sei, seien noch nicht abgeschlossen und würden mit Nachdruck fortgesetzt. Die Eingabe befürchtet im Falle des Zustandekommens des Gesetzes erhebliche wirtschaftliche Nachteile, besonders in den bayerischen Kurorten. Das Bestehen gleicher Gesetze in der Schweiz und in Norwegen könne nicht als maßgebend angesehen werden, da die Schweiz bei ihrer Kleinheit auch von auswärts versorgt werden kann, in Norwegen aoer nur sehr wenige Juden leben. In keinem anderen Staate der Welt, auch in keinem deutschen Lande bestehe ein Schächtverbot. In Schottland finde neuerdings die den Betäubungszweck anordnende Schlachthofbill vom 3. August 1928 keine Anwendung bei den Schlachtungen für Juden und Mohammedaner durch religiös autorisierte Personen, sofern nur eine unnötige Quälerei mit der Schlachtung nicht verbunden sei. Es könne nicht angenommen werden, daß der bayerische Staat, der den religiösen Bedürfnissen der israelitischen Glaubensgemeinschaft jederzeit Rechnung getragen habe, heute einen solchen Gewissensdruck ausübe. Aus diesen Gründen ersucht die Eingabe, der Landtag möge in dem Gesetz über das Schlachten von Tieren eine Ausnahme für das den israelitischen Kultusgemeinden obliegende rituelle Schlachten zulassen. Bemerkungen Die regierungsreifen Nationalsozialisten Herr Dr. Frick, in München rühmlichst bekannt durch seine Seelenkämpfe zwischen Kahr und Hitler, ist in Thüringen tatsächlich Innenminister geworden, was ein grober Unfug ist, wie die „Frankfurter Zeitung“ richtig bemerkt. In Mecklenburg sind die Nationalsozialisten ebenfalls an der Regierung beteiligt. Welches deutsche Land wird die nächste Regierung mit Nationalsozialisten bilden? Eine solche Frage hätte vor kurzer Zeit noch ganz akademisch geschienen —■ heute, wo in zwei deutschen Ländern nationalsozialistische